Beschluss
12 B 1018/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1018.12B1018.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die die Entscheidung selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, den Antragstellern stehe jedenfalls deshalb ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite, weil der Anspruch auf die begehrten Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 31 SGB VIII infolge der Deckung des ausdrücklich geltend gemachten Hilfebedarfs durch Leistungen der Pflegeversicherung ausscheide. Auf der Grundlage einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nur erforderlichen summarischen Betrachtung ist diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch im Lichte des hierauf bezogenen Beschwerdevorbringens nicht zu bemängeln. Soweit die Antragsteller sich noch gegen die weitere, ebenfalls selbständig entscheidungstragende Ansicht des Verwaltungsgerichts wenden, es fehle auch deshalb an einem Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 VwGO, weil ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, geht dieses Vorbringen ins Leere. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wie hier - auf mehrere Begründungen gestützt, die unabhängig voneinander das Entscheidungsergebnis tragen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder Begründung auseinandersetzen und jede Begründung auch in Zweifel ziehen. Die Antragsteller dringen zunächst nicht mit der Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Vermischung der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI mit den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII vorgenommen, indem es behaupte, die Antragsteller könnten den Kostenaufwand vollumfänglich aus den für solche Tätigkeiten bewilligten Leistungen der Pflegekasse finanzieren. Die auf den konkreten jugendhilferechtlichen Hilfebedarf der Kinder und dessen Deckung durch eine andere Sozialleistung konzentrierte Betrachtung des Verwaltungsgericht stellt keine unzulässige Vermischung dieser Sozialleistungen dar, sondern sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII. Nach der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen allgemeinen Nachrangregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt. Diese Vorschrift sieht den grundsätzlichen Nachrang der Jugendhilfe gegenüber anderen Verpflichtungen und Leistungen vor, wobei gerade die Verpflichtungen und Leistungen der anderen Sozialleistungsträger besonders hervorgehoben werden. Eine das Vorrang-Nachrang-Verhältnis des § 10 Abs. 1 SGB VIII auslösende Leistungskonkurrenz setzt voraus, dass beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, JAmt 2012, 47, juris zu OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 153/10 -, JAmt 2011, 529, juris und vom 9. Februar 2012 - 5 C 3/11 -, JAmt 2012, 403, juris zu OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2011 - 12 A 840/09 -, JAmt 2011, 544. Allgemein greift der Nachrang der Jugendhilfe daher dann, wenn vorrangige andere Verpflichtungen und Leistungen demselben Zweck wie die Jugendhilfe dienen und den Bedarf auch voll decken; für einen durch den an sich vorrangig verpflichteten Dritten nicht abgedeckten jugendhilferechtlichen Bedarf muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergänzend leisten. Vgl. Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 10 Rn. 1 und 23; Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 10 Rn. 15, jeweils m.w.N. Die der angefochtenen Entscheidung mit dem Hinweis, die Antragsteller hätten keinen weitergehenden Bedarf als den durch die Tätigkeit des Q. X. gedeckten geltend gemacht, zugrundeliegende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung dienten demselben Zwecke wie die begehrten Leistungen der Hilfe zur Erziehung und seien damit deckungsgleich, ist von den Antragstellern mit der Beschwerde nicht angegriffen worden. Diese räumen im Gegenteil zumindest inzident ein, dass auch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung der Deckung des vorliegend geltend gemachten Bedarfs dienen, indem sie ausdrücklich nur bemängeln, diese "für solche Tätigkeiten bewilligten" Leistungen reichten nicht aus, den Kostenaufwand in Höhe von monatlich insgesamt 2.378,04 € vollumfänglich abzudecken. Auch mit dieser Rüge dringen die Antragsteller jedoch nicht durch. Der von den Antragstellern insoweit errechnete Fehlbetrag in Höhe von 1.649,04 € monatlich besteht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen hat - nicht. Die Antragsteller haben in ihrer Berechnung nur die zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von etwa 129,- € monatlich sowie das zusätzliche Betreuungsgeld in Höhe von 600,- € monatlich in Abzug gebracht, das Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Höhe von insgesamt 2.100,- € monatlich haben sie dagegen nicht berücksichtigt. Für eine solche Vorgehensweise besteht kein Grund. Das Pflegegeld dient nämlich - wie die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung allgemein, vgl. § 4 SGB XI - der Deckung des Bedarfs an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI setzt der Anspruch auf Pflegegeld ausdrücklich voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der zumindest konkludenten Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner sei wegen des Vorrangs der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auch berechtigt, ein eigenes Tätigwer-den gegenüber den Antragstellern abzulehnen. Zwar hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein möglicher Nachrang der Jugendhilfe keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zum Anspruchsberechtigten, sondern ist erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern relevant. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten sind daher - im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll - grundsätzlich beide Hilfeträger gegenüber dem Anspruchsberechtigten leistungsverpflichtet; der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 3/11 -, JAmt 2012, 403, juris zu OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2011 - 12 A 840/09 -, JAmt 2011, 544. Es spricht jedoch nichts dafür, dass dies auch dann noch gilt, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger seine Leistung - wie hier - tatsächlich erbringt. In diesem Fall ist nämlich nicht nur der Bedarf des Hilfeempfängers gedeckt, sondern auch der Nachrang bereits hergestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.