Beschluss
1 B 761/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0109.1B761.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, rechtfertigen es nicht, dem im Beschwerderechtszug weiterverfolgten (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage VG B. 1 K 1524/12 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2012 wiederherzustellen, zu entsprechen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist es dem Antragsteller im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen. Mit seiner Beschwerde wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen Einwendungen gegen die angefochtene Verfügung, die bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bzw. Widerspruchsverfahrens und des erstinstanzlichen Eilverfahrens gewesen sind, zu denen die Antragsgegnerin dort bereits ausführlich Stellung genommen hatte und die auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung bereits gewürdigt hat, mögen die Gründe jener Entscheidung infolge der prozessual zulässigen Bezugnahme auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide auch nicht auf jeden Einzelaspekt (nochmals) ausdrücklich eingehen. Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens haben die betreffenden Argumente kein solches Gewicht, dass die im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausgehen müsste. Vielmehr erweist sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts als fehlerfrei, dass sich die streitige Zuweisungsverfügung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Im Kern zieht der Antragsteller nach wie vor die Zumutbarkeit der Zuweisung einer (Dauer-)Tätigkeit in C. in Zweifel. Angesichts der Entfernung dieses Beschäftigungsortes von seinem Wohnort N. und den sich daraus ergebenden erheblichen Fahrzeiten zum Dienst sei die Zuweisungsverfügung fürsorgepflicht- und ermessenswidrig. Wie der Antragsteller im Beschwerdeverfahren besonders herausstellt, werde insoweit – die höchstzulässigen "Rollminuten" betreffend – auch gegen eine bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung verstoßen, deren Bestimmungen auf ihn als Beamten direkt anwendbar seien und ihm im Ergebnis einen Anspruch auf Fortsetzung der Tätigkeit an seinem bisherigen Beschäftigungsort B. oder jedenfalls an einem anderen, näher zu seinem Wohnort gelegenen Ort vermittelten. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Inhalte der "Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung der Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (DTKS) und dem Gesamtbetriebsrat der DTKS (GBR) über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111/112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts in der DTKS" vom 28. November 2008 verweist, kann offen bleiben, ob auch die bei der DTKS beschäftigten Beamten mit Blick auf die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG in den persönlichen Geltungsbereich dieser Vereinbarung (allgemein) einbezogen sind, was die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf die Beschwerde verneint, allerdings § 1, 3. Spiegelstrich der genannten Vereinbarung (siehe Blatt 1 ff. der Beiakte Heft 1) eher nahelegen dürfte. Dessen ungeachtet zeigt nämlich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auf und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass in Richtung auf die Bestimmung eines neuen Beschäftigungsortes aus Anlass der Verwirklichung des in Rede stehenden Standortkonzepts aus der Gesamtbetriebsvereinbarung mitsamt ihren Anlagen ein materieller Anspruch des Beamten/Beschäftigten auf strikte Beachtung einer bestimmten Höchstzahl von "Rollminuten" für die Fahrtzeit vom Wohnort zum Beschäftigungsort erwüchse. Dass ein solcher Anspruch bestünde, lässt sich der Gesamtbetriebsvereinbarung namentlich nicht für den Fall entnehmen, dass im Rahmen der Prüfung von der Anlage 2a (Zuordnung der "Quellstandorte" zu bestimmten "Zielstandorten" – darunter B. / C. ) abweichender "Migrationswege" eine geeignete Einsatzmöglichkeit des betroffenen Beschäftigten an einem zu seinem Wohnort näher gelegenen Standort als dem "Zielstandort", wie insbesondere an einem VCS-Standort, im Rahmen der dem vorgesehenen "Placementprozess" zugehörigen Prüfungen nicht ermittelt werden kann/konnte. Diese Prüfung ist aber nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Falle des Antragstellers negativ verlaufen. Dem hat der Antragsteller keine Sachdarstellung von Substanz entgegengesetzt. Soweit er behauptet, dass für ihn weiterhin in B. eine geeignete und angemessene Beschäftigungsmöglichkeit bestünde, wobei es sich hierbei im Übrigen um eine solche mit der Perspektive für eine Dauerbeschäftigung handeln müsste, bleiben die Angaben dazu vage und wenig präzise. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin und den aus den Verwaltungsvorgängen zu entnehmenden Inhalten des in Rede stehenden (neuen) Standortkonzepts, scheint es jedenfalls so zu sein, dass der bisherige Standort B. als Standort der DTKS komplett weggefallen ist bzw. zumindest wegfallen soll. Es bliebe für den Antragsteller dann allenfalls eine Beschäftigung außerhalb der DTKS übrig. Dass es eine solche Möglichkeit wohnortnah tatsächlich gebe, hat die Antragsgegnerin aber durchgängig verneint und darauf verwiesen, dass der Antragsteller, wenn sein Einsatz in C. wegen der Entfernung/Fahrtzeit als nicht zumutbar einzustufen wäre, ohne Beschäftigung alimentiert werden müsse. Auch der Antragsteller hat andere wohnortnahe Beschäftigungsalternativen (auch außerhalb von B. ) nicht substanziiert aufgezeigt. Er verweist insoweit auf den Standort F. , der ebenfalls nicht aufgelöst worden sei. Auch F. wird aber nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht vom Standortkonzept der DTKS umfasst und namentlich nicht als aktueller Standort der DTKS in der Anlage 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung genannt. Bereits mit Blick auf diesen Umstand spricht alles dafür, dass die DTKS in F. schon seinerzeit und auch gegenwärtig über keinen Standort verfügt (hat). Für diese Annahme streitet ferner, dass der frühere Beschäftigungsbereich des Antragstellers beim Head Office THome der DT AG am Dienstort F. schon mit Wirkung vom 1. Juni 2008 zur DTKS verlagert und der Antragsteller – damit einhergehend – der DTKS zunächst mit Standort Köln, ab 1. Mai 2009 mit Standort B. zugewiesen war (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. April 2012, S. 2, und Schriftsatz des Antragstellers vom 16. Juli 2012, S. 7). Eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Antragsteller in anderen Bereichen oder Unternehmen der Deutschen Telekom AG wird mit der Beschwerde nicht konkret angesprochen bzw. nachvollziehbar aufgezeigt. Ob der vom Antragsteller ferner angeführte Telearbeitsplatz an seinem Wohnort technisch realisierbar ist, wird von den Beteiligten unterschiedlich beurteilt. Die Sachlage stellt sich insoweit für den Senat nicht als klar und eindeutig dar; gegebenenfalls bedarf es hierzu noch einer näheren Klärung im Hauptsacheverfahren. Im Übrigen stünde aber auch eine Möglichkeit, einen Telearbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, der Rechtmäßigkeit einer zuordnenden Personalmaßnahme wie der hier streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung nicht schon als solche entgegen. So ist es namentlich dann, wenn infolge vorhergehender Beschäftigungslosigkeit des betroffenen Beamten eine anderweitige Zuordnung zu einer Beschäftigungsbehörde/ -stelle wie hier (aktuell) nicht bestanden hatte (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 16. Juli 2012, S. 7 unten). Denn auch häusliche Telearbeit lässt sich nach der Art der erledigten Aufgabe bestimmten Dienst-/Arbeitsposten von Dienststellen bzw. entsprechenden Organisationseinheiten der Postnachfolgeunternehmen zuordnen. Die im Falle des Antragstellers zuvor bestehende Anbindung an den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht ist demgegenüber eine rein verwaltungstechnische Anbindung gewesen und in dem betreffenden Zusammenhang außer Betracht zu lassen. Da die Gesamtbetriebsvereinbarung nach dem oben Ausgeführten keine für den Antragsteller einschlägige entgegenstehende Bestimmung trifft, soweit es darum geht, ob jedenfalls beim Fehlen einer den Betroffenen weniger belastenden Beschäftigungsalternative auch Dienstorte zugewiesen werden können, die von der Fahrtstrecke her die von den Tarifvertragsparteien als prinzipielle Zumutbarkeitsgrenze angesehenen sog. "Rollminuten" (120 Minuten für die einfache Strecke) überschreiten, gelangt auch in derartigen Fällen die vom Verwaltungsgericht mit herangezogene ständige Rechtsprechung des Senats zur Anwendung, wonach bei unterstellter Unzumutbarkeit der täglichen Fahrtzeiten der betroffene Bundesbeamte grundsätzlich rechtsfehlerfrei auf einen Umzug verwiesen werden kann. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, sondern grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung bzw. einer (bezogen auf einen Ortswechsel) vergleichbar wirkenden Personalmaßnahme wie hier der Zuweisung rechnen müssen. Dies haben sie einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bei der Wohnsitznahme und namentlich dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum vorn vornherein zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen, was hier nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Rahmen der Suche nach einem für den Antragsteller geeigneten, näher gelegenen Beschäftigungsort auch geschehen ist. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Dies betrifft unter anderem auch eine etwaige örtliche Gebundenheit der Berufstätigkeit der Ehefrau, ein etwaiges ehrenamtliches, kulturelles oder sportliches Engagement am Wohnort sowie den Wegfall der Möglichkeit der Erbringung persönlicher Betreuungs-/Pflegeleistungen für Angehörige bzw. sonstige nahestehende Personen. Das vorstehend Ausgeführte muss erst recht dann gelten, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich das Ziel mit verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt "beschäftigungslosen" Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. Januar 2012 – 1 B 1018/11 –, juris, Rn. 66 ff. = NRWE, Rn. 67 ff., m.w.N. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es der Antragsteller in der Hand hätte, die Fahrzeiten zwischen N. und C. bei Einsatz eines Pkw erheblich zu reduzieren, und zwar auf eine Zeitdauer von ca. 70 bis 80 Minuten für die einfache Fahrstrecke von ca. 77 km (vgl. die Angaben in gebräuchlichen Routenplanern wie ADAC-Maps oder Google-Maps). Der insoweit pauschal erfolgte Hinweis des Antragstellers auf die hohen Kosten, welcher nicht weiter substantiiert wurde und namentlich nicht auf in Betracht kommende, zumindest steuermindernde Erstattungen eingeht, ist nicht geeignet, die Pkw-Nutzung als generell unzumutbar darzustellen. Vgl. hierzu allgemein auch Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2011 – 1 B 604/11 –, n.v., vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 –, juris, Rn. 67 = NRWE, Rn. 68, vom 10. Januar 2012 – 1 B 742/11 –, n.v., und vom 17. Februar 2012 – 1 B 49/12 –, juris, Rn. 31 = NRWE, Rn. 32. Den vom Antragsteller erstinstanzlich vorgelegten ärztlichen Gutachten bzw. Bescheinigungen (Betriebsarzt C1. , Allgemeinmediziner T. ), welche übrigens bereits aus Oktober bzw. Juni 2010 stammen, lässt sich lediglich allgemein eine (seinerzeitige) Prognose dahin entnehmen, dass sich häufige Standortwechsel und geänderte Arbeitsbedingungen tendenziell negativ auf den Gesundheitszustand des Antragstellers auswirken. Diese medizinischen Äußerungen befassen sich indes nicht konkret mit der Frage eines Umzugs von N. nach oder in die Nähe von C. bzw. der Zumutbarkeit der täglichen Fahrzeiten dorthin aus Anlass der streitigen Personalmaßnahme. Im Übrigen ist der Gesundheitszustand des Betroffenen zwar bei mit einem Ortswechsel verbundenen Personalmaßnahmen im Rahmen der Fürsorgepflicht mit zu berücksichtigen. Er kann aber kein absoluter Hinderungsgrund für das Treffen einer solchen Maßnahme sein, wenn wie hier eine Prüfung der Antragsgegnerin ergeben hat, dass es an geeigneten, den Antragsteller gesundheitlich weniger belastenden Alternativstandorten für eine amtsangemessene Beschäftigung fehlt. Es würde sich dann höchstens die Frage einer noch bestehenden (dauernden) Dienstfähigkeit stellen. Es ist hier aber schon nicht plausibel, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers voraussichtlich auch dann verschlechtern wird, wenn der Antragsteller wie beabsichtigt auf Dauer in C. beschäftigt werden soll und er etwa durch einen Umzug an den neuen Beschäftigungsort bzw. in dessen Einzugsbereich die täglichen Fahrzeiten verringert. Schließlich macht der Antragsteller geltend, dass die zugewiesene Beschäftigung eine "nichttechnische" sei und deshalb in Widerspruch zu dem innegehabten abstrakt-funktionellen Amt eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs und auch zu seiner technischen Ausbildung stehe. Insoweit fehlt es aber schon an ausreichenden Darlegungen, denen substanziiert entnommen werden könnte, dass unbeschadet der vielfältigen Veränderungen, welche die Aufgabenfelder im Bereich der Telekommunikationsleistungen in der letzten Zeit erfahren haben und auf welche auch die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 14. August 2012 eingeht ("Übergänge .... fließender geworden"), die dem Antragsteller mit der streitigen Zuweisungsverfügung konkret zugewiesenen Aufgaben, die im Übrigen auch technische Aspekte aufweisen, eindeutig laufbahnfremder Natur wären. Soweit sich in den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen des Antragstellers vom 13. September 2012 und vom 23. Oktober 2012 neues, im Beschwerderechtszug erstmals angebrachtes Vorbringen findet, ist dies aus Gründen der Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) nicht berücksichtigungsfähig. Dies betrifft etwa den Vortrag, dass eine Beförderung des Antragstellers nach A 9 auf dem zugewiesenen Dienst-/Arbeitsposten nicht (mehr) möglich sein werde. Weder mit Blick darauf noch zur (erstrebten) näheren Überprüfung der "gesamten Angelegenheit" bedurfte es hier deshalb – ausnahmsweise – vor einer Beschwerdeentscheidung des Senats der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 13. September 2012 beantragten mündlichen Verhandlung. Das einschlägige Prozessrecht hat das Beschwerdeverfahren nach § 146 ff. VwGO prinzipiell als schriftliches Verfahren ausgestaltet; die Entscheidung ergeht gemäß § 150 VwGO durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.