Beschluss
1 A 2044/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1221.1A2044.11.00
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Leitsätze
Ein Entscheidungsprozess im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG liegt nicht schon dann vor, wenn es die Dienststellenleitung ablehnt, eine von dritter Stelle an sie herangetragene Personalmaßnahme in Erwägung zu ziehen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Entscheidungsprozess im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG liegt nicht schon dann vor, wenn es die Dienststellenleitung ablehnt, eine von dritter Stelle an sie herangetragene Personalmaßnahme in Erwägung zu ziehen. Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt Gründe: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass die Klägerin nicht bei dem Schriftwechsel zwischen dem Landesbeauftragten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Leitung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk betreffend den Einsatz der Beschäftigten von I. im Sachbereich Haushalt/Liegenschaften hinzuzuziehen war, im Wesentlichen damit begründet, dass es sich hierbei nicht um eine Vorbereitungshandlung zu einem Entscheidungsprozess in einer personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheit im Sinne des BGleiG gehandelt habe. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –, BVerwGE 136, 263 = juris, wohl Rn. 16 und 23, bezogen, wonach das in § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG enthaltene Recht zur aktiven Teilnahme an Entscheidungsprozessen auch schon in der "Phase der Planung oder Vorbereitung" zu solchen Entscheidungsprozessen besteht. Vgl. hierzu vertiefend Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren gleichen Rubrums – 1 A 394/11 –, demnächst bei juris und NRWE. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die Auffassung vertreten, dass von Seiten des Beklagten überhaupt kein Entscheidungsprozess in Gang gesetzt wurde oder in Gang gesetzt werden sollte, weshalb auch keine Vorbereitungshandlung hierzu bestanden haben könne. Soweit die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen betont, dass ihr ein weitgehendes Recht der Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zustehe, setzt sie sich nicht hinreichend mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander, weshalb die eingangs geschilderten Darlegungsanforderungen schon nicht erfüllt sind. Ihr Einwand bezieht sich nicht auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, welches die Existenz eines solchen Entscheidungsprozesses gerade verneint hat. Soweit die Klägerin darüber hinaus anführt, dass bei dem Beklagten ein Willensbildungsprozess betreffend den Einsatz von Personalressourcen stattgefunden habe und dass deswegen von einem Entscheidungsprozess auszugehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Beklagte es von Anfang an abgelehnt hat, einen Entscheidungsprozess im Hinblick auf den Einsatz der Beschäftigten von I. im Sachbereich Haushalt/Liegenschaften auch nur in Erwägung zu ziehen. Diese nach außen (gegenüber dem Landesbeauftragten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk) kundgetane Ablehnung stellt aber keinen Entscheidungsprozess oder dessen Planung bzw. Vorbereitung im Sinne des Gesetzes dar. Die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten sind immer auf Maßnahmen ihrer Dienststelle bezogen. Das folgt bereits aus ihrer Einordnung in die Personalverwaltung und der Zuordnung zur Dienststellenleitung in § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGleiG. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –, BVerwGE 136, 263 = juris, Rn. 21. Auch die zentrale Aufgabenbeschreibung für die Gleichstellungsbeauftragte in § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG stellt den Bezug zur Dienststelle her. Das heißt, dass sie ihre Aufgaben im Hinblick auf solche Maßnahmen bzw. Entscheidungsprozesse wahrnehmen soll, die von der Dienststelle ausgehen. Damit ist die von der Klägerin vertretene Auffassung nicht in Einklang zu bringen, dass Entscheidungsprozesse im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG auch bei der Ablehnung einer von dritter Stelle an die Dienststelle herangetragenen Maßnahme anzunehmen sind. Das gilt umso mehr für Äußerungen der Dienststelle, die es – wie hier – von vorneherein ablehnen, eine von dritter Stelle vorgeschlagene Maßnahme in Erwägung zu ziehen. So hätten es nämlich dritte Stellen in der Hand, Entscheidungsprozesse der Dienststelle im Sinne des BGleiG auch in Bereichen zu erzwingen, in denen aus Sicht der Dienststelle ein Tätigwerden nicht in Betracht kommt. Ob der Einsatz der Beschäftigten von I. im Sachbereich Haushalt/Liegenschaften die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG berührt, bedarf demnach keiner Entscheidung, weil schon die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass kein Entscheidungsprozess im Sinne des BGleiG vorliege, nicht durch das Zulassungsvorbringen ernstlich in Zweifel gezogen wird. Soweit die Klägerin das Eingehen durch das Verwaltungsgericht auf einen "Mobbingsachverhalt", der nicht behauptet worden sei, beanstandet, hat dieses jedenfalls keine entscheidungsrelevante Bedeutung. 2. Die Berufung kann ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32. Insoweit ist es schon zweifelhaft, ob die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen überhaupt eine konkrete Frage formuliert hat. Soweit sich den diesbezüglichen Ausführungen aber womöglich die Fragen entnahmen lassen, ab welchem Zeitpunkt eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz im Rahmen der Vorbereitung einer die Übertragung von Aufgaben und die Vergütung von Tarifangestellten betreffenden Entscheidung zu erfolgen hat, wann ein Entscheidungsprozess einsetzt und damit die Verpflichtung zur Information und aktiven Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten am Entscheidungsprozess beginnt, und ob und ab wann die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten zu beachten sind, kommt diesen in dieser Allgemeinheit schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu. Frage a) ist deswegen ohne Bedeutung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wäre ohne Bedeutung für die Berufungsentscheidung des erkennenden Senats, weil nach den Ausführungen zu 1. keine solche Entscheidung im Raume steht. Ähnliches gilt für Frage b). Diese allgemein gefasste und eher für ein Rechtsgutachten geeignete Frage ist deswegen für das zu entscheidende Verfahren ohne Bedeutung, weil die Frage des Beginns eines Entscheidungsprozesses angesichts des Fehlens eines solchen keine Relevanz aufweist. Frage c) ist schließlich derart allgemein gefasst, dass ihr ein konkreter Inhalt nicht zu entnehmen ist. Sie zielt ebenso eher auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens denn auf die Entscheidung eines konkreten Falls ab. 3. Der in der Zulassungsbegründungsschrift benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist schon nicht dargelegt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz in Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE. Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm – Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt. Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 41 m.w.N. Vorliegend fehlt es bereits an der – erforderlichen – ausdrücklichen Gegenüberstellung der angeblich divergierenden Rechtssätze. Unabhängig davon ist eine Divergenz zu dem von der Klägerin angeführten Beschluss des BVerwG vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –, BVerwGE 136, 263 = juris, auch nicht erkennbar. Denn nach den Ausführungen zu 1. steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit den dort aufgestellten Grundsätzen in Einklang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).