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Beschluss

9 A 882/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0115.9A882.12.00
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Tenor

Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu-gelassen. Das klagende Land hat dargelegt, dass an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstliche Zweifel bestehen.

Die Gebührenerhebung in Nr. 5 des Bescheides vom 18. Juli 2011 dürfte rechtswidrig sein. Der Heranziehung des klagenden Landes zu den Ge¬bühren nach der Gebührenordnung für Maßnah¬men im Straßenverkehr (GebOSt) dürfte die Vor¬schrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt entgegenste¬hen. Danach sind u.a. die Länder von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs zur GebOSt befreit.

Die Gebührenbefreiung dürfte nicht nach § 5 Abs. 4 GebOSt ausgeschlossen sein. Nach dieser Re¬gelung besteht die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 GebOSt u.a. nicht für Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 GG und für gleichartige Einrichtungen der Länder. Um eine solche gleich¬artige Einrichtung des klagenden Landes handelt es sich bei dem M. T. NRW nicht. Kennzeichnend für einen Bundesbetrieb im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 GG und damit zu¬gleich für eine gleichartige Einrichtung eines Lan¬des ist die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung ih¬rer Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 9 C 2.07 -, BVerwGE 129, 219). An einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung der Tätigkeit des Landesbetriebs T. NRW dürfte es fehlen (vgl. die - für die Frage der erwerbswirt¬schaftlichen Ausrichtung entsprechend geltenden - umfassenden Ausführungen des Verwaltungsge¬richts Arnsberg in seinem Urteil vom 12. Dezem¬ber 2006 - 11 K 2874/05 -, NWVBl 2007, 311).

Die Entscheidung über die Kosten des Zu¬lassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu-gelassen. Das klagende Land hat dargelegt, dass an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstliche Zweifel bestehen. Die Gebührenerhebung in Nr. 5 des Bescheides vom 18. Juli 2011 dürfte rechtswidrig sein. Der Heranziehung des klagenden Landes zu den Ge¬bühren nach der Gebührenordnung für Maßnah¬men im Straßenverkehr (GebOSt) dürfte die Vor¬schrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt entgegenste¬hen. Danach sind u.a. die Länder von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs zur GebOSt befreit. Die Gebührenbefreiung dürfte nicht nach § 5 Abs. 4 GebOSt ausgeschlossen sein. Nach dieser Re¬gelung besteht die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 GebOSt u.a. nicht für Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 GG und für gleichartige Einrichtungen der Länder. Um eine solche gleich¬artige Einrichtung des klagenden Landes handelt es sich bei dem M. T. NRW nicht. Kennzeichnend für einen Bundesbetrieb im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 GG und damit zu¬gleich für eine gleichartige Einrichtung eines Lan¬des ist die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung ih¬rer Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 9 C 2.07 -, BVerwGE 129, 219). An einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung der Tätigkeit des Landesbetriebs T. NRW dürfte es fehlen (vgl. die - für die Frage der erwerbswirt¬schaftlichen Ausrichtung entsprechend geltenden - umfassenden Ausführungen des Verwaltungsge¬richts Arnsberg in seinem Urteil vom 12. Dezem¬ber 2006 - 11 K 2874/05 -, NWVBl 2007, 311). Die Entscheidung über die Kosten des Zu¬lassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.