Beschluss
13 E 1250/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1220.13E1250.12.00
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Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Gründe: Der für das Hochschulzulassungsrecht zuständige Senat kann über die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden. Der Kläger hat ein Gesuch auf Ablehnung der Richter des 13. Senats wegen Befangenheit lediglich angekündigt und begehrt hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag ist ebenso abzulehnen wie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Anhörungsrügeverfahrens gemäß § 152a VwGO gegen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2012 - 13 E 1173/12 -, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2012 zurückgewiesen worden ist. Prozesskostenhilfe kann gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO nur gewährt werden für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache. Dazu gehört aber, wie dem Kläger aus dem von ihm geführten Streitverfahren 14 E 504/12 bekannt ist, nicht das Prozesskostenhilfeverfahren selbst sowie ein innerhalb dessen eingelegter Rechtsbehelf (hier: Anhörungsrüge innerhalb des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens) oder gestellter Antrag (hier: Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 ZPO). Die vorsorglich eingelegte Erinnerung hat ebenfalls keinen Erfolg, weil ein anfechtbarer Kostenfestsetzungsbeschluss bisher nicht ergangen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.