Beschluss
12 A 2591/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0122.12A2591.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Wenn das Verwaltungsgericht hier in entscheidungstragender Weise dem Sinne nach annimmt, für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG könnten in Anbetracht der Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vom 23. Februar 2011, mit der dem Kläger die rechtzeitige Erbringung der bis zum Ende des 4. Fachsemesters (28. Februar 2011) üblichen Leistungen bescheinigt worden ist, schwerwiegende Gründe i. S. v. Nr. 1 in Form der Erkrankung des Klägers nur insoweit Berücksichtigung finden, als es die Auswirkungen der Erkrankungen ab dem 5. Fachsemester des Klägers betrifft, vgl. zu den Auswirkungen der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG umfassend: OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 12 A 3020/11 –, m.w.N., vermag das Zulassungsvorbringen dies nämlich nicht in Frage zu stellen. Wegen der Bescheinigung kann sich der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch die krankheitsbedingten Einschränkungen im Zeitraum vor dem 5. Fachsemester für die Verzögerung seines Studiums ursächlich gewesen sind. Der Aussagegehalt der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG beschränkt sich nicht auf den bloßen Nachweis gem. § 9 Abs. 2 BaföG, ausweislich der bisher erbrachten Leistungen als für die Ausbildung i. S. v. § 9 Abs. 1 BAföG geeignet angesehen werden zu können. Sie bringt vielmehr auch zum Ausdruck, dass bisher keine relevanten Verzögerungen bei der Bewältigung der Ausbildung eingetreten sind und ein beim Auszubildenden etwaig doch eingetretener Studienrückstand zum bescheinigten Zeitpunkt nur als verhältnismäßig gering und ohne Weiteres im Verlauf des weiteren regulären Studienverlaufs nachholbar anzusehen ist. Dieses Moment ergibt sich – gerade vor dem Hintergrund der Ausbildungsförderung als einer Erscheinung der Massenverwaltung im arbeitsteiligen Zusammenwirken unterschiedlicher Stellen – nicht nur unmittelbar aus Funktion und Natur der Bescheinigung, sondern insbesondere auch aus § 48 Abs. 2 BAföG und ist deshalb – bei der von einem in Förderung stehenden Auszubildenden zu verlangenden Auseinandersetzung mit dem Ausbildungsförderungsrecht, wie es hier in den entscheidenden Punkten auch auf dem Formblattvordruck angegeben ist – unschwer ohne Weiteres erkennbar. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Dass die Bescheinigung vom 23. Februar 2011 inhaltlich "nicht ganz zutreffend" sein soll, ist unerheblich. Die aus der Verwaltungsaktqualität der Bescheinigung resultierende Bindungswirkung gilt, sobald sie innere Wirksamkeit erlangt hat und solange sie diese behält, und zwar auch dann, wenn sie rechtswidrig ist. Vgl. OVG NRW, a.a.O., m. w. N. Ungeachtet dessen stellt es im Hinblick auf eine spätere Verlängerung der Förderungshöchstdauer gerade bei versteckten und aus den erforderlichen Leistungsnachweisen nicht ersichtlichen Hindernissen für einen geordneten Studienverlauf zwar keine Verpflichtung, aber eine Obliegenheit des Auszubildenden dar, von dem Aufschub nach § 48 Abs. 2 BAföG Gebrauch zu machen. Weist der Auszubildende jedoch – wie hier – im Rahmen seines Weiterförderungsantrages nach dem 4. Fachsemester im Zusammenhang mit dem Nachweis seiner Eignung nach §§ 9, 48 BAföG nicht auf einen nach seiner Erkenntnis unzureichenden Leistungsstand bzw. ersichtlich den regelzeitgerechten Ausbildungsabschluss gefährdende Hindernisse für einen geordneten Studienverlauf hin und stellt er auch keinen Antrag auf spätere Zulassung der Bescheinigung nach § 48 BaföG, sondern legt im Gegenteil die Bescheinigung zu dem im Regelfall vorgesehenen Zeitpunkt vor, so kann er sich später auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf die angebliche Unrichtigkeit dieser Bescheinigung bezüglich des mit ihr erzeugten Eindrucks, dass allenfalls geringfügige und ohne Weiteres nachholbare Rückstände bestehen, nicht mehr berufen. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Dass die Bescheinigung derart offenkundig fehlerhaft gewesen ist, dass ihr die Fehlerhaftigkeit gewissermaßen "auf die Stirn geschrieben" stünde, ist mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert dargelegt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).