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Beschluss

2 E 80/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0129.2E80.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz einer Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 12,- Euro zurückgewiesen. Der Tatbestand der Nr. 9003 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses sei erfüllt. Das Gericht habe dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf dessen Antrag "Akten" im Sinne des Auslagentatbestands der Nr. 9003 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses übersandt, nämlich die als Beiakte zur Gerichtsakte angelegte Bauakte, die die Beklagte als Verwaltungsvorgang zur Gerichtsakte gereicht habe. Der Einwand der Klägerin, die Rücksendung von Verwaltungsakten an die Behörde sei nicht gebührenpflichtig, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber unterwerfe lediglich Aktenversendungen "auf Antrag" der Kostenpflicht, nicht dagegen solche, die von Amts wegen erfolgten. Diese Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Dass der Auslagentatbestand der Nr. 9003 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf §§ 99 Abs. 1, 86 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten insbesondere zum Verständnis des Begriffs der "Akte" gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde enthält § 100 VwGO keine vorrangige, abschließende Regelung, die den Ansatz einer Aktenversendungspauschale in der vorliegenden Fallgestaltung sperren würde. § 100 VwGO regelt zwar die Gewährung von Akteneinsicht hinsichtlich Verfahren, Umfang und Ort abschließend. Vgl. dazu etwa Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 100 Rn. 11 und Rn. 16 ff., m. w. N. Allerdings betrifft § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur den Fall, dass die Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO im Gericht stattfindet und sich die Beteiligten auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Für den Fall, dass die Akteneinsicht nach § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Aktenüberlassung gewährt wird, enthält § 100 VwGO dagegen keine Kostenregelung, so dass insoweit Raum für eine diesbezügliche Kostenerhebung verbleibt. Diese Kostenerhebung gleicht - wie auch § 28 Abs. 1 und Abs. 2 GKG zeigt - die Akteneinsichtsvarianten des § 100 Abs. 1 VwGO und des § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO kostenmäßig einander an. Aus § 133 ZPO (in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO) kann die Beschwerde gleichfalls nichts für sich herleiten. Dass die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen sollen, ist im Verwaltungsprozess von §§ 86 Abs. 4 Satz 1, 81 Abs. 2 VwGO abgedeckt. Für die Aktenvorlage durch die Behörde gilt - wie von dem Verwaltungsgericht dargelegt - speziell § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses begegnet schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. März 1996 - 2 BvR 386/96 -, NJW 1996, 2222 = juris. Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Aus dieser Vorschrift folgt auch, dass Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.