Beschluss
3 A 2628/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1220.3A2628.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.362,24 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.362,24 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen der im Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2010 ‑ 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, vom 21. Dezember 2009 – 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062 und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642, Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rdn. 206 - und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 ‑, DVBl. 2004, 838. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern. Dies erfordert, dass der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im Einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, a.a.O.; Seibert, a.a.O., Rdn. 206. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. a) Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung entgegenstehender Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW verpflichtet, der Klägerin Kindererziehungszuschläge und Kindererziehungsergänzungszuschläge zum Mindestruhegehalt ab Juli 2007 für die Kinder U. und D. zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nach § 50a Abs. 1 und § 50b Abs. 1 BeamtVG in der für das Land Nordrhein-Westfalen maßgeblichen, bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung einen Anspruch auf die begehrten Leistungen. Die dort geregelten Erhöhungen fänden ausweislich des Wortlauts der Vorschriften auf jedes Ruhegehalt Anwendung. Ruhegehalt sei auch das nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ermittelte Mindestruhegehalt. Dies ergebe sich ausdrücklich auch aus Satz 2 dieser Vorschrift, der regele, dass andere Vomhundertsätze an „die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1“ treten können. Demgemäß benenne § 2 BeamtVG als Versorgungsbezüge in Nr. 1 das Ruhegehalt und daneben in Nr. 9 Leistungen nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG, sodass die zuletzt genannten Leistungen neben dem Ruhegehalt gewährt würden. Eine abweichende gesetzliche Regelung für das Mindestruhegehalt sei nicht ersichtlich. § 50a Abs. 7 BeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung sei wegen seines auf Fälle des § 14 Abs. 3 BeamtVG sowie Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften beschränkten Anwendungsbereichs nicht einschlägig. Auch aus Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften lasse sich eine andere Auslegung nicht begründen. Weil die Regelung über Kindererziehungszeiten neben dem Zweck, aufgrund von Kindererziehungszeiten entstandene konkrete Einbußen bei der Versorgung auszugleichen, der im Falle der Gewährung des Mindestruhegehalts nicht einschlägig sei, auch den Zweck verfolge, den in der Kindererziehung liegenden Wert für die Allgemeinheit und für die Alterssicherungssysteme zu honorieren, scheide eine telelogische Reduktion des an sich eindeutigen Wortlauts aus. Es hätte dem Gesetzgeber freigestanden, wie im Hinblick auf § 14 Abs. 3 BeamtVG seinerzeit oder - auf Bundesebene - durch Einfügung des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG n.F. mittlerweise geschehen, eine eindeutige Klarstellung herbeizuführen. b) Der Beklagte legt im Zulassungsantrag keine Gesichtspunkte dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die diese Argumentation in Frage stellten und ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils weckten. Der Beklagte macht geltend, der Wortlaut des § 50a BeamtVG ergebe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, dass – auch – das Mindestruhegehalt um den Kindererziehungszuschlag zu erhöhen sei. Die hierfür gegebene Begründung greift jedoch nicht durch: Der Beklagte räumt ein, dass „sowohl das erdiente als auch die Mindestversorgung Ruhegehalt darstellen“ und dass „mit der Aussage, dass das Ruhegehalt erhöht wird, sowohl das erdiente als auch das Mindestruhegehalt gemeint sein“ kann. Hiervon ausgehend drängt sich aber die - vom Verwaltungsgericht auch gezogene ‑ Schlussfolgerung auf, dass mit dem in § 50a und § 50b BeamtVG genannten „Ruhegehalt“ jedenfalls dann alle beide vom Beklagten genannten Arten in Bezug genommen werden, wenn eine abweichende Regelung fehlt und auch eine teleologische Reduktion nicht geboten ist. Keinen Bedenken unterliegt ferner, dass das Verwaltungsgericht das Nebeneinander von Ruhegehalt und Kindererziehungszuschlag in der in § 2 BeamtVG enthaltenen Aufzählung der Versorgungsbezüge als Indiz benennt, dass die zuletzt genannten Leistungen zusätzlich zum Ruhegehalt ‑ gleich welcher Art ‑ gewährt werden. Setzt der Beklagte der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Wortlaut der § 50a und § 50b BeamtVG spreche eindeutig für eine Leistungsgewährung auch neben einem Mindestruhegehalt ‑ ebenso auch der beschließende Senat in dem dem Beklagten bekannten Beschluss vom 21. August 2012 ‑ 3 A 2192/10 -, S. 4 des amtl. Umdrucks -, nichts Durchgreifendes entgegen, ist den weiteren Ausführungen des Beklagten im Zulassungsantrag zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel, die von einem nicht eindeutigen und damit auslegungsbedürftigen Gesetzeswortlaut ausgehen, die Grundlage entzogen. Ungeachtet dessen wecken auch diese Ausführungen zu dem mit der Gewährung von Mindestruhegehalt verfolgten Zweck keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil. Der Beklagte macht geltend, im hier vorliegenden Zusammenhang komme „dem Sinn und Zweck der Regelung besondere Bedeutung zu“. Hieran anknüpfend meint er, es sei „sowohl der Sinn und Zweck der KEZ in den Blick zu nehmen als auch der Sinn und Zweck der Gewährung von Mindestversorgung“. Das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung „lediglich mit dem Sinn der KEZ begründet, ohne auf die Mindestversorgung einzugehen“. Dies sei unrichtig, weil „beide Inhalte ... gegeneinander abzuwägen“ seien. Dies erschüttert die Argumentation des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht. Der Beklagte benennt für seine Auffassung, dass in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden ‑ der Frage der Gewährung von Kindererziehungszuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag gemäß § 50a und § 50b BeamtVG zusätzlich zu einem von der Klägerin unstreitig zu beanspruchenden Mindestruhegehalt ‑ der Sinn und Zweck der begehrten Leistung mit dem Sinn und Zweck der gewährten Leistung „abzuwägen“ sei, keine Rechtsgrundlage. Eine solche ist dem Senat auch nicht ersichtlich. Gerade im Bereich der Beamtenversorgung, in der ein strenger Gesetzesvorbehalt gilt - § 3 BeamtVG -, wäre eine Abwägung ‑ welcher Belange auch immer - ein Fremdkörper. Die Beanstandung führt auch deshalb nicht weiter, weil der Beklagte in keiner Weise konkretisiert, was genau das Verwaltungsgerichts nach welchem Maßstab mit welchem Ergebnis hätte abwägen sollen. Mit dem Sinn und Zweck derjenigen Rechtsnormen, die ‑ allein - als Anspruchsgrundlagen für die eingeklagten Leistungen in Frage kommen, hat sich das Verwaltungsgericht ‑ wie auch der Beklagte einräumt ‑ befasst. Unzutreffend ist ferner der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich im Urteil nicht mit dem Mindestruhegehalt befasst. Vielmehr hat es im Rahmen der Frage einer telelogischen Reduktion der einschlägigen Rechtsgrundlagen ausdrücklich geprüft, ob die mit der Gewährung der streitigen Leistungen verfolgten Zwecke im Fall der Gewährung von Mindestruhegehalt überhaupt einschlägig sind. Keine ernstlichen Zweifel der Zuerkennung der streitigen Leistungen werden schließlich mit der im Zulassungsantrag enthaltenen ausführlichen Wiedergabe von Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 22. Juli 2011 ‑ 10 A 10132/11 -, dargelegt, denen sich der Beklagte ausdrücklich angeschlossen und sie „zum Inhalt der Zulassungsbegründung“ gemacht hat. Der Beklagte erläutert nicht nachvollziehbar, dass und inwiefern sich aus der von ihm diesen Ausführungen entnommenen Beschreibung von „Sinn und Zweck der Mindestversorgung“ ergeben sollte, dass das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis unrichtig sein könnte. Der Beklagte räumt ein, dass dem vom OVG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall die geänderte Neufassung des § 50a Abs. 7 BeamtVG n.F. zugrundeliegt, die der Beklagte selbst im Zulassungsantrag für nicht einschlägig erklärt. In diese Gesetzesfassung ist als Satz 2 eine Bestimmung folgenden Wortlauts aufgenommen worden: „Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“ Mit dieser Gesetzesänderung hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausdrücklich befasst und zu erkennen gegeben, dass seine Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Gesetzgeber schon in der vom Verwaltungsgericht angewandten Gesetzesfassung eine derartige „eindeutige Klarstellung“ herbeigeführt hätte. Angesichts des von ihm zu beurteilenden eindeutigen Gesetzeswortlauts musste sich das OVG Rheinland-Pfalz mit der vom Verwaltungsgericht vorliegend entschiedenen Frage, ob eine Gewährung von Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag neben einem Mindestruhegehalt bei Fehlen einer einschlägigen gesetzlichen Regelung zu gewähren ist, nicht befassen und hat es auch nicht getan. Vielmehr galten seine Ausführungen ausweislich der im Zulassungsantrag wörtlich zitierten Passage den „von der Vorinstanz von ihrem unzutreffenden Ansatz angenommenen Probleme[n] einer Geschlechterdiskriminierung“, die sich, so das OVG Rheinland-Pfalz als Resumee seiner Erwägungen, von vornherein nicht stellten. Dass und warum das angefochtene Urteil, das von einer abweichenden Rechtsgrundlage ausgeht, ohne dass der Zulassungsantrag dies in Zweifel zieht, und in dem eine entscheidungstragende Bezugnahme auf „Probleme einer Geschlechterdiskriminierung“ erkennbar nicht erfolgt ist, aufgrund eben dieser Erwägungen rechtlichen Bedenken ausgesetzt sein könnte, wird im Zulassungsantrag nicht nachvollziehbar erläutert. Zwar dürfte es zutreffen, dass „die Ausführungen zu Sinn und Zweck der Mindestversorgung ... jedoch unabhängig von der [dort zugrundegelegten] Gesetzesänderung“ gelten, wie der Beklagte geltend macht. Dass und warum sich hieraus jedoch ‑ und zwar bezogen auf die hier angewandte Rechtslage ‑ die Schlussfolgerung ergeben sollte, „auf den Sinn und Zweck der Gewährung von Kindererziehungszuschlägen komm[e] es ... nicht an“, diese Zuschläge gingen „nach Sinn und Zweck der Mindestversorgung unter“, erschließt sich dem Senat aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 2. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrundes einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen; der Zulassungsgrund wird vom Beklagten nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, dass und warum die vom Beklagten formulierte Rechtsfrage, „ob die Mindestversorgung um die KEZ zu erhöhen ist“, nach dem Gesetzeswortlaut der hier vom Verwaltungsgericht herangezogene Gesetzesfassung eindeutig in bejahendem Sinne zu beantworten ist. Vgl. den dem Beklagten bekannten Beschluss des beschließenden Senats vom 21. August 2012 ‑ 3 A 2192/10 -, S. 4 des amtl. Umdrucks. Dies hat der Beklagte, wie oben zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel ausgeführt, nicht mit durchgreifenden Gründen in Zweifel gezogen. Eine weitergehende, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bezogene Begründung enthält der Zulassungsantrag nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem pauschalen Hinweis auf das vorgenannte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, das auf einer geänderten Rechtslage beruht, oder dem nicht weiter erläuterten Hinweis auf „die Entscheidung zum Beispiel des VG Berlin vom 24.09.2009 ‑ 5 A 200.07 -“. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).