Beschluss
8 A 1019/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1029.8A1019.11.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. März 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. März 2011 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger wendet sich gegen die "Information für die Truppe zum Umgang mit dem Verband deutscher Soldaten (VdS)" des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 11. März 2004. Darin heißt es wörtlich: "Der Bundesminister der Verteidigung hat am 16. Februar 2004 entschieden, dass die Bundeswehr mit sofortiger Wirkung keine dienstlichen Kontakte zum VdS und seinen Unterorganisationen mehr unterhält. Der VdS hat in seinem Publikationsorgan Soldat im Volk, Ausgaben 4 und 5, Texte des stellvertretenden Vorsitzenden der Nationalsozialistischen Partei Amerikas (NSPA) unkommentiert und unreflektiert veröffentlicht. Solche Veröffentlichungen aus dem rechtsextremen Spektrum sind nicht hinnehmbar. Veranstaltungen des VdS sind ab sofort nicht mehr zu unterstützen. Dies schließt Truppenbesuche und Bereitstellung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen in Einrichtungen und Liegenschaften der Bundeswehr ein. Bereits zugesagte Besuche sind abzusagen. Offizielle Vertreter des VdS sind zu Veranstaltungen der Bundeswehr nicht mehr einzuladen. Die Teilnahme von aktiven und ausgeschiedenen Soldaten in Uniform an Veranstaltungen des VdS ist untersagt." Der Kläger wandte sich wiederholt erfolglos bei der Beklagten gegen diese Entscheidung und distanzierte sich in einer späteren Ausgabe von "Soldat im Volk" im Anschluss an eine zwischenzeitlich eingeholte fachliche Stellungnahme vom fraglichen Artikel. Er ist der Auffassung, das "Kontaktverbot" habe zahlreiche praktische Konsequenzen, die seine Arbeit als berufsständische Organisation faktisch unmöglich machten. Nach Klageerhebung beim Verwaltungsgericht hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, (1.) das Kontakt- und Unterstützungsverbot zu Lasten des Klägers aufzuheben und (2.) die Tatsache der Aufhebung sämtlichen Dienststellen der Bundeswehr gegenüber mitzuteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden Folgenbeseitigungsanspruchs lägen nicht vor. Eingriffe in Rechte des Klägers seien gerechtfertigt, weil das streitige Verbot keinen rechtswidrigen Zustand geschaffen habe. Abgesehen davon, dass dem Kläger aus keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Teilnahme von Soldaten in Uniform an seinen Veranstaltungen zustehe, erweise sich das in der dienstlichen Anordnung des BMVg zum Ausdruck kommende Uniformverbot als gerechtfertigt. Es gründe sich auf § 15 Abs. 3 SG. Bei den Veranstaltungen des Klägers handele es sich um solche politischer Natur. Auch die Entscheidung der Beklagten, jeglichen dienstlichen Kontakt der Bundeswehr zum Kläger und jedwede Unterstützung des Klägers und seiner Veranstaltungen zu beenden, sei gerechtfertigt und schaffe keinen rechtswidrigen Zustand, dessen Beseitigung der Kläger begehren könne. Der Beklagten stehe ein weitreichendes Beurteilungs- und Gestaltungsermessen zu hinsichtlich der Frage, mit wem die Bundeswehr eine Zusammenarbeit eingehen, pflegen und beenden wolle. Dieses sei hier in Ansehung von §§ 17 Abs. 2 und 55 Abs. 5 SG nicht überschritten. Die Distanzierung des Klägers von dem Artikel in seinem Verbandsblatt sei rein formal und erkennbar nicht von eigener Überzeugung getragen. Auch seit der Beendigung der Zusammenarbeit habe eine entscheidende Kurskorrektur des Klägers nicht stattgefunden. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Antragsvorbringen des Klägers stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs lägen nicht vor, nicht durchgreifend in Frage. Dies gilt sowohl in Bezug auf das an die Soldaten gerichtete Verbot, an Veranstaltungen des Klägers in Uniform teilzunehmen (a), als auch in Bezug auf den Abbruch jeglichen dienstlichen Kontakts der Bundeswehr zum Kläger und die Beendigung jedweder Unterstützung des Klägers und seiner Veranstaltungen (b). a) Soweit sich der Kläger gegen das Uniformverbot wendet, kann dies schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil das Verwaltungsgericht unabhängig von der Begründetheit der Einwände des Klägers zu keinem sachlich günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Ist die angegriffene Entscheidung ‑ wie hier ‑ auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des Berufungszulassungsantrags voraus, dass alle Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen. Liegt auch nur für einen der alternativen Begründungsteile kein Zulassungsgrund vor, muss die Zulassung daran scheitern, dass die angegriffenen Begründungsteile hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändert. Vgl. (für das Revisionsrecht) BVerwG, Beschluss, vom 3. Juli 1973 - 4 B 92.73 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 109 (juris Rn. 2). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zum Uniformtrageverbot auch darauf gestützt, dass dem Kläger aus keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Teilnahme von Soldaten in Uniform an seinen Veranstaltungen zustehe. In Bezug auf diesen Begründungsteil sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden. Dessen ungeachtet begegnet die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, das streitige Uniformtrageverbot bei Veranstaltungen des Klägers sei gerechtfertigt, auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens keinen rechtlichen Bedenken. Das Uniformtrageverbot ergibt sich für aktive Soldaten aus § 15 Abs. 3 Soldatengesetz (SG) und für sonstige Personen aus § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses (Uniformverordnung). Danach dürfen Soldaten bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen. Es ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Veranstaltungen des Klägers - ihrem Gesamtbild nach - nicht "politisch" im Sinne der vom Verwaltungsgericht angewandten Normen wären. Auch Veranstaltungen einer Gewerkschaft sind jedenfalls dann als "politisch" im Sinne des § 15 Abs. 3 SG anzusehen, wenn sie über berufsspezifische Belange und staatsbürgerliche Unterrichtung ersichtlich und zweifelsfrei hinausreichen und auf die allgemeine politische Willensbildung in außenpolitischen und verteidigungspolitischen Fragen einwirken sollen. Dem besonders stark ausgeprägten Schutz des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit unterliegt eine auf Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder gerichtete Tätigkeit der Koalitionen nur, soweit sie eine spezifisch koalitionsmäßige ist, also der Verbreitung und Durchsetzung berufspolitischer und sozialer Forderungen, also derjenigen Tätigkeiten, für die die Koalitionen im wesentlichen gegründet sind, dient. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1981 - 2 BvR 446/80 -, BVerfGE 57, 29 (juris Rn. 20 f.); BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1982 - 1 WB 62.81 -, BVerwGE 76, 30 (juris Rn. 9). Vgl. auch Ziffer 7 der Anlage 2 zur ZDv 37/10 "Uniformtragen bei politischen Veranstaltungen". Dass die betroffenen Veranstaltungen des Klägers in diesem Sinne "spezifisch koalitionsmäßige" wären, legt die Antragsbegründung indes nicht dar. Im Übrigen umfassen weder das Recht der freien Meinungsäußerung noch die Rechte auf Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die Befugnis, diese Rechte gerade in Uniform auszuüben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1981 - 2 BvR 446/80 -, BVerfGE 57, 29 (juris Rn. 18) m.w.N. Unabhängig hiervon weist der Senat darauf hin, dass es sich bei der Berechtigung des Soldaten, außerhalb des Dienstes Uniform zu tragen, nicht um ein subjektiv-öffentliches Recht handelt, sondern um eine auf Verwaltungsvorschriften (ZDv 37/10 - "Anzugsordnung für die Bundeswehr") beruhende bzw. von ihr vorausgesetzte allgemeine Erlaubnis, die nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch wieder eingeschränkt werden kann. Es ist daher auch zulässig, dem Soldaten über das gesetzliche Verbot des § 15 Abs. 3 SG hinaus das Tragen der Uniform zu untersagen. Dem BMVg kommt insoweit ein weites, an den Belangen und Interessen der Bundeswehr orientiertes Ermessen zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1982 - 1 WB 62.81 -, BVerwGE 76, 30 (juris Rn. 9); Scherer/Alff, SG, 2008, § 15 Rn. 16; Sohm, in: Walz/Eichen/ders., SG, 2. Aufl. 2010, § 4 Rn. 40. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Bundeswehr den Soldaten untersagt, bei Veranstaltungen des Klägers Uniform zu tragen. b) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das "Kontakt- und Unterstützungsverbot" (Abbruch der dienstlichen Kontakte und der Unterstützung der klägerischen Aktivitäten) keinen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat, dessen Aufhebung der Kläger mit Erfolg begehren kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, kommt dem BMVg ein Beurteilungs- und Gestaltungsermessen in Bezug darauf zu, mit wem es dienstliche Kontakte pflegt und wessen Aktivitäten es unterstützt. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend dargelegt, dass das BMVg gefordert ist, das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu wahren und Gefährdungen desselben schon im Ansatz zu vermeiden. Es versteht sich von selbst, dass diese Verpflichtung besonders dort wirksam wird, wo es um die Frage geht, mit wem die Bundeswehr eine Zusammenarbeit eingehen, pflegen und beenden oder eben auch wieder aufnehmen will. Gemessen daran zeigt der Kläger im Zulassungsverfahren nicht auf, warum ihm der geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung der dienstlichen Kontakte und Unterstützung seiner Aktivitäten zustehen soll. Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass die vorstehend dargelegten Handlungs- und Entscheidungsspielräume des BMVg zu Gunsten des Klägers eingeengt sind. aa) Der Kläger verkennt, dass die Entscheidung des BMVg keiner Ermächtigungsgrundlage bedarf. Er wendet sich nicht gegen einen rechtfertigungsbedürftigen hoheitlichen Eingriff in seine Rechte, sondern macht einen Anspruch, also eine Erweiterung seiner Rechtsposition, geltend. Rechtlicher Maßstab insoweit ist - wie dargelegt - die willkürfreie und auch ansonsten sachgerechte Ausübung des Beurteilungs- und Gestaltungsermessens der Behörde. bb) Die Rüge, die angefochtene Entscheidung verkenne die Rechtsposition des Klägers nach Art. 9 Abs. 3 GG, ist unbegründet. Der Kläger hat in seiner Antragsbegründung nichts dafür dargelegt, warum ihm aus Art. 9 Abs. 3 GG, der im Übrigen seine Begrenzung in der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte findet, vgl. Scherer/Alff, Soldatengesetz, 2008, § 6 Rn. 42, ein Anspruch gegen die Bundeswehr auf Kontakt und Unterstützung zustehen soll. Ein nennenswertes spezifisch koalitionsmäßiges Engagement des Klägers ist auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert vorgetragen worden. Es ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar, dass die Tätigkeit des Klägers in nennenswertem Umfang der Verbreitung und Durchsetzung berufspolitischer und sozialer Forderungen dient. Die vom Kläger dargelegte Wahrnehmung von fürsorglichen Aufgaben für die Soldaten stellt sich als lediglich marginal und von untergeordneter Bedeutung dar. Die im Gerichtsverfahren dargelegten Aktivitäten des Klägers sind ihrem Gesamtcharakter nach nahezu ausschließlich auf den politischen Gedankenaustausch gerichtet. Demnach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger bestimmt genug Kontakt und Unterstützung durch die Beklagte gefordert hat und ob seine Forderungen überhaupt auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützt werden könnten. Vgl. zum Zutrittsrecht der Gewerkschaften zum Betrieb etwa Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 9 Rn. 252 m.w.N. Vgl. auch Scherer/Alffs, Soldatengesetz, § 35a Rn. 2 zu den Grenzen einer zulässigen Unterstützung. cc) Auch im Übrigen trägt der Kläger nichts Durchgreifendes dafür vor, warum ihm ein Anspruch auf die erstrebte Zusammenarbeit mit der Bundeswehr zukommen soll. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Beklagte berechtigt war, die Zusammenarbeit mit dem Kläger aufzukündigen. Dafür war - auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - die Publikation des o.g. Artikels im Verbandsblatt des Klägers schon für sich allein ausreichend. Es begegnet keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht insoweit für die Annahme sachgerechter Maßstäbe auf die Kriterien zurückgreift, die kraft Gesetzes für das Verhalten des einzelnen Soldaten gelten. Die Beklagte lässt sich offenbar bei der Regelung der Zusammenarbeit mit anderen Soldatenvereinigungen von diesem Grundsatz leiten, so dass auch unter dem - im Übrigen vom Kläger nicht dargelegten - Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) keine Bedenken aufkommen. Vgl. etwa Ziffer 15 des Erlasses "Zusammenarbeit der Bundeswehr mit dem Deutschen Bundeswehr-Verband und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Abteilung Soldaten" vom 24. November 1971, VMBl. 1971, Seite 454, geändert durch Erlass vom 22. Juli 1975, VMBl. 1975, Seite 318. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG haben sich Soldaten außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass sie das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtung und das Vertrauen, die ihre dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist; es genügt, wenn das Verhalten der Soldaten dazu geeignet war. Soldaten müssen ihr Verhalten so einrichten, dass ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er davon Kenntnis haben würde, darin keine ernste Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit der Soldaten sehen würde. Die Meinungsäußerungsfreiheit der Soldaten unterliegt nicht erst dann Begrenzungen, wenn tatsächlich Auswirkungen für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr festgestellt werden. Es reicht aus, wenn das Verhalten der Soldaten als solches typischerweise geeignet ist, ihre Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu gefährden und damit letztlich die Verteidigungsbereitschaft der Streitkräfte in Frage zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 1990 - 2 WD 27.89 -, BVerwGE 86, 321 (juris Rn. 28), vom 24. September 1992 - 2 WD 13.91, 2 WD 7.92 -, BVerwGE 93, 287 (juris Rn. 5, 8), vom 18. Juli 1995 - 2 WD 32.94 -, BVerwGE 103, 257 (juris Rn. 3) und vom 22. August 2007 - 2 WD 27.06 -, BVerwGE 129, 181 (juris Rn. 58). Nach diesen Maßstäben würde das Ansehen der Bundeswehr massiv gefährdet und beschädigt, müsste sie sich die in dem fraglichen Artikel veröffentlichten Thesen deshalb zurechnen lassen, weil sie die Aktivitäten des Klägers unterstützt. Da die Veröffentlichung auf eine möglichst breite Öffentlichkeit zielte oder zumindest geeignet war, sie zu erreichen, ist die Beklagte berechtigt gewesen, sich hinreichend deutlich und nachhaltig von dem Kläger und seinen Aktivitäten zu distanzieren. Die gewählte Vorgehensweise der Beklagten - Einstellung der Unterstützung und Abbruch der Kontakte zu dem Kläger - ist auch geeignet, erforderlich und angemessen gewesen. Insbesondere wäre eine Gegendarstellung kein gleich geeignetes Mittel gewesen, um in der Öffentlichkeit nachhaltig den (falschen) Eindruck zu vermeiden, auf derartige Entgleisungen würde nicht mit der erforderlichen Konsequenz reagiert. Die übrigen in der Antragsbegründung angeführten Reaktionsmöglichkeiten waren ebenfalls nicht gleichermaßen Erfolg versprechend. Angesichts der Schwere des drohenden Ansehensverlusts begegnet es keinen Bedenken, wenn der Beklagte zu dem Mittel gegriffen hat, das sicher und dauerhaft eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr verhindert. Auf die über einen längeren Zeitraum zusammengetragenen Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus, auf die das Verwaltungsgericht ergänzend abgestellt hat, kommt es danach nicht mehr an. Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Folgen des Verbots nicht zutreffend abgewogen, ist unbegründet. Der Kläger leitet den Abwägungsfehler daraus ab, dass das Verwaltungsgericht am selben Tag eine Empfehlung der Beklagten unter Verweis auf das streitgegenständliche "Kontaktverbot" als rechtmäßig beurteilt habe, wonach Soldaten von der Teilnahme an einer Veranstaltung einer Stiftung, dessen Vorstand der Vorsitzende des Klägers angehört, abgeraten wurde. Damit werden jedoch keine Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit des hier angefochtenen Urteils begründen. Die in der (hier) angefochtenen Entscheidung vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des vermeintlichen "Kontaktverbots" ist aus Sicht des Senats zutreffend. Davon ist auch die Beklagte in ihrer dem Verfahren 8 A 1024/11 zugrundeliegenden Empfehlung ersichtlich ausgegangen, wenn sie dort schreibt, "... greift das Kontaktverbot hier nicht unmittelbar". dd) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, warum dem Kläger inzwischen ein Anspruch auf Wiederaufnahme der Zusammenarbeit zustehen sollte. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Kläger wird angesichts des weiterhin drohenden Ansehensverlusts der Bundeswehr bei einer Zusammenarbeit mit ihm nicht gegenüber anderen Verbänden willkürlich ungleich behandelt. Die entsprechenden sachlichen Gründe für die Nichtfortsetzung bzw. das Unterbleiben des Wiederaufgreifens der Zusammenarbeit sind vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 8 A 1670/11 -, Abdruck Seite 2. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wirft die Rechtssache keine Fragestellungen auf, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären ließen. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger an dieser Stelle angeführten Fragen der Verhältnismäßigkeit und zu Art. 9 Abs. 3 GG. Welche Feststellungen und Beweiserhebungen konkret im Berufungsverfahren erforderlich sein sollen, legt die Antragsbegründung im Übrigen nicht dar. 3. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). An der Formulierung einer solchen Frage fehlt es vorliegend. Hinsichtlich der vom Kläger als klärungsbedürftig angesehenen Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verband sich auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen kann, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich in einem Berufungsverfahren über die bereits erfolgte verfassungsgerichtliche Klärung, auf die der Kläger selbst hinweist, weitere verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse ergeben könnten. Insoweit fehlt es schon an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrunds. Die Frage, welche Rechtsgrundlage für die Verhängung eines "Kontakt- und Unterstützungsverbots" gilt, würde sich nach den obigen Ausführungen in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil die Klägerin nicht einen Eingriff abwehrt, sondern einen Anspruch geltend macht. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, weil es ihn - trotz entsprechender ausdrücklicher Bitte - nicht darauf hingewiesen habe, bestimmten Ausführungen der Beklagten substantiiert entgegen zu treten. Die ordnungsgemäße Begründung der Gehörsrüge verlangt - entgegen der Auffassung des Klägers - jedoch Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann nämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1998 - 5 A 5119/97.A -, n.v., Abdruck Seite 3 f. Das hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist nicht getan. Verfristet und damit unbeachtlich ist der nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag in das Verfahren eingeführte Vortrag, der Kläger habe angesichts des Hinweises des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2011 darauf vertrauen dürfen, dass auf die Materialien des MAD und des Verfassungsschutzes nicht abgestellt werde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG).