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Beschluss

12 A 1902/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1018.12A1902.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren ebenfalls auf 1.800,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren ebenfalls auf 1.800,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht bietet (vgl.§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Namentlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die konkludente Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Kosten des Sanierungsdarlehens nicht in die Wohngeld-Lastenberechnung eingestellt. Das Darlehen hat nicht der Finanzierung zum Zwecke des Wohnungsbaus i. S. d. – hier allein in Betracht kommenden – § 16 Abs. 1 Nr. 2 WoFG gedient. Es fehlt insoweit an einem wesentlichen Aufwand für die Beseitigung der Schäden am Gebäude des Klägers. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut erschließt sich, dass mit der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "unter wesentlichem Bauaufwand" in § 16 Abs. 1 Nr. 2 WoFG durch das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, "dass ein Bauaufwand den Kosten nach als wesentlich angesehen werden kann, wenn er etwa 1/3 des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht", vergl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1971 – VIII C 42.70 – , BVerwGE 38, 286; juris, auf den aktuellen Baustandard – also den erforderlichen Bauaufwand, wie er für einen zeitgerechten Neubau getätigt werden müsste – Bezug genommen wird und nicht auf den Aufwand für eine bloße Rekonstruktion des alten Baustandards. Nach diesem aktuellen Niveau richtet es sich dann auch, ob Aufwendungen, die als nicht umbaubedingte Instandsetzung oder Luxus außerhalb der Zweckbestimmung der Norm liegen, außer Betracht zu bleiben haben. Wenn § 16 Abs.1 WoFG den "Wohnungsbau" als Förderziel auch mit Wirkung für das Wohngeldrecht als "Schaffen von Wohnraum" definiert, muss sich der Aufwand für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden als eine der in Frage kommenden Varianten, wie hier Wohnraum geschaffen wird, an eben dem Schaffenszeitpunkt dieses berücksichtigungsfähigen neuen Wohnraums orientieren. § 16 Abs. 1 WoFG stellt für die Frage der Förderungswürdigkeit – anders als es offenbar der Kläger sieht – nicht allein darauf ab, dass ein Gebäude überhaupt wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wird, sondern maßgeblich darauf, dass die Wiederherstellung des Wohnraums die Schaffung von neuem Wohnraum zur Folge hat. Nur durch die Einbeziehung des Förderziels "Schaffung von Wohnraum" ist auch – wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – eine gleichmäßige Handhabung der Vorschrift des § 16 Abs. 1 WoFG gewährleistet. Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich der Kläger in der Zulassungsbegründung jedoch nicht auseinander. Er kann für seine andere Lesart der Norm auch keine Referenzen vorweisen. Dem Senat sind lediglich Gerichtsentscheidungen bekannt, die in Anwendung von § 16 Abs. 1 WoFG bzw. der – ebenfalls den Begriff des "wesentlichen Bauaufwandes" verwendenden – Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 1 II. WoBauG konkludent oder als selbstverständlich dem Aufwand für den Aus- oder Umbau den Aufwand für eine zeitgleich errichtete Neubauwohnung gegenüberstellen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 12 C 09.1982 –, juris (unter Heranziehung des "Zeitpunkts der Bezugsfertigkeit" i. S. d. § 8 WoGG a. F.); VG Sigmaringen, Urteil vom 31. März 2003 – 9 K 941/01 –, juris; VG München, Urteil vom 6. Ok-tober 1999 – M 31 K 98.2135 –, juris; FG München, Urteil vom 10. Dezember 1999 – 13 K 269/95 –, juris. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht. Die o. a. Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "unter wesentlichem Bauaufwand" ergibt sich unschwer bereits aus dem Gesetz und wird in Fachkreisen auch nicht in Frage gestellt. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1971, a.a.O., zugelassen werden. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung etwa des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat . Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 –, Beschluss vom 27. März 2012 – 12 A 2647/11 –. Diesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift schon deshalb nicht, weil sie keinen konkreten Obersatz des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt, benennt. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt bzw. der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt sei könnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 – 1 BvR 320/94 –, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, a.a.O.; Beschluss vom 17. Februar 1997 – 4 B 16.97 –, NVwZ-RR 1997, 512 (513); Beschluss vom 10. Juli 1995 – 9 B 18.95 –, InfAuslR 1996, 29 (30); OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 12 A 1059/07 –, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 8 A 3766/03.A –; siehe zur lediglich unrichtigen Anwendung auch: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 195, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs.1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).