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Beschluss

13 B 1325/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1213.13B1325.12.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (Major: Marketing) und der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Beteiligung am entsprechenden Auswahlverfahren nicht zu, weil er den erforderlichen Nachweis von mindestens 9 Leistungspunkten aus den Gebieten Mathematik und/oder Statistik nicht erbracht habe. Nach § 2 Abs. 1 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 3. Mai 2012 (im Folgenden: ZZO) ist Voraussetzung für den Zugang zum Auswahlverfahren und zum Studium des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss erfolgreich beendet worden ist (Satz 1). Gemäß Satz 2 ist fachlich einschlägig im Sinne von Satz 1 ein wissenschaftliches Studium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule, welches unter anderem folgenden Anforderungen genügt: (b) mindestens 30 Leistungspunkte aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik. Daran fehlt es hier, weil der Antragsteller über die anerkannten 21 Leistungspunkte aus dem Bereich Volkswirtschaftslehre hinaus nicht bis zum Ende der Bewerbungsfrist am 15. Juli 2012 mindestens 9 weitere Leistungspunkte nachgewiesen hat. Nach § 3 Abs. 2 ZZO ist die Zulassung abzulehnen, wenn der Bewerber die Bewerbungsunterlagen nach § 3 Abs. 1 ZZO nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht (Satz 1). Nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingereichte Unterlagen können zudem beim Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden (Satz 2). Diese Vorschrift ist rechtlich nicht zu beanstanden; ihr Regelungsgehalt entspricht im Übrigen dem des § 3 Abs. 7 VergabeVO Stiftung. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist hatte der Antragsteller zum Nachweis der Studien- und Prüfungsleistungen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ZZO) das sogenannte "Transcript of Records" eingereicht. Daraus ergibt sich lediglich, dass der Antragsteller in seinem Erststudium "Business Administration" (B.A.) an der privaten FOM-Hochschule für Oekonomie & Management, University of Applied Sciences, in Siegen unter anderem die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten, mit 11, 10 und 13 Leistungspunkten bewerteten Module "Costs", "Markets" sowie "Information Technology & Processing" absolviert hat. Für die Antragsgegnerin war aber nicht ersichtlich, dass diese genuin betriebs- und volkswirtschaftlichen Module auch die Vermittlung wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten in den Gebieten Mathematik und/oder Statistik umfassten. Insbesondere sind der Aufstellung im "Transcript of Records" die in der Bewerbung geltend gemachten 20 Leistungspunkte in Mathematik und Statistik nicht zuzuordnen. Erst im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsteller die Modulbeschreibungen eingereicht, wonach das Curriculum des Moduls "Costs" auch "Mathematik I", das des Moduls "Markets" unter anderem "Mathematik II" und das Curriculum des Moduls "Information Technology & Processing" auch "Statistik" umfasste und in diesen Bereichen jeweils eine eigene Klausur zu absolvieren war. Ferner hat er ein Schreiben der FOM Hochschule vom 17. Oktober 2012 vorgelegt, wonach insoweit anteilig erreichte Leistungspunkte anzusetzen seien ("Costs": 4,3 von 11; "Markets": 3,6 von 10; "Information Technology & Processing": 3,3 von 13). Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, diese Unterlagen seien von der Antragsgegnerin im Bewerbungsverfahren nicht angefordert worden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ZZO gehört zu den einzureichenden Bewerbungsunterlagen der Nachweis über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen. Dazu zählen auch die hier streitigen Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 lit. b ZZO. § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ZZO nennt ferner lediglich beispielhaft das "Transcript of Records". Reicht dies zum Nachweis nicht aus, weil – wie hier – keine eigenen Module in den Gebieten Mathematik und/oder Statistik absolviert wurden, ist es Sache des jeweiligen Bewerbers, fristgemäß weitere Unterlagen einzureichen. Sind damit die Zugangsvoraussetzungen nicht nachgewiesen, bedarf es keiner Erörterung, ob die entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Module "Costs", "Markets" sowie "Information Technology & Processing" für die Gebiete Mathematik und/oder Statistik nicht fachlich einschlägig im Sinne des § 2 Abs. 1 ZZO und damit auch nicht anteilig berücksichtigungsfähig sind, weil sie Arbeitsfelder betreffen, die nicht inhaltlich schwerpunktmäßig den Gebieten Mathematik oder Statistik zuzuordnen sind. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2011 – 13 E 1202/11 -, juris (zur entsprechenden Vorschrift in der Zugangs- und Zulassungsverordnung für das Wintersemester 2011/2012). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.