Beschluss
6 B 1274/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1213.6B1274.12.00
6mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Justizoberinspektorin, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zur Wahrnehmung physiotherapeutischer Behandlungen erstrebt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Justizoberinspektorin, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zur Wahrnehmung physiotherapeutischer Behandlungen erstrebt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die mit dem Antrag begehrte Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist unzulässig. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt daher nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Für das zweite Begründetheitselement einer einstweiligen Anordnung, den Anordnungsgrund, bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Nachteile von diesem Gewicht sind nicht erkennbar. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zur Ermöglichung physiotherapeutischer und osteopathischer Behandlungen noch bis zum Ende dieses Jahres. Wie sich mittlerweile herausgestellt hat, hat sie allerdings bereits seit Anfang September 2012 - also für den gesamten Zeitraum, für den die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung verlangt wird, und auch die gesamte Dauer des Eilverfahrens - wegen Krankheits- und Urlaubszeiten keinen Dienst mehr verrichtet und ist noch (mindestens) bis zum 12. Dezember 2012 dienstunfähig erkrankt. Selbst wenn eine weitere Krankschreibung nicht erfolgen und die Antragstellerin über die Weihnachtstage auch keinen Erholungsurlaub in Anspruch nehmen sollte, verbleiben demnach höchstens zehn Arbeitstage, an denen sie ohne den Erlass der begehrten Anordnung statt mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vollzeitig Dienst verrichten müsste. Es ist nicht anzunehmen, dass ihr durch die Notwendigkeit, an diesen wenigen Arbeitstagen etwa notwendig werdende physiotherapeutische und osteopathische Behandlungen mit dem Dienst zu vereinbaren, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden; insbesondere ist nichts Konkretes dafür dargelegt oder sonst erkennbar, dass deshalb - so die Beschwerde - mit Beeinträchtigungen der "körperlichen Unversehrtheit" zu rechnen zu wäre. Nur hingewiesen sei darauf, dass gemäß § 12 Abs. 1 AZVO Zeiten einer Dienstbefreiung aus persönlichen Anlässen oder eines Arztbesuches einschließlich Wegezeiten innerhalb einer zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht (Kernzeit, feste Arbeitszeit) als Anwesenheit mit ihrer tatsächlichen Dauer gelten, soweit ihre Wahrnehmung nicht außerhalb der zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht möglich ist, und gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AZVO Zeiten eines Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten ausnahmsweise als Anwesenheit berücksichtigt werden können, wenn ansonsten die Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit unzumutbar erschwert wird. Abgesehen davon dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt haben, dass dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung dienstliche Belange im Sinne des § 63 Abs. 1 LBG NRW entgegenstehen; jedenfalls ließe sich die für die begehrte Bewilligung erforderliche Ermessensreduzierung auf Null kaum bejahen. Angesichts der insoweit unklaren Ausführungen im Schriftsatz vom 22. November 2012 kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Beschwerde ein weiterer Antrag - etwa gerichtet auf die (vorläufige) Feststellung, der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, ihr in der Zeit vom 1. September 2012 bis zum heutigen Tag Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen - gestellt sein sollte. Ein solcher Antrag wäre auch abzulehnen. Von Weiterem abgesehen ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statthaft. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist lediglich auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet und dient nicht der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der begehrten oder beanstandeten Maßnahme. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 18 B 806/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bzw. deren Änderung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG. Einer Reduzierung des Streitwerts steht entgegen, dass mit diesem Beschluss die Hauptsache vorweggenommen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.