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Beschluss

1 A 1354/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0128.1A1354.11.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Die Klägerin beanstandet im Kern, dass das Verwaltungsgericht, wie auch die Beklagte in ihren Bescheiden, von einem falschen Eignungsbegriff ausgegangen sei, der die Behinderung der Klägerin nicht hinreichend beachtet habe. Es sei vielmehr mit dem OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2011 – 5 LC 190/09 –, DÖD 2011, 113 = juris, davon auszugehen, dass die Behinderung der Klägerin zu einer Modifikation des Eignungsbegriffs führen müsse. Danach reiche es in Fällen, in denen ein behinderter, aber nicht schwerbehinderter Bewerber die Verbeamtung anstrebe, aus, den „Begriff der gesundheitlichen Eignung eines behinderten Beamtenbewerbers dahingehend zu modifizieren, dass sie gegeben ist, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Bewerbers und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50 vom Hundert, ausschließen lassen.“ Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründet. Denn das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in der genannten Entscheidung allein über die bei der Einstellung von Beamten zu erstellende Prognose im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers zu befinden gehabt. Diese richte sich im Allgemeinen danach, ob nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Beamten und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. OVG Lüneburg, a. a. O., juris, Rn. 32, m. w. N.. Für behinderte Bewerber hat das OVG Lüneburg die Notwendigkeit gesehen, den Wahrscheinlichkeitsmaßstab von „einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit“ auf einen „überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit“ (mehr als 50 vom Hundert) herabzusetzen. Mit keinem Wort hat das OVG Lüneburg sich aber mit der hier relevanten Frage des Bestehens einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG befasst. Anders als von der Klägerin angenommen, können beide Fallkonstellationen auch nicht gleichgesetzt werden. Bei der Einschätzung der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers muss der Dienstherr auf Grundlage bestehender Erkenntnisse über die Gesundheit eine zumeist einige Jahrzehnte in den Blick nehmende Prognose vornehmen. Dies gilt auch bei solchen Beamten, die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung überhaupt nicht erkrankt oder in ihrer gesundheitlichen Eignung sonst beeinträchtigt sind. Es liegt auf der Hand, dass der Dienstherr hierbei keine Gewissheit erlangen kann, sondern gezwungen ist, einen wie auch immer zu bemessenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden. Demgegenüber geht es bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG zwar auch um eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die dauerhafte Fähigkeit, die Dienstpflichten zu erfüllen. Dabei findet der Dienstherr aber grundsätzlich einen akuten Krankheitszustand vor, der in der Regel von bereits erfolgten längeren krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten begleitet wird. Auf eine solche Situation ist der beschriebene Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Beurteilung der künftigen Dienstfähigkeit auch gesunder Beamter bei der Einstellung nicht ohne nähere Erläuterungen zu übertragen. Hinreichende Darlegungen, die gleichwohl zumindest den Versuch unternehmen, die Vergleichbarkeit der im Übrigen auch an unterschiedliche gesetzliche Tatbestandsmerkmale anknüpfenden jeweiligen Prognoseentscheidungen zu begründen, fehlen. Denn die Klägerin behauptet schlicht, dass die Erkenntnisse aus dem genannten Urteil auf ihren Fall zu übertragen seien, weil auch sie zu einem Grad von 20 Prozent behindert sei. Als einzige weitere Erläuterung gibt sie an, dass sich im Versetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit erneut – wie bei der Verbeamtung – die Diskriminierung durch den missverstandenen Begriff der Dienstfähigkeit realisiere. Die aufgezeigten, maßgeblichen Unterschiede beider Entscheidungen thematisiert sie dabei nicht. Darüber hinaus fehlen auch hinreichende Darlegungen, anhand welchen konkreten – modifizierten – Maßstabs die Dienstunfähigkeit der Klägerin zu beurteilen gewesen sein soll und wie sich dies konkret ausgewirkt hätte. Die bloße, dem Zulassungsvorbringen wohl zu entnehmende Andeutung, dass die Behinderung der Klägerin ein ihr in irgendeiner Weise günstigeres Verständnis des Begriffs der Dienstunfähigkeit erforderlich mache, kann insoweit nicht genügen, weil es die vom Senat zu treffende Entscheidung, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, nicht ermöglicht. Eine von der Klägerin wohl favorisierte Übertragung des vom OVG Lüneburg benannten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs würde hier jedenfalls in der Sache nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn wenn es bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit darum ginge, zu prognostizieren, dass die Dienstunfähigkeit der Klägerin mit einem (nur) überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, so wäre die Klägerin hiervon weit entfernt. Denn Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 6. Januar 2009 ausgeführt, dass es „unwahrscheinlich [sei], dass Frau M. innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens ihren Dienst (auch nicht teilweise) wieder aufnehmen kann“. Im Gutachten vom 30. September 2009 hat er diese Einschätzung bestätigt und ausgeführt, „dass es weiterhin unwahrscheinlich ist, dass Frau M. innerhalb der nächsten sechs Monate ihren Dienst zumindest teilweise wieder aufnehmen könnte“. Diese Ausführungen und die sich darauf stützenden Passagen des angefochtenen Urteils hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Sie sind im Übrigen auch aus Sicht des Senats nachvollziehbar. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 1 und 2 RL 2000/78/EG in dem angefochtenen Urteil sieht, ist dieser ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin bezieht die von ihr gesehene Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung in ihrer Darstellung auf die bereits erörterte Problematik des (hier vom Gesetzestatbestand her nicht einschlägigen) Eignungsbegriffs. Insoweit bestehen nach den oben gemachten Ausführungen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, bzw. diese sind nicht dargelegt. Sollte die Klägerin unabhängig davon einen Verstoß gegen die genannten Diskriminierungsverbote sehen, fehlen Erläuterungen, die dies in hinreichender Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung aufzeigen. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels nicht als offen bezeichnet werden. 2. Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn 32.. Das Zulassungsvorbringen zeigt eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht auf. Die aufgeworfene Frage, ob der nun angerufene Senat sich dieser Fortentwicklung der Rechtsprechung anschließt, insbesondere den Eignungsbegriff nach Art. 33 Abs. 5 GG und Richtlinie 2000/78/EG und somit den Maßstab der Dienstfähigkeit ebenfalls modifiziert, ist – soweit damit nach dem Verhalten des Senats gefragt ist – schon deswegen nicht im geschilderten Sinne von grundsätzlicher Bedeutung, weil dieses nicht für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein kann. Auch soweit in der zitierten Formulierung die Frage nach der rechtlichen Notwendigkeit der Modifikation des Maßstabs der Dienstfähigkeit zu sehen ist, fehlt es an hinreichenden Darlegungen, die aufzeigen, warum eine Modifikation des Dienstunfähigkeitsbegriffs entscheidungserheblich sein soll. Da es – wie unter 1. gezeigt – offen ist, von welchem Begriff die Klägerin ausgeht, genügen die Ausführungen nicht, um eine Entscheidungserheblichkeit zu begründen. Sollte – wie von der Klägerin angedeutet – auch bei der Frage der Dienstunfähigkeit der vom OVG Lüneburg für die Eignungsprognose bei der Beamteneinstellung verwendete Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung finden, führte dies nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache (s.o., 1.), sodass auch von daher die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargelegt ist bzw. der Sache nach nicht besteht. Im Hinblick auf die weiter als grundsätzlich erachtete Frage, ob Personen wie die Klägerin, die eine krankheitsbedingte Abweichung vom gesundheitlichen Normalzustand haben, die aber (noch) nicht die Teilnahme am sozialen Leben beeinträchtigt, „behindert“ i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [GG] sind, fehlt es ebenso an Darlegungen, die eine Entscheidungserheblichkeit aufzeigen. Welche Relevanz die womöglich anzunehmende Behinderung haben soll, wird im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Frage nicht erläutert. Soweit der Gesamtzusammenhang des Zulassungsvorbringen so zu verstehen sein soll, dass die Annahme einer Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu einer Verschiebung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei der Eignungsprognose bzw. – was hier allein interessieren würde – auch bei der Entscheidung über die Dienstunfähigkeit führen soll, ist bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sich eine entscheidungsrelevante Veränderung hieraus nicht ergibt. Schließlich ist auch die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob für beeinträchtigte Beamte gleichwohl die Versetzung in den Ruhestand zu veranlassen ist, nicht hinreichend dargelegt. Dies folgt allein schon aus der Allgemeinheit der Formulierung, welche einen hinreichend klaren (hier notwendig an das Tatbestandsmerkmal der Dienstfähigkeit und dessen Auslegung anknüpfenden) und konkreten Fallbezug nicht herstellt. Es fehlen im Übrigen auch sonstige Erläuterungen, aus denen sich ein solcher Bezug bzw. eine Entscheidungserheblichkeit im Übrigen ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).