Beschluss
12 A 373/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1029.12A373.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, ihr stehe ein Anspruch auf Förderung ihres Medizinstudiums als weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht zu. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei der an der B. absolvierten ersten Ausbildung zur Physiotherapeutin nicht um eine mit einer zumindest dreijährigen Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, vergleichbare Ausbildung, sondern um eine mit einer deutschen Fachhochschulausbildung vergleichbare Ausbildung, ist nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG sind maßgebend für die Zuordnung eines Ausbildungsgangs zu einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BAföG die Art und der Inhalt der Ausbildung. Auf die formelle Bezeichnung der Ausbildungsstätte und ihre organisatorische Eingliederung in Ausbildungsstätten anderer Art kommt es nicht an. Wichtigster Anhaltspunkt ist danach der Gegenstand der Aus-bildung, d.h. welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt wer-den, ob allgemein bildende oder mehr berufsbezogene Inhalte im Vordergrund stehen, und ob die Ausbildung durch eine schulische Unterrichtung oder die Hochschule kennzeichnende wissenschaftliche Ausbildung geprägt ist. Weiterhin ist von wesentlicher Bedeutung der zu erreichende Ausbildungsabschluss und damit die durch die Ausbildung erworbene Qualifikation. Schließlich sind auch die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Ausbildungsgang, die Ausbildungszeiten, die Qualifikation des Lehrpersonals, die sächliche Ausstattung der Ausbildungsstätte und die Form des Unterrichts in Voll- oder Teilzeit von Bedeutung. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1984 - 5 C 3/82 -, FamRZ 1985, 112, juris, sowie Urteile vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 -, BVerwGE 106, 5, juris und vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25/00 -, BVerwGE 112, 248, juris; Fischer, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 2, Rn. 12.2. Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt und damit in Einklang maßgeblich darauf abgestellt, dass das Anforderungsprofil der von der Klägerin in den Niederlanden absolvierten (dreijährigen) Ausbildung mit der Qualifikation des Grades des Bachalaureats nach den Erkenntnissen der Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - in Deutschland einer mit einem Fachhochschuldiplom oder dem Bachelor abschließenden Fachhochschulausbildung entspreche. Das Verwaltungsgericht hat, anders als die Klägerin wohl meint, nicht nur auf das - nach den oben angeführten Maßstäben auch wesentliche - Kriterium der erreichten Qualifikation abgestellt, sondern gerade auch - wie dies vom Gesetz ausdrücklich vorgegeben ist - auf die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildung. Dass die hinsichtlich des Anforderungsprofils erlangten Erkenntnisse unzutreffend wären, hat die Klägerin mit der Behauptung, die dreijährige Ausbildung der Klägerin in den Niederlanden zur Physiotherapeutin entspreche der ebenfalls dreijährigen Fachschulausbildung, nicht darzulegen vermocht. Die von der Klägerin insoweit betonte gleiche Dauer der beiden Ausbildungen indiziert für sich nicht ohne weiteres auch deren identische Ausgestaltung, Prägung und Schwerpunktsetzung in inhaltlicher Hinsicht. Dies folgt auch nicht ohne weiteres aus der Tatsache, dass der Abschluss der Klägerin in Deutschland ohne jede Schwierigkeit anerkannt wurde. Die Klägerin hat in den Niederlanden im Vergleich zur Fachschulausbildung in Deutschland nicht nur einen gleichwertigen, sondern mit dem Bachelor einen höherwertigen Abschluss erlangt. Die Klägerin kann eine günstigere Beurteilung auch nicht mit Blick darauf verlangen, dass es sich bei dem dreijährigen Studiengang um "eines der zahlreichen Sonderprogramme für deutsche Physiotherapeuten" handeln würde, die auch nach der Auskunft der Zentralstelle für ausländische Bildungswesen im Anforderungsprofil nicht einer deutschen Fachhochschulausbildung entsprechen. Die Klägerin erklärt, sie habe an der F. School , einem Zweig der von B. studiert, der neben einem vierjährigen auch einen dreijährigen Studiengang anbietet. Es ist allerdings nicht zu erkennen, dass die sinngemäße Behauptung der Klägerin, dieser dreijährige Studiengang der F. School führe wegen der geringeren Dauer des Studiums ungeachtet des erreichten akademischen Grades auch nur zu einem Abschluss auf dem Niveau einer dreijährigen Fachschulausbildung, zutrifft. Ausweislich des Internetauftritts der F. School - www. .nl - bietet diese neben einem vierjährigen Bachelorstudium der Physiotherapie zwar tatsächlich noch ein nur dreijähriges Bachelorstudium an. Dabei handelt es sich jedoch um einen sogenannten beschleunigten Studiengang. Dieser beschleunigte Studiengang zeichnet sich gerade nicht durch eine Herabstufung des Unterrichtsniveaus oder eine Anpassung des Unterrichtsstoffs aus, sondern ist im Gegenteil gerade für besonders begabte Studenten entwickelt worden, die das auf vier Jahre angelegte Studienprogramm unter Inkaufnahme eines deutlich höheren Studienaufwandes in einer kürzeren Zeitspanne beenden wollen. Das akademische Jahr besteht dementsprechend in diesem beschleunigen Studiengang statt aus 48 Wochen mit 40 Stunden aus 48 Wochen mit 53 Stunden. Ist nach allem die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die niederländische Ausbildung entspreche in Deutschland einer Fachhochschulausbildung, nicht zu beanstanden, ist auch nichts für eine unionsrechtliche Diskriminierung oder verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung der Klägerin zu erkennen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nicht anders behandelt wird, als ob sie die Fachhochschulausbildung in Deutschland absolviert hätte. Die Sache hat ferner nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung der Frage, ob es zulässig ist, dass ein Student, der eine dreijährige Ausbildung zum Physiotherapeuten in den Niederlanden abgelegt hat, bei der Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG in Deutschland schlechter behandelt werden darf, als ein Physiotherapeut, der eine deutsche Fachschule für Physiotherapie erfolgreich absolviert hat, ist nur anhand einer Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls möglich. Sie setzt nämlich notwendig die Prüfung voraus, ob die in den Niederlanden konkret absolvierte Ausbildung der deutschen Fachschulausbildung entspricht oder einer Ausbildungsstätte. Nach welchen Kriterien sich bestimmt, ob Ausbildungen sich entsprechen, ist in der Rechtsprechung - wie oben ausgeführt - geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).