Beschluss
1 B 1412/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1214.1B1412.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. G r ü n d e Die Beschwerde ist zulässig, namentlich greift nicht der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO ein. Eine von dem Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffene Zwischenentscheidung bzw. deren Ablehnung stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO dar. Denn sie bezieht sich nicht allein auf den äußeren Fortgang des Verfahrens, sondern mit ihr sind Auswirkungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08 –, NWVBl 2009, 224 = juris Rn. 4 - 6, m.w.N.; ferner Senatsbeschluss vom 24. August 2005 – 1 B 1402/05 –, n.v. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Auslegung des Antrags durch das Verwaltungsgericht greifen nicht durch. Jedenfalls nach der telefonisch erklärten Klarstellung war das Antragsbegehren in dem Sinne unmissverständlich, wie es vom Verwaltungsgericht der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Der Erlass der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Zwischenregelung ist als vorläufige Sicherungsmaßnahme geboten, um zu verhindern, dass dem Antragsteller in dem Zeitraum bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seinen vorläufigen Rechtsschutzantrag ein wesentlicher Rechtsverlust droht. Die Regelung dient insofern der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG). In der bis zur vorgesehenen Übersendung der Beförderungsurkunden am 17. Dezember 2012 zur Verfügung stehenden Zeit ist angesichts der verfassungsrechtlich gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen (Voll-)Prüfung, vgl. zu einem vergleichbaren Fall unter Beteiligung der Antragsgegnerin VG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 26 L 619/12 –, nicht hinreichend verlässlich zu entscheiden, ob die Bildung von insgesamt 41 Beförderungslisten und die hierauf entfallende Zuweisung von Beförderungsplanstellen den rechtlichen Anforderungen genügt. Insoweit ist auch zu prüfen, ob die zu Grunde liegenden, in das Organisationsermessen der Antragsgegnerin fallenden Entscheidungen der Stellenbewirtschaftung willkürfrei erfolgt und ob sie bereits mit einem Eingriff in geschützte Rechtspositionen der Beamten verbunden sind. Vgl. zu Letzterem schon OVG NRW, 7. Juli 2008 – 6 B 767/08 –, juris Rn. 6. Letzteres ist im vorliegenden Verfahren eine voraussichtlich zentrale Frage. Insoweit verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom heutigen Tage in den Verfahren 1 B 1404 und 1410/12 , in denen dem Senat die entsprechenden, auf komplexe Fragestellungen führenden Umstände bekannt geworden sind: In einem, dem Antragsgegner bekannten, im Verfahren 1 A 1404/12 vorgelegten Vermerk des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Dezember 2012 ist nämlich ausführlich dargelegt, dass die Vergabe der Planstellen und die der Beförderungsentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen "synchronisiert" worden seien. Die Beschwerdebegründung geht auf den Inhalt dieses Vermerks bzw. auf die hiermit aufgeworfene Problematik nicht ein. Vor diesem Hintergrund kann nach derzeitiger Erkenntnislage von einem Rechtsmissbrauch durch den Antragsteller keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil es sich bei der Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung der hier in Rede stehenden Art um eine "sonstige Beschwerde" i.S.v. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) handelt, für die eine Festgebühr gilt.