Beschluss
12 B 1252/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1122.12B1252.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin sei zutreffend von so gravierenden Defiziten im Persönlichkeitsbild der Antragstellerin ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII zur Eignung für die Kindertagespflege nicht mehr gegeben seien und insoweit alles für die auch materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides vom 4. September 2012 spreche, ist im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht damit gehört werden, inzwischen einzusehen, dass ihr den Ausschlag für den Widerruf gebendes Verhalten ein Fehler gewesen sei und sie so nicht hätte handeln dürfen. Es mag insofern dahinstehen, ob aus der E-Mail an die Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2012 und der dieser anliegenden "Richtigstellung" eine wahre Läuterung der Antragstellerin hervorgeht oder die Einlassung – wie die Antragsgegnerin meint – tendenziell eine bloße Rechtfertigung für das Geschehen ohne ernsthafte Auseinan-dersetzung mit dem eigentlichen Problem der Zuverlässigkeit in eigener Person, vgl. dazu, dass die Eignung einer Tagespflegeperson isoliert zu betrachten ist: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 12 B 815/12 –, juris, darstellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eignung einer Pflegeperson nach § 43 Abs. 2 SGB VIII ist nämlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 12 B 815/12 –, a.a.O., m.w.N., so dass auch zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 12 B 12.1048 –, juris, m.w.N. Die dem Jugendamt im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 4. September 2012 vorliegenden Einlassungen der Antragstellerseite zur Sache – die Anfrage per E-Mail vom 17. Juli 2012 der Antragstellerin persönlich und die anwaltliche Erwiderung vom 15. August 2012 auf das Anhörungsschreiben vom 7. August 2012 – durften aber zu Recht dahin gewertet werden, die Antragstellerin würde sich zum Einkaufen unter Zurücklassen des ihr als lizensierter Tagespflegerin zuvor von der Mutter anvertrauten Kindes in der Obhut ihres Lebensgefährten berechtigt sehen und es für unschädlich halten, wenn ihr Lebensgefährte, der keine Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII besitzt, in ihrer Abwesenheit Kinder beaufsichtigt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Schilderungen des Vorganges durch die betroffene Kindesmutter und durch die Polizei, aber auch unter Berücksichtigung des Grundverständnisses der Antragstellerin, wie es sich aus dem Verwaltungsvorgang erschließt. Laut einem Vermerk vom 4. November 2009 hatte sich nämlich schon einmal die Mutter eines betreuten Kindes darüber beschwert, die Antragstellerin lasse die Kinder in der Wohnung öfters allein oder in der Aufsicht eines Freundes und putze mit-unter während der Betreuungszeiten das Treppenhaus oder die Rollläden. Diese Mutter hat das Betreuungsverhältnis dann lt. einem in den Verwaltungsvorgängen in Kopie befindlichen Schreiben unter dem 5. November 2009 maßgeblich auch gerade deshalb fristlos gekündigt, weil ihr der Lebensgefährte der Antragstellerin als weitere Bezugs-/Betreuungsperson ihres Kindes nicht vorgestellt worden sei, ihr Kind mit der ihr unbekannten weiteren Betreuungsperson allein gelassen worden sei und die Antragstellerin während der Betreuungszeit Hausarbeiten erledigt habe, die – wie z. B. Treppe putzen, Einkaufen gehen, Rollläden von außen reinigen – außerhalb der Wohnung stattgefunden hätten. In einem protokollierten Klärungsgespräch am 30. November 2009, an dem die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte, verschiedene Kindeseltern und Fachleute von Seiten eines freien Trägers der Jugendhilfe sowie des öffentlichen Jugendhilfeträgers teilnahmen, sind die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte mit dessen Anwesenheit im Haushalt der Antragstellerin während der Betreuungszeiten konfrontiert worden, woraufhin sich dieser abwiegelnd dahin-gehend eingelassen haben soll, dass "er grundsätzlich nicht die Pflege der Kinder übernimmt, sondern eher gelegentlich unterstützend betreut", also nicht anstelle der Antragstellerin tätig werde. Die Antragstellerin hatte im Übrigen auch bereits in der Frage, ob sie mehr als 5 Kinder betreuen dürfe, zwar letztlich nach richterlicher Belehrung Einsicht in die Rechtslage gezeigt, dabei aber kein Gespür dafür erkennen lassen, dass die entsprechenden Regelungen gerade auch der Abwehr potentieller Gefahren für das Kindeswohl zu dienen bestimmt sind. Eine evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während des laufenden Gerichtsverfahrens, vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 12 B 12.1048 –, a.a.O., m.w.N., ist vorliegend nicht zu erkennen. Die insoweit als entsprechendes Anzeichen in Betracht zu ziehende E-Mail der Antragstellerin an die Antragsgegnerin mit ihrer "Richtigstellung" vom 24. Oktober 2012 bringt eine echte Läuterung der Antragstellerin jedenfalls nicht in der erforderlichen Augenfälligkeit zum Ausdruck. Es liegt mit Blick auf die jüngste Einlassung der Antragstellerin nicht bereits auf der Hand, dass eine Erlaubnis, so wie sie der Antragstellerin mit Bescheid vom 25. Mai 2012 erteilt worden ist, sogleich wieder zu erteilen wäre. Vgl. zum Grundsatz "dolo agit, qui petit, quad statim rediturus est" insoweit: BVerwG, Beschluss vom 29. April 1985 – 3 B 47.84 –, Buchholz 418.21, Nr. 5. Es muss daher der Prüfung in einem gesonderten Wiedererteilungsverfahren überlassen bleiben, ob das Defizit im Persönlichkeitsbild der Antragstellerin ausreichend behoben ist und etwaig verbliebene Schwächen zumindest durch eine modifizierte Tagespflegeerlaubnis – weniger Betreuungskinder, zusätzliche Auflagen – aufgefangen werden können. Die Beschwerde kann der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin stelle sich als nicht i. S. v. § 43 SGB VIII geeignet dar, wenn sie hier ihre übernommenen Pflichten zur Aufsicht über ein Kind erheblich vernachlässigt und damit billigend eine Gefährdung des Kindes in Kauf genommen habe, auch nicht entgegensetzen, es sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin bereits seit 30 Jahren als Tagesmutter tätig sei, seit Einführung der Erlaubnispflicht auch über die entsprechende Erlaubnis verfüge, an sämtlichen Fortbildungen teilgenommen und noch im Mai 2012 nach Überprüfung eine Verlängerung der Erlaubnis erhalten habe. Abgesehen davon, dass das Verhalten der Antragstellerin als Tagesmutter in der Vergangenheit nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen keineswegs durchweg makellos und völlig bedenkenfrei gewesen ist, kommt es hier für das Vorliegen der Zuverlässigkeit, wie sie für die Durchführung der Tagespflege erforderlich ist, allein auf den Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Die Tagespflegeperson muss fortlaufend geeignet erscheinen. Wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit für noch ausreichend verlässlich angesehen worden ist, spielt das mithin – jedenfalls wenn – wie hier – neue, eine abweichende Schlussfolgerung zulassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden sind – für die Gegenwart keine entscheidende Rolle. Die Antragstellerin kann eine zur Wahrung des Kindeswohls noch ausreichende Sorgfaltswaltung auch nicht deshalb in Anspruch nehmen, weil die offenbar gewordene Abwesenheit von ihrer Wohnung nur äußerst kurzfristig gewesen sei, sie auch nur ein einziges Kind betroffen habe und die Betreuung in dieser Zeit durch ihren – den Tageskindern durch häufige Anwesenheit im Haushalt wohl bekannten – Lebensgefährten erfolgt sei. Diesen Momenten bei der Frage nach der Eignung, die als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, vgl. dazu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 – 12 B 507/121 –, juris, m.w.N., entscheidende Bedeutung beizumessen, hieße hier, die Verlässlichkeit der Antragstellerin, den Schutz der Kinder in der Tagespflege zu gewährleisten, daran zu messen, inwieweit "das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist". Mit ihrer Argumentation offenbart die Antragstellerin indes erneut ihr völliges Unverständnis dafür, dass sie die vertraglich übernommene Betreuung eines Kindes zu dessen Wohl nicht ohne zwingenden Grund an eine andere Person abgeben darf, zumal, wenn diese Person über keine eigene Erlaubnis zur Betreuung von Tagespflegekindern verfügt. Anders als die Antragstellerin wohl meint, ist die Wahrung des Kindeswohles – außer in Notsituationen – keinem Kompromiss zugänglich, sondern verlangt eine strikte Einhaltung der für eine Betreuung geltenden Vorsichtsregeln. Die regelmäßige für längere Zeiten angebotene Kindertagespflege hat auch insofern die Eignung des Betreuenden zur Voraussetzung und stellt deshalb eine höchstpersönlich zu erbringende soziale Dienstleistung dar, deren alleinige Erfüllung auch nicht in kleinerem Umfang auf einen Dritten delegiert werden darf. Schon eine geringfügige Abweichung von diesem Grundprinzip lässt auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine mangelnde Verlässlichkeit schließen. Allein schon aufgrund der bewussten Vernachlässigung ihrer eigenen Aufsichtspflichten und ganz ungeachtet des Grades der konkret in Kauf genommenen Kindeswohlgefährdung erweist sich die Antragstellerin daher als unzuverlässig und damit ungeeignet i. S. v. § 43 SGB VIII. Vor diesem Hintergrund verfängt auch das Argument der Antragstellerin nicht, dass das Gesetz eine erlaubnisfreie Betreuung von Tageskindern zulasse, wenn die Betreuung 15 Wochenstunden nicht überschreite, und dies auch von ihrem Lebensgefährten in Anspruch genommen werden könne. Die Tagespflegekinder der Antragstellerin sind ihr in ihrer Eigenschaft als zertifizierte Tagesmutter zur höchstpersönlichen und die Standards nach § 43 SGB VIII wahrenden Betreuung überlassen worden und nicht einer weniger qualifizierten Tagespflegeperson, wie sie der § 43 Abs. 1 SGB VIII ermöglicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin eröffnet der Umstand, dass sie seit 30 Jahren mit Billigung des Jugendhilfeträgers als Tagesmutter tätig ist und das Kind M. nur kurzfristig der Betreuung eines dem Kinde vertrauten anderen Erwachsenen überlassen hat, in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs keinen Ermessensspielraum. Die vorgenannten Umstände dienen zur Bestimmung des auf der Tatbestandsseite angesiedelten Merkmals der Eignung i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VIII, für das keine Abstufungen vorgesehen sind. Entweder ist jemand für die Kindertagespflege geeignet oder er ist es nicht. Die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht an die Ausübung des Ermessens durch die Antragsgegnerin in Anknüpfung an die von dieser zu Recht getroffene Feststellung der gegenwärtigen Ungeeignetheit der Antragstellerin getroffen hat, sind nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.