Beschluss
14 A 2187/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0123.14A2187.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.232 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.232 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor oder sind innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Zulassungsantrags nicht ausreichend dargelegt worden. Normativ benannt hat der Kläger in der Zulassungsantragsbegründung keinen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO benannten Zulassungsgründe. Am ehesten dürfte davon auszugehen sein, dass er den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Feststellung von Tatsachen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546 = juris (dort Leitsatz 1a und Rn. 17). Das ist vorliegend nicht geschehen. Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit seiner Veranlagung zur Zeitwohnungssteuer mit allgemeinen Erwägungen zum Charakter der Zweiwohnungssteuer als Aufwandsteuer in Frage stellen will, kann dem kein Erfolg beschieden sein, nachdem sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Entscheidungen, etwa zu den so genannten "Kinderzimmerfällen" der nur mit Nebenwohnsitz am Studienort gemeldeten Studenten, vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, juris, BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen, oder das Bundesverfassungsgericht im Falle eines noch mit Hauptwohnsitz bei seiner Mutter lebenden Polizisten mit beamtenrechtliche Residenzpflicht am Ort seiner Nebenwohnung, BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, juris, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als mit Verfassungs- und Bundesrecht vereinbar beurteilt, sie insbesondere als den finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine örtliche Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes GG - entsprechend angesehen haben, vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, juris (dort Leitsätze 1a. und 1b. sowie Rn. 32 ff.), BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, juris (dort Leitsätze 3. und 4. sowie Rn. 22 ff.), BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12.99 -, juris (dort Rn. 28 ff.), und der beschließende Senat in den von ihm entschiedenen Fällen landes- und satzungsrechtliche Hindernisse ebenfalls nicht gesehen hat. Vgl. etwa: OVG NRW, Urteile vom 24. September 2009 - 14 A 3577/07 und 14 A 3578/07-, m. w. N. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen Vorliegens eines Erhebungsdefizits hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die im seinerzeitigen Fall maßgebliche Satzung nicht zuletzt wegen der mit der Anknüpfung der Zweitwohnungssteuerpflicht an das Melderecht gebotenen Überprüfungsmöglichkeit verneint, BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, juris (dort Rn. 47), so dass der Vortrag des Klägers, es bestünden "verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer gleichmäßigen Erfassung sämtlicher satzungsgemäß zur Zweitwohnungssteuer verpflichteten Steuersubjekte", insbesondere weil "die Anknüpfung an melderechtliche Gegebenheiten zur Definition und Erfassung einer Zweit- oder Nebenwohnung ... die begründete Befürchtung zu(lasse), dass in Kenntnis der Existenz der Zweitwohnungssteuer melderechtliche Verpflichtungen nicht eingehalten" würden, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu wecken vermag. Dies gilt um so mehr als auch die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten darüber hinaus neben der in §§ 8 und 9 geregelten Deklarationspflicht des Steuerpflichtigen in § 12 auch Mitwirkungspflichten Dritter - beide in § 13 sanktionsbewehrt - vorsieht. Entsprechendes gilt für die Rüge des Klägers, die Anknüpfung an den jährlichen Mietaufwand der Wohnung sei als "Bemessungsgrundlage ... im Verhältnis zum besteuerten Tatbestand willkürlich und damit ungeeignet, die Abgabenlast zu ermitteln". Die Anknüpfung an den jährlichen Mietaufwand der Wohnung als Bemessungsgrundlage ist sowohl in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 1 BvR 529/09 -, a. a. O. (zehn Prozent der Nettokaltmiete), und - 1 BvR 2664/09 -, juris, Rn. 59 (neun Prozent der Nettokaltmiete). als auch in der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 17. Januar 2013 - 14 A 1471/10 -, UA S. 4, 5, jeweils unbeanstandet geblieben. Insbesondere verkennt der Kläger, dass eine Steuer im Gegensatz zu Vorzugslasten gegenleistungslos erhoben wird und daher ein Bezug zur Inanspruchnahme kommunaler Leistungen nicht erforderlich ist. Erst recht werden ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durch die vom Kläger angestellten Ermessens- und Zweckmäßigkeitserwägungen ("muss die Zweiwohnungssteuer als 'fiskalpolitischer Unsinn' bezeichnet werden, da sie im Gesamtzusammenhang die örtliche Gemeinschaft, zu deren Finanzierung sie beitragen soll, nachhaltiger potentieller Einnahmen beraubt ...") hervorgerufen, weil es insoweit nur auf die Einschätzung des Satzungsgebers, nicht die des betroffenen Steuerpflichtigen ankommt. Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, selbst wenn bei der Aufwandsteuer zunächst in typisierender Weise auf den Konsum als äußeren Tatbestand zur Ermittlung einer besonderen Leistungsfähigkeit abgestellt werden könne, müsse im Einzelfalle gewährleistet bleiben, dass der zur Steuer Herangezogene "das Gegenteil beweisen" könne, was bedeute, dass im Falle des Klägers zu berücksichtigen sei, ob die Zweitwohnung als Ausdruck eines gesteigerten Konsums bzw. zur Pflege einer zusätzlichen, freiwillig in Anspruch genommenen Lebensqualität gehalten werde oder wie bei ihm anzunehmen aufgrund einer außergewöhnlichen, im Verhältnis zu anderen Steuersubjekten nachteiligen Lebenssituation. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil (UA S. 5 bis 7) mit zahlreichen Nachweisen für die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt, dass dies gerade nicht der Fall ist. Die bloße gegenteilige Behauptung des Klägers weckt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen. Bei Unbilligkeit oder erheblicher Härte der Steuererhebung bzw. -einziehung ist der Betroffene vielmehr auf die Stellung eines Antrags auf Erlass oder Stundung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Nr. 5 lit. a) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i. V. m. §§ 163, 227 bzw. § 222 der Abgabenordnung) verwiesen. Soweit der Kläger auf die in § 2 Abs. 5 lit. a) und b) der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten geregelten Ausnahmetatbestände hinweist, wonach die Steuerpflicht für Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, oder die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, nicht gilt, dürfte zwar die vom Verwaltungsgericht letztlich offen gelassene Frage, ob die in der Satzung getroffenen Ausnahmeregelungen überhaupt mit dem Wesen der Aufwandsteuer vereinbar sind, mit dem Kläger zu bejahen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, juris (dort Leitsatz 6 und Rn. 28). Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im zugehörigen Eilverfahren, vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 14 B 641/09 -, in dem es heißt: "Ein Verstoß gegen das Gebot der Steuergleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG ist vorliegend gleichwohl auch im Hinblick darauf nicht dargetan, dass § 2 Abs. 5 und 6 ZwStS bestimmte Personengruppen von der Steuerpflicht ausnimmt. Soweit der Antragsteller in der Klageschrift geltend gemacht hat, seine "Situation ... (sei) letztlich dem Ausnahmetatbestand der Satzung des Beklagten in § 2 Abs. 5 a vergleichbar, da auch (er) aus medizinischen und pflegerischen Gründen zwei Aufenthaltsorte in Anspruch" nehme, kann von einer Vergleichbarkeit nicht ausgegangen werden. Das gilt schon deshalb, weil das allein vorgelegte Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie X. vom 13. Oktober 2008 zwar besagt, dass "der Wohnsitz L. ... weiterhin entscheidend (sei), da die fachärztliche Betreuung hier vor Ort seit vielen Jahren gesichert" sei, aber keine Angaben dazu enthält, wie häufig eine Konsultation erfolgt und ob insoweit Übernachtungen oder gar längere Aufenthalte des Klägers in L. nötig sind. Allenfalls dann könnte aber von einer Vergleichbarkeit ausgegangen werden; denn bei Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 5 a ZwStS, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, ist typischerweise von der Erforderlichkeit eines länger dauernden Aufenthalts auszugehen." aber entscheidungstragend darauf abgestellt, dass eine grundsätzliche Vergleichbarkeit der Situation des Klägers mit den in § 2 Abs. 5 lit a) und b) ZwStS geregelten Fallgruppen allenfalls dann angenommen werden könnte, wenn krankheitsbedingt auch beim Kläger von der Erforderlichkeit länger dauernder Aufenthalte in seiner L. Wohnung auszugehen wäre. Dies habe der Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Mit dieser Begründung hat sich der Kläger in der Zulassungsantragsbegründung nicht auseinandergesetzt, so dass die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO insoweit nicht erfüllt sind. Der Kläger hat zwar auf Seite 2 unter 1. seiner Antragsbegründung in diesem Zusammenhang ausgeführt, da auch der Beklagte im Wesentlichen nicht in Zweifel ziehe, dass der schwer erkrankte Kläger die Zweitwohnung aufgrund der notwendigen medizinischen Betreuungssituation und nicht zu seinem Vergnügen nutze, werde ein ausdrücklicher gerichtlicher Hinweis erbeten, wenn ergänzender Vortrag zu diesen Umständen für notwendig erachtet werde. Zum einen ist diese Bitte aber erst am letzten Tag der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bei Gericht eingegangen, was einem rechtzeitigen Hinweis im Wege gestanden hat. Zum anderen und vor allem war der erbetene gerichtliche Hinweis angesichts der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts und der von ihm in Bezug genommenen, oben zitierten Ausführungen aus dem Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2009 auch nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).