Beschluss
11 A 698/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1102.11A698.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 7 AV 1.02 , Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Hiervon ausgehend legt die Klägerin ernstliche Zweifel mit dem Zulassungsantrag nicht dar. a) Die Zulassungsbegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liege nicht vor, nicht ernstlich in Frage. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt die deutsche Volkszugehörigkeit u. a. voraus, dass sich der Betreffende bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext fordert § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 5 C 40.03 , BVerwGE 119, 192 (194), und 5 C 41.03 , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses die Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet. In dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete muss mithin – positiv – ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt sein und darf – negativ – kein "Gegenbekenntnis" vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 5 C 40.03 , BVerwGE 119, 192 (195). Reicht mithin für die Zeit nach Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit das Fehlen eines Gegenbekenntnisses nicht mehr aus, um das Erfordernis eines ausschließlichen ("nur") Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete auszufüllen, schließt dies nach Eintritt der Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit und Abgabe der nach sowjetischem Recht erforderlichen Erklärung zur Nationalität die Annahme eines gleichwohl fortbestehenden längeren Zeitraumes eines "bekenntnislosen" Zustandes aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 5 C 40.03 , BVerwGE 119, 192 (197). Nach diesen Maßstäben erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach ihrem eigenen Vortrag in der Zulassungsbegründung ersichtlich nicht. Selbst wenn ihr die Eintragung der türkischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass im Jahr 1970 nicht als Gegenbekenntnis zuzurechnen und ihr ein Änderungsversuch von 1992 bis 1997 nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, fehlt es von 1970 bis 1997 an einem positiven Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Dies räumt die Klägerin ausdrücklich ein, indem sie vorträgt, ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei im August 1997, mithin 13 Jahre vor Stellung des Aufnahmeantrags, abgelegt worden. Für den Zeitraum von 1970 bis 1997 kann das erforderliche positive Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht dadurch ersetzt werden, dass die Klägerin erklärt, warum sie es nicht abgelegt hat. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Fiktionsregelung in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, nach der ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, in der ehemaligen Sowjetunion nach 1964 nicht mehr greift. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 9 C 391.94 , BVerwGE 99, 133 (143 f.), und vom 17. Juni 1997 – 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 (63). b) Das Verwaltungsgericht hat die weitere Frage, ob die Klägerin auf Grund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG) offengelassen. Im Hinblick auf die Zulassungsbegründung merkt der Senat hierzu an, dass das von der Klägerin vorgelegte Goethe-Zertifikat A1 mit der Note "ausreichend" für eine Prüfung erteilt wird, die an einen Anfängersprachkurs anschließt. Ein derartiges Zertifikat ist nicht geeignet zu belegen, dass der Klägerin als Kind die deutsche Sprache so vermittelt worden ist, dass sie nach Abschluss der familiären Prägephase bereits ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 5 C 23.06 , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108, Rdnr. 11. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG berufen. Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift muss die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vermittlung der deutschen Sprache ihre Ursache in den Verhältnissen im Aussiedlungsgebiet haben. Dazu gehören nicht solche von der Klägerin angedeuteten individuellen Umstände, deren maßgebliche Ursachen in ihrer Person oder in ihrem familiären Umfeld liegen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 5 C 18.00 , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 96 zu § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a. F. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage, "ob im Falle von Personen, die unstreitig deutscher Abstammung sind und die die deutsche Sprache infolge der familiären Vermittlung durch mindestens einem deutschen Eltern sprechen (unter Berücksichtigung subjektiver Sachverhalte wie dem frühen Tod eben diesen deutschen Elternteils) bei der nach § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG geforderten alleinigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum neben objektiven Gründen auch subjektive Gründe geltend machen können und diese zu berücksichtigen sind", würde sich soweit sprachlich nachvollziehbar in einem Berufungsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil die Klägerin aus den unter 1. a) dargelegten Gründen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Zeitraum von 1970 bis 1997 nach ihrem eigenen Vortrag nicht abgelegt hat. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, ein Bekenntnis "nur" zum deutschen Volkstum könne allein derjenige ablegen, "dessen nach außen tretende Erklärungen oder Handlungen von einem entsprechenden (inneren) Volkstumsbewusstsein getragen werden". Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 5 C 40.03 , BVerwGE 119, 192 (197) m. w. N. Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zum Begriff des Bekenntnisses zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).