OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 2382/12.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0118.13A2382.12A.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. September 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. September 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, oberge-richtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungs-entscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 1863/12.A –. Eine solche Frage legt der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht dar. Hinsichtlich der Frage, ob in der Provinz Parwan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, ist schon die Erheblichkeit für die Berufungsentscheidung nicht dargetan. Denn aus dem Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG folgt nicht, dass der Kläger Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach dieser Vorschrift hat. Sollte die Frage des Klägers darauf abzielen, ob in seiner Heimatprovinz Parwan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, der unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gebietet, so legt der Kläger nicht dar, weshalb die hohen Voraussetzungen einer solchen Feststellung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, AuAS 2012, 64 = http://www.bverwg.de/ entscheidungen/entscheidungen.php, Rn. 19, 23, hinsichtlich der Provinz Parwan entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts erfüllt sein sollten. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem von ihm vorgelegten Bericht der BBC News vom 1. Oktober 2012, der nicht diese Provinz, sondern die Provinz Khost betrifft. Der in Bezug genommene Bericht der International Crisis Group vom Juni 2011 geht für das erste Halbjahr 2011 hinsichtlich der Provinz Parwan zwar von einer Intensivierung aufständischer Aktivitäten aus. Die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben der Angehörigen der Zivilbevölkerung ist daraus aber mangels numerischer Angaben hinsichtlich der Zahl der Vorfälle in der Provinz Parwan nicht abzuleiten. Darüber hinaus steht der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage entgegen, dass der Kläger gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts statt in Parwan auch in Kabul leben könnte, wo er nach eigenen Angaben gearbeitet hat. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht näher auseinander. Für Kabul ist ein Gefahrengrad, der unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geböte, nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 1057/12.A –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 –, juris, Rn. 52; Hessi-scher VGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – 8 A 2011/ 10.A –, juris, UA S. 9 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Februar 2011 – 13a B 10.30394 –, juris, Rn. 22. Vielmehr ist die Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung in Kabul ungeachtet mehrerer spektakulärer Anschläge insgesamt stabil und ruhiger als noch vor zwei Jahren. Daher spricht vieles dafür, dass im Raum Kabul gegenwärtig schon kein innerstaat-licher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 – A 11 S 3079/11 –, DÖV 2012, 651 = juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 – 13 A 726/10.A und 13 A 1610/11.A –. Auf Grund dieser Möglichkeit des Klägers, sein Leben in Kabul zu führen, ist die Entscheidungserheblichkeit der zweiten Frage, ob "die Tatsache, dass ein Afghane aus der Region Parwan einer ethnischen Minderheit (hier Tadschiken) angehört und über eigene finanzielle Mittel verfügt (Tischlerei), ein Gefährdungsmerkmal bei der Rekrutierung von Personen durch die Taliban" ist und ob dies eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts darstellt, mangels Darlegung eines dort bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ebenso wenig aufgezeigt. Auch die Entscheidungserheblichkeit der dritten Frage, ob Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative für einen von Rekrutierung durch die Taliban gefährdeten Afghanen darstellt, ist nicht dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht ist (nachvollziehbar) zu dem Schluss gelangt, dass die von dem Kläger behauptete Bedrängung durch die Taliban nicht glaubhaft sei. Diese Einschätzung der fehlenden Gefährdung des Klägers durch Taliban ist in dem Zulassungsantrag wiedergegeben, aber nicht (substantiiert) in Frage gestellt worden. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die aufgeworfene Frage einer allgemeingültigen Beantwortung zugänglich ist. Vielmehr dürften der Grad einer Gefährdung durch Zwangsrekrutierung und die Möglichkeiten, sich dem in der Region Kabul zu entziehen, nicht unerheblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen, beispielsweise von den individuellen finanziellen Mitteln. Der Kläger geht nach seinem Vorbringen offenbar davon aus, nach einer Rückkehr auf Grund einer Tätigkeit in einer Tischlerei über solche Mittel verfügen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.