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Beschluss

1 E 1052/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1123.1E1052.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwalt G. aus L. zu bewilligen. Die Bewilligung setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass – erstens – die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann und dass – zweitens – die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers bietet die Klage als beabsichtigte Rechtsverfolgung hier jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 1 BvR 820/11 –, InfAuslR 2012, 317 = juris, Rn. 10, vom 26. Juni 2003 – 1 BvR 1152/02 –, NJW 2003, 3190 = juris, Rn. 10 f., und vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, NJW 2000, 1936 = juris, Rn. 14 ff. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Namentlich ist ein Erfolg der Klage, welche sich gegen den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2011 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2011 richtet, fernliegend. Zur Begründung nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Gründe des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses Bezug, denen entnommen werden kann, dass und aus welchen Erwägungen die angefochtenen Bescheide ohne vernünftigen Zweifel rechtmäßig sind. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Bewertung. Der Kläger macht zunächst geltend, er könne allein schon die Höhe des monatlich in Ansatz gebrachten Kürzungsbetrags nach § 57 BeamtVG (534,87 Euro bzw. ab 1. Januar 2009 546,79 Euro) nicht nachvollziehen, da die zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaften auf dem Konto seiner früheren Ehefrau bei der LVA S. (heute: Deutsche Rentenversicherung S1. ) begründeten Rentenanwartschaften monatlich nur 810,75 DM (= 414,53 Euro) bezogen auf den 31. August 1992 betragen hätten. Pensionserhöhungen müssten mit Rentenerhöhungen "verrechnet" werden, um einen doppelten Vorteil des Rentenberechtigten aus der Erhöhung der eigenen Rente und der Pensionserhöhung zu vermeiden. Dieses Vorbringen vermag schon im Ansatz nicht zu überzeugen. Die Berechnung des Kürzungsbetrags ist vom Gesetz vorgegeben. Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG berechnet sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften (hier: 810,75 DM). Bei einem Ruhestandsbeamten – dies ist der Fall des Klägers, der 1986 und damit schon vor der rechtskräftigen Scheidung in den Ruhestand versetzt worden war – erhöht oder vermindert sich dieser Kürzungsbetrag vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. Mit dieser beamtenversorgungsrechtlichen Dynamisierung des Ausgangsbetrags (Steigerung von 1992 bis 2008 um rund 29 Prozent) wird dem Versorgungsträger lediglich ein Ausgleich dafür verschafft, dass er in den Fällen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (früher entsprechend: § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.) dem Rentenversicherungsträger dessen – Steigerungen unterliegenden – Aufwendungen aufgrund von familiengerichtlich begründeten, ebenfalls dynamisierten Rentenanwartschaften zu erstatten hat (vgl. § 225 SGB VI). Vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Oktober 2012, BeamtVG § 57 Rn. 214; Schmalhofer/Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand: Oktober 2012, Ergänzungsband I, Erl. 224 zu § 57 BeamtVG a.F. Der Umstand wiederum, dass die familiengerichtlich für den berechtigten Ehegatten begründete Rentenanwartschaft und auch die insoweit später gezahlte Rente dynamisiert sind, findet seine Rechtfertigung darin, dass der berechtigte Ehegatte (auch) insoweit an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilhaben und keinen Wertverlust erleiden soll. Ein doppelter Vorteil des Rentenberechtigten, dessen Gesamtrente sich aus dem ihm nach dem Versorgungsausgleich zustehenden Rentenanteil und sonstigen Rentenanteilen zusammensetzt, ist insoweit nicht einmal ansatzweise erkennbar. Der Kläger macht ferner und vor allem (sinngemäß) geltend, er sei im Rückforderungszeitraum (1. Juni 2008 bis 28. Februar 2010) nicht bereichert gewesen. Denn er habe damit rechnen dürfen, dass das ihn begünstigende sogenannte Pensionistenprivileg ( § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) ihm solange erhalten bleibe, bis die zuständige Rentenversicherung dem Beklagten einen Rentenbezug seiner früheren Ehefrau mitgeteilt habe. Es sei fürsorgepflichtwidrig, ihm die verspätete Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung S1. , zu welcher er keine Rechtsbeziehungen unterhalte, anzulasten. Dieses Vorbringen greift offensichtlich nicht durch. Allerdings ist die Wertung, welche der Argumentation des Klägers zugrundeliegt, durchaus nachvollziehbar: Es dürfte in der Tat eine mindestens vertretbare Entscheidung darstellen, dem Versorgungsempfänger bei einer rückwirkenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach durchgeführtem Versorgungsausgleich und Eintritt der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG entsprechend der vom Gesetzgeber für den Regelfall als billig vorgesehenen Risikoverteilung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) den Einwand der Entreicherung zuzugestehen. Denn in diesen Fällen hat der Versorgungsempfänger im Überzahlungszeitraum typischerweise gerade keine unmittelbare Kenntnis von den Rentenzahlungen und dem diese auslösenden Rentenantrag (gehabt). Vgl. insoweit Groepper/Tegethoff, a.a.O., BeamtVG § 57 Rn. 237 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren Recht, BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 2 C 18.91 –, BVerwGE 91, 66 = ZBR 1993, 87 = NJW 1993, 1282. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle in Reaktion auf das soeben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aber mit der Regelung des § 57 Abs. 5 BeamtVG (klarstellend) eine abweichende generelle Entscheidung getroffen, nämlich eine gesetzliche Ausnahme von der soeben skizzierten grundsätzlich maßgeblichen Risikoverteilung des Bereicherungsrechts normiert und dem Versorgungsempfänger damit den Einwand der Entreicherung genommen. Nach der angeführten Regelung steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten in den Fällen des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, d.h. in den Fällen des Pensionistenprivilegs, für den Fall rückwirkender oder – wie hier – erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten nämlich ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Dieser gesetzliche Rückforderungsvorbehalt schließt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Berufung des Betroffenen auf den Wegfall der Bereicherung aus (§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB). Vgl. Groepper/Tegethoff, a.a.O., BeamtVG § 57 Rn. 238; Schmalhofer/Leihkauff, a.a.O., Erl. 249 f. zu § 57 BeamtVG a.F.; Strötz, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: Oktober 2012, O § 57 Rn. 87; vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/9527, Seite 41 f.: gesetzliche Klarstellung des Bestehens eines allgemeinen gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts; zu § 57 Abs. 5 BeamtVG ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 28. Juli 2010 – 1 A 113/10 –, ZBR 2011, 60 = juris, Rn. 46 f., und Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2005 – 14 CS 04.2757 –, juris, Rn. 14. Diese gesetzgeberische Entscheidung, die eine Doppelbelastung des Dienstherrn aufgrund eines (auch) ihm nicht zuzurechnenden etwaigen Versäumnisses des Rentenversicherungsträgers generell vermeiden will und gegen die Bedenken weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich sind, bindet den Beklagten ebenso wie die Gerichte. Schließlich stützt der Kläger seine Beschwerde darauf, dass ihm nach Abzug der verfügten Ratenzahlungen i.H.v. 200,00 Euro pro Monat nur eine Ruhegehalt von 726,64 Euro verbleibe, was angesichts seiner Belastungen durch den Kauf von Medikamenten und durch Abzahlung einer Kostenrechnung mit monatlichen Beträgen i.H.v. 50,00 Euro nicht mehr für seinen Unterhalt ausreiche. Dieses Vorbringen rechtfertigt es offensichtlich nicht, die in den angefochtenen Bescheiden getroffene und vom Verwaltungsgericht für rechtens erachtete Billigkeitsentscheidung des Beklagten nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG auch nur in Zweifel zu ziehen. Denn der Kläger hat seinen Vortrag zu den ihm (monatlich) entstehenden Krankheitskosten in keiner Weise substantiiert. Außerdem verfügt er nach dem mit einer aktuellen Verdienstbescheinigung belegten und unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten im Beschwerdeverfahren noch über ein in der Beschwerdebegründung nicht erwähntes zusätzliches Erwerbseinkommen i.H.v. derzeit durchschnittlich 860,00 Euro (vgl. insoweit allerdings auch schon die Angabe des Klägers im PKH-Formular über monatliche Bruttoeinnnahmen i.H.v. rund 900,00 Euro aus nichtselbständiger Arbeit). Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.