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Beschluss

1 A 1842/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1205.1A1842.12.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.787,68 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.787,68 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht vor. 1. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Zulassungsvorbringen weckt keine Zweifel im vorgenannten Sinne an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, nach welcher es keiner Beanstandung unterliegt, dass der Beklagte in Anwendung der §§ 77 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW, 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW die hier in Rede stehenden Aufwendungen für die stationäre Behandlung in der "H. Klinik" in C. nur insoweit als beihilfefähig anerkannt hat, als sie den Kosten entsprechen, welche im Universitätsklinikum C. als nächstgelegener Klinik der Maximalversorgung entstanden sein würden. Die Klägerin macht insoweit geltend, die ihr entstandenen Aufwendungen müssten aus Gründen der Fürsorgepflicht in vollem Umfang als beihilfefähig anerkannt werden. Denn die von ihr bewusst gewählte Behandlung in der "H. Klinik" habe, wie auch der eingetretene Behandlungserfolg zeige, zumindest eine höhere Erfolgsaussicht geboten als eine Behandlung im Universitätsklinikum. Denn bei ihrer seinerzeitigen psychosomatischen Behandlung sei "ein persönliches Vertrauensverhältnis zu den Behandlern" von herausragender Bedeutung gewesen. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW, soweit sie § 77 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW umsetzt, sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, nur insoweit als angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW) anzuerkennen, als sie den Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung berechnen würde. Bei der danach gebotenen Vergleichsberechnung kommt es nicht auf die Vergleichbarkeit der in dem behandelnden Krankenhaus angewendeten Behandlungsmethoden mit denjenigen der Universitätsklinik an. Denn der (Gesetz- und) Verordnungsgeber sieht die Behandlung in einer Universitätsklinik grundsätzlich als zumutbare Alternative zu einer vom Beihilfeempfänger tatsächlich gewählten Behandlung in einem Krankenhaus ohne Zulassung nach § 108 SGB V an, weil die Universitätskliniken als Kliniken der Maximalversorgung regelmäßig alle Leistungen, d.h. medizinisch gleichwertige Behandlungen, erbringen, die für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patienten notwendig sind. Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Juni 2012, B I § 4 Anm. 4d (Seite B 62/17) und VVzBVO Ziffer 4.1.2.8: "Bei Kliniken der Maximalversorgung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich für jede Erkrankung eine nach neuesten medizinischen Erkenntnissen bestmögliche Behandlung erfolgen kann"; in diese Richtung schon BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 131.07 –, DRiZ 2009, 297 = juris, Rn. 12 (noch zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BVO NRW 1975). Es kann offen bleiben, ob § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW es generell bei dieser Annahme bewenden lassen will und sich das Tatbestandsmerkmal "für eine medizinisch gleichwertige Behandlung (...) berechnen würde" nur auf die Prüfung der Kosten im Rahmen der Vergleichsberechnung bezieht oder ob in jedem Einzelfall zu untersuchen sein soll, ob die jeweilige Universitätsklinik eine medizinisch gleichwertige Behandlung vorgehalten hätte. Denn auch Letzteres ist hier eindeutig zu bejahen. In Rede stand hier allein die Behandlung der – keinesfalls ungewöhnlichen – Erkrankungen "F32.1 mittelgradige depressive Episode", "LWS-Syndrom" und "Kopfschmerz (R51)". Dass insoweit eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung – vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 131.07 –, a.a.O. = juris, Rn. 9 und 12 – der Klägerin im Universitätsklinikum C. gewährleistet gewesen wäre, dürfte schon angesichts des – unstreitigen – Umstandes auf der Hand liegen, dass zu diesem Klinikum bereits damals auf die Behandlung solcher Erkrankungen ausgerichtete Kliniken gezählt haben, nämlich die "Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie" (jetzt: "Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie") sowie eine Orthopädische Klinik. Jedenfalls aber ist dies durch die Auskunft des (seinerzeitigen) Direktors der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. N. , belegt, die dieser dem Beklagten unter dem 4. Oktober 2011 erteilt hat. Herr Prof. Dr. N. hat darin auf der Grundlage ihm anonymisiert übersandter, die Einzelbehandlungen ausweisender Rechnungen der "H. Klinik" ausgeführt, dass alle von dieser Privatklinik im Rahmen der stationären Behandlung erbrachten Leistungen in der "Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie" vorgehalten würden; dies gelte auch für die Diagnose des Falles der Klägerin. Mit Blick auf das LWS-Syndrom sei zudem festzustellen, dass das Leistungsspektrum des Universitätsklinikums C. im Gegensatz zu dem der "H. Klinik" auch einschlägige orthopädische Diagnose- und Behandlungsverfahren umfasse. Die weiteren Ausführungen des Herrn Prof. Dr. N. , dass und weshalb im Falle der Klägerin aus seiner Sicht eine tagesklinische Betreuung ausgereicht hätte, berühren dessen hier allein relevante Auskunft, alle in den Rechnungen gelisteten Leistungen halte auch das Universitätsklinikum vor, offensichtlich nicht. Die Richtigkeit dieser Auskunft hing auch ersichtlich nicht von einer Auseinandersetzung mit dem eingetretenen Erfolg der tatsächlich durchgeführten Behandlung ab. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist dem Vorwurf, die Auskunft vom 4. Oktober 2011 sei als Grundlage für die Entscheidungsfindung ungeeignet, ersichtlich der Boden entzogen. Der Würdigung, dass das Universitätsklinikum C. eine medizinische gleichwertige Behandlung vorgehalten hätte, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, bei der angezeigt gewesenen psychosomatischen Behandlung sei ein persönliches Vertrauensverhältnis zu "den Behandlern" von herausragender Bedeutung. Grundsätzlich mag eine solche Feststellung zwar ihre Berechtigung haben. Sie ist aber für die allein maßgebliche Frage, ob das vergleichend herangezogene Klinikum mit seinen behandelnden Ärzten, Psychiatern und Psychotherapeuten eine der durchgeführten Behandlung medizinisch gleichwertige Behandlung sichergestellt hätte, ersichtlich ohne Bedeutung. Im Übrigen ist das entsprechende Vorbringen der Klägerin substanzlos. Sie hat mit ihrem allgemein gehaltenen, auf eine unbestimmte Mehrzahl von "Behandlern" abstellenden Vortrag weder dargelegt, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zu diesen Behandlern der "H. Klinik" schon bei Aufnahme in dieses Krankenhaus bestanden hat und nicht erst dort entwickelt worden ist, noch überhaupt insoweit Näheres ausgeführt. Auch ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht einmal ansatzweise, weshalb es nicht möglich gewesen wäre, ein solches Vertrauensverhältnis auch zu dem behandelnden Personal des Universitätsklinikums aufzubauen. Der weitere Einwand der Klägerin, die gewählte Behandlung in der "H. Klinik" habe schließlich zum Erfolg geführt, ist ebenfalls unerheblich. Denn er berührt nicht die allein maßgebliche Frage, ob das Universitätsklinikum C. als nächstgelegenes Krankenhaus der Maximalversorgung bezogen auf die in Rede stehenden Erkrankungen der Klägerin eine medizinisch gleichwertige Behandlung vorgehalten hat. Abgesehen davon muss angesichts dessen, dass diese Frage nach allem Vorstehenden zu bejahen ist, insoweit auch ein entsprechender Erfolg einer Behandlung im Universitätsklinikum C. unterstellt werden. 2. Die Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Die Klägerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe ihre schriftsätzlich formulierten Beweisantritte zu der "Frage der größeren oder gar alleinigen Erfolgsaussicht" der von ihr gewählten Behandlung pflichtwidrig unberücksichtigt gelassen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn insoweit ist Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das aus ihrer Sicht erforderliche rechtliche Gehör zu verschaffen. Vgl. zu diesen Anforderungen allgemein aus der ständigen Rechtsprechung etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 B 2.97 –, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 = juris, Rn. 2, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2007 – 12 A 2425/07 –, juris, Rn. 14 f., vom 17. August 2009 – 12 A 361/08 –, juris, Rn. 17, vom 24. April 2009 – 1 A 979/07 – und vom 7. September 2011 – 1 A 1405/09 –, jeweils n.v. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen vor der Urteilsfindung zu fassenden Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 – 9 C 318.85 –, NVwZ 1986, 928 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2007 – 12 A 2425/07 –, a.a.O., und vom 24. April 2009 – 1 A 979/07 –. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2012 einen unbedingten Beweisantrag gestellt hat. Tatsächlich spricht alles dagegen: Dem insoweit jedenfalls einen maßgeblichen Anhalt liefernden Protokoll der mündlichen Verhandlung (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO) ist hierzu nichts zu entnehmen, und auch im Zulassungsantrag fehlen entsprechende Ausführungen. Auch eine etwaige, allenfalls sinngemäß erhobene Rüge der Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift ungeachtet fehlender Darlegungen insbesondere zu einer entsprechenden Rüge in der mündlichen Verhandlung bzw. zu einem nicht beschiedenen, in der mündlichen Verhandlung gestellten förmlichen Beweisantrag – zu den entsprechenden (Darlegungs-) Erfordernissen vgl. die Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 – 1 A 1405/09 – und vom 30. Mai 2012 – 1 A 1297/10 –, jeweils n.v. – jedenfalls der Sache nach nicht durch. Denn dem Verwaltungsgericht musste es sich nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand nicht aufdrängen, die Frage der medizinischen Gleichwertigkeit einer Behandlung durch das Universitätsklinikum C. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Es ist nach den obigen Ausführungen vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass diese Frage bereits überzeugend durch die Auskunft des Herrn Prof. Dr. N. beantwortet worden war und dass das einschlägige, insgesamt substanzlose Vorbringen der Klägerin keine abweichende Bewertung erfordert hat. 3. Soweit zur Begründung des Zulassungsbegehrens schließlich sinngemäß auf den gesamten Sachvortrag erster Instanz einschließlich sämtlicher Beweiserbieten Bezug genommen wird (Punkt 4. der Zulassungsbegründung), fehlt es ersichtlich schon an der Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung (nach Ansicht des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Denn eine solche Darlegung verlangt eine – insoweit gerade nicht geleistete – Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Vgl. Senatsbeschluss vom 12. August 2012 – 1 A 1125/08 –, n.v.; ferner etwa Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 124a Rn. 69 m.w.N., und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 198, 199. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).