Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Mig¬ration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2008 verpflich¬tet festzustellen, dass dem Kläger nationa-ler Ab¬schiebungsschutz in Be¬zug auf die Repub¬lik Côte d’Ivoire zusteht. Im Übrigen wird die Be¬rufung zu¬rückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die bis zur teilweisen Klagerücknahme in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2009 entstanden sind, trägt der Kläger drei Viertel und die Beklagte ein Viertel. Die danach entstandenen Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger und die Be-klagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre¬ckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben am x. April 1978 geboren und Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire. Er beantragte am 28. September 2004 seine Anerkennung als Asylberechtigter und gab an, am 12. September 2004 mit dem Flugzeug über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er sei in der Republik Côte d’Ivoire Mitglied der Partei RDR gewesen. Die Gruppe der Sieben habe darum gebeten, dass sie am 5. April 2004 marschierten. Bei dieser Gruppe handele es sich um PDCI, UDPCI, MFA, MPCI, MPIGO, MJP und die RDR. Der Präsident der FPI sei dagegen gewesen. Er habe das verhindern wollen. Deswegen seien die Gendarmen, die Polizei und die Armee gekommen. Die Leute von Ble Goude, das sei der Präsident der Jeunes Patriotes, hätten sich mit den Gendarmen zusammengetan und die hätten in die Menge geschossen. Zwei Kameraden und zwei Polizisten seien gestorben. Als die Lage sich beruhigt habe, habe die Vergeltung begonnen. Besonders im 14. Arrondissement, wo er gewohnt habe, hätten sie nach Djoula gesucht. Die Jeunes Patriotes hätten dann die Polizisten gefragt, wo sich die Djoula, die Moslems, befänden, da sie die Mörder ihrer Brüder seien und dass sie die Rebellen in das Land bringen würden. Die Jeunes Patriotes hätten zwei seiner Freunde festgenommen, die umgebracht worden seien. Am 9. Mai 2004 sei er um 5 Uhr morgens zur Arbeit gegangen. Er habe sie erkannt, weil sie Uniformen getragen hätten. Sie hätten ihn gefragt, wo sich P. befände. Er habe gesagt, er sei noch zuhause und schlafe. Dann sei er weggefahren und nicht mehr zurückgekehrt. Er habe sich versteckt und erfahren, dass sie danach noch öfter nach ihm gesucht hätten. Er meine damit das Militär oder die Gendarmen. Die Personen hätten jedenfalls Uniformen getragen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor dem Tod. Am 9. Mai 2004 seien nicht Angehörige der Jeunes Patriotes da gewesen, sondern Angehörige der Todesschwadron. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 3. November 2005 ab. Zudem stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Es drohte dem Kläger die Abschiebung nach Côte d'Ivoire oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 27. März 2006 Klage. Diese nahm er mit Schriftsatz vom 13. Juni 2006 zurück. Mit Schriftsatz vom 27. August 2007 beantragte der Kläger beim Bundesamt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und ihn unter Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2005 als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Zur Begründung verwies er insbesondere auf eine schwere psychische Erkrankung. Seinem Antrag legte er ärztliche Bescheinigungen des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C. vom 1. Februar 2007 und 27. Juli 2007 sowie einen vorläufigen Entlassungsbericht des Klinikums M. vom 19. Juli 2007 und eine Bescheinigung einer radiologischen Gemeinschaftspraxis aus M. vom 4. Mai 2007 bei. Nachdem der Kläger eine weitere Bescheinigung des Dr. C. vom 11. April 2008 vorgelegt hatte, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheids vom 3. November 2005 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG mit Bescheid vom 3. Juni 2008 ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere könne von einer Abschiebung nicht gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden. Der Kläger habe eine wesentliche Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung im Sinne existenzieller Gesundheitsgefahren, die zu einem Abschiebungsverbot führen müssten, anhand der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht glaubhaft bzw. nachvollziehbar darlegen können. So lasse sich den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen des Dr. C. nicht entnehmen, dass dem Kläger eine lebensbedrohliche Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung drohen könne. Auch sei nicht nachvollziehbar dargelegt, wie der behandelnde Facharzt zur Feststellung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen sei. Im Übrigen scheine die geltend gemachte Verschlimmerung der Erkrankung auch im Zusammenhang mit einer Beendigung des Aufenthalts in Deutschland und einer möglichen Abschiebung in sein Heimatland zu stehen und nicht auf den speziellen Verhältnissen in seinem Heimatland zu beruhen. Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Änderung der Sachlage sei somit im vorliegenden Fall nicht gegeben. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Änderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Am 24. Juni 2008 hat der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 3. Juni 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, psychisch erkrankt zu sein. Eine durchgreifende Verbesserung seiner schwerwiegenden Erkrankung sei nach wie vor nicht zu verzeichnen. Es sei allenfalls von einer gewissen Stabilisierung zu sprechen. Bei Beendigung der Behandlung werde es unmittelbar zu Gefahren für Leib und Leben kommen, eine erforderliche engmaschige Behandlung sei gerade in seinem Heimatland nicht zu erreichen. Bei seiner Ankunft in Deutschland sei er psychisch und physisch gesund gewesen, alles habe hier angefangen. Als Nachweis für seine Erkrankung hat der Kläger im Klageverfahren Bescheinigungen des Dr. C. vom 25. August 2007, 1. November 2007, 22. Januar 2008, 11. April 2008, 18. Juli 2008 sowie 21. Januar 2009 vorgelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2008 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG in seiner des Klägers Person vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen hat es die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar handle es sich bei der psychischen Erkrankung des Klägers unzweifelhaft um eine nach Abschluss des asylrechtlichen Erstverfahrens eingetretene Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Diese "Änderung der Sachlage" könne indes keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG zum Gegenstand behördlicher Prüfung gemacht worden sei. Der ärztlichen Bescheinigung des Dr. C. vom 1. Februar 2007 sei zu entnehmen, dass der Arzt am selben Tage aufgrund aktueller anamnestischer Erhebungen bei dem Kläger eine rezidivierende depressive Episode, den "V. a." eine posttraumatische Belastungsstörung und den "V. a." eine Somatisierungsstörung diagnostiziert habe. Erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. August 2007 und damit außerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG sei die psychische Erkrankung des Klägers zur Folgeantragsbegründung gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht worden. Werde an die von Dr. C. am 15. Juni 2007 gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung angeknüpft, sei zwar die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten, es fehle aber der traumatische Hintergrund der bei dem Kläger festzustellenden psychischen Erkrankung. Keine andere Beurteilung ergebe sich auf der Grundlage einer Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über ein Wiederaufgreifen der die Feststellung von Abschiebungsverboten betreffenden Verfahrensteile außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Die Berufung ist mit Beschluss vom 31. März 2010 zugelassen worden. Der Kläger wurde durch Anklageschrift vom 27. Mai 2010 angeklagt, durch 281 selbständige Handlungen gewerbsmäßig unerlaubt mit Betäubungsmitteln (Marihuana) Handel getrieben zu haben, wobei er in 57 Fällen tateinheitlich Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren abgegeben haben soll. Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 3. Februar 2012 wurde der Kläger wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 132 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Durch das Urteil des Landgerichts I. vom 29. Juni 2012 wurde das Urteil des Amtsgerichts M. dahingehend geändert, dass der Kläger wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 87 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde, nachdem er die Taten gestanden hatte. Das erkennende Gericht hat im Berufungsverfahren durch Einholung von drei schriftlichen Gutachten Beweis erhoben zu Fragen der Erkrankung des Klägers. Hinsichtlich der einzelnen Beweisfragen wird auf die Beschlüsse vom 7. September 2010, 23. März 2011 und 6. Juni 2012 verwiesen. Mit der Erstellung der Gutachten wurden der den Kläger behandelnde Arzt Dr. C. , die Diplom-Psychologin S. O. und der Diplom-Psychologe N. S1. , U. GmbH, beauftragt. Dr. C. gelangt in seinem Gutachten vom 3. November 2010 zu der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome), eines Angstsyndroms, einer Somatisierungsstörung und einer nichtorganischen Insomnie. Diplom-Psychologin O. kommt in ihrem Gutachten vom 31. Oktober 2011 zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer schizoaffektiven Psychose, depressiver Typ (ICD-10: F 25.1) leidet. Die Krankheit sei schwer, der Kläger benötige deswegen dringend eine kontinuierliche psychiatrische Behandlung und psychosoziale Unterstützung. Diplom-Psychologe S1. stellt in seinem Gutachten vom 31. August 2012 die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F 25.1). Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Gutachten (Gerichtsakte Band 1, S. 160 ff.; Band 2, S. 305 ff.; Beiakte Heft 4) verwiesen. Im Erörterungstermin am 30. Mai 2012 hat Frau O. ihr Gutachten weiter erläutert. Dazu wird Bezug genommen auf das Protokoll des Termins (Gerichtsakte Band 3, S. 416 ff.). Dem Senat liegen zudem zwei Gutachten vor, die im Rahmen des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens im Hinblick auf seine Schuldfähigkeit eingeholt wurden. Dr. S2. , Facharzt für Nervenheilkunde sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums M. , stellt in seinem Gutachten vom 15. Februar 2011die Diagnose eines schweren depressiven Syndroms mit psychotischen Symptomen in Form von Wahngedanken. Dr. T. , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie forensische Psychiatrie sowie Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie kommt in seinem Gutachten vom 28. August 2011 u. a. zu dem Ergebnis, dass (zweifelhafte und vage) Hinweise auf das Vorliegen einer wahnhaften Störung oder einer Schizophrenie und Hinweise auf eine depressive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ebenfalls vage) vorlägen. Wegen ihres weiteren Inhalts wird auf diese Gutachten (Gerichtsakte Band 2, S. 237 ff. und S. 272 ff.) verwiesen. Dr. T. hat sein Gutachten im Erörterungstermin vor dem Senat am 30. Mai 2012 erläutert und insbesondere ausgeführt, er halte es für am wahrscheinlichsten, dass der Kläger simuliere. Zudem hat Dr. T. auf Veranlassung der Beklagten zu dem vom Diplom-Psychologen S1. erstellten Gutachten Stellung genommen und ausgeführt, er gehe nach wie vor von einer Simulation des Klägers aus. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, es bestehe bei ihm eine schwerwiegende psychische Erkrankung, insbesondere depressiver Art. Er befinde sich weiterhin in intensiver Behandlung, insbesondere bei Dr. C. in M. . Hinzu komme eine inzwischen manifest gewordene Erkrankung im kardiologischen Bereich. Jedenfalls eine Behandlung der schwerwiegenden Depressionen könne in seinem Heimatland nicht ansatzweise adäquat gewährleistet werden. Die vom erkennenden Gericht eingeholten Gutachten seien geeignet, Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. Das Gutachten der Diplom-Psychologin O. sei als unbedingt glaubhaft zu erachten. Hieraus ergebe sich ungeachtet der letztlich wohl nicht aufklärbaren Frage, ob als Vorbelastung eine posttraumatische Belastungsstörung bei ihm vorliege jedenfalls das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die einer spezifischen und aufwendigen Behandlung bedürfe. Das Gutachten des Diplom-Psychologen S1. beschreibe detailliert, in großer Komplexität wie auch anschaulich und nachvollziehbar seine, des Klägers, psychische Erkrankung. Angesichts der Situation in seinem Heimatland dort sei allenfalls ein vorsichtiger Wiederaufbau staatlicher Strukturen nach Beendigung des Bürgerkrieges zu verzeichnen erscheine es ausgeschlossen, dass er dort adäquat psychiatrisch betreut werden könne. Von daher liege es auf der Hand, dass in seinem Verfahren Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Daran ändere nichts, dass er im Strafverfahren uneingeschränkt schuldfähig beurteilt worden sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2008 zu verpflichten festzustellen, dass ihm subsidiärer unionsrechtlicher Abschiebungsschutz und nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf die Republik Côte d’Ivoire zusteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Bundesamt hat im Berufungsverfahren zu den Gutachten u. a. wie folgt Stellung genommen: Die Feststellungen der Gutachterin O. seien nur schwer nachvollziehbar, soweit es um die angebliche Unfähigkeit des Klägers zur Organisation seines persönlichen Alltags und zur planvollen Zielgerichtetheit seines Handelns gehe. Bei seinen abgeurteilten Straftaten des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln habe der Kläger planmäßig und zielorientiert für die Erlangung persönlichen materiellen Gewinns gehandelt. Warum die Erkenntnisse Dr. T's fehlerhaft oder aber für die Beurteilung des vorliegenden Falles ungeeignet sein sollten, erschließe sich nicht. An der Einschätzung der Gutachterin O. , dass die von ihr diagnostizierte Störung nicht auswendig gelernt oder geschauspielert sei, bestünden schon deshalb Zweifel, weil sich der Kläger ausweislich des Gutachtens von Dr. T. bereits seit Jahren in Behandlung befunden habe. Der von der Gutachterin O. nunmehr diagnostizierten Erkrankung des Klägers stünden die ihm zur Last gelegten Straftaten mit ziel- und zweckorientiertem Charakter entscheidungserheblich entgegen. Das Gutachten des Diplom-Psychologen S1. sei in der Frage, ob der Kläger die Symptome seiner Erkrankung nur simuliere, unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens nicht nachvollziehbar. Es sei durchaus denkbar, dass der Kläger insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Verfahren aus den vorgelegten Gutachten erlangten Informationen zielgerichtet eine Erkrankung vorspiele. Dass der Kläger im Strafverfahren schließlich ein Geständnis abgelegt habe, wodurch er eine Strafaussetzung zur Bewährung erreicht habe, sei ein weiteres Indiz für eine höhere Steuerungs- und kognitive Planungsfähigkeit, als sie der Gutachter dem Kläger zubillige. Alle vom Gutachter aufgezählten Punkte seien solche, welche der Kläger selbst steuern könne. Unterbewusste Reaktionen des Klägers, die nicht ohne weiteres bewusst vorgespielt werden könnten, benenne der Gutachter mit Ausnahme von "Angst spürbar u. a. m." nicht. Entsprechendes gelte für körperliche Reaktionen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges sowie der übrigen Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist sowohl der unionsrechtliche als auch der nationale Abschiebungsschutz. Mit Blick auf die dem Asylverfahrensgesetz zugrunde liegende Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime geht der Senat davon aus, dass auch in Fällen, in denen das Bundesamt vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im August 2007 über die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. entschieden, sich aber im späteren Folgeverfahren dazu ebenso wenig verhalten hat wie das Verwaltungsgericht, der unionrechtliche Abschiebungsschutz im Berufungsverfahren zwingend zu prüfen ist und die Verfahrensbeteiligten über dieses Prüfprogramm nicht disponieren können. Vgl. insofern zu Übergangsfällen: BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 10 C 14.10 , BVerwGE 140, 319 ff., juris Rdn. 17. So liegt der Fall hier. Vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes entschied das Bundesamt im Fall des Klägers durch Bescheid vom 3. November 2005 über den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. Dieser Bescheid wurde nach der Klagerücknahme durch Schriftsatz vom 13. Juni 2006 bestandskräftig. Im späteren Asylfolgeverfahren hat es über den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nicht entschieden, sondern die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint. Auch das Verwaltungsgericht hat den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nicht geprüft, so dass er nicht deshalb aus dem Verfahren ausgeschieden ist, weil der Kläger sein Rechtsmittel zunächst auf die Feststellung beschränkt hat, dass ihm nationaler Abschiebungsschutz zusteht. B. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 3. Juni 2008 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen früheren Verfahrens liegen vor (I.). Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm subsidiärer unionsrechtlicher Abschiebungsschutz in Bezug auf die Republik Côte d’Ivoire zusteht (II.). Er hat aber einen Anspruch auf Feststellung durch die Beklagte, dass ihm nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf die Republik Côte d’Ivoire zusteht (III.). I. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des durch Bescheid des Bundesamtes vom 3. November 2005 und späterer Klagerücknahme unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind gegeben. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gehört, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag auf Wiederaufgreifen binnen drei Monaten ab dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt wurde (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Für die Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes genügt ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, dem Betroffenen zu einer günstigeren Entscheidung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 2 BvR 39/98 , DVBl. 2000, 1048 ff. = juris Rdn. 32. Den Folgeantrag stützt der Kläger im Hinblick auf die Bescheinigungen des ihn behandelnden Arztes Dr. C. vom 1. Februar 2007 und vom 27. Juli 2007 allein darauf, psychisch erkrankt zu sein. Diese Erkrankungen des Klägers stellen eine gegenüber dem früheren Asylverfahren geänderte Sachlage dar, die sich mit Blick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu seinen Gunsten auswirken kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die psychische Verfassung des Klägers während des früheren Verfahrens für ihn Anlass zu der Annahme bot, er sei psychisch erkrankt, und er diese Erkrankung deshalb bereits in dem unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren hätte geltend machen müssen. Jedenfalls wurden die Diagnosen psychischer Erkrankungen soweit ersichtlich erst im Jahr 2007 gestellt. Hinsichtlich der definitiven Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (nicht lediglich "Verdacht auf") und einer Somatisierungsstörung in der Bescheinigung von Dr. C. vom 27. Juli 2007 hat der Kläger mit seinem Folgeantrag vom 30. August 2007 die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten. Der Vortrag ist auch hinreichend schlüssig. Der Kläger hat mit der Vorlage der Bescheinigungen geltend gemacht, aufgrund der bei ihm diagnostizierten Erkrankungen lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Diagnosen der psychischen Erkrankungen lassen es möglich erscheinen, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf sein Herkunftsland besteht. Unabhängig davon hatte das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, dass die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgehoben wird. § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG, der für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer solchen Ermessensentscheidung ausschließt, ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Anträge zur Feststellung von Abschiebungsverboten anzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 9 C 41.99 , BVerwGE 111, 77 ff. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob auf den Wiederaufgreifensantrag hin die bestandskräftige Entscheidung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbotes zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, verdichtet sich dann von Verfassungs wegen auf einen Rechtsanspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes und erlaubt damit eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2004 1 C 15.03 , BVerwGE 122, 103 ff., vom 21. März 2000 9 C 41.99 , BVerwGE 111, 77 ff., vom 7. September 1999 1 C 6.99 , NVwZ 2000, 204 ff. Davon ist im Fall des Klägers auszugehen, weil wie im Folgenden ausgeführt wird bei einer Abschiebung in sein Heimatland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Hierbei handelt es sich zudem wegen der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Suizidhandlungen des Klägers um eine extreme individuelle Gefahrensituation, die ein Absehen von der Abschiebung verfassungsrechtlich zwingend gebietet. Ansonsten würde der Kläger gleichsam sehenden Auges in den Tod geschickt. II. Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf die Feststellung durch die Beklagte, dass ihm subsidiärer unionsrechtlicher Abschiebungsschutz in Bezug auf die Republik Côte d’Ivoire zusteht. Die Voraussetzungen für die Feststellung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG liegen nämlich nicht vor. Dies gilt zum einen im Hinblick auf § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, dass für ihn in der Republik Côte d’Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 10 C 26.10 , BVerwGE 140, 114 ff., juris Rdn. 17; Urteil vom 7. September 2010 10 C 11.09 , juris Rdn. 14 - die Gefahr bestehen könnte, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung i. S. v. § 60 Abs. 2 AufenthG unterworfen zu werden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Vortrag des Klägers gegenüber dem Bundesamt, er sei im Jahr 2004 nach dem Besuch einer Demonstration, während deren Verlauf auch zwei Polizisten zu Tode gekommen seien, von den Jeunes Patriotes, einer den früheren Präsidenten Laurent Gbagbo unterstützenden Miliz, bzw. Gendarmen oder anderer Miliz gesucht worden und habe aus diesem Grund Angst um sein Leben. Aufgrund der inzwischen wesentlich geänderten politischen Verhältnisse im Heimatland des Klägers Präsident ist nicht mehr Laurent Gbagbo, sondern Alassane Ouattara, der derselben Partei wie der Kläger nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt angehört , vgl. zur politischen Lage in der Republik Côte d’Ivoire: Auswärtiges Amt, Länderinfos Côte d’Ivoire, Stand: Dezember 2012; Zandt, Zerbrechlicher Friede. Wohin steuert die Côte d’Ivoire nach der Machtübernahme durch Präsident Ouattara?, KAS Auslandsinformationen 2012, S. 31 ff., abzurufen über www.ecoi.net, und dem langen Zeitraum von fast neun Jahren seit der Ausreise des Klägers aus seinem Heimatland, spricht auch bei Wahrunterstellung seines oben wiedergegebenen Vortrags gegenüber dem Bundesamt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger dort heute noch gesucht wird und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hätte. Nichts anderes ergibt sich aus der Beweiserleichterung des § 60 Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Die dadurch begründete tatsächliche Vermutung, dass der Kläger wegen der vorgebrachten Bedrohung im Jahre 2004 bei einer Rückkehr erneut erheblichen Bedrohungen oder einem ernsthaften Schaden ausgesetzt ist, ist durch die wesentliche Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Herkunftsland wie zuvor ausgeführt ist und unten noch weiter ausgeführt wird widerlegt, weil es bei erneuter Bedrohung jedenfalls an einem inneren Zusammenhang mit der früheren Verfolgung fehlen würde. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 10 C 11.09 , juris Rdn. 15. Auch § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht einer Abschiebung des Klägers in die Republik Côte d’Ivoire nicht entgegen, weil ebenfalls weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass der Kläger dort wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Schließlich liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts jedenfalls dann vor, wenn die Konflikte zwischen Streitkräften eines Landes und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets des Landes ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und das am 8. Juni 1977 abgeschlossene Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte nicht anzuwenden vermögen. Nicht erfasst werden Konflikte, bei denen es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 10 C 43.07 , BVerwGE 131, 198 ff. Gemessen daran besteht in der Republik Côte d’Ivoire derzeit kein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt. Der nach der Präsidentschaftswahl 2010 entflammte Bürgerkrieg ist seit April 2011 beendet. Zwar ist die Sicherheitslage nach wie vor angespannt und es kommt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Anhängern des früheren Präsidenten Laurent Gbagbo, der im April 2011 festgenommen und im November 2011 dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt wurde. Vgl. United Nations Security Council, Thirty-first progress report of the Secretary-General on the United Nations Operation in Côte d’Ivoire vom 31. Dezember 2012; Zandt, Zerbrechlicher Friede. Wohin steuert die Côte d’Ivoire nach der Machtübernahme durch Präsident Ouattara?, KAS Auslandsinformationen 2012, S. 31 ff., beides abzurufen über www.ecoi.net. Insgesamt hat sich die innenpolitische Lage aber seit der Festnahme Laurent Gbagbos beruhigt. Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert und es bestehen gute Wachstumsaussichten. Auswärtiges Amt, Länderinfos Côte d’Ivoire, Stand: Dezember 2012. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die zuletzt aufgetretenen Auseinandersetzungen zwischen den nationalen Sicherheitskräften und insbesondere Anhängern des früheren Präsidenten ein Ausmaß erreicht haben, das über vereinzelte Anschläge hinausgeht und als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt anzusehen ist, von dem für den Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben ausgehen würde. III. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Feststellung durch die Beklagte, dass ihm nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf die Republik Côte d’Ivoire zusteht. Denn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nationalen Abschiebungsschutzes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst werden nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Im Hinblick auf Krankheiten ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 , juris Rdn. 3; Urteil vom 17. Oktober 2006 1 C 18.05 , BVerwGE 127, 33 ff. = juris Rdn. 15; Beschluss vom 24. Mai 2006 1 B 118.05 , NVwZ 2007, 345 f. Dies gilt auch, wenn die im Zielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 9 C 58.96 , BVerwGE 105, 383 ff.= juris Rdn. 12. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 9 C 2.99 , juris Rdn. 8 – zu § 53 Abs. 6 AuslG. Allerdings setzt die Annahme einer wesentlichen Verschlimmerung einer Krankheit nicht voraus, dass der Ausländer in eine existentielle oder extreme Gefahr gerät, die ihn im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Ein solch strenger Maßstab gilt in Krankheitsfällen ausnahmsweise dann, wenn die zielstaatsbezogene Gefahr der Verschlimmerung einer Krankheit als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zu qualifizieren ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 1 C 18.05 , BVerwGE 127, 33 ff. = juris Rdn. 15, wofür im Fall des Klägers allerdings nichts spricht. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 10 B 60.08 , Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 35 = juris Rdn. 7 m. w. N. Bedarf der Ausländer zur Abwendung einer im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erheblichen Gefahr einer notwendigen ärztlichen Behandlung oder Medikation und ist diese in dem Zielstaat der Abschiebung wegen des geringen Versorgungsstandes generell nicht verfügbar, so führt dies zum Vorliegen der Voraussetzungen der bezeichneten Vorschrift. Darüber hinaus kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil sie für ihn aus finanziellen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 1 C 1.02 , DVBl. 2003, 463 ff. = juris Rdn. 9. Nach diesen Maßstäben besteht im Fall des Klägers, der psychisch erkrankt ist (1.), eine Gefahr für seine Gesundheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei seiner Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire (2.). Davon ist der Senat aufgrund der Gutachten der Diplom-Psychologin O. und ihrer Erläuterungen im Erörterungstermin am 30. Mai 2012 als auch des Diplom-Psychologen S1. im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO überzeugt. Diese sind geeignet, die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Vgl. zu den entsprechenden Anforderungen an ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 2 B 72.09 , juris Rdn. 5. An der Sachkunde und Unparteilichkeit der Gutachter besteht kein Anlass zu zweifeln. Die Ausführungen der Gutachter sind plausibel, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es ist weder ersichtlich, dass sie nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen noch dass die Gutachter von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen. Bei der Erstellung ihrer Gutachten lagen den Sachverständigen alle bis dahin dem Gericht bekannten relevanten Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des Klägers vor. 1.) Der Kläger ist jedenfalls nach dem Ergebnis von vier der fünf vorliegenden Gutachten behandlungsbedürftig psychisch krank, wobei sich die Diagnosen teilweise unterscheiden. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der Diplom-Psychologin O. in ihrem Gutachten vom 31. Oktober 2011 und des Diplom-Psychologen S1. in seinem Gutachten vom 31. August 2012, wonach der Kläger an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F 25.1) leidet. Dabei handelt es sich um eine psychische Störung, die Symptome der Schizophrenie und der depressiven Störung in sich vereint. Nach Ansicht beider Gutachter ist die Erkrankung schwer. Beide Gutachter führen aus, dass der Kläger deswegen dringend eine kontinuierliche und intensive psychiatrische Behandlung benötigt. Im Übrigen diagnostizierte auch der den Kläger behandelnde Arzt Dr. C. in seinem Gutachten vom 3. November 2010 eine psychische Erkrankung des Klägers, nämlich eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome), ein Angstsyndrom, eine Somatisierungsstörung und eine nichtorganische Insomnie (Schlafstörung). Auch aus seiner Sicht ist eine engmaschige und intensive psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung in der Zukunft erforderlich und unabdingbar. Die von diesem Arzt ebenfalls gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wird durch die Diplom-Psychologin O. und den Diplom-Psychologen S1. in ihren Gutachten nachvollziehbar ausgeschlossen; sie legt der Senat hier auch nicht zugrunde. Schließlich kommt auch der im Rahmen des Strafverfahrens mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Klägers beauftragte Gutachter Dr. S2. zu dem Ergebnis, dass der Kläger psychisch krank ist. Dieser leidet danach an einem schweren depressiven Syndrom mit psychotischen Symptomen in Form von Wahngedanken. Die insbesondere durch die Diplom-Psychologin O. als auch den Diplom-Psychologen S1. gestellten Diagnosen werden nach der Überzeugung des Senats durch das Gutachten und die Stellungnahmen von Dr. T. letztlich nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dr. T. kommt in seinem im Rahmen des Strafverfahrens zur Schuldfähigkeit des Klägers erstellten Gutachten vom 28. August 2011 nicht zu der Diagnose einer psychischen Erkrankung des Klägers. Er sieht lediglich zweifelhafte und vage Hinweise auf das Vorliegen einer wahnhaften Störung oder einer Schizophrenie und ebenfalls nur vage Hinweise auf eine depressive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung ohne Hinweise auf eine Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Im Erörterungstermin hat er ausgeführt, er halte es für am wahrscheinlichsten, dass der Kläger simuliere. Der Senat stützt seine Überzeugung aus folgenden Gründen auf die Gutachten der Diplom-Psychologin O. und des Diplom-Psychologen S1. , die sich beide mit den Annahmen von Dr. T. auseinandergesetzt haben: Ihre Gutachten beruhen auf einer deutlich breiteren Grundlage im Hinblick auf die Untersuchung des Klägers und die verwerteten weiteren ärztlichen Stellungnahmen. Sie basieren auf jeweils umfangreichen Untersuchungen durch die beiden Sachverständigen. Die Diplom-Psychologin O. führte im Beisein eines Dolmetschers insgesamt vier ausführliche psychodiagnostische Gespräche von je 120 Minuten Dauer mit einer kurzen Pause nach ca. der Hälfte eines jeden Gesprächs mit dem Kläger. Der Diplom-Psychologe S1. führte mit dem Kläger über vier Stunden (einschließlich Pausen) ein Gespräch in Anwesenheit eines Dolmetschers. Die Gutachten wurden zu den sich im Rahmen dieses Verfahrens stellenden Fragen erstattet, wobei ihnen jeweils die bisherigen in den Akten befindlichen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten vorlagen. Dagegen wurde das Gutachten von Dr. T. im Rahmen des Strafverfahrens zur Frage der Schuldfähigkeit des Klägers erstellt. Das von ihm unter Hinzuziehung eines Dolmetschers im Rahmen der psychiatrisch-psychologischen Untersuchung durchgeführte Gespräch mit dem Kläger dauerte lediglich 1,5 Stunden. Bei Erstellung des Gutachtens lagen ihm über einen Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 23. August 2011 erstellte Arztberichte von Dr. C. und das von Dr. S2. erstellte Gutachten vor. Den von der Diplom-Psychologin O. getroffenen Feststellungen fehlt es nicht deshalb insgesamt an Nachvollziehbarkeit, weil sie davon ausgegangen ist, der Kläger sei nicht in der Lage, seinen Alltag zu strukturieren, obwohl er in den Jahren 2008 und 2009 gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat. Abgesehen davon, dass es sich nur um einen von mehreren ihrer Diagnose zugrunde liegenden Aspekt handelt, kann von einem Widerspruch deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich die Diagnose nicht auf den Gesundheitszustand des Klägers in den Jahren 2008 und 2009 bezog. Vielmehr war Grundlage ihrer Diagnose die Untersuchung des Klägers im Jahr 2011. Es kann sich wie aus ihren Ausführungen im Erörterungstermin zu schließen ist die Erkrankung des Klägers bis zur Untersuchung im Jahr 2011 verändert oder verschlechtert haben. Zudem geht der Senat davon aus, dass der Kläger in durch Dritte geschaffene Strukturen des Betäubungsmittelhandels eingebunden war, ohne eigene Strukturen geschaffen zu haben. Für Letzteres spricht, dass nach den Ausführungen in den Urteilen des Amtsgerichts M. und des Landgerichts I. auch andere Personen in der Asylbewerberunterkunft des Klägers mit Betäubungsmitteln Handel trieben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Erkrankung simuliert, sieht der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Dr. T. und dem Vortrag der Beklagten nicht. Sowohl die Gutachterin O. als auch der Gutachter S1. haben aus ihrer sachverständigen Sicht während ihrer längeren Gespräche mit dem Kläger keine Anzeichen für eine Simulation des Klägers festgestellt. Das Gleiche gilt im Übrigen für Dr. C. , der den Kläger seit 2007 behandelt. Herr S1. führt in seinem Gutachten (Seite 30) aus, insbesondere die Verhaltensbeobachtung (mit sich selbst sprechen, "weggetreten" und nicht ansprechbar sein, unruhig werden, auffälliges Augenbewegungsverhalten, Angst spürbar u. a. m.) die zudem auch Frau O. gemacht hat sprächen dafür, dass dieses psychotische Erleben beim Kläger erlebnisfundiert und nicht konstruiert vorgegeben sei. Die unwillkürlich auftauchenden Erinnerungsfragmente in den Schilderungen des Klägers sprächen ferner ebenso gegen ein simuliertes Vorbringen im Zuge eines reaktiven Antwortverhaltens. Das Antwortverhalten des Klägers erscheine viel zu chaotisch, als dass ein geplantes Täuschungsverhalten in Erwägung gezogen werden könne. Zuweilen in den Schilderungen des Klägers nicht-reaktiv auftauchende Neben-Details, z. B. dass Freunde ihn beim Fernsehen auslachten, wenn er mit den Stimmen im Fernseher kommuniziere, ein unvermitteltes Greifen an seinen Unterschenkel beim Berichten über seine "Kinderarbeit" (ohne Attribution auf etwaige äußere Gewalteinflüsse) sprächen ferner ebenfalls gegen ein simuliertes Vorbringen seiner Schilderungen. Kohärent sei des Weiteren das zu beobachtende Vermeidungsverhalten des Klägers im Zuge einer genaueren Exploration der Bedeutung seiner Onkel mit der Erläuterung, seine Probleme würden dann "mehr werden". Es erscheine angesichts des komplexen psychopathologischen Befundes als äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger sein berichtetes und sichtbares Leiden konstruiert haben sollte. Dazu scheine weder die Steuerungsfähigkeit noch seine kognitive Planungsfähigkeit ausreichend zu sein. Auch die Selbstbeschuldigungstendenzen sprächen gegen ein etwaiges Simulieren der Beschwerden (Seite 33 des Gutachtens). Die vom Kläger berichteten Inhalte seien derart originell und individuell durchzeichnet sowie zudem kohärent zur komplexen Psychopathologie beim Kläger, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeschilderung erlebnisfundiert und nicht simuliert oder aggraviert sei (Seite 35 f. des Gutachtens). Dieser gutachterlichen Einschätzung schließt sich der Senat bei seiner Überzeugungsbildung an. Demgegenüber stützt Dr. T. , dessen Qualifikation als psychiatrischer Sachverständiger der Senat nicht in Frage stellt, seine Annahme, der Kläger simuliere, im Wesentlichen auf die unterschiedlichen Angaben, die dieser beim Bundesamt und bei den Gutachtern zu seiner Biographie gemacht hat, auf die beobachteten Wechsel von Stimmungs- und Antriebslage sowie die seines Erachtens fehlende Konkretheit der vom Kläger geschilderten Wahnwelt. Ein Psychotiker wisse beispielsweise, wo er aufgewachsen sei. Ein Wechsel der Stimmung innerhalb weniger Minuten komme bei schwer depressiven Personen außer bei sogenannten "Rapid-Cyclern", zu denen der Kläger nicht gehöre, nicht vor. Die vom Kläger geschilderte Wahnwelt sei zu unkonkret, um glaubhaft zu sein. Er habe noch nie einen Psychotiker erlebt, der eine solche Wahnwelt geschildert habe. Dieser Einschätzung widerspricht der Diplom-Psychologe S1. in seinem Gutachten (Seite 69 ff. des Gutachtens). Seiner Ansicht nach ist es nicht zutreffend, dass ein Psychotiker immer eindeutige Angaben zu seiner Biographie machen könne. Gerade im Falle von belastenden Erfahrungen, amnestischen Lücken und psychotischer Realitätsverkennung könne es zu ungenauen und widersprüchlichen Angaben kommen. Diesen Ausführungen folgt der Senat, der wie die Diplom-Psychologin O. kein planvolles Verhalten bezüglich der unterschiedlichen Angaben, die der Kläger zu seiner Kindheit, dem Ort des Aufwachsens sowie die Umstände und den Zeitpunkt des Todes seiner Eltern gemacht hat, erkennen kann. Es ist weder ersichtlich, dass der Kläger dieses Aussageverhalten zur Begründung einer psychischen Erkrankung genutzt haben könnte noch dass es ihm ansonsten im Hinblick auf die von ihm begehrte Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten von Nutzen hätte sein können. Lässt sich annehmen, dass die Widersprüche in den Schilderungen des Klägers Ausdruck einer Erkrankung bzw. einer stark beeinträchtigten Aussagekompetenz sind, wie Frau O. und Herr S1. es für möglich halten, ist auch nicht der Schluss gerechtfertigt, die Angaben des Klägers insgesamt insbesondere auch zu den Krankheitssymptomen seien unglaubhaft. Zudem geht auch Dr. T. in seiner Stellungnahme vom 8. November 2012 davon aus, dass unterschiedliche Darstellungen der Vergangenheit eine psychotische Erkrankung nicht ausschließen. Zum unterschiedlichen Verhalten des Klägers bei verschiedenen Themen und in Pausen erklärt Herr S1. , dass dieses aus seiner Sicht kohärent zum Befund einer schizoaffektiven Störung sei. Die Stimmung des Klägers sei aber grundsätzlich depressiv gefärbt. Dass der Kläger depressiv ist, schließt auch Dr. T. nach seinen Ausführungen im Erörterungstermin nicht grundsätzlich aus, sondern nur im Sinne der von Frau O. (und später auch von Herrn S1. ) gestellten Diagnose. Für Frau O. stellte es keinen Widerspruch zu den geschilderten Beschwerden dar, dass der Kläger in der Pause während der belastenden Situation der Begutachtung entspannt wirkte und lächelte. Sie schildert ihn als im Affekt depressiv leidend, zum Teil ärgerlich, erregt, zum Teil unwillig. Herr S1. führt dazu aus, der Kläger sei von der Stimmung her depressiv, enttäuscht, frustriert vom Leben. Seine Affekte wechselten im Wesentlichen zwischen Verzweiflung, Schuldgefühlen, suizidalen Impulsen, Wut und Angst. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Gutachter stehen die Wechsel der Stimmungslagen des Klägers der Annahme einer Depression nicht entgegen. Der Kläger hat gegenüber Frau O. und Herrn S1. eine Wahnwelt auch so konkret beschrieben (Gestalt der Wahnfiguren, ihr Verhalten, Situationen ihres Auftretens), dass der Senat nicht wegen fehlender Konkretheit dieser Schilderungen von einem simulierten Verhalten des Klägers ausgeht. Der Umstand, dass der Kläger im Laufe der Begutachtungen mehr bzw. neue Symptome schilderte, kann aus Sicht des Senats nicht durchgreifend darauf zurückgeführt werden, dass der Kläger, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. T. vom 8. November 2012 meint, von Untersuchungssituation zu Untersuchungssituation gelernt habe, was er besser machen könne. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der von Dr. T. in seinem Gutachten vom 28. August 2011 (Seite 19) als von der Intelligenzstruktur durchschnittlich bis unterdurchschnittlich und wenig differenziert beschrieben wird, dazu in der Lage ist, sich das entsprechende Wissen anzueignen und gegenüber vier Sachverständigen glaubhaft umzusetzen, fehlen. Ziel der Begutachtungen war auch herauszufinden, ob der Kläger tatsächlich psychisch erkrankt ist oder ob er simuliert. Dass er psychisch erkrankt ist, wird aus Sicht des Senats insbesondere in den Gutachten der Frau O. und des Herrn S1. nachvollziehbar und plausibel dargelegt, so dass er seine Überzeugungsbildung darauf stützt, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Zunahme der Symptome nicht auf einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Klägers beruht. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger im Strafverfahren im Rahmen der Berufungsverhandlung die Taten gestanden hat, nicht maßgeblich für eine höhere Steuerungs- und kognitive Planungsfähigkeit des Klägers, als Herr S1. angenommen hat. Insbesondere nach den Ausführungen der Frau O. bestehen beim Kläger zwar Defizite hinsichtlich eines strukturierten, organisierten Verhaltens. Er ist danach aber der Steuerung durch andere zugänglich und hat die Unterstützung durch weitere Personen gegenüber den Gutachtern zudem mehrfach eingefordert, so dass das Geständnis des Klägers ebenso auf den entsprechenden Rat seines Verteidigers zurückzuführen sein könnte. 2.) Bei einer Rückkehr in sein Heimatland droht dem Kläger wegen seiner Erkrankung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit. Die Gutachter O. und S1. führen überzeugend aus, dass sich die Krankheit des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland verschlimmern wird, sofern er dort nicht die erforderliche Therapie erhalte. Die Diplom-Psychologin O. führt in ihrem Gutachten aus, die Verschlechterung könne z. B. so aussehen, dass sich die wahnhaften Halluzinationen intensivierten und die halluzinierten Gestalten dem Kläger Befehle erteilten, sich selbst oder andere zu schädigen, und der Kläger diese halluzinierten Befehle ausführte. Seine Rückkehr in sein Heimatland hätte eine erhebliche psychische Destabilisierung zur Folge. Die bereits bestehende psychotische Erkrankung würde sich verschärfen. Dem Gutachten des Diplom-Psychologen S1. ist zu entnehmen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Zunahme von depressiven und schizophrenieformen Erlebniswelten beim Kläger zu rechnen sei. Zumindest komme es prognostisch zu weiteren depressiven und/ oder psychotischen "Spitzen" mit konkreter Suizidgefahr beim Kläger im Sinne einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines ohnehin schon äußerst labilen Gesundheitszustands. Es komme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erneuten ernst zu nehmenden Suizidhandlungen des Klägers. Die Gutachter prognostizieren, dass die von ihnen jeweils geschilderten Folgen einer Rückkehr des Klägers in sein Heimatland ohne dortige Behandlung seiner Erkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten. Frau O. nimmt eine erhebliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit für suizidale Handlungen an. Nach Auffassung von Herrn S1. kommt es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Suizidhandlungen des Klägers und zwar unabhängig davon, ob die Behandlung im Heimatland fortgeführt wird oder nicht. Der Senat folgt insoweit diesem aktuellsten und im Hinblick auf die Berücksichtigung von früheren Gutachten und ärztlichen Bescheinigungen auf der breitesten Grundlage basierenden, auch im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit von Suizidhandlungen des Klägers plausibel und nachvollziehbar begründeten Gutachten des Herrn S1. . Er hat dazu ausgeführt, dass der Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland als massive Kränkung (zumindest innere Konfrontation mit seinen ausgeprägten Scham- und Schuldgefühlen angesichts des Verlassens seiner Kinder) und auch Bedrohung erleben würde. Er würde mit der Angst vor der als lebensbedrohlich erlebten "Hexerei" seiner Onkel noch stärker konfrontiert. Es spricht nichts dagegen, dass die Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Klägers konkret ist, also nicht unmittelbar nach der Rückkehr in das Heimatland des Klägers droht. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Gefahr sich verwirklicht, ist nicht nur beachtlich, sondern nach dem vorliegenden Gutachten sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben. Darauf, ob eine Behandlung seiner Erkrankung im Heimatland des Klägers möglich ist, kommt es nicht an. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Diplom-Psychologen S1. . Danach kann eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung des Klägers in seinem Heimatland eine erhebliche, lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht abwenden, weil der Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland als massive Kränkung (zumindest innere Konfrontation mit seinen ausgeprägten Scham- und Schuldgefühlen angesichts des Verlassens der Kinder) und auch als Bedrohung erleben würde; unabhängig vom Erlebt-Haben von realen Traumatisierungen wäre der Kläger mit der Angst vor der als lebensbedrohlich erlebten "Hexerei" seiner Onkel noch stärker konfrontiert. Unabhängig davon ist nach den vorliegenden, in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen davon auszugehen, dass eine adäquate Behandlung der Erkrankung des Klägers in seinem Heimatland derzeit nicht gewährleistet bzw. für den Kläger nicht zugänglich ist. Nach den Ausführungen der Schweizer Flüchtlingshilfe zur medizinischen Versorgung in der Republik Côte d’Ivoire vom 7. September 2012 können sich Personen, die eine psychiatrische Versorgung benötigen, nur an sehr wenige Stellen wenden. Es gibt nur drei Einrichtungen, welche effektiv psychiatrische Behandlungen anbieten, davon zwei in bzw. bei Abidjan. Die Kosten für die Konsultationen betragen zwischen 5,70 und 9,50 US-Dollar und müssen wie die Kosten für Medikamente von den Patienten getragen werden. Dass der Kläger diese Kosten übernehmen kann, ist nicht ersichtlich. Er ist nach Auffassung von Herrn S1. zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Frau O. zweifelt aufgrund der Antriebslosigkeit des Klägers daran, dass er in der Lage ist, sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Arbeit zu suchen. Nach ihren Angaben geht auch der be-handelnde Arzt Dr. C. davon aus, dass der Kläger auf dem ersten Arbeitsmarkt überfordert wäre. Selbst wenn der Kläger, der zuletzt in seinem Heimatland als Automechaniker gearbeitet hat, eine Arbeitsstelle oder gelegenheit fände, ist davon auszugehen, dass das daraus erzielbare Einkommen voraussichtlich nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten und der medizinischen Behandlung, die nach Einschätzung des Diplom-Psychologen S1. langfristig hochfrequent (mindestens zwei Sitzungen mit fünfzig Minuten Behandlungsdauer pro Woche) notwendig ist, ausreichen würde. Denn nach der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Behandlung von PTSD in der Republik Côte d’Ivoire vom 14. Oktober 2010 lag das kaufbereinigte tägliche Durchschnitts-Pro-Kopf-Einkommen bei weniger als 5 US-Dollar. Anhaltspunkte für eine seither zu verzeichnende deutliche Verbesserung der Einkommenssituation liegen ebenso wenig vor wie Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen erzielen könnte. Bei einer angenommen Arbeitswoche von sechs Tagen stünden dem Kläger etwa 30 US-Dollar pro Woche zur Verfügung. Davon müsste er schon etwa ein bis zwei Drittel für die vom Gutachter als notwendig angesehenen zwei Konsultationen im Rahmen der psychiatrischen Behandlung aufwenden. Es ist nicht ersichtlich, dass er von den verbleibenden 10 bis 20 US-Dollar sowohl die Beschaffung der erforderlichen Medikamente als auch seinen Lebensunterhalt einschließlich Wohnkosten bestreiten könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger auf die Hilfe seiner Familie bauen könnte. Er lebt bereits seit 2004 in der Bundesrepublik Deutschland. Nach seinen Angaben besteht kein Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen im Heimatland. Hinzu kommt, dass nach den o. g. Ausführungen der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 7. September 2012 psychisch kranke Personen in der Republik Côte d’Ivoire als minderwertig angesehen werden. Die Stigmatisierung dieser Personen ist danach sehr ausgeprägt und führt dazu, dass Betroffene von ihren Familien versteckt, auf der Straße ausgesetzt oder in einigen Dörfern sogar angekettet werden. Auch aus diesem Grund spricht nichts dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei der Finanzierung der erforderlichen Behandlung von Familienangehörigen unterstützt würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.