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Beschluss

13 A 2090/12.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0109.13A2090.12A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

1. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 1. August 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2012 – 1 C 14.10 – (1.) noch wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 6 VwGO, 2.) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, 3.) zuzulassen. 1. Die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tat-sachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2008 13 A 2643/07.A –, juris, und vom 2. April 2004 – 15 A 1298/04.A –, juris, Rn. 8; s. auch zu § 132 Abs. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 – 10 B 2.12 –, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidungen.php, Rn. 3. Einen solchen inhaltlich bestimmten, das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt der Kläger jedoch nicht und ein solcher ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Zwar rügt der Kläger zu Recht, dass das Verwaltungsgericht nicht nur über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 bzw. 2 AufenthG, sondern auch hinsichtlich § 60 Abs. 2 und 3 bzw. 5 AufenthG zu entscheiden gehabt hätte. Denn das Begehren der Feststellung eines auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbotes bildet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen einheitlichen, auch durch Erklärungen der Verfahrensbeteiligten nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand, der bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 oder 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 – 1 C 14.10 –, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidungen.php, Rn. 16, und vom 24. Juni 2008 10 C 43.07 –, ebd., Rn. 11. Entsprechend begründet auch der Antrag auf Feststellung eines auf rein nationalem Recht beruhenden ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots einen einheitlichen, durch Erklärungen der Verfahrensbeteiligten nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand, der unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 und 3 AufenthG (ggf. im Rahmen verfassungskonformer Auslegung) vorliegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 10 C 43.07 , a. a. O., Rn. 15. Das Aufzeigen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Anwendung von Rechts- oder Tatsachensätzen genügt aber nicht den Darlegungsanforderungen einer Divergenz-rüge. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2008 13 A 2643/07.A – und vom 2. April 2004 – 15 A 1298/04.A –, jeweils a. a. O. 2. Auch der von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 6 VwGO) liegt nicht vor. Ein Urteil ist nur dann im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn es keine Entscheidungsgründe enthält oder wenn diese völlig unverständlich und verworren sind, so dass sie entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung des Gerichts maßgebend gewesen sind. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung zu ermöglichen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 1998 – 9 B 412.98 –, NJW 1998, 3290 = juris, Rn. 5, und vom 30. Juni 2009 – 10 B 69.08 –, http://www.bverwg.de/ entscheidungen/entscheidungen.php, Rn. 2. Das angefochtene Urteil enthält hinsichtlich der Ablehnung des von dem Kläger schriftsätzlich angekündigten und in der mündlichen Verhandlung allein gestellten Verpflichtungsantrags, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, aber ausführliche und nachvollziehbare Gründe. Dass das Verwaltungsgericht trotz der prozessualen Unteilbarkeit der in § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG enthaltenen unionsrechtlich begründeten bzw. der nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG keine ausdrücklichen Feststellungen in Bezug auf § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG getroffen hat (s. 1.), führt nicht dazu, dass das Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen wäre. Zwar kann der Tatbestand des § 138 Nr. 6 VwGO auch erfüllt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einzelne Ansprüche oder selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingeht. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn einzelne Streitgegenstände oder selbständige Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2008 – 10 B 149.07 –, http://www.bverwg.de/entscheidungen/ entscheidungen.php, Rn. 5, und vom 30. Juni 2009 10 B 69.08 –, a. a. O., Rn. 2; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, § 138 Rn. 50; Suerbaum, in: Posser/Wolff, VwGO, § 138 Rn. 84. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil weder den Streitgegenstand des auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbotes noch den Streitgegenstand des auf nationalem Recht beruhenden Abschiebungsverbotes vollständig übergangen, sondern diese jeweils nur hinsichtlich des von dem Kläger beantragten Teils (§ 60 Abs. 7 Satz 2 bzw. Satz 1 AufenthG) ausdrücklich beurteilt. Die hinsichtlich § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG wohl unterbliebene Würdigung betrifft weder einzelne Streitgegenstände noch selbständige Streitgegenstandsteile, sondern nur unselbständige Streitgegenstandsteile, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, a. a. O., Rn. 16. Setzt sich die gerichtliche Entscheidung nicht mit allen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auseinander, begründet dies den Verfahrensmangel der fehlenden Entscheidungsgründe im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO allenfalls dann, wenn der Kläger im Gerichtsverfahren zu der in Betracht kommenden Vorschrift erhebliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht hat, die das Gericht zu einer sachlichen Auseinandersetzung gezwungen hätten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 – 9 B 412.98 –, a. a. O., Rn. 6; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 138 Rn. 223. Dies ist für den streitgegenständlichen Fall jedoch weder vorgetragen noch nach der Aktenlage erkennbar. Der Kläger hat nicht ansatzweise (substantiiert) dargelegt, aus welchen Gründen hinsichtlich seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 oder 3 oder 5 AufenthG festzustellen gewesen wäre. Selbst der Zulassungsantrag enthält keine näheren Darlegungen, die auf den Tatbestand des § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG bezogen wären. Zudem setzt der Kläger sich in seinem Zulassungsantrag nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht nicht nur eine Rückkehr in die im Zulassungsantrag erwähnte Provinz Wardak, sondern auch nach Kabul für zumutbar gehalten hat, wo nach Angaben des Klägers dessen Mutter und Schwester bei dem Onkel leben. § 60 Abs. 4 AufenthG war von dem Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu prüfen, da dieser nicht Teil der im Rahmen des Asylverfahrens streitgegenständlichen Vorschriften ist, vgl. auch BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, a. a. O., Rn. 11, und vom 8. September 2011 – 1 C 14.10 –, a. a. O., Rn. 7. Es kann offen bleiben, ob die Zulassungsbegründung des Klägers als eine Verfahrensrüge hinsichtlich der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) ausgelegt werden kann, vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2011 8 B 56.10 –, juris, Rn. 3, und vom 5. Juni 1998 – 9 B 412.98 –, a. a. O., Rn. 6; Eichberger, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2003, § 138 Rn. 141, die darauf abzielt, dass das Verwaltungsgericht mit § 60 Abs. 2, 3 bzw. 5 AufenthG eine entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift und damit Streitgegenstandsteile nicht (erkennbar) in seine Prüfung einbezogen hat. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs wäre ebenfalls nur festzustellen, wenn der Kläger im Gerichtsverfahren zu der jeweiligen Vorschrift Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht hätte, die das Gericht zu einer Auseinandersetzung hätten veranlassen müssen. Vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 – 9 B 412.98 –, a. a. O., Rn. 6. Wie erwähnt, ist dies jedoch weder vorgetragen noch nach der Aktenlage erkennbar. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2011 – 13 A 2839/10.A – und vom 10. August 2012 – 13 A 151/12.A –. Diese Anforderungen erfüllt die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die "Nichtbehandlung des Streitgegenstands im Hinblick auf § 60 Abs. 2-5 durch das Erstgericht in einem evtl. Berufungsverfahren geheilt wird/werden kann oder ob insoweit das Verfahren noch in der ersten Instanz anhängig ist", nicht. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von dem Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 8. September 2011 – 1 C 14.10 – ausgeführt, dass der unionsrechtlich begründete Abschiebungsschutz bei fehlender Rechtskraft des erstinstanzlichen Asylurteils auch dann Gegenstand des Berufungs-verfahrens ist, wenn das Verwaltungsgericht hierzu keine Entscheidung getroffen hat (Rn. 7, 14 bis 16). Dies zu Grunde gelegt, kann das Gerichtsverfahren hinsichtlich des Streitgegenstandes des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots erst recht nicht mehr in der ersten Instanz anhängig sein, wenn das Verwaltungsgericht diesen Streitgegenstand nicht gänzlich übergangen, sondern – wie hier – zumindest hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG behandelt hat und seine Entscheidung noch keine Rechtskraft erlangt hat. Da der Kläger auch die vom Verwaltungsgericht zumindest bezüglich § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geprüfte Ablehnung eines auf nationalem Recht beruhenden Abschiebungsverbots nicht hat rechtskräftig werden lassen, ist auch dieses Begehren nicht mehr in der ersten, sondern in der zweiten Instanz anhängig. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, warum eine in Bezug auf § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG zunächst fehlende bzw. unvollständige Prüfung dieser Streitgegenstände nicht im Rahmen eines Berufungsverfahrens erfolgen könnte, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen. Letzeres wäre möglicherweise im streitgegenständlichen Verfahren der Fall gewesen, wenn der Kläger zu diesen Anspruchsgrundlagen vor dem Verwaltungsgericht substantiierte Ausführungen gemacht hätte, das Gericht diese jedoch unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.