Beschluss
18 E 976/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1030.18E976.12.00
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Leitsätze
Die im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren erforderliche gerichtliche Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO bedarf gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO der Zustellung.
Die Zustellung hat gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 172 ZPO auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erfolgen, wenn dieser den Kläger im Prozesskostenhilfebewilligungsver-fahren vertreten hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren erforderliche gerichtliche Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO bedarf gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO der Zustellung. Die Zustellung hat gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 172 ZPO auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erfolgen, wenn dieser den Kläger im Prozesskostenhilfebewilligungsver-fahren vertreten hat. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Gründe: Die gemäß § 146 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß §§ 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Bevor die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, ist daher stets erforderlich, dass das Gericht die Partei aufgefordert hat, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, inwieweit sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geändert haben. Vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 10 WF 187/07 -, juris, Rn. 4; Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 124, Rz. 10 a). Die im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren danach erforderliche gerichtliche Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO bedarf gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO der Zustellung. Es handelt sich um eine richterliche Anordnung, die eine Frist im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Lauf setzt, da sie bewirkt, dass erst nach deren fruchtlosem Ablauf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann. Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 56 Rn. 11 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 56 Rn. 2; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2011, § 56 Rdn. 21; vgl. entsprechend zu § 329 Abs. 2 ZPO: OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 5; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 2012, § 120 Rn. 29. Die Zustellung einer solchen Aufforderung hat gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser den Kläger im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat, denn das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört ungeachtet des formellen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 -, juris, Rn. 18; BAG, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 -, juris; vgl. auch Neumann, in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 173, 177. Ausgehend hiervon genügt die an den Kläger gerichtete Aufforderung des Verwaltungsgerichts, binnen vier Wochen mitzuteilen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, nicht den formellen Anforderungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Zwar ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Januar 2012 eine Abschrift des an den Kläger adressierten Schreibens zur Kenntnis zugeleitet worden, eine Zustellung ist jedoch nicht erfolgt. Eine Heilung des Mangels gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO aufgrund des tatsächlichen Zugangs des Schreibens bei dem Prozessbevollmächtigten scheidet aus, weil dies einen - hier fehlenden - Zustellungswillen des Berichterstatters voraussetzen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 6 B 65.05 -, NVwZ 2006, 943; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2010 – 4 B 1750/10 -, juris, Rn. 5; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 56 Rn. 16. Im Übrigen musste der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich auf Grund des nur zur Kenntnisnahme übersandten gerichtlichen Schreibens auch nicht zu einem weiteren Tätigwerden für den Kläger innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist veranlasst sehen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da außergerichtliche Kosten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden und Gerichtskosten für die erfolgreiche Beschwerde nicht anfallen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).