Beschluss
16 A 2006/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1108.16A2006.12.00
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Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2012 zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2012 zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe: Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Aussage über die Erfolgsaussichten der zugelassenen Berufung ist damit nicht verbunden. Mit Rücksicht auf die vom erkennenden Senat abweichende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ab welchem THC-Wert die Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt ist, vgl. einerseits OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2012 16 A 2075/11 - und vom 22. Mai 2012 16 B 536/12 -, jeweils juris (mangelnde Trennung ab einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum) und andererseits Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 - 11 CS 04.2348 -, Blutalkohol 43 (2006), 414 = juris, vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, DAR 2006, 407 = VRS 110 (2006), 310 = juris, und vom 13. Dezember 2010 11 CS 10.2873 , juris (mangelnde Trennung ab einem THC-Wert ab 2,0 ng/ml im Blutserum), liegen in einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftige Fragen von allgemeiner Bedeutung vor. Zu berücksichtigen sind nicht nur die in den angeführten Entscheidungen in Bezug genommen wissenschaftlichen Stellungnahmen, sondern auch der anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab, ob, worauf der erkennende Senat abhebt (etwa Beschluss vom 22. Mai 2012, aaO, Rn. 9), die mangelnde Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden kann, wenn bei Erreichen einer bestimmten THC-Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich erscheint, oder ob, wie es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verlangt (etwa Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, juris, Rn. 38), es darauf ankommt, dass eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit bei gelegentlichem Konsum ab einer bestimmten THC-Konzentration besteht.