Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, die Winterwartung auf dem an ihr Grundstück angrenzenden Teil des Gehwegs südlich der Grundstücke B. Weg Hausnummern bis durchzuführen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem 1990 fertiggestellten Einfamilienhaus (Reihenmittelhaus) bebauten Grundstücks B. Weg , das - ebenso wie die drei weiteren Häuser der Reihe - über einen nördlich der Hausreihe verlaufenden privaten Stichweg erschlossen ist. An der südlichen Grundstücksseite verläuft hinter den Hausgärten in Ost-West-Richtung ein nach Errichtung der Hausreihe auf einer der beklagten Stadt gehörenden, etwa 2,60 m breiten Parzelle angelegter Fußweg, der den B. Weg mit einem geschotterten sog. Rundwanderweg verbindet. Dieser wiederum führt - ebenso wie mehrere weitere vom B. Weg abzweigende Treppenwege - an dem Talgrund "L. Grund" entlang. Der Fußweg ist etwa 50 m lang und in einer Breite von 1,50 m gepflastert. Er ist unbeleuchtet. Der Höhenunterschied zwischen dem B. Weg und dem Rundwanderweg wird an 14 Stellen durch jeweils zwei bis drei Stufen ausgeglichen. Zwischen dem gepflasterten Bereich der Wegeparzelle und der gartenseitigen, ca. 11,50 m langen Grundstücksgrenze liegt ein Grünstreifen von etwa 80 cm bis 1 m. Der Höhenunterschied zwischen dem Weg und der jeweiligen Gartenfläche ist nicht einheitlich, da die Häuser höhenmäßig versetzt und die Gartenbereiche jeweils annähernd eben gestaltet sind. In dem an den Garten der Kläger angrenzenden Bereich befindet sich im Anschluss an die Wegefläche ein gepflasterter Bereich, von dem aus das Grundstück der Kläger durch ein dort befindliches Tor betreten werden kann. Der etwa im Jahr 1998 errichtete Treppenweg ist im November 2003 als öffentlicher Gehweg gewidmet worden; Winterdienst nahm die Beklagte dort nicht vor. Durch das Straßenverzeichnis zur Satzung der Stadt Q. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - SGS - wurde die Reinigungspflicht für diesen Weg im Dezember 2003 auf die Anlieger übertragen. Nachdem die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 13. August 2008 aufgefordert hatte, den Weg zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht von Gras und Unkraut zu befreien, und zwischen den Beteiligten Streit über das Bestehen einer Reinigungspflicht entstanden war, haben die Kläger am 4. Dezember 2008 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehren, dass sie nicht zum Winterdienst auf dem Gehweg verpflichtet sind. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Die Übertragung der Reinigungspflicht sei schon deshalb rechtswidrig, weil ihr Grundstück durch den Gehweg nicht im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen werde. Mangels Beleuchtung ermögliche der Weg keine ortsübliche und sinnvolle Grundstücksnutzung, zumindest bringe er ihnen keinen Vorteil. Das seitliche Begleitgrün stehe als mögliches Zugangshindernis der Annahme einer Erschließung ebenfalls entgegen. Die Wegebreite von 1,50 m sei nach der nötigen Ablagerung des Schnees an den Gehwegseiten nicht ausreichend breit für die Annahme einer Erschließung. Die Satzung, durch die die Reinigungspflicht übertragen worden sei, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nicht zwischen beleuchteten und unbeleuchteten Wegen unterscheide. Die Übertragungsentscheidung berücksichtige auch nicht hinreichend die mit der Vornahme des Winterdienstes aufgrund der in der Dunkelheit nicht erkennbaren Treppenstufen verbundenen Gefahren. Ferner sei die Übertragung des Winterdienstes unzumutbar, weil weder der Gehweg noch der Rundwanderweg in der Dunkelheit von Dritten genutzt würden. Der Weg führe ohne jede Verkehrsbedeutung in einen Bereich, in dem die Beklagte keine Winterwartung durchführe und auch nicht durchführen müsse. Die Übertragung des Winterdienstes für diesen tatsächlich entbehrlichen Weg sei unverhältnismäßig. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass sie nicht auf Grund der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Q. verpflichtet sind, die Winterreinigung für den südlich an das Grundstück Gemarkung Q. , Flur , Flurstück , angrenzenden Fußweg zu leisten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Das Grundstück werde durch den Fußweg im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Er sei hinreichend breit und ermögliche auch ohne Beleuchtung eine sinnvolle Grundstücksnutzung. Im Übrigen könnten die Kläger selbst für eine Beleuchtung sorgen, sei es durch Anbringen, sei es durch Mitführen einer Lampe. Die Übertragung der Reinigungspflicht für eine Fläche von 17 m2 (nach der zwischenzeitlich erfolgten Bebauung des gegenüberliegenden Grundstücks: nur noch zur Hälfte) sei nicht unzumutbar. Die Stufen seien so angeordnet, dass man auf der nahezu ebenen Trittfläche einen sicheren Stand finden könne. Darauf, ob ein öffentliches Verkehrsbedürfnis bestehe, komme es nicht an. Auch auf die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung angenommene Beschränkung der gemeindlichen Reinigungspflicht auf gefährliche und verkehrswichtige Stellen könnten sich die Kläger nicht berufen, da diese nur die Fahrbahn-, nicht die Gehwegreinigung betreffe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung eines Ortstermins abgewiesen: Das Grundstück der Kläger sei durch den gepflasterten Fußweg erschlossen; das Fehlen einer Beleuchtung hindere eine Wohnnutzung nicht. Die Übertragung des Winterdienstes sei auch verhältnismäßig. Weder stellten die jeweils maximal drei Stufen ein nennenswert gesteigertes Risikopotential dar noch sei es unzumutbar, dass die Kläger selbst für eine Beleuchtung Sorge tragen. Es könne dahinstehen, ob die Stadt nach zivilrechtlichen Maßstäben wegen der geringen Verkehrsbedeutung des Weges zur Winterwartung verpflichtet wäre; die Übertragung auf die Anlieger, die nicht allein ordnungsrechtlichen Zwecken, sondern auch der Daseinsvorsorge diene, sei zulässig. Von diesem Zweck der Straßenreinigung werde auch die Reinigung von Verkehrsanlagen erfasst, die allein dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung dienten. Ob das auch gelte, wenn der Weg ohne weitere Verkehrsbedeutung in einen Bereich führe, der selbst nicht der Winterwartung unterliege, bedürfe keiner Entscheidung, weil der hier streitbefangene Weg durchaus eine Verkehrsbedeutung habe. Er diene als Zuwegung zum Rundwanderweg, der auch ohne Winterwartung zu Zwecken der Naherholung nutzbar sei und zu einem weiteren, wintergereinigten Treppenweg durch den Talgrund führe. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung tragen die Kläger vor: Nach der Satzung komme einer Übertragung des Winterdienstes nur im Falle selbstständiger Gehwege in Betracht. Bei sachgerechter Auslegung treffe diese Voraussetzung auf unbeleuchtete Gehwege nach Sinn und Zweck nicht zu. Die Winterdienst-Räumpflicht werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr umfasse die Hauptverkehrszeit für Fußgänger; in diesem Zeitraum sei mit Fußgängern auf unbeleuchteten Spazierwegen aber gerade nicht zu rechnen. Unabhängig davon hätte die fehlende Beleuchtung jedenfalls im Rahmen der Abwägung vom Satzungsgeber berücksichtigt werden müssen. Der ihnen zugemutete Aufwand, sich selbst mit Lampen auszurüsten, um den Winterdienst während der Dunkelheit vornehmen zu können, stehe in keinem Verhältnis zu dem möglichen Nutzen. Der Weg habe ausschließlich Freizeit- und keine Erschließungsfunktion und nütze während der Dunkelheit niemandem. Eine hinreichende Verkehrsbedeutung des Wegs folge entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht daraus, dass er zu dem - nicht winterzuwartenden - Rundwanderweg führe; auch der wintergereinigte Treppenweg in den Talgrund begründe keine Verkehrsbedeutung, insbesondere handele es sich nicht um eine fußläufige Verbindung zu dem Baugebiet auf der anderen Talseite. Dieses Gebiet werde vielmehr über den M. -Staudamm angebunden. Dass nur die Zuwegungen, nicht aber der Rundwanderweg einer Winterwartung unterzogen würden, stelle eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung dar. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, die Winterwartung auf dem an ihr Grundstück angrenzenden Teil des Gehwegs südlich der Grundstücke B. Weg Hausnummern bis durchzuführen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Das Argument der fehlenden Beleuchtung gehe fehl, weil der nur gut 50 m lange Stichweg ein unselbstständiger Bestandteil des B. Wegs sei; dieser sei beleuchtet. Auf die Verkehrsbedeutung der betreffenden Wegefläche komme es nach dem Straßenreinigungsgesetz nicht an. Der Gesetzgeber sehe ausweislich der Gesetzesbegründung die Übertragung der Gehwegreinigung generell als zumutbar an, weil diese mit zur Verfügung stehenden einfachen Hilfsmitteln zu bewerkstelligen sei. Im Übrigen sei auch nicht geklärt, ob der Weg tatsächlich nur eine geringe Verkehrsbedeutung habe; die Zahl der Nutzer sei nicht bekannt. Die Kosten für eine akkubetriebene Lampe lägen etwa zwischen 20 und 30 Euro. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf das Terminsprotokoll vom 11. September 2012 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Die Übertragung der Straßenreinigungspflicht in der Gestalt des hier allein streitbefangenen Winterdienstes für den Gehweg hinter dem Haus der Kläger ist unwirksam. Nach § 1 Abs. 1 StrReinG NRW sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen von den Gemeinden zu reinigen. In Abs. 2 ist geregelt, dass die Reinigung als Winterwartung insbesondere (1.) das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen und (2.) das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte umfasst. Die Zulässigkeit einer Übertragung der Straßenreinigungspflicht folgt aus § 4 StrReinG NRW. Nach dessen Abs. 1 können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen (Satz 1). Für die Winterwartung können gesonderte Regelungen getroffen werden (Satz 3). Von dieser Befugnis hat die Beklagte in grundsätzlich rechtlich zulässiger Weise durch § 2 Abs. 1 der Satzung der Stadt Q. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - SGS - vom 9. Dezember 2008 in der hier zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblichen Fassung der 4. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2011 in Verbindung mit der Anlage (Straßenreinigungsverzeichnis) Gebrauch gemacht. Der Gehweg B. Weg "südlich Hs Nr. - " fällt danach in die Reinigungszuständigkeit der Anlieger. Die Übertragung des Winterdienstes auf die Anlieger ist allerdings unwirksam. Zwar wird das Grundstück der Kläger durch den betreffenden Gehweg im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen (dazu 1.); die Übertragung des Winterdienstes ist aber zu beanstanden, weil sie unverhältnismäßig ist (dazu 2. a)) und - unabhängig davon - den Klägern Pflichten auferlegt werden, die so nicht erfüllbar sind (dazu 2. b)). 1. Es steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass der streitbefangene Fußweg sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befindet, zu diesem Begriff vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 1996 - 9 A 5984/94 -, GemHH 2000, 136, juris Rn. 5, und dass das Grundstück der Kläger an diesen Gehweg angrenzt. Die Einwände der Kläger gegen die Annahme der Beklagten, dass es auch durch den Gehweg erschlossen ist, sind unbegründet. Ein Grundstück ist im straßenreinigungsrechtlichen Sinn von einer Straße bereits dann erschlossen, wenn von der Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eröffnet ist. Der Begriff ist nicht notwendigerweise identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Erschließungsbegriff; insbesondere bedarf es nicht einer Zufahrtmöglichkeit für Fahrzeuge. Ein fußläufiger Zugang reicht aus, wenn die mögliche Zuwegung eine Mindestbreite von 1,20 m oder bei zu erwartendem Begegnungsverkehr 1,50 m aufweist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris, vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, NWVBl. 2011, 403, und vom 15. Dezember 2009 - 9 A 162/09 -, Urteile vom 18. November 1996 - 9 A 5984/94 -, GemHH 2000, 136, vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, NWVBl. 1992, 257, und vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508. Dies zugrunde gelegt wird das Grundstück der Kläger im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Es verfügt an der Gartenseite über einen ebenerdigen gepflasterten Zugang zu dem streitbefangenen Gehweg. Dass der Weg nicht durch Straßenlaternen ausgeleuchtet ist, steht der Annahme einer Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht entgegen. Eine durchgängige Beleuchtung ist dafür nicht erforderlich. Eine solche ist vielfach wünschenswert, zur Sicherstellung einer innerhalb der Ortslage üblichen Nutzbarkeit eines Grundstücks, wozu eine rein gärtnerische Nutzung schon ausreichen kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68, juris Rn. 42 f., m.w.N., aber nicht unverzichtbar. Selbst dort, wo Straßen mit Straßenlaternen ausgerüstet sind, ist nicht stets gewährleistet, dass sämtliche Straßenbereiche gleichmäßig ausgeleuchtet sind. Verschattete Bereiche können auch an Straßenbiegungen, in der Nähe von Bäumen, parkenden Fahrzeugen und baulichen Anlagen entstehen, ohne dass dies die Erreichbarkeit eines Grundstücks über einen solchen Weg ernstlich in Frage stellen würde. Darauf, ob und inwieweit die zwischenzeitlich von dem Eigentümer des ehemals unbebauten, ebenfalls an den Gehweg angrenzenden Grundstücks installierte Lampe den Weg ausleuchtet, kommt es danach hier nicht an. 2. Die Übertragung des Winterdienstes ist in Bezug auf diesen Gehweg jedoch unwirksam. Der Umfang der Winterwartung ist in § 4 SGS geregelt. Danach sind die Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur ausnahmsweise, insbesondere an gefährlichen Stellen wie z.B. Treppen sowie bei starkem Gefälle, zulässig. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Abs. 4 unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehwegs oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut, salzhaltiger oder sonst auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. a) Die Auferlegung des Winterdienstes für diesen Weg ist unter Berücksichtigung der konkreten satzungsrechtlichen Anforderungen unverhältnismäßig. Den Anliegern wird eine Räumpflicht auch zu Tageszeiten auferlegt, zu denen nicht ernstlich mit einer Benutzung des Wegs zu rechnen ist, weil dieser als reiner Spazierweg keine normale, d.h. sonstigen Wegen vergleichbare, Verkehrsfunktion hat und wegen des Fehlens einer Beleuchtung und des Vorhandenseins zahlreicher Stufen jedem vernünftigen Fußgänger klar sein muss, dass dieser Weg für eine Benutzung bei Dunkelheit und winterlichen Verhältnissen nicht geeignet ist. Die im Ermessen der Beklagten stehende Entscheidung, von der Möglichkeit, die Reinigung von Gehwegen zu übertragen, Gebrauch zu machen, hat - wie jedes staatliche Handeln - den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips Rechnung zu tragen. Der Gedanke der Zumutbarkeit stellt gleichsam eine Art ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dar. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, Rn. 189 ff.; Nds.OVG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 KN 399/05 -, OVGE MüLü 50, 424, juris Rn. 20. Das gilt - entgegen den Ausführungen der Beklagten - nicht nur für die Übertragung der Fahrbahnreinigung, hinsichtlich derer § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG ausdrücklich einen auf die Verkehrsverhältnisse bezogenen Zumutbarkeitsvorbehalt regelt. Denn die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das in § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG lediglich eine spezielle Normierung gefunden hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 1996 - 9 A 5984/94 -, GemHH 2000, 136, juris Rn. 10, folgen auch ohne eine ausdrückliche Regelung im landesrechtlichen Straßenreinigungsgesetz bereits aus dem bundesrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten. Die Abwälzung der grundsätzlich der Gemeinde obliegenden Reinigungspflicht berührt Grundrechtspositionen der Anlieger (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art 2 Abs. 1 GG). Zwar stellen die durch das Angrenzen und die Erschließung des betreffenden Grundstücks vermittelten Nutzungsvorteile regelmäßig einen hinreichenden sachlichen Grund dar, gerade den Anlieger, der über eine tatsächliche und rechtliche Zugangsmöglichkeit von der zu reinigenden Straße zu seinem Grundstück verfügt, in Form einer Inhaltsbestimmung seines Eigentums heranzuziehen; zudem wird die Erfüllung der Reinigungspflicht in Bezug auf Gehwege - sei es, dass der Anlieger sie selbst erfüllt, sei es, dass er Dritte gegen Entgelt damit beauftragt - mit Belastungen verbunden sein, die noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Nutzungsvorteilen des Anliegers stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. August 1965 - I C 78.62 -, BVerwGE 22, 26, und vom 11. März 1988 - 4 C 78.84 -, NJW 1988, 2121, juris Rn. 10 ff.; Nds.OVG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 KN 399/05 -, OVGE MüLü 50, 424, juris Rn. 19; Bay.VGH, Urteil vom 4. April 2007 - 8 B 05.3195 -, BayVBl. 2007, 558. Aus dem Fehlen eines dem § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG entsprechenden Halbsatzes in Bezug auf die Übertragung der Gehwegreinigung folgt lediglich, dass der Gesetzgeber im Regelfall die Übertragung der Gehwegreinigung - unter verkehrlichen Gesichtspunkten - für zumutbar hält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 1996 9 A 5984/94 -, GemHH 2000, 136, juris Rn. 10. Die Übertragung von Reinigungs- und Winterdienstpflichten erfordert daher eine sorgfältige Prüfung der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 1992 - 12 K 113/92 -, juris Rn. 9. Eine solche Prüfung ist auch deswegen erforderlich, weil sich die Differenzierung zwischen bestimmten Gebieten und Straßen auch an Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen muss. Vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 26. Mai 2008 5 B 319/07 -, juris Rn. 7. Besondere Gefährdungen für Leib und Leben des räumpflichtigen Anliegers, etwa aufgrund starken Gefälles oder einer Vielzahl von Treppenstufen, können ausnahmsweise dazu führen, dass die Übertragung unzumutbar ist. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1988 - 3 A 142/87 - (110 Stufen); zustimmend: Wichmann, a.a.O., Rn. 191. Eine Unzumutbarkeit der Lastenübertragung und damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich aber auch dann ergeben, wenn der Umfang der Reinigungspflicht maßgeblich durch Umstände geprägt ist, die mit der normalen Erschließungsfunktion der Straße und einem darauf stattfindenden Verkehr nichts zu tun haben, so dass die Durchführung der Straßenreinigung eine vorwiegend im Allgemeininteresse liegende Aufgabe ist, hinter der die grundstücksbezogenen Interessen der Anlieger zurücktreten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 1996 9 A 5984/94 -, GemHH 2000, 136, juris Rn. 14; zustimmend: Nds.OVG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 KN 399/05 -, OVGE MüLü 50, 424, juris Rn. 26. Ferner kann sich eine Unzumutbarkeit aus der zeitlichen und örtlichen Ausdehnung der Reinigungspflichten ergeben. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 8 ZB 10.1541 -, BayVBl. 2011, 435, juris Rn. 20. Hinsichtlich des Umfangs der Winterdienstpflicht ist ebenfalls auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abzustellen. Auch wenn die im Zivilrecht im Zusammenhang mit Amtshaftungsansprüchen entwickelten Anforderungen nicht ohne weiteres mit den nicht allein der Verkehrssicherung dienenden, straßenreinigungsrechtlichen Anforderungen deckungsgleich sein mögen, sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass unter Verkehrssicherungsaspekten eine Räum- und Streupflicht nicht angenommen wird, wenn der Fußgänger bei vernünftigen Sicherheitserwartungen mit der Reinigung des Gehwegs nicht rechnen darf; tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein echtes, jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht besteht, sind deshalb von der Streupflicht ausgenommen. Vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2012 1 U 491/11 -, MDR 2012, 1226, juris Rn. 21, m.zahlr.w.N. Die in Straßenreinigungssatzungen üblicherweise enthaltene Vorgabe, dass in der Nacht gefallener Schnee werktags bis 7.00 Uhr zu beseitigen ist, findet ihre Entsprechung in der zivilrechtlichen Rechtsprechung, wonach sich der zeitliche Umfang der Streupflicht an dem Einsetzen des (allgemeinen) Verkehrs orientiere, weil jeder Teilnehmer am allgemeinen Verkehr darauf vertrauen können müsse, dass seine Verkehrsteilnahme nicht durch Gefahrenherde auf den zu benutzenden Wegen gefährdet oder gar verhindert werde; außerhalb der allgemeinen Verkehrsstunden bestehe ein derartiger Vertrauensschutz nicht. Vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2000 - 24 U 143/99 -, ZMR 2001, 106, juris Rn. 9 f. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen die Winterwartung des streitbefangenen Wegs sprechenden Umstände erweist sich die Übertragung der Winterwartung hier als unzumutbar. Zwar stellt das Vorhandensein der Stufen - auch wenn diese generell ein erhöhten Gefährdungspotential verursachen - die Verhältnismäßigkeit der Räumpflicht für sich genommen nicht durchgreifend in Frage. Sowohl die Breite der Stufen als auch die Länge der Podeste, auf denen der Räumpflichtige einen weitestgehend sicheren Stand finden kann, dürften gegenüber der Alternative eines dem natürlichen Geländeverlauf folgenden abschüssigen Weges sogar eher einen Vorteil darstellen, wenngleich die Anbringung eines Geländers zumindest im Bereich der Stufen - wie an dem in den Talgrund führenden Treppenweg - eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit des Wegs darstellen würde. Auch das Fehlen einer Beleuchtung führt für sich genommen nicht zu einer Unzumutbarkeit der Winterwartung, weil es dem Räumpflichtigen mit überschaubarem finanziellen und technischen Aufwand möglich ist, für die Dauer seiner Tätigkeit für eine zu seiner eigenen Absicherung erforderliche Beleuchtung zu sorgen, etwa durch eine am Gartenzaun dauerhaft oder mobil zu installierende Lampe, wie sie auch von Heimwerkern häufig benutzt wird. Alternativ kann auch die Verwendung einer Stirnlampe in Betracht kommen, wie sie gelegentlich etwa bei Sportlern Verwendung findet. Danach ist die Übertragung der Winterwartung auch für selbstständige Gehwege nicht grundsätzlich zu beanstanden. Die Unzumutbarkeit folgt hier aber hinsichtlich dieses konkreten Wegs daraus, dass den Belastungen, die den Anliegern insbesondere während der früheren Morgen- und Abendstunden zugemutet werden, kein diese rechtfertigender Verkehrssicherungsbedarf gegenüber steht. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, hat der Weg nämlich keine über bloße Freizeit- und Erholungsnutzung hinausgehende Verkehrsbedeutung. Er führt unmittelbar in einen im Außenbereich befindlichen Wanderweg, der im Winter nicht gewartet werden muss, ebenfalls nicht beleuchtet ist und - vor allem - tatsächlich nicht als Verbindungsweg zu einem anderen Baugebiet in Betracht kommt. An dem diesbezüglichen Vortrag haben die Beklagtenvertreter im Ortstermin am 11. September 2012 nicht mehr festgehalten. Für einen fußläufigen Zugang zum Rundwanderweg und zu dem von der Beklagten angeführten Wohngebiet bietet sich vielmehr der nahe gelegene M. -Staudamm an, über den beide Ziele ebenerdig und im Rahmen des im Winter Möglichen sicher zu erreichen sind. Bei dieser Sachlage kann kein potentieller Nutzer - soweit mit einer Benutzung durch Spaziergänger während der Dunkelheit überhaupt realistischerweise zu rechnen sein sollte - ernstlich erwarten, dass er diesen unbeleuchteten, wegen der zahlreichen Treppenstufen selbst ohne Schnee oder Eis nur unter Inkaufnahme einer gewissen Eigengefährdung zu benutzenden Treppenweg bereits morgens um 7.00 Uhr bei Dunkelheit geräumt vorfindet. Der in Betracht kommende Nutzerkreis beschränkt sich auf Personen, die im Außenbereich spazierengehen und deshalb ohnehin darauf eingerichtet sind bzw. sein müssen, dass sie dort selbst für ihre Sicherheit und eine angemessene Ausrüstung verantwortlich sind. Wenn die Beklagte gleichwohl ein Allgemeininteresse an der Sicherung dieses Treppenwegs während der dunklen Tagesstunden sieht, mag sie ihn durch eigene Kräfte räumen lassen. Den Anliegern erhebliche tatsächliche oder finanzielle Belastungen aufzuerlegen, ohne dass die den satzungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Erfüllung des Winterdienstes einem erkennbaren legitimen Zweck dient, widerspricht aber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Rechtsfehler führt zur Gesamtnichtigkeit der Übertragung des Winterdienstes. Die Entscheidung, ob der Winterdienst auf dem betroffenen Weg ganz eingestellt, zeitlich begrenzt oder künftig von der beklagten Stadt wahrgenommen wird, obliegt dem Satzungsgeber, nicht dem Gericht. b) Unabhängig davon ist die Übertragung des Winterdienstes für den Gehweg hinter dem Haus der Kläger rechtlich zu beanstanden, weil die in der Satzung geregelten Vorgaben zu Art und Weise des Winterdienstes nicht erfüllbar sind. Unter Berücksichtigung der Wegebreite von 1,50 m und der satzungsrechtlichen Verpflichtung, den Gehweg in einer Breite von 1,50 m freizuhalten, besteht für die winterdienstpflichtigen Anlieger keine ausreichende Möglichkeit, den beiseite geschobenen Schnee auf der Wegeparzelle zu lagern. Zwar lässt die Satzung grundsätzlich zu, dass Schnee auf dem Straßenbegleitgrün abgelagert wird. Das ist nach § 4 Abs. 4 Satz 4 SGS aber nur zulässig, wenn der Schnee kein Salz oder sonstige auftauende Mittel enthält. Die Verwendung von derartigen Mitteln ist hier aber wegen der vorhandenen Treppenstufen, die bei Schnee und Eis besondere Gefahrenstellen sind, auf denen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b SGS die Verwendung von Salz erlaubt und regelmäßig auch erforderlich ist, mehr als naheliegend. Das bedeutet, dass schon bei dem zweiten Schneefallereignis keine satzungsrechtlich legale Möglichkeit mehr besteht, sowohl die vorgeschriebene Wegebreite zu räumen als auch das Verbot der Ablagerung von salzhaltigem Schnee zu befolgen. Dass die winterdienstpflichtigen Anwohner den durch Salz o.ä. verunreinigten Schnee mit Schubkarren oder Eimern abtransportieren müssten, macht im Übrigen auch die Beklagte nicht geltend. Ein solches Ansinnen wäre ersichtlich auch unverhältnismäßig. Die von den Beklagtenvertretern im Ortstermin angedeutete Aussicht, dass die Beklagte es mit der Einhaltung dieser Vorschriften - sei es der Räumbreite, sei es des Verbots der Ablagerung auf dem Straßenbegleitgrün - rein tatsächlich nicht so genau nehmen werde, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Nicht zuletzt im Hinblick auf ein bei Verletzung der Reinigungspflicht drohendes Bußgeldverfahren (vgl. § 10 SGS) muss der Normadressat der Satzung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen können, welches Verhalten von ihm verlangt und was ihm verboten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2008 9 A 3057/05 -, NWVBl. 2009, 228. Das ist hier nicht der Fall. Die Unwirksamkeit der Übertragung des Winterdienstes für diesen konkreten Weg hat nicht zur Folge, dass die hier maßgebliche Satzung insgesamt nichtig ist. Beurteilt der Satzungsgeber die Zumutbarkeit für einzelne Straßen oder Wege fehlerhaft, führt das nur zur Teilnichtigkeit bezüglich dieser Straßen oder Wege. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. August 1999 1 C 10016/99 -, VersR 2001, 476. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.