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Beschluss

6 E 721/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0123.6E721.12.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Studienrats gegen die Aussetzung des gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (sowie die dem zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung) gerichteten Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die die letztmalige Verlängerung seiner Probezeit betreffende Verfügung (sowie die dem zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Studienrats gegen die Aussetzung des gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (sowie die dem zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung) gerichteten Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die die letztmalige Verlängerung seiner Probezeit betreffende Verfügung (sowie die dem zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht das Verfahren 4 K 1016/11 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 nach § 94 VwGO ausgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des Rechtsstreits 4 K 1016/11 hänge von der Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 ab, ist nichts zu erinnern. Die Annahme, die im Verfahren 4 K 1016/11 streitige Entlassungsverfügung vom 31. März 2011 einschließlich der dieser zu Grunde liegenden Beurteilung vom 27. Januar 2011 stützten sich auch auf die Leistungen des Klägers während der (auf der Grundlage der Beurteilung vom 16. April 2010) mit Bescheid vom 10. Juni 2010 verlängerten Probezeit (Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 1417/10) und seien deswegen im Fall der Rechtswidrigkeit der Probezeitverlängerung bzw. Beurteilung vom 16. April 2010 aufzuheben, trifft auf keine rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht der Anwendbarkeit des § 94 VwGO nicht entgegen, dass der Kläger nicht "zur Geltendmachung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs in dem Verfahren 4 K 1417/10, gerichtet auf die fehlende Berücksichtigung der Geschehnisse aus der letztmalig verlängerten Probezeit für die Eignungsbeurteilung," berechtigt sei oder er auf die Geltendmachung eines solchen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs verzichtet habe. Mit seinem kaum nachvollziehbaren Vorbringen verkennt der Kläger die rechtlichen Gegebenheiten in mehrfacher Hinsicht. Erweist sich die Verlängerung der Probezeit als rechtlich fehlerhaft und ist deswegen aufzuheben, kann die Entlassungsverfügung nicht gleichwohl in rechtmäßiger Weise darauf bzw. die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen gestützt werden. Angesichts der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ist – ungeachtet der Fragwürdigkeit, in diesem Zusammenhang den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch fruchtbar zu machen – ein "Verzicht" (des Klägers) darauf, die "Geschehnisse der letztmalig verlängerten Probezeit auszuklammern" ebenso unerheblich wie ein eventuelles "Mitverschulden" (des Klägers) hinsichtlich der tatsächlichen Absolvierung der letztmaligen Verlängerung der Probezeit. Soweit sich der Kläger zum Beleg seiner Auffassung, die in der letztmalig verlängerten Probezeit erbrachten Leistungen seien für die Frage der Bewährung von ausschlaggebender Bedeutung und deswegen zu berücksichtigen, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützt, verkennt er, dass dies zunächst eine rechtmäßige Verlängerung der Probezeit voraussetzt. Ob das der Fall ist, ist aber gerade Gegenstand des vom Verwaltungsgericht als vorgreiflich angesehenen Verfahrens 4 K 1417/10. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht sein Aussetzungsermessen fehlerhaft betätigt hat. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, aus der gesetzgeberischen Wertung des § 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO folge, dass eine Überschreitung der "dort als Höchstfrist angesehenen einjährigen Aussetzungsfrist" zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer nicht entsprechend zeitlich eingeschränkten Aussetzung führe. Diese Annahme berücksichtigt zunächst nicht hinreichend, dass die zitierte Regelung den nicht generell verallgemeinerungsfähigen Spezialfall der Aussetzung für die Dauer eines Strafverfahrens im Fall des Verdachts einer Straftat betrifft. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass § 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine "Höchstfrist" für die Aussetzung eines Verfahrens vorsieht, sondern lediglich den Parteien die Möglichkeit einräumt, die Fortsetzung der Verhandlung zu beantragen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Aber selbst dann ist die Fortsetzung nicht zwingend, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen (vgl. § 149 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Überdies sieht die ZPO – ebenso wie § 94 VwGO – für den Fall der Vorgreiflichkeit eine derartige zeitliche Einschränkung gerade nicht vor (vgl. § 148 ZPO). Berücksichtigt man all dies, ist der vom Kläger aufgestellte allgemeine Rechtsgrundsatz nicht haltbar. Ferner folgt vor diesem Hintergrund allein aus dem Umstand, dass die Dauer der Aussetzung – wie der Kläger mutmaßt – möglicherweise ein Jahr überschreiten wird, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger irrt, wenn er meint, mit einer Aussetzung lediglich bis zur Entscheidung in der Berufungsinstanz im Verfahren 4 K 1417/10 hätte ein wesentlich milderes Mittel zur Verfügung gestanden. Denn eine so eingeschränkte Aussetzung ist nicht (in gleicher Weise) geeignet. Mit einer Beendigung der Aussetzung vor Eintritt der Rechtskraft des vorgreiflichen Verfahrens würde den vom Verwaltungsgericht angeführten prozesswirtschaftlichen Gesichtspunkten allenfalls eingeschränkt Rechnung getragen. Schließlich teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, durch die streitige Aussetzung werde das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt und laufe sein grundrechtlicher Anspruch auf Berufswahlfreiheit aus Art. 12 GG leer. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die mit den mit der Aussetzung für den Kläger verbundenen Nachteile bei seiner Ermessensentscheidung nicht erkannt oder nicht vertretbar gewichtet hat. Vielmehr hält es dem Interesse des Klägers, von einer Aussetzung abzusehen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise überwiegende Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit entgegen. Zweifelhaft ist zudem, ob die vom Kläger zum Beleg der Grundrechtswidrigkeit angeführte Aussetzungsdauer von vier oder mehr Jahren überhaupt erreicht wird. Welcher Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 tatsächlich vergehen wird, ist hier letztlich jedoch nicht von Belang, weil das Verwaltungsgericht bereits deutlich gemacht, dass – sollte eine weitere Aussetzung mit der Gefahr einer Rechtsvereitelung oder mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbarenden Erschwernis verbunden sein oder sollten sonst gewichtige Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen – die Kammer jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens aufheben kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).