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Beschluss

12 E 1024/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1119.12E1024.12.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T.       aus C.      insoweit bewilligt, als die Klägerin mit ihrer Klage die Übernahme der Kosten für den Besuch des privaten Gymnasiums H.         im Schuljahr 2010/2011 begehrt.

Im übrigen – nämlich für den Anspruchszeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 – wird die Beschwerde zurückgewiesen und verbleibt es bei der Ablehnung von Prozesskostenhilfe.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus C. insoweit bewilligt, als die Klägerin mit ihrer Klage die Übernahme der Kosten für den Besuch des privaten Gymnasiums H. im Schuljahr 2010/2011 begehrt. Im übrigen – nämlich für den Anspruchszeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 – wird die Beschwerde zurückgewiesen und verbleibt es bei der Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit die Beschwerde den mit der Klage geltend gemachten Anspruchszeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 betrifft, ist sie nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit zu Recht abgelehnt. Dabei lässt sich dies allerdings nicht darauf stützen, dass die Klägerin trotz gerichtlicher Aufforderung keine Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Vaters vorgelegt und damit ihre Mittellosigkeit nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 115 Abs. 3 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat. Denn nach ihren nachvollziehbaren Angaben zum bisherigen Verhalten des Vaters in Unterhaltsangelegenheiten kann ihr allein schon die kurzfristige Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs, geschweige denn eines Anspruchs auf einen Prozesskostenvorschuss nicht zugemutet werden. Einem Hilfebedürftigen ist nicht zuzumuten, vor Beginn seines Rechtsstreits einen weiteren, unsicheren Prozess um den Prozesskostenvorschuss zu führen. Vgl. etwa BAG, Beschluss vom 5. April 2006 – 3 AZB 61/04 –, BAGE 117, 344. Da die Erreichbarkeit einer zeitnahen Kostenbeteiligung durch den Kindesvater den Umständen nach relativ aussichtslos erscheint, ist der Verweis auf dessen nur even-tuelle Unterhaltsverpflichtung hier unbillig. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung des Aufwands für den Schulbesuch in der 2. Hälfte des Schuljahres 2009/2010 leitet sich auch nicht daraus ab, dass der Mutter der Klägerin nach ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 14. Juli 2011, ergänzt durch die Angaben in ihrer entsprechenden Erklärung vom 4. Januar 2011, Zahlungen auf für eine Prozessführung entstehende Kosten etwa auch in Form einer monatlichen Rate möglich sind. Die Inanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Mutter auf einen zum einsetzbaren Vermögen der Klägerin i. S. v. § 166 VwGO i. V m. §§ 114 S. 1, 115 Abs. 3 ZPO zählenden Prozesskostenvorschuss entspräche zwar der Billigkeit, wenn auch dem Unterhaltsverpflichteten – führte er den Prozess – Prozesskostenhilfe nur gegen solche Ratenzahlungen bewilligt werden könnte. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166 Rn. 129 m. w. N. Eine Berechnung führt trotz der Gerichtskostenfreiheit des Klageverfahrens gem. § 118 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO bei einem am Jahresbetrag der Aufwendungen für den Schulbesuch (Schulgeld plus Busfahrtkosten) orientierten Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit von 5.724,- Euro jedoch dazu, dass die Mutter der Klägerin nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auch zu einer ratenweisen Zahlung der Verfahrenskosten nicht in der Lage ist. Bei der Einkommensberechnung hat der Senat dabei zugunsten der Klägerseite auch Fahrtkosten für 16 Tage im Monat mit einer einfachen Wegstrecke von 16 Km bei einem Kilometersatz von 0,30 Euro = 76,80 Euro berücksichtigt und von den geltend gemachten Abzugsposten und Belastungen die Kosten für den Geigenunterricht außer Acht gelassen. Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. kann der Klägerin aber für den besagten Anspruchszeitraum dennoch nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – die Klage auf Verpflichtung zur Aufwandserstattung für die Eingliederungshilfe, die der Klägerin in Form des Besuchs des privaten Gymnasiums H. im Zeitraum ab dem 1. Februar 2010 bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011 zuteil geworden ist – entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o.a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 28. September 2010 – 12 E 546/10 – und vom 26. Januar 2012 – 12 E 31/12 –. Die Erfolgschancen der Klage sind bezogen auf den Schulbesuch noch im 2. Halbjahr des Schuljahres 2009/2010 in diesem Sinne als allenfalls gering einzuschätzen. Das beruht schon darauf, dass die Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Hilfemaßnahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII als Inkenntnissetzung die rechtzeitige Stellung eines Antrags einschließlich der Vorlage der zu seiner Bearbeitung vom Hilfesuchenden zu erbringender und notwendiger Informationen voraussetzt, vgl. zur Funktion des notwendigen Antrages: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2012 – 12 A 2374/11 –, m. w. N., und die Klägerseite hier die maßgeblichen Unterlagen nach Aktenlage erst am 20. Mai 2010 beim Beklagten eingereicht hat. Die Gewährung von Jugendhilfeleistungen setzt regelmäßig nicht nur voraus, dass überhaupt ein Antrag gestellt wird, sondern grundsätzlich auch, dass er so rechtzeitig gestellt ist, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 130.07 –, JAmt 2008, 600, juris. Hier kam hinzu, dass den Unterlagen ein diagnostisches Fachgutachten eines Kinder- und Jugendpsychiaters oder -psychotherapeuten, wie es § 35a Abs. 1a SGB VIII vorsieht und zu dessen zeitnaher Erstellung der Beklagte bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2010 anregt hatte, nicht beigefügt war. Das dürfte dem Jugendamt zurecht Veranlassung gegeben haben, unter dem 26. Mai 2010 ergänzend um einen Bericht der nach den Unterlagen in der Vergangenheit mit der Behandlung der Klägerin betrauten Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. F. K. zu bitten. Diese soll lt. einem Vermerk aber erst am 15. Juli 2010 mitgeteilt haben, dass sie mangels Fortführung der Behandlung bis in die Gegenwart eine aktuelle Stellung-nahme nicht abgeben könne. Nimmt man alles zusammen, konnte eine Entscheid-ung über die Gewährung von Eingliederungshilfe danach nicht noch für das laufende Schuljahr 2010/2011, dessen letzter Schultag der 22. Juli 2011 war, erwartet werden. Anders verhält es sich im Hinblick auf das Schuljahr 2010/2011 mit Unterrichtsbeginn am 30. August 2010. Insoweit hat die Klage der selbst mittellosen Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierbei handelt es sich um einen abtrennbaren Leistungsabschnitt, der eine gesonderte Betrachtung bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII bedarf. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 –, juris, m. w. N. Bei dieser gesonderter Betrachtung ist hinsichtlich des neuen Schuljahres 2010/2011 nicht nur von einer rechtzeitigen Inkenntnissetzung nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII auszugehen, sondern bei Anwendung von § 36a Abs. 3 i. V. m. § 35a SGB VIII stellt sich der Ausgang des Rechtsstreites auch im Übrigen als zumindest offen dar und kann eine hinreichende Aussicht der Klage auf Erfolg deshalb nicht verneint werden. Soweit davon auszugehen sein sollte, dass – um hinreichend sicher eine Abweichung der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII feststellen zu können – das Gutachten des J. vom 28. April 2010 den Anforderungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII nicht genügte, hätte der insoweit nach dem Gesetzestext seinerseits selbst zur Einholung verpflichtete Beklagte ab dem 15. Juli 2010, zu dem sich ein Rückgriff auf bereits getroffenen Feststellungen der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. F. K. als obsolet herausstellte, hinreichend Gelegenheit gehabt, noch vor Beginn des neuen Schuljahres ein entsprechendes neues Gutachten zu veranlassen. Auch die Anfertigung eines Sozialberichtes zur Feststellung, ob durch die Abweichung der seelischen Gesundheit die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, brauchte nicht erst am 23. Juli 2010 – also bereits in den Ferien – dem sozialen Dienst in Auftrag gegeben werden, zumal aus dem bereits unter dem 18. Mai 2010 überreichten Gutachten des J. vom 28. April 2010 der eigenmächtige Wechsel der Klägerin auf das private Gymnasium H. schon zum 1. Februar 2010 deutlich hervorging und die die entsprechende Untersuchung leitende Diplom-Psychologin/Diplom-Pädagogin F1. -D. auf der Grundlage ihrer Exploration umfangreiche Angaben zum sozialen Verhalten der Klägerin vor dem Schulwechsel gemacht hatte. Wenn es wegen terminlicher Schwierigkeiten in der Ferienzeit, die nach Angaben der Klägerin maßgeblich die Sozialarbeiterin des Beklagten gehabt haben soll, erst am 1. Oktober 2010 zu einem Hausbesuch und einem Gespräch mit der Mutter der Klägerin sowie mit der Klägerin selbst gekommen ist, spricht viel dafür, dass dies nicht der Klägerin anzulasten ist. Ob wenigstens die fachliche Würdigung, die der Sozialbericht im Anhörungsschreiben vom 9. Dezember 2010 und erneut im Ablehnungsbescheid vom 11. August 2011 erfahren hat, sich im Rahmen der vom Jugendamt insoweit anzuwendenden sozialpädagogischen Fachlichkeit hält, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 12 A 1168/11 –, juris, m. w. N., und der vollen gerichtlichen Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Teil-habebeeinträchtigung“ standhält, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2012 – 12 B 1582/11 –, juris, ist höchst zweifelhaft. Wie die Klägerin zutreffend einwendet, werden die in diesem Bericht dokumentierten Besserungen der Klägerin bezogen auf ihre seelische Gesundheit und auf die Teilhabebeeinträchtigung nur als anspruchsvernichtend verstanden und in keiner Weise erwogen, inwieweit durch den Schulbesuch nicht ein ansonsten drohender Rückfall in die seelische Behinderung aufgefangen wird. Es ist fernliegend, dass der Schulbesuch von ca. einem halben Jahr bereits zu einer vollständigen Ausheilung der behinderungsbedingten Anfälligkeiten geführt hat. Auch ein Gespräch über die Aufstellung eines Hilfeplanes (§ 36 Abs. 2 SGB VIII), der ohnehin nicht zwingende Voraussetzung für die Hilfegewährung darstellt, vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 2 L 328/10 –, juris, mit Hinweis u. a. auf BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – 5 C 24.98 –, BVerwGE 109, 155, hätte der Beklagte noch vor Beginn des Schuljahres 2010/2011 initiieren können. Ebenso wenig verfängt bei überschlägiger Betrachtung der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe einen Nachweis, dass z. B. an einem anderen Gymnasium im Kreis L. eine hinreichende Förderung nicht erfolgen könne, nicht erbracht. Soweit die selbstbeschaffte Hilfemaßnahme nach Maßgabe von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII auch geeignet und erforderlich sein muss, um einer zumindest drohenden Teilhabebeeinträchtigung eines seelisch Behinderten wirksam zu begegnen, sind die Voraussetzungen an eine der Klägerin adäquaten Schule im Gutachten des J. vom 28. April 2010 auf Seite 7 unter Ziffer 9 Frage 5 von kompetenter Seite aufgezeigt worden und hat die Mutter der Klägerin im Schreiben vom 18. Mai 2010 erklärt, dass bei der Suche nach einer geeigneten Schule das private Gymnasium H. in H1. sich als dasjenige herausgestellt hat, das dem Konzept nach am besten zu der Klägerin passe. Unter diesen Voraussetzungen wäre es Sache des Beklagten gewesen, der Klägerin eine Schule des öffentlichen Schulsystems nachzuweisen, an der ihr spezieller Hilfebedarf dennoch hätte gedeckt werden können. Auf das öffentliche Schulsystem muss sich die Klägerin in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur dann verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung steht. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 –, m. w. N. Dass weitere Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für den Schulbesuch im Schuljahr 2010/2011 in Anwendung von § 36a Abs. 3 i. V. m. § 35a SGB VIII nicht vorliegen, drängt sich insbesondere mit Blick auf das Gutachten des J. vom 26. April 2010 nicht auf und muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. Die Beiordnung folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.