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Beschluss

9 A 2899/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0115.9A2899.11.00
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Tenor

Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das klagende Land hat dargelegt, dass an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstliche Zweifel bestehen.

Der angefochtene Bescheid vom 2. März 2011 dürfte rechtswidrig sein. Der Heranziehung des klagenden Landes zu den Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren nach der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt E. vom 6. August 2001 dürfte die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KAG NRW entgegenstehen. Danach dürfte das klagende Land hier gebührenbefreit sein.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die in dieser Vorschrift vorgesehene Gebührenbe¬freiung greife nicht ein, weil es sich bei dem Fällen der Straßenbäume um eine „beantragte sonstige Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG NRW auf dem Ge¬biet des Straßenbaus“ handle, unterliegt ernstli¬chen Zweifeln. Der in § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KAG NRW vorgesehene Ausschlussgrund „sofern (...) es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätig¬keit im Sinne des § 4 Abs. 2 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßen¬baues handelt“ dürfte vielmehr nur vorliegen, wenn die gebührenpflichtige Handlung der Ver¬waltung, die das Land, die Gemeinden oder Ge¬meindeverbände beantragt haben, ihrerseits eine sonstige Tätigkeit im Sinne dieser Regelung ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KAG NRW ergibt sich, dass die „beantragte“ Tätigkeit nur die begehrte gebührenpflichtige Ver¬waltungstätigkeit, nicht aber eine beabsichtigte Handlung des Antragstellers sein kann. Dieses Verständnis des Ausschlussgrundes folgt außer-dem aus dem Verweis auf § 4 Abs. 2 KAG NRW. Dort ist die „sonstige Tätigkeit“ neben der Amts¬handlung als gebührenpflichtige besondere Leis¬tung der Verwaltung definiert.

Bei der Erteilung der Baumfällgenehmigungen handelt es sich im Übrigen um eine Amtshandlung im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG NRW und nicht um eine „sonstige Tätigkeit“.

Das angefochtene Urteil dürfte auch nicht aus an¬deren Gründen im Ergebnis richtig sein. Der wei¬tere in § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KAG NRW vorge¬sehene Ausschlussgrund für eine Gebührenbe¬freiung dürfte ebenfalls nicht durchgreifen. Bei dem M. T. NRW dürfte es sich nicht um ein wirtschaftliches Unternehmen des Landes im Sinne dieser Vorschrift handeln. Die zu dieser Frage vom Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 12. Dezember 2006 - 11 K 2874/05 -, NWVBl 2007, 311, vertre¬tene und umfassend begründete Auffassung dürfte zutreffen.

Die Entscheidung über die Kosten des Zu¬lassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das klagende Land hat dargelegt, dass an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstliche Zweifel bestehen. Der angefochtene Bescheid vom 2. März 2011 dürfte rechtswidrig sein. Der Heranziehung des klagenden Landes zu den Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren nach der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt E. vom 6. August 2001 dürfte die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KAG NRW entgegenstehen. Danach dürfte das klagende Land hier gebührenbefreit sein. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die in dieser Vorschrift vorgesehene Gebührenbe¬freiung greife nicht ein, weil es sich bei dem Fällen der Straßenbäume um eine „beantragte sonstige Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG NRW auf dem Ge¬biet des Straßenbaus“ handle, unterliegt ernstli¬chen Zweifeln. Der in § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KAG NRW vorgesehene Ausschlussgrund „sofern (...) es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätig¬keit im Sinne des § 4 Abs. 2 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßen¬baues handelt“ dürfte vielmehr nur vorliegen, wenn die gebührenpflichtige Handlung der Ver¬waltung, die das Land, die Gemeinden oder Ge¬meindeverbände beantragt haben, ihrerseits eine sonstige Tätigkeit im Sinne dieser Regelung ist. Bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KAG NRW ergibt sich, dass die „beantragte“ Tätigkeit nur die begehrte gebührenpflichtige Ver¬waltungstätigkeit, nicht aber eine beabsichtigte Handlung des Antragstellers sein kann. Dieses Verständnis des Ausschlussgrundes folgt außer-dem aus dem Verweis auf § 4 Abs. 2 KAG NRW. Dort ist die „sonstige Tätigkeit“ neben der Amts¬handlung als gebührenpflichtige besondere Leis¬tung der Verwaltung definiert. Bei der Erteilung der Baumfällgenehmigungen handelt es sich im Übrigen um eine Amtshandlung im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG NRW und nicht um eine „sonstige Tätigkeit“. Das angefochtene Urteil dürfte auch nicht aus an¬deren Gründen im Ergebnis richtig sein. Der wei¬tere in § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KAG NRW vorge¬sehene Ausschlussgrund für eine Gebührenbe¬freiung dürfte ebenfalls nicht durchgreifen. Bei dem M. T. NRW dürfte es sich nicht um ein wirtschaftliches Unternehmen des Landes im Sinne dieser Vorschrift handeln. Die zu dieser Frage vom Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 12. Dezember 2006 - 11 K 2874/05 -, NWVBl 2007, 311, vertre¬tene und umfassend begründete Auffassung dürfte zutreffen. Die Entscheidung über die Kosten des Zu¬lassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.