Beschluss
12 A 2501/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0122.12A2501.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift. Namentlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ist eine Entscheidung – wie hier – in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 – 12 A 3962/06 –, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 12 A 1791/09 –, Beschluss vom 30. März 2012 – 12 A 2897/11 –. Das ist vorliegend insoweit nicht der Fall, als das Verwaltungsgericht bereits die Zulässigkeit der Klage in Abrede gestellt hat, weil das Verpflichtungsbegehren nicht fristgerecht rechtshängig gemacht worden sei. Das Zulassungsvorbringen vermag insoweit nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass sich ein auf Verpflichtung gerichtetes Klagebegehren – trotz der Angabe im Betreff: "Gewährung von Ausbildungsförderung" und nicht zuletzt auch mangels Vorlage der angefochtenen Bescheide noch innerhalb der Klagefrist – nicht bereits der am 7. Mai 2011 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Klageschrift entnommen werden kann, sondern erst dem fast 2 Monate nach Ablauf der Klagefrist eingegangenen Schriftsatz vom 5. Juli 2011. Welchen Eindruck die Klägerseite aus der Erörterung des vorstehenden Streitpunktes in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, spielt – soweit nicht die Voraussetzungen für eine sog. "Überraschungsentscheidung" in Betracht kommen – keine Rolle für die diesbezügliche Rechtsfindung. Aus sich heraus lässt sich der Klageschrift vom 5. Mai 2011 nur ein Anfechtungsbegehren entnehmen. Da die anwaltliche Formulierung des Antrags zu 1. aus der Klageschrift vom 5. Mai 2011 eindeutig und davon auszugehen ist, dass sich ein Rechtsanwalt der Bedeutung der von ihm gewählten Formulierung bewusst ist, scheidet eine Auslegung des Antrags in Anknüpfung an den Betreff der Klageschrift, der zu Recht als bloße Bezeichnung eines Sachgebietes ohne Eingrenzung auf eine bestimmte Klageart verstanden werden durfte, aus. Auch für eine Umdeutung des Anfechtungsantrags in einen Verpflichtungsantrag fehlt es an einer Erkennbarkeit des wahren Rechtsschutzziels der Klägerin innerhalb der Klagefrist. Mit Ausnahme der Einreichung der Klageschrift ist innerhalb der Klagefrist ein prozessuales Verhalten der Klägerseite nicht zu verzeichnen. Die Verwaltungsvorgänge mit den angefochtenen Bescheiden und dem Widerspruch der Klägerseite sind bei Gericht ebenfalls erst nach Ablauf der Klagefrist am 11. Juni 2011 eingegangen. Die im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weiter erhobenen Rügen gehen nach alledem von vornherein ins Leere. Über das vorstehend beschriebene Defizit beim Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO helfen ebenso wenig die daneben geltend gemachte Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wie die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinweg. Diese Rügen betreffen nicht die Frage der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage. Darauf, dass das Zulassungsvorbringen der Klägerin, soweit es über die Frage der fristgerechten Rechtshängigkeit eines Verpflichtungsbegehrens hinaus geht, voraussichtlich ebenfalls nicht zum Erfolg geführt hätte, kommt es nach alledem nicht an und bedarf deshalb keiner weiteren Darlegungen des Senats. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).