Beschluss
14 B 338/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0121.14B338.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem - sinngemäß - gestellten Antrag, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Düsseldorf 15 K 77/12 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2011 abzulehnen, hat aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten und vom Senat allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-) keinen Erfolg. Die Rüge der Antragsgegnerin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 40 Abs. 3 Satz 6 und 5 des Bundesbildungsgesetzes - BBiG - verneint habe, obwohl der Antragsteller an den Prüfungen Winter 2010/11, Frühjahr 2011 und Sommer 2011 nicht teilgenommen habe, greift nicht durch. Nach § 40 Abs. 3 Satz 6 und 5 BBiG können die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein "wichtiger Grund" in dem genannten Sinne kann vorliegen, wenn die stellvertretenden Mitglieder die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben. Vgl. Leinemann/Taubert, BBiG, 2.Aufl., § 40 Rn. 69. Siehe auch Herkert/Töltl, BBiG, § 40 Rn. 70 und Wohlgemuth, BBiG, 2. Aufl., § 37 Rn. 33. Nicht jede Pflichtverletzung ist jedoch für eine Abberufung hinreichend. Das folgt schon aus dem Wortlaut der § 40 Abs. 3 Satz 6 und 5 BBiG, der nicht bloß einen Grund für eine Abberufung, sondern einen "wichtigen" Grund fordert. Der Grund muss daher eine derartige Gefährdung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens heraufbeschwören, dass auch unter Wahrung der Stabilität der in einem komplexen Verfahren nach § 40 Abs. 3 Satz 1 bis 4 BBiG erfolgten Prüferbestellung und der Unabhängigkeit der Prüfer eine weitere Mitwirkung des Prüfers nicht mehr verantwortet werden kann. Nach diesen Maßstäben dürfte eine Pflichtverletzung, die einen wichtigen Grund nach § 40 Abs. 3 Satz 6 und 5 BBiG darstellt, nicht vorliegen. Dass der Antragsteller an den Prüfungen Winter 2010/11, Frühjahr 2011 und Sommer 2011 nicht teilgenommen hat, stellt keine Pflichtverletzung dar. Dass er konkret zu diesen Prüfungen als stellvertretender Prüfer bestellt oder gar geladen worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenfalls ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Absagen des Antragstellers hinsichtlich der beiden letztgenannten Prüfungen - ohne Bestellung oder Ladung zu diesen Prüfungen - in irgendeiner Form bedenklich gewesen wären. Der Umstand, dass der Antragsteller auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2010 nicht reagiert hat, rechtfertigt keine Abberufung nach § 40 Abs. 3 Satz 6 und 5 BBiG. Selbst wenn der Antragsteller das genannte Schreiben so fristgerecht erhalten haben sollte, dass er innerhalb der in ihm enthaltenen Fristen hätte reagieren können (was er bestreitet), dürfte eine diesbezüglich in Rede stehende Pflichtverletzung kein derartiges Gewicht besitzen, dass die Mitwirkung des Antragstellers an Prüfungen wegen Gefährdung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens nicht mehr verantwortet werden kann. Dies folgt schon daraus, dass es in dem genannten Schreiben nicht um einen konkreten - etwa bereits anberaumten - Termin ging, sondern lediglich eine allgemeine Terminabsprache in Rede stand. Wenn eine eher marginale Pflichtverletzung wie die fehlende Reaktion auf die Abfrage zur Wahrnehmung von Prüfungsterminen überhaupt zu einem wichtigen Grund zur Abberufung eines Prüfers führen soll, dann erfordert das rechtsstaatliche Gebot fairer Verfahrensführung zumindest, vgl. dazu Pitschas, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. 2, 2. Aufl., § 42 Rn. 83; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., Einführung I Rn. 21, dass der Prüfer an die Pflicht zur Mitwirkung bei solchen Abfragen hingewiesen wird und erst im Fall wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflicht zum Mittel der Abberufung gegriffen wird. Daran fehlt es. Ein solches Hinwirken auf die Erfüllung von Prüferpflichten vor einer Abberufung war der Antragsgegnerin nicht etwa deshalb unzumutbar, weil der Antragsteller - so der Vortrag der Antragsgegnerin - in der Vergangenheit unentschuldigt Prüfungstermine versäumt habe. Wenn es der Antragsgegnerin möglich und zumutbar war, den Antragsteller ungeachtet der genannten Vorfälle erneut zum Prüfer zu bestellen, so war sie zumindest gehalten, hinsichtlich der Terminvereinbarung "nachzuhaken", um so die Einhaltung der von ihr neuerlich begründeten Pflichten sicherzustellen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit auch ausgeführt, dass die Antragsgegnerin sich im Rahmen des § 40 Abs. 3 Satz 6 und 5 BBiG nicht darauf berufen kann, dass der Antragsteller in seiner ersten Amtsperiode nur an zwei von insgesamt zwölf Prüfungen teilgenommen habe. Denn dieser Einwand ist ihr nach dem Grundsatz des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens abgeschnitten. Als die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut als Prüfer bestellt hat, kannte sie die ihm vorgeworfenen Verfehlungen. Daher kann sie die Abberufung des Antragstellers nicht auf diese Verfehlungen - nachdem sie einer erneuten Bestellung nicht entgegenstanden - stützen. Vgl. zur Geltung des Grundsatzes des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens im öffentlichen Recht Sachs, in: Stelkens/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 53 Rn. 22; Seckelmann, in: Bauer/Heckmann/Ruge/ Schallbruch, VwVfG, § 53 Rn. 43 jeweils m. w. N. Auch die Rüge der Antragsgegnerin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 40 Abs. 3 Satz 6 und 5 BBiG verneint habe, obschon der Antragsteller in der E-Mail vom 7. Oktober 2011 geäußert habe, "S. hat eine eigene Schulungseinheit, wir müssen doch wissen und mitgestalten, welche Prüfungsanforderungen an unsere Prüflinge gestellt werden.", greift nicht durch. Zwar kann ein "wichtiger Grund" vorliegen, wenn die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben. Zu diesen Pflichten gehört auch die Verschwiegenheitspflicht. Ihr Umfang wird hier durch § 6 der Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen - Stand: Oktober 2008 - (PrO) definiert. Danach haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. "Prüfungsvorgänge" in diesem Sinne sind auch alle geheimhaltungsbedürftigen konkreten Informationen, die zukünftige Prüfungen betreffen. "Prüfungsvorgänge" sind hingegen nicht die allgemeinen Kenntnisse und Erfahrungen, die ein Prüfer im Rahmen seiner Prüfertätigkeit gewonnen hat, da es insoweit nicht um "Vorgänge" geht. Dies wird durch Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, findet die Pflicht eines Prüfers zur Verschwiegenheit ihren Rechtsgrund vorwiegend in dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit. Der Grundsatz der Chancengleichheit wird aber nicht durchgreifend beeinträchtigt, wenn lediglich die allgemeinen Kenntnisse und Erfahrungen, die ein Prüfer im Rahmen seiner Prüfertätigkeit gewonnen hat, weitergegeben werden. Im Gegenteil besteht im Rahmen einer sachgerechten Berufsausbildung ein anerkennenswertes Interesse daran, dass die Auszubildenden wissen, welche Prüfungsanforderungen allgemein an sie gestellt werden. Soweit die Antragsgegnerin in den zitierten Satz des Antragstellers mehr hineingeheimnissen will, insbesondere die Absicht insinuiert, zukünftige Originalprüfungsaufgaben bekannt zu geben, handelt es sich nach Aktenlage um eine haltlose Spekulation, die den Eindruck vermittelt, dass hier ein der Prüfungsbehörde unliebsamer Prüfer mit vorgeschobenen Argumenten abberufen werden soll. Weiter bleibt die Rüge der Antragsgegnerin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" nach § 40 Abs. 3 Satz 6 und 5 BBiG verneint habe, obschon der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 13. November 2011 jegliches Bestehen einer Pflicht zur Vertraulichkeit verneint habe, ohne Erfolg. Diese Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die genannte Stellungnahme des Antragstellers sachgemäß dahingehend ausgelegt, dass dort nur behauptet werde, dass sich die Vertraulichkeitspflicht nicht auf die allgemeinen Kenntnisse und Erfahrungen beziehe, die er als Prüfer gewonnen habe. Darauf geht die Beschwerde nicht ein. Auch die Rüge der Antragsgegnerin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" nach § 40 Abs. 3 Satz 6 und 5 BBiG verneint habe, obschon der Antragsteller versucht habe, Originalprüfungsaufgaben aus den Sitzungsräumen mitzunehmen, greift nicht durch. Die Behauptung solcher Versuche in der Beschwerdebegründung bleibt vollkommen pauschal und wurde nicht belegt. Im Übrigen beruht sie auf unsubstantiierten Angaben vom Hörensagen, die vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren bestritten wurden. Damit kann auch die auf die vorgenannten Umstände gestützte Ungeeignetheit des Antragstellers als Abberufungsgrund nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.