OffeneUrteileSuche
Urteil

11 D 73/09.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0118.11D73.09AK.00
29Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Planfeststellung für den Neubau der B 474n (Ortsumgehung E. ). Geplant ist der Bau eines rund 4 km langen Straßenstücks, das im Süden an die L 609 (N.------straße /X. Straße) anknüpft, sodann das Waldgebiet "Die E1. " quert und die Stadt E. in einem Bogen östlich umrundet, um im Nordosten der Stadt in die vorhandene Trasse der B 235 zu münden, die ihrerseits im weiteren Verlauf auf einer Brücke die Lippe quert. Entlang der Lippe erstreckt sich das gemeinschaftsrechtlich festgelegte FFH-Gebiet DE-4209-302 "Lippeaue", das in diesem Bereich durch ordnungsbehördliche Verordnung als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Die geplante B 474n schleift rund 300 m vor der Grenze dieses FFH-Gebiets in die B 235 ein. Der Neubau der B 474n (Ortsumgehung E. ) ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als zweistreifige Bundesstraße in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs dargestellt. Ebenfalls im vordringlichen Bedarf dargestellt ist der südlich angrenzende Abschnitt bis zur A 2, der als Ortsumgehung X1. vierstreifig gebaut werden soll. Der Kläger ist Landwirt. Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb mit der Adresse N.------straße 203 in X1. gehören Forst- und Ackerflächen sowie Angelteiche, Tennisplätze und eine sog. Festdeele, wobei Teile dieser Betriebssegmente verpachtet sind. Der Kläger hat im Laufe des Verfahrens den Hof an seine Tochter übergeben. Ihm ist ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit eingeräumt worden. Der Hof N.------straße 203 liegt südlich des E. -Hamm-Kanals und westlich der L 609 (N.------straße ). Vom südlichen Planfeststellungsende der B 474n an der L 609 ist er etwas über einem Kilometer entfernt. Betriebsgrundstücke sollen für den Neubau der Ortsumgehung E. nicht in Anspruch genommen werden. In einem früheren Verfahren betreffend den Neubau eines Abschnitts der B 474n vom Autobahnkreuz Dortmund-Nordwest der A 2 bis zum Anschluss an die L 609 war eine Grundstücksinanspruchnahme von damals im Eigentum des Klägers stehenden Flächen geplant gewesen. Den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss vom 13. Mai 1991 hatte der (vormals 23.) Senat auf die Klage des Klägers hin mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Januar 1994 - 23 D 148/91.AK -, ZUR 1994, 138, aufgehoben. Das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung E. wurde im September 2005 eingeleitet. Der Vorhabenträger (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) übersandte der Bezirksregierung Münster die Planunterlagen und bat um die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den Amtsblättern der Stadt X1. vom 26. Oktober 2005 und der Stadt E. vom 28. Oktober 2005, die jeweils unter anderem einen Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen (§ 17 Abs. 4 FStrG a. F.) enthielt, in der Zeit vom 2. November 2005 bis einschließlich 1. Dezember 2005 bei diesen Städten öffentlich aus. Der Kläger erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 Einwendungen. Er trug im Wesentlichen vor: Der Abschnitt weise keine Bundesfernstraßenrelevanz auf. Ein Bedarf bestehe nicht. Es sei zu fragen, ob die bloße Ortsumgehung dem Konzept einer Bundesstraße entspreche. Der "Stummel E. " sei nicht gerechtfertigt. Eine gesamte Neuplanung auch südlicher Teilabschnitte fehle. Die Ortsumgehung E. ende an der L 609 und knüpfe nicht an ein zusammenhängendes Verkehrsnetz an. Die Auslegung der Unterlagen sei auch im Hinblick auf die Gesamtplanung unvollständig, ebenso hätten die Unterlagen weiträumiger ausgelegt werden müssen. Es fehle ein aktueller Umweltbericht. Ausgelegte Unterlagen, insbesondere die Verkehrsprognose, seien veraltet. Die geschützten Raumverhältnisse hätten sich nicht geändert. Fehler der alten Planung würden perpetuiert. Das Projekt könne nur unter Belastung der X. Bevölkerung und der Naturräume gelingen. Angeführte Entlastungswirkungen seien nicht nachvollziehbar. Es gebe kein Realisierungsbedürfnis für den geplanten Abschnitt, wenn sich die Gesamtplanung nicht realisieren lasse. Es würden Zwangspunkte gesetzt. Er - der Kläger - sei ein "Zwangspunktgeschädigter". Folgewirkungen hätten untersucht werden müssen. Es werde auf die Stellungnahmen der Naturschutzverbände Bezug genommen. Auf Grund von Einwendungen und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurde im Oktober 2006 das Deckblatt I ins Verfahren eingeführt. Dieses Deckblatt hat im Wesentlichen Änderungen der wassertechnischen Planung und der landschaftspflegerischen Begleitplanung zum Gegenstand. In der Zeit vom 20. bis zum 22. Februar 2007 und - ergänzend - am 23. Februar 2007 führte die Bezirksregierung Münster nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch, an dem der Kläger teilnahm. Er rügte die Abwesenheit von Gutachtern, insbesondere der Verkehrsgutachter, und überreichte ein Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten mit dem gleichen Einwand und dem Hinweis auf die Lückenhaftigkeit des Erörterungstermins. Infolge des Erörterungstermins führte der Vorhabenträger das Deckblatt II in das Verfahren ein. Gegenstand dieses Deckblattes ist insbesondere der Austausch von Flächen für Kompensationsmaßnahmen und hierdurch bedingte Änderungen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes. Das (ehemalige) Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen stellte mit Beschluss vom 31. März 2009 den Plan für den Neubau der B 474n - Ortsumgehung E. - fest. Der Planfeststellungsbeschluss lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 27. Mai 2009 bis zum 10. Juni 2009 bei den Städten X1. und E. öffentlich aus. Am 10. Juli 2009 hat der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens wurde auf Antrag des Vorhabenträgers ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren insbesondere zur Überprüfung von Fragen des Arten- und Habitatschutzes durchgeführt. Der Kläger wandte im Zuge seiner Beteiligung an diesem Planergänzungsverfahren mit Schreiben vom 19. März 2010 ein, mögliche veränderte Betroffenheiten seien nicht zu erkennen. Eine öffentliche Bekanntmachung werde ebenso wie die Durchführung eines Erörterungstermins für erforderlich gehalten. Die Stellungnahmen des BUND mache er sich zu Eigen. Die Feststellung im Bedarfsplan sei verfassungswidrig. Die Verkehrszahlen gingen leicht zurück. Verkehrslenkende Maßnahmen zur Steuerung der Verkehrsmengen und zur Minimierung der Immissionen seien in die Betrachtungen nicht eingestellt worden. Das Vorhaben sei nur unter Erteilung von Ausnahmen von Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zu rechtfertigen, die nach den Ausführungen des BUND nicht greifen würden. Wegen der Zwangspunkte hätten anschließende Abschnitte einer Bewertung unterzogen werden müssen. Die Belange Mensch/Wohnen seien abzuwägen. Alternativen seien von Amts wegen zu prüfen. Die (nunmehr zuständige) Bezirksregierung Münster erließ den Planergänzungsbeschluss vom 4. Mai 2011 zum Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen für den Neubau der B 474n Ortsumgehung E. . Dieser Planergänzungsbeschluss hat im Wesentlichen zusätzliche Regelungen zum Artenschutz zum Gegenstand und betrifft weitere Einzelfragen wie etwa die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem europäischen Gebietsschutz und auch eine Überprüfung der Planungsvarianten. Die Einwendungen des Klägers wurden zurückgewiesen. Ein weiteres Planergänzungsverfahren wurde im Dezember 2012 eingeleitet und der Kläger hieran beteiligt. Die Planergänzung betrifft die FFH-Verträglichkeitsprüfung eines Vorkommens des Lebensraumtypes 91F0 am östlichen Brückenfuß der Brücke der B 235 über die Lippe. Der Kläger hat hiergegen mit Schreiben vom 7. Januar 2013 Einwendungen erhoben. Er wandte ein, die mehrfachen Planänderungen zeigten, dass der Antrag auf Planfeststellung nicht entscheidungsreif sei und habe zurückgewiesen werden müssen. Das Verfahren sei fehlerhaft, insbesondere sei eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen. Die eingeräumte Frist zur Stellungnahme sei zu kurz bemessen und ein Erörterungstermin erforderlich. In der Sache sei die Korrektur unzutreffender gutachterlicher Aussagen beabsichtigt. Die zu Grunde liegenden Prognosen betreffend den Verkehr und die Schadstoffbelastungen seien fehlerhaft, die Frage der UVP-Pflichtigkeit neu aufgeworfen. Im Übrigen erklärte der Kläger, er mache sich weiterhin die Ausführungen des im Parallelverfahren 11 D 70/09.AK klagenden Naturschutzvereins zu Eigen. Unter dem 11. Januar 2013 erließ die Bezirksregierung Münster den Planergänzungsbescheid, mit dem insbesondere die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit einem Initialstadium des Lebensraumtyps 91F0 östlich des Dammes der Lippebrücke der B 235 bejaht worden ist. Die Einwendungen des Klägers wurden zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Liegenschaften würden bei einer Weiterführung der Trasse in Anspruch genommen. Die erste Planfeststellung der Ortsumgehung X1. sei rechtswidrig gewesen. Nunmehr solle versucht werden, die Trasse über die Ortsumgehung E. zu programmieren und einen Zwangspunkt zu schaffen. Es fehle ein eigenständiger Verkehrswert. Die Planrechtfertigung fehle, die Bedarfsplanfeststellung sei fehlerhaft. Die Zwangspunktproblematik bedinge die abschließende Variantenführung und die Abschnittsbildung. Es bestehe eine Aneinanderreihung von Ortsumgehungen als Lückenschlusspotential für eine Bundesstraße. Er - der Kläger - mache sich die bekannten Begründungselemente des im Parallelverfahren klagenden Naturschutzvereins zu Eigen. Ferner mache er die mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 und vom 19. März 2010 gegen die Planung und die Planergänzung erhobenen Einwendungen zum Inhalt seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss und den Planergänzungsbeschluss. Bedenken ergäben sich, auch im Hinblick auf Zuständigkeitsfunktionen und gegen Änderungskomponenten in einem laufenden Verfahren, weil Anhörungsbehörde und Entscheidungsbehörde identisch seien. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 31. März 2009 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 4. Mai 2011 und des Planergänzungsbescheides vom 11. Januar 2013 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der hierzu vom Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2012 gemachten und im Verfahren 11 D 70/09.AK beigezogenen planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen umgestellt. Richtiger Beklagter ist in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Land Nordrhein-Westfalen. Das früher gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW in Nordrhein-Westfalen bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltende sog. Behördenprinzip ist durch Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 (vgl. Art. 4 des vorgenannten Gesetzes) abgeschafft worden. Seither gilt auch in Nordrhein-Westfalen das sog. Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das Passivrubrum war daher entsprechend zu berichtigen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 - 8 C 98.85 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3, S. 21 f. Vertreten wird das Land Nordrhein-Westfalen nunmehr durch die Bezirksregierung Münster (§ 2 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 125, in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 15. Februar 2011, GV. NRW. S. 170; § 22 Abs. 4 FStrG; §§ 7 Abs. 2, 10 LOG NRW i. V. m. Nr. 1.1 der Anlage 1 der Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 4. Januar 2008, GV. NRW. S. 56, ber. S. 144, geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2008, GV. NRW. S. 162). B. Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 4. Mai 2011 und des Planergänzungsbescheides vom 11. Januar 2013. Der Kläger konnte die Planergänzungen in das Verfahren einbeziehen. Die prozessuale Situation, die Anlass zu deren Einbeziehung gibt, ist dadurch bestimmt, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch die Änderungen erreichten Gestalt verschmelzen. Dieser geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Entscheidungen. Indem der Planergänzungsbeschluss und der Planergänzungsbescheid dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss "anwachsen", kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung. Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Kläger weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm also keine andere Wahl, als gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15, S. 2, m. w. N. C. Die Klage ist zulässig. I. Der Kläger bleibt trotz des im Laufe dieses Gerichtsverfahrens eingetretenen Eigentumswechsels an den Betriebsgrundstücken weiterhin prozessführungsbefugt. Die Veräußerung eines Grundstücks während eines Rechtsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück führt nicht ohne weiteres zum Verlust der Sachbefugnis (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 265, 266 ZPO). Der Erwerber ist nur berechtigt und auf Antrag des Prozessgegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich beim Eigentumsübergang befand, zu übernehmen. Erfolgt keine Prozessübernahme durch den Erwerber, so ist das Verfahren mit dem bisherigen Prozessbeteiligten fortzuführen. Die Rechtskrafterstreckung der Entscheidung auf den Erwerber folgt dann aus § 121 Nr. 1 VwGO. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2006 - 11 D 94/03.AK -, juris, Rn. 36 f., m. w. N. II. Für die Klage ist auch eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO gegeben. Zwar werden die ehemals im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke - wie zwischen den Beteiligten unstreitig - von dem Planfeststellungsbeschluss für den Bau der hier streitigen Ortsumgehung E. als Abschnitt der B 474n nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 FStrG) betroffen, auch ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass Belange des Klägers bzw. seiner Rechtsnachfolgerin von den Auswirkungen des Vorhabens in sonstiger Weise betroffen sein könnten. Derartige Belange können unmittelbar oder mittelbar allenfalls von einer südlichen Weiterführung der B 474n als Ortsumgehung X1. berührt werden, für die eine selbstständige Planfeststellungsentscheidung erforderlich ist. Ein potentiell Planbetroffener ist aber nicht darauf beschränkt, sich mit Einwendungen gegen den gerade "seinen" Streckenabschnitt betreffenden Planfeststellungsbeschluss zu wenden. Er kann vielmehr mit der Begründung, die in einem früheren Abschnitt - rechtswidrig - geschaffenen Planungsbindungen müssten im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig zu einer Verletzung seiner Rechte führen, zulässigerweise auch schon den insoweit maßgebenden früheren Planfeststellungsbeschluss vorbeugend anfechten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342 (353 f.), vom 21. März 1996 - 4 C 1.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115, S. 130 f., vom 24. Mai 1996 - 4 A 16.95 -, Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 10, S. 16 f., und vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 -, UPR 2012, 306, sowie Beschluss vom 10. November 2000 - 4 B 47.00 -, NVwZ 2001, 800, jeweils m. w. N. So liegt der Fall hier. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die sich im Stadium des Vorentwurfs befindliche Planung der Ortsumgehung X1. auch die ehemals im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke betreffen kann. Zwar liegt die Hofstelle N.------straße 203 südlich des E. -Hamm-Kanals und westlich der bisherigen Trasse der L 609 (N.------straße ) in einem Abstand von etwas über einem Kilometer zum südlichen Planfeststellungsende des hier streitigen Abschnitts der B 474n. Dieser Endpunkt der Ortsumgehung E. ist aber für eine Weiterführung der B 474n als Ortsumgehung X1. bereits insoweit präjudiziell, als die im Rahmen der Variantenprüfung ins Auge gefassten westlichen und damit näher am Dortmund-Ems-Kanal geführten Varianten (vgl. Variantenpläne PFB B. 5.3.3.3, S. 70 und 71, und Variantenplan EPB B. 7., S 22), welche das frühere Grundeigentum des Klägers auch bei einer Weiterführung gen Süden nicht tangiert hätten, nunmehr ausscheiden dürften. Des Weiteren lag es im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bzw. seiner Ergänzung - wie es der letzte für die hier streitige Planfeststellung maßgebliche Variantenplan erkennen lässt (vgl. EPB B. 7., S. 22) - auf der Hand, dass die Weiterführung der B 474n in Richtung A 2 zu einer westlichen Umgehung von X1. in Richtung der ehemals im klägerischen Eigentum stehenden Grundflächen führen wird. Zwischen dem E. -Hamm-Kanal im Norden, der L 609 im Osten und dem unweit südlich gelegenen Beginn der Ortslage X1. , besteht daher die Möglichkeit einer enteignenden Inanspruchnahme der ehemaligen Grundstücke des Klägers im Folgeabschnitt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 1.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115, S. 131. Diese Feststellung wird bestätigt durch die vom Beklagten im Laufe des Klageverfahrens zu den Akten gereichten Pläne der aktuellen Entwurfsplanung der Ortsumgehung X1. (vgl. Bl. 89 bis 91 der Gerichtsakte), aus denen sich die vorbeschriebene Betroffenheit im Folgeabschnitt ergibt, selbst wenn der Variantenplan der Umweltverträglichkeitsstudie zur Ortsumgehung X1. weitere Möglichkeiten enthält (vgl. Bl. 94 der Gerichtsakte). D. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in seiner zur gerichtlichen Prüfung gestellten Form leidet an keinem Rechtsfehler, den der Kläger geltend machen kann und der ihn in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit der Folge, dass die beantragte Aufhebung des Beschlusses gerechtfertigt ist. Der "Zwangspunkt-Kläger" kann nicht die volle Rechtmäßigkeit des ihn (noch) nicht enteignend treffenden Planfeststellungsbeschlusses zur gerichtlichen Überprüfung stellen, sondern nur insoweit, als es um für die Setzung des Zwangspunkts kausale Rechtsfehler geht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 1.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115, S. 131. Unabhängig davon, ob das Klagevorbringen den Anforderungen des § 17e Abs. 5 FStrG genügt, weil die pauschalen Bezugnahmen auf frühere Einwendungsschreiben und den Vortrag eines Naturschutzverbandes in einem parallelen Klageverfahren eine konkrete und substantiierte Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss in der Fassung seiner Ergänzungen vermissen lässt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 9 VR 13.03 -, NVwZ 2003, 1392, kann die Klage auch unter dem vom Kläger angestrebten möglichst umfangreichen Prüfungsumfang nicht durchdringen. I. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die Rechte des Klägers berühren könnten. 1. Soweit der Kläger beanstandet, die Auslegung der Planunterlagen sei in einen räumlich zu klein gewählten Bereich erfolgt, auch seien die ausgelegten Unterlagen unvollständig oder veraltet gewesen, ist nichts Konkretes dafür vorgetragen worden, was der Kläger in einem anderen Fall noch geltend gemacht hätte. Zudem ist ebenso wenig geltend gemacht noch ersichtlich, dass ein etwaiger Verfahrensmangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Dies ist nur anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsbehörde ohne den behaupteten Fehler anders entschieden hätte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (250), und vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83 (94 f.). 2. Die Rügen des Klägers zu den "Zuständigkeitsfunktionen", womit er wohl die Identität zwischen Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde in der Gestalt der Bezirksregierung Münster bei Erlass der Planergänzungen meint, gehen fehl. Auch in dieser Hinsicht ist weder vorgetragen noch erkennbar, inwieweit sich ein möglicher Verfahrensfehler auf die Sachentscheidung auch zu Lasten des nicht enteignend betroffenen Klägers ausgewirkt haben kann. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B 64.07 -, Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 10, S. 2 f. Im Übrigen ist die nach den eingangs genannten Normen seit März 2011 begründete Doppelzuständigkeit der Bezirksregierung Münster, neben ihrer schon zuvor gegebenen Funktion als Anhörungsbehörde auch als Planfeststellungsbehörde tätig zu werden, rechtlich im Grundsatz unbedenklich. Vgl. zur Identität von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 (244 ff.). 3. Weitere Verfahrensrügen zu einer Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung greifen ebenfalls nicht durch. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein reines Verfahrensgesetz. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 9 B 2.07 -, juris, Rn. 11, m. w. N. Die Beachtung von Verfahrensvorschriften kann der Kläger indes nicht um ihrer selbst willen verlangen, unabhängig davon, ob er selbst in seinen Rechten verletzt ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 A 7.00 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36, S. 89. 4. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch gerügt hat, die Durchführung mehrerer Deckblatt- und Planergänzungsverfahren zeige, dass die Planunterlagen defizitär und nicht schlüssig seien, kann kein Fehler der Planfeststellung erkannt werden. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass Vorhaben der in Rede stehenden Art erst sukzessive über Deckblattverfahren bzw. weitere Planergänzungen ihre endgültige Gestalt annehmen. Dieser pauschale Einwand zeigt im Übrigen nicht auf, inwieweit hierdurch Rechte des Klägers verletzt sein könnten. Gleiches gilt für die weitere Rüge, dass unter dem 11. Januar 2013 ein Planergänzungsbescheid anstelle eines Planergänzungsbeschlusses erlassen worden sei. II. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die der Kläger geltend machen kann und seinem Aufhebungsbegehren zum Erfolg verhelfen würden. 1. Der Kläger rügt ebenso wie bereits im Anhörungsverfahren der Sache nach das Fehlen einer Planrechtfertigung. Diesen Einwand kann der Kläger als für die Setzung eines Zwangspunktes kausalen Rechtsfehler geltend machen. In diesem Sinne inzident BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 1.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115, S. 131. Das planfestgestellte Vorhaben verfügt indes über die notwendige Planrechtfertigung. Sie folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Der Neubau der B 474n - Ortsumgehung E. - ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten. Vgl. auch BT-Drucks. 15/3412, S. 46, lfd. Nr. 1800. Das Vorhaben ist damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist sowohl für die Planfeststellung als auch das gerichtliche Verfahren verbindlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit seiner Bedarfsfeststellung für den Bau der Ortsumgehung E. die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht gegeben. Davon ist nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (318), und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 135 f., jeweils m. w. N. Solche Gründe sind weder vom Kläger dargetan worden noch ersichtlich. Selbst wenn etwa die Verkehrsbelastung rückläufig sein oder eine Entlastung des Stadtkerns von E. nicht in dem beabsichtigten Umfang eintreten sollte, bliebe das gesetzgeberische Ziel einer Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt der B 235 von dem in Nord-Süd-Richtung und umgekehrt fließenden Durchgangsverkehr als maßgeblicher Aspekt erhalten. Gerade bei Ortsumgehungen sind neben dem Aspekt der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch eine Führung des Verkehrs auf möglichst freier Strecke außerhalb der geschlossenen Ortslage und einer Verminderung des Gefahrenpotentials in der geschlossenen Ortslage durch Herausnahme des Durchgangsverkehrs auch die Kriterien der Förderung des Leistungsaustausches und der verbesserten Erreichbarkeit durch schnellere Verbindungen sowie die Entlastung der innerörtlichen Bevölkerung durch eine Verminderung von Lärm und Schadstoffbelastungen sowie die damit einhergehende Förderung der Wohnqualität und der Kommunikation entscheidend. Vgl. etwa Tegtbauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 14, Rn. 5 ff. Zudem ergibt sich nach der im Verwaltungsverfahren erstellten Verkehrsprognose für den Kreis Recklinghausen für die Jahre 2010 bis 2015 eine Veränderung von (nur) - 0,5 %, wobei der Durchgangsverkehr nahezu komplett auf die Ortsumgehung mit einer Belastung von bis zu 8.000 Kfz DTV verlagert werden kann (vgl. Kurzfassung Verkehrsuntersuchung vom Juli 2005, S. 6 und 21, Beiakte - im Folgenden BA - 31 zu 11 D 70/09.AK). Diese Zahlen gelten, wenn die B 474n nicht als Ortsumgehung X1. weitergeführt wird. Es ist daher nicht ansatzweise erkennbar, dass auch bei niedrigeren als den in der Prognose ermittelten Belastungswerten die verfolgten Planungsziele nicht annähernd mehr erreicht werden könnten und die gesetzliche Bedarfsfeststellung deshalb verfassungswidrig würde. Darüber hinaus wird das Zusammenspiel der dem Bundesfernstraßenbedarfsplan zugrunde liegenden Ziele durch eine mögliche Veränderung einzelner Prognosedaten grundsätzlich nicht obsolet. Dies hat sich im Allgemeinen durch die Überprüfung des Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen im Jahr 2010 bestätigt, wonach eine Anpassung des Bedarfsplanes zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist. Vorausgegangene Verkehrsprognosen für Bundesstraßenprojekte haben insbesondere trotz demographisch bedingter Verkehrsreduktionen keine Nutzenminderung von Projekten gezeigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2011 - 11 D 37/10.AK -, DVBl. 2011, 832 (833), m. w. N. Schließlich wird die Planrechtfertigung des Neubaus der Ortsumgehung E. als Bundesstraße nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass sie im Süden eine Anbindung "nur" an eine Landesstraße, die L 609, besitzt und daher die materiell-rechtliche Qualität der B 474n als Bundestraße im Rechtssinn in Frage gestellt sein könnte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Die hiernach vorausgesetzte überregionale Erschließungsfunktion einer Bundesstraße kann auch gewährleistet sein, wenn sie einerseits an eine weitere Bundesstraße und andererseits an eine Landesstraße angebunden ist. Vgl. zu einer nur einseitigen Anbindung einer Bundesstraße (Stichstraße zu einem Containerbahnhof der ehemaligen Deutschen Bundesbahn): BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 4 B 188.92 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 20, S. 35 ff.; siehe auch Grupp, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2012, § 1 Rn. 17, m. w. N. Die weitere Erschließungsfunktion der B 474n nach Süden hin durch die Anbindung an die L 609 wird insbesondere deshalb gewährleistet, weil diese Landesstraße ein bedeutender regionaler Verkehrsweg ist, der die Verbindung zwischen Haltern mit der dort verlaufenden A 43 im Nordwesten und E2. mit der Anbindung an die A 40/B 1 im Südosten gewährleistet. Die L 609 erfüllt damit auch tatsächlich die ihr widmungsrechtlich durch § 3 Abs. 2 StrWG NRW beigemessenen Funktionen. Nach Maßgabe der zuletzt genannten Bestimmung sind Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind und untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden sollen. Die Beweisanregung des Klägers, die Materialien, die in die Entscheidung des Bedarfs eingeflossen sind, beizuziehen, musste der Senat schon deshalb nicht aufgreifen, weil es auf diese Materialien nicht ankommt. Angesichts des vorstehend Dargelegten und fehlender konkreter Anhaltspunkte ist es nicht erforderlich, auf unsubstantiierte Behauptungen des Klägers hin das Fernstraßenausbaugesetz näher auf seine Verfassungskonformität zu überprüfen. 2. Die Einwände des Klägers gegen die vorgenommene Abschnittsbildung greifen nicht durch. Dabei geht der Senat zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er auch insoweit ein Rügerecht besitzt, weil die Abschnittsbildung für das südliche Planfeststellungsende und damit für die Setzung des Zwangspunktes kausal war. Die bei der Planfeststellung der Ortsumgehung E. vorgenommene Abschnittsbildung hält sich indes innerhalb der einer planerischen Gestaltungsfreiheit gesetzten Grenzen, insbesondere entspricht sie den Anforderungen des Abwägungsgebots. Die Anforderungen an eine zulässige Abschnittsbildung werden vom materiellen Planungsrecht und dort vom Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG) gesteuert. Danach ist eine Aufspaltung des Vorhabens in Teilabschnitte grundsätzlich zulässig. Die Teilplanung darf sich freilich nicht soweit verselbstständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Ihre Folgen für die weitere Planung dürfen nicht gänzlich ausgeblendet werden. Das läuft aber nicht darauf hinaus, bereits im Rahmen der Planfeststellung für einen einzelnen Abschnitt mit derselben Prüfungsintensität der Frage nach den Auswirkungen auf nachfolgende Planabschnitte oder gar auf das Gesamtvorhaben nachzugehen. Andernfalls würden die Vorteile, die eine Abschnittsbildung im Interesse nicht nur einer praktikablen und effektiv handhabbaren, sondern auch einer leichter überschaubaren Planung rechtfertigen, wieder zunichte gemacht. Für nachfolgende Abschnitte ist die Prognose ausreichend, dass der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236 (242 f.), m. w. N. Ein Abschnitt muss eine eigenständige Verkehrsfunktion haben. Damit wird gewährleistet, dass die Teilplanung auch dann noch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich das Gesamtplanungskonzept im Nachhinein als nicht realisierbar erweist. Der Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos muss bei jeder abschnittsweisen Planung vorgebeugt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (255). Diesen Anforderungen wird die Abschnittsbildung hier gerecht. Das vorliegende Verfahren ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die hier in Rede stehende Ortsumgehung E. in der Netzplanung zwar formal der B 474n zugeordnet ist. Sie erlangt allerdings ihre Verkehrsbedeutung nicht nur als Teil des Gesamtprojekts, vielmehr besitzt die Ortsumgehung E. trotz ihrer Länge von nur rund 4 km Länge einen eigenen Verkehrswert. Von ihrem nördlichen Endpunkt her betrachtet ist die Ortsumgehung E. eine übergangslose Fortführung der B 235. Hierdurch wird sie Bestandteil des zusammenhängenden Verkehrsnetzes und dient auch einem weiträumigen Verkehr (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). An der südlichen Planfeststellungsgrenze endet sie ebenfalls nicht "auf der grünen Wiese", sondern ist dort mit der L 609 verknüpft, die ihrerseits nach der gesetzgeberischen Zielbestimmung des § 3 Abs. 2 StrWG NRW eine Straße von mindestens regionaler Verkehrsbedeutung ist, durchgehenden Verkehrsverbindungen dient und mit den Bundesstraßen Teil eines zusammenhängenden Netzes ist. Die Bewertung des Beklagten, dass einer südlichen Fortführung der B 474n als Ortsumgehung X1. jedenfalls bei bestehenden Planungsvarianten keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen, ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Fortführung der B 474n in südlicher Richtung ist Teil einer konzeptionellen Gesamtplanung, die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf eingestuft ist. Probleme aus Gründen der Umweltverträglichkeit, die nicht zu bewältigen wären, sind prognostisch nicht erkannt worden (vgl. insbesondere Bl. 92 ff. der Umweltverträglichkeitsstudie zum Neubau der B 474n im Abschnitt E. /X1. - Teil 2 - Auswirkungsprognose und Variantenvergleich, Ordner 3, BA 29 zu 11 D 70/09.AK). Daher durfte die Planfeststellungsbehörde eine noch weitergehende und vertiefte Prüfung der Folgen einer südlichen Fortführung der B 474n unterlassen (vgl. PFB B. 5.3.5, S. 75 f., i. V. m. B. 5.3.2.4, S. 63 f.). Zudem würde ein Fehler bei der Abschnittsbildung wegen einer - vermeintlich - mangelhaften Berücksichtigung des südlich folgenden Abschnitts hier nicht die allein beantragte Aufhebung der Planfeststellungsentscheidung rechtfertigen, sondern allenfalls ihre Ergänzung um eine Regelung dahingehend, dass mit der Realisierung der planfestgestellten Ortsumgehung E. nicht vor der sofortigen Vollziehbarkeit oder Bestandskraft einer Planfeststellung für die Ortsumgehung X1. begonnen werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (255 f.). 3. Die im Rahmen der Abwägung vorgenommene Variantenprüfung ist nicht zu Lasten des Klägers abwägungsfehlerhaft. Das südliche Ende der Ortsumgehung E. mit der Anbindung an die L 609 als Zwangspunkt einer Fortführung der B 474n ist eine Folge der Auswahl der planfestgestellte Trasse aus den in Betracht gezogenen Varianten. Ein durchgreifender Abwägungsfehler bei der Variantenprüfung, die ursächlich für das südliche Ende des planfestgestellten Abschnitts ist, kann aber nicht erkannt werden. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG) zugänglich. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5, S. 41, m. w. N. (insoweit nicht in BVerwGE 121, 72 abgedruckt). Nach diesen Grundsätzen ist die Trassenwahl der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals auf eine unzureichende Prüfung der Nullvariante hingewiesen hat, weil Verkehrsprobleme durch Lärm und Abgase in E. auch durch verkehrslenkende Maßnahmen nachhaltig gelöst werden könnten, geht sein Einwand fehl. Die Planfeststellungsbehörde hat sich sehr wohl mit der Nullvariante auseinandergesetzt, diese Variante aber unbeschadet der im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Vorgabe eines Verkehrsbedarfs in nicht zu beanstandender Weise aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aus der weiteren Variantendiskussion ausgeschlossen (PFB B. 5.3.3.1, S. 68 f.). Auch im Übrigen hält die vorgenommene Variantenprüfung einer rechtlichen Kontrolle stand. Die Planfeststellungsbehörde hat im Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 auf der Grundlage der Vorüberlegungen aus der Umweltverträglichkeitsstudie und einer weitergehenden Prüfung in der Entwurfsplanung mehrere Varianten untersucht (PFB B. 5.3.3, S. 68 ff.). Die Prüfung erfolgte zunächst auch unter Berücksichtigung einer möglichen Fortführung der B 474n in südlicher Richtung als Ortsumgehung X1. (Variantenplan PFB, S. 70) und hat sich dann auf die eigentliche östliche Ortsumgehung E. mit Anschlüssen an die B 235 im Norden und an die L 609 im Süden konzentriert (Variantenplan PFB, S. 71). Bereits im Zuge dieser Prüfung wurde deutlich, dass keine der Varianten ohne Konflikte insbesondere mit naturschutzrechtlichen Belangen wird realisiert werden können. Die weiter östlich gelegene Variante 0 von einer näheren Prüfung auszunehmen, weil sie das Waldgebiet "Die E1. " stärker durchschneidet und weiteres Konfliktpotential aufweist, kann deshalb nicht beanstandet werden. Gleiches gilt für V 3.1 (optimiert), weil auch sie das Waldgebiet "Die E1. " durchschneidet. Die verbliebenden Varianten 3.1 (neu) und Bm verlaufen annähernd deckungsgleich, berühren zwar auch das Waldgebiet, allerdings in einem geringeren Maße. Eine weitere westliche Verschiebung der Trasse, wie von anderen Einwendern gefordert, hätte daher noch größere Einschnitte in die Kernzone des Waldgebietes nach sich gezogen (vgl. PFB B. 5.3.17.10, S. 122 f.). Die Planfeststellungsbehörde hat diese Variantendiskussion anlässlich des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses nochmals einer eingehenden Prüfung unterzogen, insbesondere unter einem allgemeinen naturschutzrechtlichen und einem artenschutzrechtlichen Blickwinkel im Besonderen (EPB B. 7., S. 20 ff.; Variantenplan EPB, S. 22). Diese Überprüfung hat erneut keine Vorzüge einer westlicheren Trassenführung aufzuzeigen vermocht, vielmehr sprechen aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde zusätzliche artenschutzrechtliche Erwägungen gegen eine weiter westlich verlaufende Trasse. Auch unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unterliegt die Variantenprüfung keinen Bedenken. Auf Grund der zum Gegenstand der Planungsentscheidung gemachten artenschutzrechtlichen Untersuchung ist der Beklagte bei der Erteilung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten zu dem Ergebnis gelangt, dass zumutbare Alternativen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG 2009 fehlen (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44 zu 11 D 70/09.AK, S. 100 ff.). Die Planfeststellungsbehörde darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, aber anderweitige, auch naturschutzexterne Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 141. Vermeidungsmaßnahmen, mit denen die verbotswidrigen Einwirkungen an Ort und Stelle ausgeschlossen werden könnten, stehen nicht zur Verfügung. Eine alternative Trassenführung kommt nicht in Betracht. Die von dem im Verfahren 11 D 70/09.AK klagenden Naturschutzverein vorgeschlagene Variante einer östlichen Umfahrung des Waldgebiets "Die E1. " ist keine "echte" Alternative. Mag ebenso wie bei der planfestgestellten Variante die Verknüpfung im Norden mit der B 235 noch identisch sein, so wird bereits im Süden nicht erkennbar, wo und wie die Anbindung an das weitere Straßennetz realisiert werden soll. Dies wäre mit dem Ziel der Planfeststellungsbehörde und insbesondere dem im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, die B 474n in südlicher Richtung als eine westliche Ortsumgehung von X1. und möglichst nah am E2. -Ems-Kanal weiterzuführen, nicht ohne Weiteres zu vereinbaren. Zudem wäre eine östliche Alternativtrasse um das Waldgebiet "Die E1. " herum wesentlich länger als die planfestgestellte Variante und würde damit in einem ungleich größeren Umfang Natur und Landschaft in Anspruch nehmen. Abgesehen davon würden in verstärktem Maße private Flächen durch Flächenentzug in Anspruch genommen und infolge von Durchschneidungseffekten belastet werden. Zudem würde die Alternativtrasse möglicherweise zwar weniger Vogelarten beeinträchtigen. Sie wäre aber gleichwohl mit anderen und ebenfalls gewichtigen Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote verbunden, insbesondere im Offenlandbereich außerhalb des Waldgebiets "Die E1. ". Bezogen auf artenschutzrechtlich relevantere Vogelarten könnte die Ostumfahrung sogar mit größeren Betroffenheiten verbunden sein (vgl. Froelich & Sporbeck, Stellungnahme 2012, BA 50 zu 11 D 70/09.AK, Anlage 2, S. 29 ff.). Eine Variante im Westen des Waldgebiets "Die E1. ", etwa die in der Planfeststellung diskutierte Variante V 3.1 - synonym V 3.1 optimiert - (vgl. PFB S. 71) bzw. das "Variantenbündel" Varianten 1 und 2 (vgl. EPB S. 22), wäre artenschutzrechtlich ebenso wenig eine bessere Alternative. Diese Variante würde im Gegensatz zu der planfestgestellten, die das Waldgebiet "Die E1. " von Nord nach Süd in einem ersten Teil nur am Rande tangiert und erst bis zur Anbindung an die L 609 den Wald - zudem unter teilweiser Nutzung des im Waldbereich bereits bestehenden Q. Weg - durchquert, das Waldgebiet in einem streckenmäßig größeren Umfang durchschneiden. Des Weiteren würde sie näher an bestehende Siedlungsbereiche und Freizeiteinrichtungen heranrücken und ferner das an anderer Stelle als naturschutzrechtlich besonders sensibel bezeichnete Gebiet der "M. " zerteilen. In diesem westlichen Bereich des Waldgebiets "Die E1. " wären zudem Fledermäuse in ihren Lebensbereichen stärker betroffen. Insgesamt würde eine westliche Variante bei einer Gesamtschau zu keinen geringeren Beeinträchtigungen und insbesondere nicht zu einem erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt führen, wie die Planfeststellungsbehörde unter Nennung weiterer Details im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss überzeugend dargelegt hat (vgl. EPB B. 7., S. 23 f.). Diesen Erwägungen hat der Kläger nichts Konkretes entgegengesetzt. Außerdem ist weder vorgetragen noch bei einer Prüfung von Amts wegen ersichtlich, dass sich eine andere Variante als die planfestgestellte im Sinne der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, darstellen würde und sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen. 4. Die vom Kläger unter Bezugnahme auf die Einwendungen im Planaufstellungsverfahren und das Klagevorbringen eines Naturschutzverbandes im Parallelverfahren 11 D 70/09.AK geltend gemachten Verstöße der Planfeststellung gegen die FFH-Richtlinie oder die Vogelschutzrichtlinie bzw. gegen die europäisches Recht umsetzenden nationalen Vorschriften greifen nicht durch. Der Kläger ist im Grundsatz nicht berechtigt, derartige Verstöße geltend zu machen. Denn diese den Gebiets- und Artenschutz betreffenden Bestimmungen lassen einen Bezug zu den Rechten Einzelner nicht erkennen. Aus der unmittelbaren Wirkung der Richtlinienbestimmungen folgt nicht zugleich, dass auch jeder Einzelne die Gerichte anrufen kann, wenn die Vorschriften nicht beachtet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 (366 ff., Rn. 33, 34, 38). Unabhängig davon würden speziell in Bezug auf den Artenschutz etwaige Mängel im artenschutzrechtlichen Programm trotz der im Planfeststellungsbeschluss und seiner Ergänzung in umfangreichem Maße bereits angeordneten Schutzmaßnahmen (PFB B. 5.3.10, S. 101 ff., und EPB B. 8., S. 28 ff.) den hier gestellten Anfechtungsantrag nicht zum Ziel führen können. Artenschutzrechtliche Defizite, die durch schlichte Planergänzung behoben werden können, können nicht zu einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss führen. Gerade mit Blick auf die bereits angeordneten Schutzmaßnahmen ist nichts dafür vorgetragen worden oder ersichtlich, dass dem Artenschutz nicht noch durch weitere, gegebenenfalls ergänzend anzuordnende Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden könnte, ohne dass sich an der planfestgestellten Trasse etwas ändern würde. Dann aber kann die Klage mangels Kausalität eines Mangels insoweit keinen Erfolg haben. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (327, Rn. 93), m. w. N. Gleiches würde, unabhängig davon, ob der Beklagte die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Schutz des FFH-Gebiets "M1. " zu Recht bejaht hat, auch für den Gebietsschutz gelten, weil zumindest eine Abweichungsentscheidung nach § 34 BNatSchG 2009 möglich wäre. 5. Der Kläger kann als lediglich mittelbar Betroffener grundsätzlich ebenso wenig Regelungen des nationalen Natur- und Landschaftsschutzrechts zur gerichtlichen Prüfung stellen, insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, es liege ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG, §§ 4 ff. LG NRW) vor. Vgl. BVerwG, Urteile 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (67), vom 8. Juli 1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21, S. 47, und vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64, S. 18. Zudem ist nicht dargelegt und auch sonst nicht naheliegend, dass die Planfeststellungsbehörde angesichts der umfangreichen Maßnahmen zum Natur- und Landschaftsschutz im Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 (vgl. PFB B. 5.3.9, S. 89 ff.), die im Planergänzungsbeschluss vom 4. Mai 2011 weiter ergänzt wurden (EPB A. 1., S. 2 f.), in Kenntnis eines möglichen Mangels von der Maßnahme insgesamt abgesehen oder im Endpunkt eine andere Planfeststellungsgrenze gewählt hätte, die eine Veränderung der Trassenführung im weiteren südlichen Verlauf der B 474n zur Folge gehabt hätte. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 404.7 § 17 FStrG Nr. 110, S. 82, und vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72 (77, 80 ff.). Auch in dieser Hinsicht fehlt es an einem substantiierten Vortrag des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.