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Beschluss

13 A 57/13.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0114.13A57.13A.00
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Leitsätze

Die Neufassung des § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach die Ausreisefrist 30 Tage nach dem Abschluss des unanfechtbaren Asylverfahrens beträgt, gilt auch, wenn die Klage vor Inkrafttreten der Neufassung erhoben und nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Neufassung des § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach die Ausreisefrist 30 Tage nach dem Abschluss des unanfechtbaren Asylverfahrens beträgt, gilt auch, wenn die Klage vor Inkrafttreten der Neufassung erhoben und nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 2330/12.A –. Diese Anforderungen erfüllt die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die seit dem 26. November 2011 geltende Fassung des § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach die Ausreisefrist im Falle der Klageerhebung nicht mehr einen Monat, sondern 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens beträgt, auch für solche Fälle gilt, bei denen der Erlass des mit der Klage angefochtenen Bescheides vor Inkrafttreten dieser Gesetzänderung liegt, nicht. Denn soweit diese Frage für das Berufungsverfahren erheblich wäre, ist sie nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sich die Antwort insoweit unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Da eine Übergangsregelung weder im Asylverfahrensgesetz noch in dem die Neufassung des § 38 AsylVfG enthaltenden Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (Art. 4 Nr. 4, s. BGBl. I 2011, S. 2058, 2067) enthalten ist, gilt diese Regelung seit dem 26. November 2011 für alle Ausländer, die sich wie der Kläger in diesem Zeitpunkt in einem asylrechtlichen Klageverfahren befinden (soweit kein Fall nach §§ 34a bis 37 AsylVfG vorliegt). Nach dem klaren, nicht näher eingeschränkten Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erfasst diese Vorschrift nicht nur den Fall, dass die Klageerhebung nach dem Inkrafttreten der Neufassung erfolgt, sondern auch die bereits vor Inkrafttreten dieser Fassung erhobene, noch nicht unanfechtbar abgeschlossene Klage. Dafür spricht zudem, dass die Begründung des Gesetzentwurfs ausführt, die Regelung bewirke die erforderliche Anpassung an die Vorgaben der Ausreisefrist in Artikel 7 Absatz 1 der sogenannten Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), vgl. BT-Drs. 17/5470, S. 31. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie war deren Artikel 7 von den Mitglied-staaten bereits bis zum 24. Dezember 2010 in nationales Recht umzusetzen. Darüber hinaus entspricht die sofortige Anwendbarkeit den Auslegungsgrundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach Rechtsänderungen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten einschlägigen Fälle erfassen, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 3 C 24.10 , juris, Rn. 17. Schließlich ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, dass das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt. Bei fehlender Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage kann eine im Einzelfall etwaig fehlerhafte Rechtsanwendung eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Asylklageverfahren jedoch nicht begründen. Der Senat kann daher offenlassen, ob der von dem Kläger erstinstanzlich gestellte Antrag auf Aufhebung der Ausreisefrist von einem Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (§ 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a.F.) überhaupt zulässig ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem Ablehnungsbescheid insoweit keine der Bestandskraft fähige Regelung getroffen, sondern nur auf die sich aus dem Gesetz zwingend ergebende Ausreisefrist, vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar AsylVfG, Stand Dezember 2011, § 34 Rn. 116, § 38 Rn. 10; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 38 Rn. 9 f. hingewiesen hat. Nach der Neufassung des § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gilt dann die Ausreisefrist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses. Unabhängig von der Frage, ob insoweit eine Auslegung des Zulassungsantrages möglich wäre, begründet eine im Einzelfall (etwaig) fehlerhafte Rechtsanwendung mangels abstraktem Rechts- oder Tatsachensatz ebenso wenig eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.