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Beschluss

13 A 2635/12.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0104.13A2635.12A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2011 – 13 A 2839/10.A – und vom 10. August 2012 – 13 A 151/12.A –. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen hinsichtlich der als grundsätzlich bezeichneten Frage nicht. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, "ob der Kläger auch als junger arbeitsfähiger und gesunder Mann in der Lage ist, in Kabul oder im Norden des Landes zu überleben", ist für die Entscheidung des Rechtsstreits schon nicht entscheidungserheblich. Denn nach den von dem Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen, selbständig tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Bl. 4 f. UA) ist der aus Paktika stammende Kläger dort nicht von Verfolgung bedroht, so dass Hindernisse für eine Rückkehr des Klägers dorthin weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Daher sind seine etwaigen Lebensbedingungen in Kabul oder "im Norden des Landes" für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant. Darüber hinaus fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auch deshalb, weil sich die von dem Kläger aufgeworfene Frage nicht allgemeingültig beantworten lässt. Ob für einen afghanischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund allgemeiner Bedingungen eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen ist, lässt sich bereits aus rechtlichen Gründen nicht grundsätzlich klären. Gefahren, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Denn hinsichtlich des Schutzes vor allgemeinen Gefahren im Zielstaat soll Raum sein für ausländerpolitische Entscheidungen. Dies sperrt die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den Einzelnen zugleich in konkreter und individualisierter Weise betreffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, BVerwGE 99, 324 = juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, ZAR 2012, 164 = juris, Rn. 34 f. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit bzw. in den für ihn zumutbar erreichbaren Gebieten einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 , NVwZ 2012, 451 = juris, Rn. 19 bis 23. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt in der Regel wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich daher regelmäßig einer grundsätzlichen Beantwortung. Ob das Existenzminimum eines zurückkehrenden Asylbewerbers in einem bestimmten Teil Afghanistans gesichert ist, ist einer grundsätzlichen Klärung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ebenfalls regelmäßig nicht zugänglich, sondern kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Bedeutsam ist zum Beispiel, ob die (Aus-)Bildung des Rückkehrers diesem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglicht. Falls der Rückkehrer an einer oder mehreren Krankheiten leidet, hängt es von deren Art und Schwere ab, inwieweit die Ausübung seines erlernten Berufs oder anderweitiger Arbeitstätigkeiten möglich ist. Ferner ist zu prüfen, ob in Afghanistan oder im Ausland lebende Verwandte gegebenenfalls zur Sicherung des Existenzminimums finanziell beitragen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.