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Beschluss

12 A 2405/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1218.12A2405.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass die Internatsunterbringung des Klägers bzw. die für die Internatsunterbringung des Klägers entstehenden Kosten entgegen § 14a Abs. 1 Nr. 1 BAföG i. V. m. § 6 HärteVO zur Erreichung des Ausbildungszieles nicht erforderlich sind. Anders als der Kläger meint, bemisst sich die Erforderlichkeit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG hier nämlich ausschließlich daran, ob der Besuch des Internats für die Bewältigung des Unterrichts in der Jahrgangsstufe 13 des T. N. e. V. und die damit verbundenen Leistungsprüfungen geboten erscheint. Eine Gesamtschau von Schulausbildung einerseits sowie Motivation und Wertevermittlung andererseits, wie sie vorliegend in einer neben der Ausbildungsstätte bestehenden Lebensgemeinschaft erfolgt, findet vor dem Hintergrund der Zweckrichtung des Ausbildungsförderungsrechts, nicht die Entwicklung der Persönlichkeit als Ganzes fördern zu wollen, sondern nur eine der Neigung, Eignung und Leistung des Betreffenden entsprechende Ausbildung (vgl. § 1 BAföG), nicht statt. So gesehen mögen das intensive Zusammenleben mit Glaubensgenossen und die dadurch vom Kläger gewonnene innere Einstellung zwar förderlich sein, um die schulische Ausbildung erfolgreich zu durchlaufen. Erforderlich ist eine Internatsunterbringung indes nicht, da die Schule auch von externen Schülern mit der Maßgabe eines erfolgreichen Abschlusses besucht werden kann. Dass dies für Schüler der Jahrgangsstufe 13, die in den vorausgegangenen Schuljahren im Internat untergebracht waren, nicht gelten soll, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Von einem zwingenden schulischen Konzept der Gestalt, dass wer "einmal Internatsschüler, immer Internatsschüler" ist, kann nicht ausgegangen werden. Auf den persönlichen Bildungsplan des Klägers kommt es dabei auch unter Vertrauensgesichtspunkten nicht an. Ausbildungsförderung wird jeweils nur für den einzelnen Bewilligungszeitraum geleistet und für jeden folgenden Bewilligungszeitraum muss neu über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen entschieden werden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 12 A 1088/11 –. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Dass die Internatsunterbringung zur Erreichung gerade des Ausbildungsziels notwendig sein muss, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 5 C 33.08 –, BVerwGE 135, 310, so dass es einer Aufbereitung des vorliegenden und darunter zu subsumierenden Sachverhaltes in einem Berufungsverfahren nicht mehr bedarf. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine divergenzfähige Entscheidung, von der das Urteil des Verwaltungsge-richts abweichen soll, nicht konkret benannt hat. Die bloße Spekulation, dass es solche Entscheidungen geben dürfte, reicht zur Darlegung des Zulassungsgrundes nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).