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Beschluss

16 B 1096/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1026.16B1096.12.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. August 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Der Antragsteller wendet sich zu Unrecht gegen die der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) zugrunde liegende Annahme, er habe einen Punktestand von 18 erreicht. Soweit er darauf verweist, der zeitlich letzte Bußgeldbescheid vom 5. April 2012 wegen (qualifizierter) Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, der zu vier weiteren Punkten und somit 18 Punkten geführt habe, sei unbeachtlich, weil der Bußgeldbescheid die mit dem rechtskräftig geahndeten Verstoß verbundene Punktebewertung nicht aufgeführt habe, verhilft das seinem Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz nicht zum Erfolg. Denn die Benennung der mit einem Verkehrsdelikt einhergehende Erhöhung der Punktezahl gehört nicht zum notwendigen Inhalt eines Bußgeldbescheides. Vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 9. Januar 2007 10 S 396/06 , juris, Rn. 22 (= VRS 112 [2007], 385). Insbesondere geht aus § 66 OWiG (Inhalt eines Bußgeldbescheides) nicht hervor, dass die Punktebewertung der jeweiligen Tat anzugeben ist. Soweit in § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG als Inhalt des Bußgeldbescheides unter anderem die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften aufgeführt werden, führt das zu keiner die Punktebewertung mitumfassenden Subsumtion. Die Bezeichnung der Tat dient der Kennzeichnung dessen, was dem Adressaten zur Last gelegt wird, wobei der Ordnungswidrigkeitentatbestand und die diesen ausfüllenden Tatsachen in einer dem Bürger verständlichen Weise darzustellen sind; wesentlich ist, dass der Betroffene weiß, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine (mögliche) Verteidigung richten muss. Vgl. Seitz, in: Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar, 16. Auflage (2012), § 66 Rn. 11 f., m. w. N. Mit den gesetzlichen Merkmalen sind die abstrakten Tatbestandsmerkmale der Bußgeldvorschrift gemeint; sie sind neben der Bezeichnung der Tat zu nennen, weil für den Betroffenen erst dadurch der Vorwurf verständlich werden kann. Vgl. Seitz, a. a. O., § 66 Rn. 15. Die Bußgeldvorschriften müssen nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes abgegeben werden. Vgl. Seitz, a. a. O., § 66 Rn. 16. Aus alldem folgt nicht, dass es nach der genannten Bestimmung noch zusätzlich der Angabe der Punktezahl bedarf. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, wonach der Bußgeldbescheid außer der Geldbuße auch die Nebenfolgen enthält. Aus der Systematik des Ordnungswidrigkeitengesetzes, insbesondere aus § 87 OWiG und der Überschrift des Achten Abschnitts dieses Gesetzes, geht ohne weiteres hervor, dass zu den Nebenfolgen nur die Anordnung von Einziehung und Verfall gehören. Die Anordnung oder der Wegfall von Punkten im Verkehrszentralregister zählt demgegenüber nicht zu den zulässigen Nebenfolgen. Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2008 2 Ss OWi 803/08 , juris (= NJW 2009, 1014 = NZV 2009, 156). Weiter kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Bestimmung über das Punktsystem (§ 4 StVG) selbst in abschließender Weise regelt, inwieweit dem Betroffenen im Vorfeld auch durch Informationen Hilfestellung zu gewähren ist, bevor es zum Erreichen eines Punktestandes kommt, der die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat. So hat die Fahrerlaubnisbehörde bei einem Punktestand zwischen acht und 13 Punkten den Betroffenen hierüber schriftlich zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG). Bei einem Stand von 14 bis 17 Punkten ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG), was dem Betroffenen hinlänglich verdeutlichen dürfte, dass die Schwelle von 18 Punkten nahezu erreicht ist. Sofern die oben genannten Punktebereiche überschritten werden, ohne dass die jeweiligen Maßnahmen (Verwarnung, Anordnung eines Aufbauseminars) ergriffen worden wären, kommt es zu einer Reduzierung der Punktezahl, so dass ein "Überspringen" der aufeinander aufbauenden Sanktionsstufen etwa wegen eines sehr kurzfristig eingetretenen starken Anstiegs des Punktestandes in jedem Fall vermieden wird. Schließlich kann der Betroffene auf Antrag beim Kraftfahrt-Bundesamt unentgeltlich eine schriftliche Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Verkehrszentralregisters und allerdings unverbindlich über die Punkte erlangen (§ 30 Abs. 8 StVG). Daraus folgt, dass unter rechtsstaatlichem Blickwinkel eine noch weitergehende Information über Punktestände und Punktezuwächse nicht veranlasst ist; aus diesem Grund besteht von vornherein kein Anlass, bei der Punkteberechnung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG Bußgeldentscheidungen, die nicht die verwirkten Punkte aufführen, außer Betracht zu lassen. Auch der vom Antragsteller geschilderte Geschehensablauf er habe von einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 5. April 2012 nur abgesehen, weil er über die durch den geahndeten Verstoß hinzugekommenen vier Punkte und die Konsequenz des Erreichens von 18 Punkten im Unklaren gewesen sei belegt nicht, dass die zwar nicht durchgängige, aber nach wie vor verbreitete Praxis der Bußgeldstellen, die mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit verwirkten Punkte nicht in den Bußgeldbescheid aufzunehmen, zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Informationsdefizit führen. Denn wenn der anwaltlich vertretene Antragsteller tatsächlich wie nunmehr von ihm behauptet den besagten Rotlichtverstoß nachweislich nicht begangen hätte, hätte es schon wegen der Geldbuße, dem verhängten einmonatigen Fahrverbot und des Umstandes, dass jedenfalls Punkte wenngleich eventuell weniger als vier hinzugekommen sind, keinen nachvollziehbaren Grund gegeben, von der Erhebung von Rechtsbehelfen gegen den Bußgeldbescheid Abstand zu nehmen; dass der Antragsteller angenommen haben könnte, aus dem Verstoß hätten gar keine Punkte resultiert, ist fernliegend. Das Beschwerdegericht nimmt dem Kläger daher nicht ab, dass er allein wegen der überdies leicht zu überwindenden Unkenntnis über die im Falle eines qualifizierten Rotlichtverstoßes fälligen Punkte eine ihn unschuldigerweise treffende Sanktion klaglos hingenommen hat. Soweit der Antragsteller pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, verfehlt das schon im Ansatz die Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO, weil damit die vom Gesetz geforderte inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht geleistet werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).