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Urteil

3d A 1572/10.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1010.3D.A1572.10O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die am 3. Juli 19 geborene Beklagte absolvierte nach Erlangung der fachgebundenen Hochschulreife ab dem Wintersemester 1970 ein Lehramtsstudium an der Pädagogischen Hochschule S. in E. , das sie am 7. November 1973 mit der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an der Grund- und Hauptschule abschloss. Nach der am 9. Januar 1976 bestandenen 2. Staatsprüfung war sie vom 1. Februar 1976 bis zum 31. August 1976 zunächst als Lehrerin im Angestelltenverhältnis bei dem Schulamt E. beschäftigt, bis sie mit Wirkung vom 1. September 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt wurde. Am 12. Februar 1979 erfolgte die Ernennung zur Lehrerin unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit. In der Folgezeit war sie an verschiedenen Grundschulen in E. und L. teilzeitbeschäftigt. Am 30. November 1998 hatte sie ihr 25jähriges Dienstjubiläum. Zum 1. August 2002 wurde sie auf ihren Antrag von L. an die E1. in E. versetzt, wo sie bis zur ihrer auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit erfolgten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand am 1. Juli 2007 tätig war. Die Beklagte ist verheiratet und Mutter dreier erwachsener Kinder. Gegen die Beklagte sowie gegen ihren Ehemann wurden wegen Betruges und anderer Straftaten zahlreiche Strafverfahren geführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakten Heft 4 und 5 sowie 8–21 Bezug genommen. Zu strafrechtlichen Verurteilungen der Beklagten kam es in den Jahren – insoweit im Bundeszentralregisterauszug nicht mehr aufgeführt - 1992 (Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 6. November 1992, Az.: 74 Js 373/92 StA E. ), 1997 (Strafbefehl vom 1. Dezember 1997, Az.: 74 Js 911/97 StA E. ), 2002 (Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 25. April 2002, Az.: 332 Js 226/02 StA E. ) und 2007 (Urteil des Amtsgerichts E. vom 4. Januar 2007, Az.: 162 Js 380/05 StA E. ). Den sämtlich wegen Betrugs erfolgten Verurteilungen, die alle rechtskräftig geworden sind, lag jeweils zugrunde, dass die Beklagte vertragliche Verpflichtungen in dem Bewusstsein eingegangen war, dass sie die dabei entstehenden Forderungen Dritter nicht würde begleichen können. Am 4. Juni 2007 (162 Js 156/07 StA E. ), 30. April 2007 (162 Js 431/06 StA E. ) und am 24. Januar 2007 bzw. 15. Januar 2008 (332 Js 2328/06 (verbunden mit 332 Js 2650/06) StA E. ) sind zudem jeweils gleichartige Strafverfahren wegen Betruges nach § 154 Abs. 1 StPO mit Blick auf die in dem Verfahren 162 Js 380/05 zu erwartende bzw. am 4. Januar 2007 durch Urteil des Amtsgerichts E. ausgeurteilte Strafe eingestellt worden. Im Zeitraum von 1994 bis 2005 waren gegen die Beklagte zudem über 130 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen; wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung verwiesen. Bereits am 25. April 1997 sowie am 21. Oktober 2004 hatte die Beklagte die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben. Mit dem schon erwähnten Urteil vom 4. Januar 2007 - 81 Ds - 162 Js 380/05 - (188/06) Amtsgericht E. - wurde gegen die Beklagte wegen Betruges in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In diesem Urteil, mit dem außer der Beklagten auch ihr Ehemann wegen Betruges abgeurteilt wurde, traf das Amtsgericht betreffend die Beklagte folgende Feststellungen: „Die Angeklagten sind miteinander verheiratet und haben drei Kinder. Der Angeklagte ist gelernter Elektroniker und führt zur Zeit einen 400,00-Euro-Job in einer Arztpraxis aus. Die Angeklagte ist Lehrerin und verdient monatlich ca. 2.600,00 Euro netto. [...] Die Angeklagte B. N. T. bestellte im Mai 2004 bei der Firma T1. & Co. W. einen T1. zum Preis von 707,13 Euro, der in der 24. Kalenderwoche des Jahres ausgeliefert worden ist. Die Angeklagte bezahlte den Kaufpreis, wie von vornherein beabsichtigt, nach der Lieferung zunächst nicht. Am 06.06.2005 leistete sie eine Zahlung von 500,00 Euro, nachdem vom Amtsgericht O. am 22.11.2004 ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden war. Am 06.06.2005 buchten die Angeklagten bei der Firma C. N1. S1. in X. eine Reise für sich und zwei Kinder zum Gesamtpreis von 2.761,00 Euro. Die Reise sollte in der Zeit vom 02. bis zum 11.10.2005 stattfinden. Der Angeklagte T. stornierte seine Reise, versicherte jedoch den Reiseveranstaltern, den Rechnungsbetrag für die Restfamilie am nächsten Tag zu überweisen. Beide Angeklagte riefen am 28.09.2005 bei dem Reiseveranstalter an und fragten, ob sie die Reise zum 15.10.2005 bezahlen könnten. Eine Teilzahlung von 894,00 Euro wurde geleistet. Die Angeklagte wies auf ihre Lehrerstellung hin und erreichte, dass sie die Reise mit den Kindern machen konnte. Sie wusste, dass sie den vollen Betrag nicht begleichen konnte. [...] Dem Reiseveranstalter wurde ein Schaden in Höhe von ca. 2.000,00 Euro zugefügt. [...] Die Angeklagte T. gab am 21.10.2004 die Eidesstattliche Versicherung ab. Am 04.04.2005 war die finanzielle Lage der beiden Angeklagten katastrophal. Es lagen folgende Pfändungen vor: Abtretungserklärung des BHW I. vom 10.3.76, 29.9.76, 9.12.81 und 23.11.84 über mtl. insgesamt 604,19 Euro, monatliche Tilgung zur Zeit 57,00 Euro. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 03.01.94,AZ 24 M 6224/93 RA I1. und Partner i.S. PVS in Höhe von 743,29 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 3[0].09.94,AZ 24 M 6652/94, RA Dr. C1. pp. i.S. Dr. von M. -X1. in Höhe von 334,08 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 10.11.94,AZ 24 M 8199/94, RA G. pp. i. S. Dr. B1. in Höhe von 805,38 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 27.3.95,AZ 24 M 1700/95, RA L1. pp. i. S. Prof. T2. in Höhe von 333,66 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 04.05.95,AZ 24 M 2444/95 i.S. D. H. in Höhe von 1.245,17 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 14.7.95,AZ 24 M 3772/95, RA I2. pp. i. S. F. in Höhe von 14.496,94 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 23.10.95,AZ 24 M 5834/95, I. D. in Höhe von 700,80 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 3.11.95,AZ 24 M 5943/95, RA J.K. N2. i.S. Zahnärztl. Abrechnungsstelle in Höhe von 2.838,27 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 3.11.95,AZ 24 M 5944/95 RA J.K. N2. i.S. Zahnärztl. Abrechnungsstelle in Höhe von 1.119,55 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 1.12.95,AZ 24 M 6547/95 RA I1. pp. i.S. PVS in Höhe von 719,40 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 19.1.96,AZ 24 M 365/96 RA U. pp. i.S. L2. in Höhe von 1.075,64 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 24.1.96,AZ 24 M 986/96 RA Q. & I3. i.S. Dr. G1. in Höhe von 902,72 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 30.1.96,AZ 24 M 6788/95 i.S. Gemeinschaftspraxis Dr. L3. in Höhe von 346,49 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG L. vom 4.3.96,AZ 16 M 1092/96 RA Dr. X2. pp. i.S. Q1. in Höhe von 712,69 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 27.8.96,AZ 24 M 3946/96 RAin L4. -H1. i.S. I4. u. C2. in Höhe 336,66 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 14.10.96,AZ 24 M 5526/96 RA J.K. N2. i.S. zahnärztl. Abrechnungsstelle in von 724,11 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 21.10.96,24 M 5661/96 RA K.J. N2. i.S. zahnärztl. Abrechnungsstelle in Höhe von 2.213,62 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 21.10.96, RA K.J. N2. i.S. zahnärztl. Abrechnungsstelle in Höhe von 343,08 DM (Anm. des Senats: AZ 24 M 5701/96) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 25.10.96,AZ 24 M 5793/96 RA J.K. N2. i.S. zahnärztl. Abrechnungsstelle in Höhe von 489,98 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 22.10.96,AZ 24 M 5833/96, RA K.J. N2. i.S. zahnärztl. Abrechnungsstelle in Höhe von 773,75 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. o. Datum,AZ 24 M 6651/96 RA I5. i.S. freies Rechenzentrum Heilberufe in Höhe von 2.286,10 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 5.12.96,AZ [24] M 6822/96 RA J.K. N2. i.S. zahnärztl. Abrechnungsstelle in Höhe [von] 439,89 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 6.6.97,AZ [24] M 3019/97 RA I1. pp. i. S. PVS in Höhe von 726,29 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 23.7.97,AZ [24] M 3616/97 RA G2. pp. i.S. Hanel in Höhe von 16.017,56 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 18.7.97,AZ [24] M 3955/97 RA Dr. X2. pp. i.S. St. B. Kloster in Höhe von [2].698,08 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 15.8.97,AZ 24 M 4465/97 RA I1. pp. i.S. PVS in Höhe von 565,06 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 8.10.97,AZ [24] M 447[7]/97 RA G3. pp. i.S. Deutscher Inkasso Dienst in Höhe von 12.109,01 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 12.10.97,AZ 24 M 5377/97 RA T3. pp. i.S. C3. in Höhe von 12.804,79 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 13.10.97,AZ 24 M 5597/97 RA L5. i.S. E2. in Höhe von 850,80 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 5.11.97,AZ 24 M 6087/97 RA T4. i.S. E3. in Höhe von 614,93 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 16.1.98,AZ 24 M 305/98 RA T4. i.S. Dr. E3. in Höhe von 681,47 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 16.2.98,AZ 24 M 922/98 RA T4. i.S. T5. in Höhe von 1.154,81 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 25.2.98,AZ 24 M 1071/98 G4. K. in Höhe von 954,70 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 3.3.98,AZ 24 M 1190/98 RA O1. i.S. D. in Höhe von 3.656,03 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 15.4.98,AZ 24 M 2117/98 RA L6. i.S. Q2. in Höhe von 653,84 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 4.5.98,AZ 24 M 2431/98 i.S. S2. Versicherung in Höhe von 1.301,45 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 9.11.98,AZ 24 M 6039/98 i.S. U1. Q3. in Höhe von 80.498,10 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 23.11.98,AZ 24 M 6381/98 RA Q4. i.S. C4. in Höhe von 4.507,31 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 7.12.98,AZ 24 M 6663/98 RA X3. i.S. L7. in Höhe von 1.621,32 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 20.1.99,AZ 24 M 433/99 Stadt E. in Hohe von 528,90 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 26.3.99,AZ 24 M 1797/99 RA L8. i.S. N3. Süd in Höhe von 1.196,58 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 9.4.99,AZ 24 M 2248/99 Stadtwerke E. in Höhe von 3.680,47 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 7.10.99,AZ 24 M 5812/99 RA I1. pp. i.S. PVS in Höhe von 422,20 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 21.2.00,AZ 24 M 739/00 L5. pp. i.S. N4. St. B. in Höhe von 51,10 DM Pfändungsverfügung der Stadtkasse Düsseldorf vom 29.6.00AZ 21-3 64102532 Scha in Höhe von 2.475,10 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 6.2.01,AZ 24 M 784/01 RA K1. & Q5. in Höhe von 1.114,66 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 12.4.01,AZ 24 M 1392/01 G4. K. in Höhe von 1.453,98 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 23.5.01,AZ 24 M 2666/01 RA Dr. L9. i.S. Dr. X2. in Höhe von 365,96 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 25.7.01,AZ 24 M 3985/01 RA I1. pp. i.S. PVS in Höhe von 608,12 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 7.8.01,AZ 24 M 4041/01 RA I6. i.S. Krings in Höhe von 6.638,11 DM Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 21.9.01,AZ 24 M 5095/01 RA Q4. i.S. T6. in Höhe von 950,13 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 17.1.02,AZ [24 M] 6884/01 RA Dr. C5. pp. i.S. Dr. L10. in Höhe von 977,09 EUR Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 16.12.02,AZ 40 M 4003/02 RA I1. pp. i.S. PVS in Höhe von 659,80 EUR Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 20.2.03,AZ 40 M 761/03 RA L11. i.S. G5. v.d. C6. in Höhe von 1.001,58 EUR Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 25.2.03,AZ 40 M 764/03 RA C7. & T7. i.S. Das Bildungshaus in Höhe von 384,04 EUR Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 16.6.03,AZ 40 M 1259/03 i.S. B2. in Höhe von 904,85 EUR Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Gerichtskasse E. -I7. vom 1.12.03, AZ 4773302227 + 18 in Höhe von 385,30 EUR Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 22.6.04,AZ 40 M 1433/04 RA Dr. T3. pp. i.S. H2. in Höhe von 605,36 Euro Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 13.1.05,AZ 40 M 59/05 RA Q6. -N5. i. S. V. Inkasso in Höhe von 410,25 Euro Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG E. vom 09.03.05AZ 40 M 391/05 RA T5. i.S. W. in Höhe von 1.088,39 Euro. Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Beide Angeklagte geben den objektiven Sachverhalt zu. Sie geben jedoch beide an, sie hätten keinerlei Betrugsabsicht gehabt. Das Gericht hält diese Einlassung für eine reine Schutzbehauptung und ist davon überzeugt, dass die Angeklagten in allen drei Fällen nicht Willens und in der Lage waren, die Forderungen vollständig zu begleichen. Systematisch betrügen sie ihre Gläubiger, was sich insbesondere auch aus den Vorverurteilungen ergibt. Nach alledem hat sich [...] die Angeklagte B. N. T. [...] des Betruges und des gemeinschaftlichen Betruges schuldig gemacht. Dies sind Vergehen gemäß den §§ 263, 25 Abs. 2, 53 StGB.“ Zur Strafzumessung hat das Amtsgericht hinsichtlich der Beklagten ausgeführt: „Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte B. N. T. wie folgt vorbestraft ist: Angaben zu den Entscheidungen: 1. Entscheidungsdatum: 01.12.1997 entscheidende Behörde: Amtsgericht E. BKZ entsch. Behörde: R1202 Aktenzeichen: 32 CS 74 JS 911/97 (620/97) Rechtskräftig seit: 20.12.1997 Tatbezeichnung: Betrug in zwei Fällen Datum der (letzten) Tat: 30.10.1996 Angewendete Vorschriften: STGB § 263, § 53 ... zusätzliche Angaben: 50 Tagessätze zu je 50 DM Geldstrafe 2. Entscheidungsdatum: 15.06.1999 entscheidende Behörde: Amtsgericht L. BKZ entsch. Behörde: R1402 Aktenzeichen: 22 CS 12 JS 337/99 (442/99) Rechtskräftig seit: 08.07.1999 Tatbezeichnung: Betrug Datum der (letzten) Tat: 09.06.1998 Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ... zusätzliche Angaben: 100 Tagessätze zu je 50 DM Geldstrafe 3. Entscheidungsdatum: 25.04.2002 entscheidende Behörde: Amtsgericht E. BKZ entsch. Behörde: R1202 Aktenzeichen: 32 CS 332 JS 226/02 (222/02) Rechtskräftig seit: 07.06.2002 Tatbezeichnung: Betrug Datum der (letzten) Tat: 20.02.2001 Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ABS. 1 ... zusätzliche Angaben: 60 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe. [...]Bezüglich der Tat T1. ebenfalls 3 Monate Freiheitsstrafe und für den gemeinschaftlichen Betrug im Zusammenhang mit der Urlaubsreise erschienen für beide Angeklagte jeweils Einzelstrafen von jeweils 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Daraus wurde bezüglich beider Angeklagten eine Freiheitsstrafe von jeweils 8 Monaten gebildet. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte bei beiden Angeklagten gemäß § 56 StGB noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden, da es sich um die erste Freiheitsstrafe gegen die beiden Angeklagten handelt und das Gericht davon überzeugt ist, dass sich die Angeklagten entsprechend beeindrucken lassen.“ Der Kläger leitete mit Verfügung vom 4. September 2006 ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses gleichzeitig im Hinblick auf das laufende Strafverfahren aus. Nach der Verfügung, in der auf das Ermittlungsverfahren 162 Js 380/05 der Staatsanwaltschaft E. Bezug genommen wurde, bestand der Verdacht auf zwei Fälle von Eingehungsbetrug, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, auf weitere mögliche Fälle von Eingehungsbetrug im Zusammenhang mit 61 aufgeführten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und des Beihilfebetruges in Fällen, in denen es um nicht beglichene Rechnungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen gehe. Ferner wurde der Beklagten ihr Nichterscheinen zur Hauptverhandlung im Strafverfahren vorgeworfen. Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 setzte der Kläger das Verfahren fort und erweiterte die gegen die Beklagten erhobenen Vorwürfe. Unter dem 6. August 2008 legte der Sachverständige Prof. Dr. Dr. T5. auf Veranlassung des Dienstherrn ein psychiatrisches Sachverständigengutachten sowie eine testpsychologischen Zusatzuntersuchung bezüglich der Beklagten vor. Aus psychiatrischer Sicht liege bei der Beklagten eine abhängige Persönlichkeitsakzentuierung ohne Krankheitswert vor. Es handele sich dabei um ein tief verwurzeltes, anhaltendes und weitgehend stabiles Verhaltensmuster, bei dem die Verantwortung für wichtige Bereiche Anderen überlassen werde und die Betroffenen sich als hilflos, inkompetent und schwach wahrnähmen. Aus psychiatrischer Sicht sei jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte in der Lage gewesen sei, ihr Verhalten bewusst zu steuern. Eine Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit seien aus psychiatrischer Sicht nicht anzunehmen. Aufgrund der testpsychologischen Zusatzuntersuchung ergebe sich das gleiche Bild. Danach ließen sich bei der Beklagten dependente, zwanghafte und schizotypische Persönlichkeitsmerkmale objektivieren, die jedoch nicht so stark seien, um den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung zu erhärten. Insgesamt ergebe sich auf Grundlage der testpsychologischen Befunde kein Hinweis darauf, dass bei der Beklagten die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder aufgehoben gewesen sei. Nach Abschluss der Ermittlungen und Anhörung der Beklagten hat der Dienstherr mit Klageschrift vom 4. Mai 2009 am 6. Mai 2009 Disziplinarklage erhoben. Gegenstand des erweiterten Disziplinarverfahrens und der Disziplinarklage waren insgesamt elf Vorwürfe: 1 Bestellung eines Strandkorbes im Mai 2004 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, 2 Buchung einer Reise zusammen mit ihrem Ehemann für sich und zwei Kinder im Juni 2005, ebenfalls in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, Schaden: 2.000,- Euro, 3 Unentschuldigtes Nichterscheinen zum Hauptverhandlungstermin am 27. Juli 2006, 4 Eingehen von Verpflichtungen trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit mit der Folge, dass - wie in dem oben wiedergegebenen Strafurteil ausgeführt - von 1976 bis 1984 vier Abtretungserklärungen des BHW I. sowie von 1994 bis 2005 insgesamt 60 im einzelnen bezeichnete Pfändungen ergangen sind, Gesamthöhe der Forderungen: 174.688,- Euro, 5 Beauftragung von Badsanierungsarbeiten (Auftragsvolumen: 15.033,83 Euro) im Oktober 2005, wiederum in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, 6 Nichtbegleichen einer Arztrechnung über 440,90 Euro trotz gewährter Beihilfe, Zeit der ärztlichen Behandlung: März bis April 2005, 7 Nichtbegleichen einer Arztrechnung über 749,66 DM trotz gewährter Beihilfe, Zeit der ärztlichen Behandlung: März 1999, 8 Erwerb eines Gemäldes („Dünenlandschaft“ von Rahm) im April 2003 zum Preis von 2.500,- Euro in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und spätere Nichtherausgabe des Gemäldes, so dass es bei der Beklagten beschlagnahmt werden musste, 9 Beleidigung eines Vollstreckungsbeamten (als „Arschloch“), als dieser im August 2004 versuchte, einen Haftbefehl gegen ihren Ehemann zu vollstrecken, wobei sie dem Beamten einen Zettel aus der Hand riss und den Zettel zerriss, 10 Inanspruchnahme einer zahnärztlichen Behandlung im Februar/März 2001 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, 11 a) Beauftragung einer Sanitärfirma im Oktober 1996 zur Behebung eines Wasserschadens sowie b) Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen Behandlung im Juli 1996, jeweils in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Ein weiterer zunächst erhobener Vorwurf, nämlich die Inanspruchnahme von Hotelleistungen des I8. in M1. (P. ) zusammen mit ihrem Ehemann im März/April 1991, ist vor Klageerhebung aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden worden, da nach Auffassung der Ermittlungsführerin nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dieser Vorwurf bereits Gegenstand eines früheren Disziplinarverfahrens und damit verbraucht war. Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte mit ihrem Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört habe. Sie habe ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das schwer wiege. Sie habe gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Zum einen habe sie sich über einen langen Zeitraum hinweg wiederholt des Betruges schuldig gemacht und sich dabei in mehreren Fällen auch an Beihilfemitteln bereichert. Die Schulden habe sie leichtfertig gemacht und sich so in eine Situation gebracht, aus der sie ohne Hilfe Dritter nicht herauskommen könne. Damit habe sie das Ansehen des Beamtentums beeinträchtigt. Ihr außerdienstliches Verhalten entfalte auch dienstrechtliche Relevanz, zumal sie den Antritt der gebuchten Reise gerade unter Hinweis auf ihre Lehrerstellung erreicht und Beihilfeleistungen beantragt und erhalten habe, ohne die ärztlichen Leistungen zu bezahlen. Die strafrechtlichen Verurteilungen hätten sie nicht bewogen, ihren Lebensstil zu ändern. Dabei habe sie ausweislich des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T5. vom 6. August 2008 auch schuldhaft gehandelt. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine milde Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Sie hat auf ihre Bemühungen seit November 2009 verwiesen, ihre Verschuldung auf Grundlage der Insolvenzordnung zu regulieren. Des weiteren habe sie an einer systematischen Familienberatung teilgenommen. Die beantragte Disziplinarmaßnahme sei nicht angemessen, da bei ihr aus psychiatrischer Sicht eine abhängige Persönlichkeitsakzentuierung vorliege. Mildernd sei auch zu berücksichtigen, dass der Dienstherr ihr nicht wegen ungeregelter Wirtschaftsführung einen Verweis ausgesprochen habe, dass sie durch die verhängte Bewährungsstrafe wachgerüttelt worden sei, dass sie Ruhestandsbeamtin und disziplinar nicht vorbelastet sei und dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bereits sehr lange zurücklägen. Mit in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2010 verkündetem Beschluss hat die Disziplinarkammer die Vorwürfe Nr. 3 und 5 bis 11 gem. § 55 LDG NRW aus dem Verfahren ausgeschieden Das Verwaltungsgericht hat mit am 9. Juni 2010 verkündeten, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2010 ergangenem Urteil der Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: „Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Beklagten ist wegen eines einheitlichen Dienstvergehens (§ 47 Abs. 1 BeamtStG, ehemals § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F.) das Ruhegehalt abzuerkennen, § 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 12 LDG NRW. Bei den nach der Beschränkung des Verfahrens noch zu beurteilenden Sachverhalten (Nrn. 1, 2 und 4 der Klageschrift) hat die Beklagte insgesamt ein außerdienstliches Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, ehemals § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.). Durch ihre über Jahre betriebene, mit Eingehungsbetrug und zweckwidriger Verwendung von Beihilfemitteln verbundene Schuldenwirtschaft hat sie gegen ihre außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 34 Satz 3 BeamtStG, ehemals § 57 Satz 3 LBG NRW). Im einzelnen gilt hierzu folgendes: Hinsichtlich der Verschuldung (Nr. 4 der Klageschrift) sind die im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils vom 4. Januar 2007 für das Gericht bindend, § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Daraus ergeben sich die Abtretungserklärungen des BHW I. sowie ferner, dass zwischen 1994 und 2005 gegen die Beklagte 60 Pfändungen ergangen sind. Jeweils war sie Verbindlichkeiten eingegangen, die sie später nicht beglichen hat. Eine offensichtliche Unrichtigkeit (§ 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) ist insoweit nicht gegeben. Die Pfändungen lassen sich sämtlich aus der Zusammenstellung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (6 Bde., Beiakten H. 6 und 7) nachvollziehen. Das Strafurteil ist auch nicht insoweit unrichtig, als es die Verurteilung der Beklagten wegen Eingehungsbetruges hinsichtlich des Strandkorbes zum Gegenstand hat. Zwar kann der Beklagten insoweit der zuletzt genannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht als Beleg ihrer Überschuldung vorgehalten werden; denn er ist erst aufgrund der Bestellung des Strandkorbes und somit zeitlich nach dieser ergangen. Das Strafurteil stellt indessen für die Feststellung der Überschuldung auf den 4. April 2005 und damit einen Zeitpunkt nach der Bestellung des Strandkorbes (im Mai 2004) ab. Für sich genommen treffen die mit diesem Datum aufgelisteten Beschlüsse zu. Die mit diesen Abtretungserklärungen sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen dokumentierte, über Jahre hinweg betriebene Schuldenwirtschaft der Beklagten hat disziplinares Gewicht. Zwar kann ein Beamter grundsätzlich wie jeder andere Bürger Darlehen aufnehmen, Ratenzahlungsverträge abschließen und sonstige Verbindlichkeiten eingehen, ohne dass seine beamtenrechtlichen Pflichten davon betroffen werden. Auch die leichtsinnige Begründung von Schuldverpflichtungen als solche stellt noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtenverstoß dar, selbst dann nicht, wenn sich der Beamte in der Folgezeit als schlechter Schuldner erweist und seine Zahlungsverpflichtungen unpünktlich erfüllt. Disziplinarrechtliche Bedeutung erlangt die Schuldenwirtschaft eines Beamten aber dann, wenn der Leichtfertigkeit bei der Eingehung einer Verpflichtung eine Abwicklungsstörung folgt, die nach den Umständen vorhersehbar war; wenn sich der Beamte beim Eingehen und Abwickeln der Verbindlichkeiten unlauter und unredlich verhält, indem er seine Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögenslage sowie über seinen Schuldenstand täuscht oder wenn der Beamte seine Schulden nicht mit der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt tilgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1991 - 1 D 62.90 -, BVerwGE 93, 78, m.w.Nachw.; Urteil vom 28. Juni 1995 - 1 D 66.94 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 1. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Angesichts der bereits aufgelaufenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hätte die Beklagte bei der Eingehung neuer Verbindlichkeiten äußerste Zurückhaltung üben müssen. Davon war ihr Verhalten, wie sich aus der Vielzahl der Pfändungen ergibt, jedoch weit entfernt. Sie hat weitere erhebliche Schulden gemacht, obwohl sie wissen musste, dass es bei deren Zurückführung zu Schwierigkeiten kommen werde. Wie unter anderem die mit dem Strafurteil abgeurteilten Fälle des Strandkorbes und der Urlaubsreise (für über 2.500,- Euro) zeigen, waren darunter auch Luxusausgaben, die die Beklagte in ihrer Lage ohne weiteres hätte zurückstellen können und auch müssen. Hinsichtlich des Strandkorbes und der Reise (Nrn. 1 und 2 der Klageschrift) hat die Beklagte jeweils einen Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) begangen. Dabei hat sie es im Falle der Reise unter Verweis auf ihre Lehrerstellung erreicht, dass sie und ihre Kinder trotz ihrer Zahlungsunfähigkeit diese Reise antreten konnten. Bei zwei der sowohl in der Klageschrift als auch im Strafurteil aufgeführten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse[ ] ist der Beklagten darüber hinaus vorzuwerfen - wie dies die Klageschrift in der abschließenden Würdigung auch zum Ausdruck gebracht hat -, dass sie Beihilfemittel zweckwidrig verwendet hat. Es handelt sich dabei um die Beschlüsse vom 7. Oktober 1999 - 24 M 5812/99 - (S. 28 f. der Klageschrift), betreffend eine Arztrechnung über 106,20 DM und vom 16. Dezember 2002 - 40 M 4003/02 - (S. 35 f. der Klageschrift), betreffend Arztrechnungen über 207,80 Euro und 154,19 Euro. Diese drei Rechnungen hat sie bei der Beihilfestelle eingereicht und hierauf Mittel für beihilfefähige Aufwendungen erhalten. Aus dem Umstand, dass gleichwohl noch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen sind, ergibt sich, dass sie die Beihilfemittel nicht ihrer Bestimmung gemäß zur Begleichung der Arztrechnungen, sondern für andere Ausgaben eingesetzt hat. Diese drei Fälle zweckwidriger Verwendung von Beihilfemitteln haben zusätzliches disziplinares Gewicht. Wenn ein Beamter, obwohl ihm entsprechende Beihilfen geleistet worden sind, Arztrechnungen nicht bezahlt und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lässt, so schädigt das in besonderem Maße das notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in seine Integrität. Einem solchen Beamten traut man nicht mehr zu, dass er seinen dienstlichen Obliegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt und Uneigennützigkeit nachkommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1996 - 1 D 74.95 - (juris); Urteil vom 21. Januar 1997 - 1 D 5.96 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 12. Bei all diesen Pflichtwidrigkeiten handelte die Beklagte vorsätzlich, da sie Kenntnis sowohl von den maßgeblichen tatsächlichen Umständen als auch von der Unvereinbarkeit mit ihren dienstlichen Pflichten hatte. Ihr Handeln war auch schuldhaft. Die Disziplinarkammer folgt insoweit den gutachterlichen Feststellungen von Prof. T5. . Danach war die Schuldfähigkeit der Beklagten nicht eingeschränkt (Beiakte H. 2 Bl. 250). In der mündlichen Verhandlung hat sich nichts Abweichendes ergeben. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, § 13 Abs. 2 LDG NRW. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Das Verschulden der Beklagten wiegt sehr schwer. Ihre über einen Zeitraum von deutlich über 10 Jahren betriebene massive Schuldenwirtschaft hat eine Überschuldung in einem ganz ungewöhnlichen, gemessen an den Einkommensverhältnissen einer Lehrerin im Schuldienst exorbitanten Ausmaß hervorgebracht. Wenn auch die genaue Summe ihrer Schulden naturgemäß Schwankungen unterworfen war, spricht doch der von dem Kläger berechnete und von der Beklagten nicht in Abrede gestellte Betrag von fast 175.000,- Euro für sich. Mit der Eingehung von immer neuen Verbindlichkeiten bei chronischer Zahlungsunfähigkeit sind die jeweiligen Gläubiger insgesamt und zum Teil auch im Einzelfall um hohe Summen geschädigt worden. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass sie nicht jedesmal mit Betrugsvorsatz handelte. Hinzu kommt, dass sie in den am 4. Januar 2007 abgeurteilten beiden Fällen die Vertragspartner von vorneherein über ihre Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit getäuscht hat. Hinsichtlich der Reise des Veranstalters „C. N1. “ wirkt für das Disziplinarverfahren zudem erschwerend, dass die Beklagte - wie das Strafurteil bindend festgestellt hat - ausdrücklich auf ihre Lehrerstellung hingewiesen und auf diese Weise erreicht hat, dass sie zusammen mit den Kindern die Reise antreten konnte. Darin liegt nicht nur eine qualifizierte Täuschung, indem beim Reiseveranstalter der Eindruck besonderer Vertrauenswürdigkeit und Solvenz erweckt wurde, sondern zugleich auch die Ausnutzung der dienstlichen Stellung zu verwerflichen und strafrechtlich relevanten eigennützigen Zwecken. Schließlich zeigen die drei Fälle von zweckwidriger Verwendung von Beihilfemitteln, dass die Beklagte nicht davor zurückschreckte, auch in diesem Bereich Gelder für ihre privaten Ausgaben abzuzweigen, obwohl sie als Beamtin wusste, dass die Beihilfe zweckgebunden einzusetzen war und nur mit dieser Zweckbestimmung gewährt wurde. Durchgreifende Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten die von ihr geltend gemachte „abhängige Persönlichkeitsakzentuierung“ unterstellt wird, war von ihr zu erwarten, dass sie von der Anhäufung von Schulden in dem Umfang, wie dies geschehen ist, Abstand nahm. Denn es handelte sich um leicht einsehbare Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten, die zum Teil - soweit es sich um Eingehungsbetrug handelte - auch durch bestehendes Strafrecht untermauert waren. Dass die Beklagte von ihrem Dienstherrn nicht (oder jedenfalls nicht aktenkundig) eigens auf diese Verhaltenspflichten hingewiesen worden ist, vermag sie vor diesem Hintergrund nicht zu entlasten. Das gleiche gilt für den Umstand, dass sie disziplinarisch nicht vorbelastet ist. Denn die strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren 1997, 1999 und 2002 sowie der noch weiter zurückliegende Strafbefehl aus dem Jahre 1992 hätten ihr ebensogut zur Warnung dienen müssen. Es lag auf der Hand, dass ein Verhalten, das sogar strafrechtlich relevant war, erst recht nicht unter dem Blickwinkel der weitergehenden Wohlverhaltenspflicht des Beamten gutgeheißen werden konnte. Auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat keine für die Beklagte günstigere Sicht der Dinge ergeben. Nach allem ist im Falle der Beklagten das Vertrauen des Dienstherrn endgültig zerstört. Wäre demnach bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend geboten, so ist bei der Beklagten als Ruhestandsbeamtin die Aberkennung der Ruhestandsbezüge als Höchstmaßnahme auszusprechen (§ 13 Abs. 3 LDG NRW).“ Gegen das am 9. Juni 2010 verkündete und ihr am 14. Juni 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Juli 2010 eingelegte und sogleich begründete Berufung der Beklagten. Sie macht geltend: Soweit das Verwaltungsgericht ihr eine zweckwidrige Verwendung von Beihilfemitteln vorwerfe, seien die Tatfeststellungen des Urteils unzulässig einbezogen worden, da diese Vorwürfe nicht mehr Gegenstand der Disziplinarklage seien. Die in der Klageschrift und dem Strafurteil aufgeführten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bezögen sich ausweislich Ziffer 4 der Vorwürfe auf den Vorwurf des Eingehens von Verpflichtungen trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Soweit das Verwaltungsgericht daher der zweckwidrigen Verwendung von Beihilfemitteln ein zusätzliches disziplinarisches Gewicht zumesse, stütze es sich auf Vorwürfe, die nicht mehr Gegenstand der Disziplinarklage seien. Auch die Gesamtwürdigung in der Klageschrift sei dabei kein tauglicher Bezugspunkt, da im Zeitpunkt der Fertigung der Klageschrift dieser Vorwurf noch Gegenstand der Disziplinarklage gewesen sei. Soweit das Verwaltungsgericht zu ihren Lasten erschwerend berücksichtige, dass sie – wie das Strafurteil bindend festgestellt habe – ausdrücklich auf ihre Lehrerstellung hingewiesen und so erreicht habe, die Reise antreten zu können, entspreche dies nicht den Feststellungen des Strafurteils. Von einem ausdrücklichen Hinweis sei in diesem nicht die Rede. Auch wenn die Feststellungen des Strafurteils bindend seien, sei die Sachverhaltsdarstellung auch nicht zutreffend. Sie sei damals gefragt worden, was sie beruflich mache, worauf sie geantwortet habe, sie sei Lehrerin. Die weitere Sachdarstellung des Verwaltungsgerichts weiche von den Feststellungen des Strafurteils ab und interpretiere diese über. Ob bei dem Reiseveranstalter der Eindruck einer „besonderen Vertrauenswürdigkeit und Solvenz“ erweckt worden sei, sei den strafrechtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Auch habe das Strafgericht keine „qualifizierte Täuschung“ feststellen können. Das Disziplinarmaß sei nicht angemessen, da das Verwaltungsgericht Milderungsgründe nicht ausreichend berücksichtigt habe. So sei zunächst mildernd zu berücksichtigen, dass bei ihr, wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. T5. festgestellt habe, psychische Defizite in Form schwacher Urteilskraft, Verantwortungslosigkeit, Labilität, Unreife und Egozentrik, vorlägen. Die psychische Konstellation sei auch der Grund dafür gewesen, dass sie wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei. Ihre psychische Erkrankung möge zwar nicht den Bereich der Schuldunfähigkeit erreichen, habe aber zur Dienstunfähigkeit geführt und sei in ihrer Ausprägung auffällig hoch. Dementsprechend handele es sich für sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei ihren Verfehlungen keineswegs um „leicht einsehbare Anforderungen des außerdienstlichen Verhaltens“. Desweiteren sei mildernd zu berücksichtigen, dass ihr Dienstherr ihr in der Vergangenheit weder einen Verweis noch eine Maßregelung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung erteilt habe. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführt habe, dass dieser Umstand sie nicht entlaste, verkenne es, dass einem Einwirken des Dienstherrn aufgrund seiner Fürsorgepflicht eine andere Qualität und Wirkung zukomme als einer strafrechtlichen Verurteilung. Die strafrechtliche Verurteilung rüge nicht die ungeordnete Wirtschaftsführung, sondern die strafrechtliche Relevanz einer Handlung. Die hohe Zahl der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sei seit Jahren bei ihrem Dienstherrn bekannt; gleichwohl habe er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht keine Maßnahmen ergriffen und sie nicht verwarnt. Das Verwaltungsgericht habe zudem weiterhin außer Acht gelassen, dass sie durch die verhängte Bewährungsstrafe wachgerüttelt worden sei. Sie habe nunmehr eine Familienberatung in Anspruch genommen und begonnen, die Regulierung ihrer Schulden im Rahmen des Insolvenzverfahrens vorzunehmen. Nach Erfassung sämtlicher Gläubiger sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nunmehr am 22. August 2012 beantragt worden. Ferner habe das Verwaltungsgericht nicht mildernd berücksichtigt, dass sie Ruhestandsbeamtin sei und daher ein gemindertes Bedürfnis für eine Maßregelung bestehe. Ebenso habe das Verwaltungsgericht unterlassen zu berücksichtigen, dass sie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei und sich im Dienst einwandfrei verhalten habe. Ihre Schuldensituation habe sie weder zu einem Sicherheitsrisiko gemacht noch ihre dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten berührt. Zuletzt hätte zudem mildernd berücksichtigt werden müssen, dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bereits sehr lange zurücklägen und überwiegend aus den 1990er Jahren stammten und zudem bereits zu einem Drittel erledigt seien. Darüber hinaus seien seit der strafrechtlichen Verurteilung keine weiteren Titel mehr hinzugekommen; sie habe im Gegenteil vielmehr zwischenzeitlich die Forderung betreffend den T1. sowie zwei weitere Forderungen beglichen. Insgesamt hätten sich ihre Schulden reduziert, was strafmildernd zu berücksichtigen sei. Bei der vom Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juni 2012 übermittelten Aufstellung hinsichtlich weiterer Pfändungen handele es sich um alte Forderungen, für die die Gläubiger neue Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hätten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Das klagende Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil und weist ergänzend auf Folgendes hin: Soweit die Beklagte beanstande, dass das Verwaltungsgericht ausgeschiedene Beihilfesachverhalte zu ihren Lasten verwertet habe, sei dies nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht habe insoweit nur die – nicht ausgeschiedenen - Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse unter Ziffer 4 rr) und Ziffer 4 bbb) der Klageschrift, denen ebenfalls Erschleichungshandlungen im Zusammenhang mit Beihilfeleistungen zugrundelägen, bewertet. Nur weil das Gericht Sachverhalte, die den Vorwurf des Nichtbegleichens einer Arztrechnung trotz gewährter Beihilfe beinhalten, ausgeschieden habe, bedeute dies nicht, dass sämtliche Sachverhalte, die solche Vorwürfe zum Gegenstand hätten, gleichfalls aus dem Verfahren ausgeschieden werden sollten. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die von dem Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Disziplinarvorwürfe Nrn. 5, 6, 8 und 10 der Klageschrift gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen. Die Beklagte hat sich auf Vorhalt der Vorwürfe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wie folgt geäußert: Sie wisse nicht, was sie sagen solle. Sie habe das alles nicht gewollt; sie habe sich da auf etwas eingelassen. Vor ihrer Heirat im Jahre 1973 sei sie immer von ihren Eltern unterstützt worden, wenn sie Geldprobleme gehabt habe. Ihre finanziellen Schwierigkeiten hätten angefangen, nachdem sie gemeinsam mit ihrem Ehemann auf dem Grundstück ihrer Schwiegereltern ein Haus gebaut hätte. Bei den Schwiegereltern zu bauen, sei ohnehin ein Fehler gewesen. Es hätten dann die Schwierigkeiten mit dem BHW, bei dem sie als Beamtin die Hausfinanzierung abgeschlossen gehabt habe, angefangen. Die finanziellen Schwierigkeiten hätten dazu geführt, dass sie 1980 ihr Haus verkauft hätten. Noch im selben Jahr hätten sie und ihr Ehemann einen Bungalow auf dem Grundstück ihrer Eltern errichtet. Hierbei habe sie ihr Vater finanziell unterstützt. Der Bungalow sei im Jahre 1988 verkauft worden; sie seien dann in ihr früheres Elternhaus gezogen, das ihrem Bruder gehört habe. Dieser sei jedoch dort ausgezogen, weil er selbst gebaut habe. Nach 1988 sei es einige Jahre finanziell sehr gut gelaufen. Dann seien jedoch familiäre Schwierigkeiten mit ihrem Bruder aufgetreten, er habe mehr Miete verlangt und auch Pfändungen gegen sie ausgebracht. Im Jahre 2010 seien sie und ihr Ehemann aus ihrem früheren Elternhaus ausgezogen, seither habe es keine finanziellen Unregelmäßigkeiten mehr gegeben. Befragt, wie es zu der Beauftragung der Renovierung des Bades bei der Fa. C8. im Oktober 2005 gekommen sei, erklärte sie, das Bad sei letztlich nicht gemacht worden. Warum sie es beauftragt habe, könne sie nicht mehr genau sagen. Es sei alles so lange her. Sie habe das jedenfalls nicht bewusst gemacht. Die Badrenovierung sei mit ihrem Bruder abgesprochen gewesen. Da die Badrenovierung zu einer Wertsteigerung geführt hätte, habe sich auch ihr Bruder an den Kosten beteiligen sollen. Das Haus sei im Jahre 1926 errichtet worden; die letzte Badrenovierung habe im Jahre 1956 stattgefunden. Da das Haus noch Holzdielen gehabt habe, die hätten ausgetauscht werden müssen, sei es eine große Badsanierung gewesen. Zudem habe das Bad für ihre 2008 verstorbene Mutter, die damals in ihrem Haushalt gelebt habe, seniorengerecht – u.a. mit flacher Duschwanne – ausgestattet werden sollen. Ihre Mutter habe mit der Pflegekasse sprechen wollen, die ebenfalls etwas zu den Renovierungskosten habe beisteuern sollen. Sie habe geglaubt, dass sie die Badrenovierung finanziell schon irgendwie hinkriegen würde. Sie sei wohl gutgläubig gewesen und habe sich zu etwas hinreißen lassen, worunter sie jetzt im Alter leiden müsse. Befragt, wie es zu der Buchung der Reise im Juni 2005 bei dem Reisebüro „C. N1. “ gekommen sei, erklärte die Beklagte, nachdem sie die Reise gebucht gehabt hätten, hätten sie und ihr Ehemann festgestellt, dass sie die Reise nicht würden bezahlen können. Obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch nichts bezahlt gehabt hätte, seien ihr bereits die Reiseunterlagen zugeschickt worden. Sie habe daher den Besitzer des Reisebüros, Herrn H3. (phon.) angerufen, dem sie mitgeteilt habe, sie wolle die Reise nicht antreten, da sie nicht zahlen könne. Herr H3. habe aber lediglich gesagt, sie solle 800,-- € anzahlen und reisen. Den Rest würden sie hinterher regeln. Sie habe in dem Gespräch nicht ausdrücklich auf ihren Lehrerberuf hingewiesen. Ihren Beruf habe sie lediglich auf Frage des Herrn H3. gesprächsweise erwähnt. Sie sei dann wie vorgeschlagen verfahren und habe die Reise durchgeführt. Nach der Reise seien dann die Schwierigkeiten wegen der Bezahlung gekommen. Auf Frage des Senats, wie es zu der Nichtbegleichung der Arztrechnung über 440,90 € für die Behandlung im März bis April 2005 trotz gewährter Beihilfe gekommen sei, erklärte die Beklagte, dass sie hierzu nichts mehr wisse. Sie sei wohl wegen ihres Rückens in Behandlung gewesen. Befragt zu dem Umständen des Kaufs des Bildes „Dünenlandschaft“ des Malers Rahm im April 2003 erklärte die Beklagte, sie wisse nicht, was sie da gemacht habe. Es sei ein Spontankauf gewesen. Sie habe das Bild gesehen und sofort bestellt. Sie habe etwas anzahlen wollen; dies habe sie aber nicht gemusst. Das Bild sei dann zu ihr nach Hause geschickt worden. Sie habe es bezahlen wollen, es sei aber nicht gegangen. Sie müsse jetzt noch 500,-- € für das Bild bezahlen. Sie habe letzte Woche noch mit dem Rechtsanwalt der Verkäuferin telefoniert. Dieser habe ihr gesagt, sie könne 500,-- € zahlen, dann sei die Sache erledigt. Eine Zahlung habe sie aber nicht vorgenommen, auch wegen ihres bevorstehenden Privatinsolvenzverfahrens. Befragt, warum sie nach der Inanspruchnahme einer zahnärztlichen Behandlung im Februar/März 2001, die sie ebenfalls nicht bezahlt habe, keine Beihilfeleistungen beantragt habe, meinte die Beklagte, das wisse sie nicht. Vielleicht habe sie es wegen ihrer „ganzen familiären Situation“ vergessen. Sie erklärte weiter, sie habe bei allen abgeschlossenen Verträgen immer gehofft, sie oder ein Dritter, z.B. ihr Ehemann oder ihr Bruder, werde die Rechnungen bezahlen. Ihr Ehemann sei früher Beamter bei der Telekom gewesen, dann aber dort ausgeschieden. Warum er dort ausgeschieden sei, wisse sie nicht; er sei aber nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Nach seinem Ausscheiden habe er auf Provisionsbasis gearbeitet. Heute habe ihr Ehemann nur ein geringfügiges Einkommen. Ihre Schulden seien ihr erst bei der Schuldnerberatung bewusst geworden. Sie habe jetzt in den letzten Jahren alles wieder in geordnete Bahnen gelenkt. Mit der Schuldnerberatung arbeite sie schon seit vielen Jahren zusammen, bestimmt schon seit 2007 oder 2008. Zuerst habe sie die Schuldnerberatung der Caritas in Anspruch genommen; dort habe aber alles so lange gedauert, sie sei dann anschließend zur Schuldnerberatung des Diakonischen Werkes gewechselt. Sie meine, dass sie schon 2006 bei der Schuldnerberatung der Caritas gewesen sein könnte. Durch die Schuldnerberatung habe sie sich jetzt auch wieder um eine private Krankenversicherung gekümmert. Von der Beihilfe habe sie ja nur einen Teil der Arztrechnungen erstattet bekommen. Eine private Krankenversicherung habe sie derzeit nicht. Sie sei früher in mehreren privaten Krankenversicherungen gewesen; diese hätten ihr jedoch gekündigt, weil sie die Beiträge nicht habe zahlen können. Sie wolle und müsse sich jetzt bei der E4. zum Basistarif versichern; dies klappe aber nicht. Warum dies so sei, könne sie nicht sagen. Sie sei der Auffassung, hinsichtlich der Beurteilung ihrer Person komme es in erster Linie auf ihr Verhalten als Lehrerin an. Diese Tätigkeit habe sie einwandfrei und ohne Beanstandungen erledigt. Sie sei von 1976 bis 1982 an einer Schule in L. gewesen. Es habe dort keine Probleme gegeben. 1982 sei sie in L. an eine andere Schule gewechselt, wo sie ununterbrochen bis 2002 tätig gewesen sei. Auch hier habe es keine Probleme gegeben; sie sei gerne in die Schule gegangen. Sie habe dann – u.a. wegen der Pflege ihrer Mutter – den Fehler gemacht, sich 2002 an eine Schule in E. versetzen zu lassen. Die Beklagte wiederholte ihre Auffassung, dass sie von ihrem Dienstherrn auf ihr Verhalten hätte hingewiesen werden müssen und dieser hätte auf sie einwirken müssen. Ihre Vorstrafen hätten keinen Einfluss auf ihr dienstliches Verhalten gehabt. Sie wies nochmals darauf hin, dass sie durch das Urteil des Amtsgerichts E. vom 4. Januar 2007 wachgerüttelt worden sei. Ihren Schuldenstand habe sie mittlerweile auf 130.000,-- € bis 135.000,-- € zurückgeführt. Zu ihren derzeitigen finanziellen Verhältnissen gab die Beklagte an, ihr Ehemann erziele derzeit nur ein geringes Einkommen. Sie arbeite momentan ehrenamtlich mit Kindern. Sie zahle die Schule für ihren jüngsten Sohn. Bei Aberkennung des Ruhegehalts verlören sie ihre Wohnung. Sie müsse dann in ein anderes Bundesland ziehen, weil sie hier keine Wohnung mehr bekäme. Sie wisse nicht, ob sie diese Belastung aushielte. Seit 2007 seien ihre finanziellen Dinge geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten, die in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2012 aufgeführt sind und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Beklagten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. I. 1.) Soweit das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2010 das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW auf die Vorwürfe der Klageschrift zu Ziffern 1, 2 und 4 beschränkt hat, hat der Senat die von dem Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Vorwürfe zu Nrn. 5, 6, 8 und 10 der Klageschrift gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen. Die Voraussetzungen für eine erneute Einbeziehung dieser Vorwürfe in das Disziplinarverfahren liegen vor. Entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts liegt der Schwerpunkt des der Beklagten zu machenden Disziplinarvorwurfs in den von ihr begangenen Betrugstaten und weniger – wenngleich diesem Komplex, wie noch zu zeigen sein wird, ebenfalls ein erhebliches disziplinarisches Gewicht zukommt – in der allgemeinen Schuldenwirtschaft der Beklagten. Insoweit kommt den ausgeschiedenen Disziplinarvorwürfen, soweit sie Betrugstaten der Beklagten enthalten, für die zu treffende Disziplinarmaßnahme ein erhebliches Gewicht zu. Soweit das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2010 aus dem Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW des Weiteren die Vorwürfe zu Nrn. 3, 7, 9 und 11 ausgeschieden hat, hat es der Senat hierbei belassen, da auch nach seiner Auffassung dieses Handeln für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fällt. Der Beklagten ist daher im Einzelnen Folgendes zur Last zu legen: 2.) In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat zunächst von dem Sachverhalt aus, den das Amtsgericht E. mit Urteil vom 4. Januar 2007 (81 Ds - 162 Js 380/05 - (188/06)) festgestellt hat. Gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sind für die Disziplinargerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, auf denen das Urteil beruht und das denselben Gegenstand hat, bindend. Der Umfang dieser Bindungswirkung erstreckt sich auf alle den inneren und äußeren Tatbestand der Straftat betreffenden Feststellungen des Strafurteils. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr 3; Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 120.11 - , juris. Das Gesetz geht in § 23 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW und § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW im Grundsatz davon aus, dass jedem rechtskräftigen Strafurteil die vorgesehene Bindungswirkung zukommt. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich - wie sich insbesondere auch aus § 22 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 LDG NRW ergibt - dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3. Diese Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Senat sich von den Feststellungen des Strafurteils durch Lösungsbeschluss löste. Ebenso wie die Disziplinarkammer sieht der Senat hierzu jedoch keine Veranlassung. Nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW kann das Disziplinargericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen beschließen, die offenkundig unrichtig sind, das heißt bei unvoreingenommener Betrachtung dem Gericht von vornherein als fehlerhaft ins Auge fallen. Die Lösung von der grundsätzlichen Bindung ist aber die Ausnahme. Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl., § 57 BDG Rdnr. 10. Anhaltspunkte, die eine Lösung von den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts E. geböten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts nicht auf ihre Lehrerstellung hingewiesen, sondern lediglich auf Nachfrage des Reisebüromitarbeiters ihren Beruf angegeben, rechtfertigt dieses Vorbringen keine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen. Die erneute Prüfung vom Strafgericht festgestellter Tatsachen setzt voraus, dass diese evident unzutreffend sind. Daran fehlt es, wenn die erforderlichen Zweifel an der Richtigkeit strafrechtlicher Feststellungen erst durch Aufnahme weiterer Ermittlungen oder das Ergebnis einer Beweisaufnahme geweckt werden sollen. Das Vorbringen der Beklagten lässt einen vom Strafurteil abweichenden Sachverhalt bestenfalls als möglich erscheinen, macht ihn aber nicht offensichtlich. Abgesehen davon räumt die Beklagte ein, dass sie im Gespräch mit Herrn H3. ihren Beruf erwähnt hat. Sollte dies erst auf ausdrückliche Frage des Herrn H3. geschehen sein, änderte dies nichts an der Berechtigung des Vorwurfs, die Beklagte habe ihrer betrügerischen Täuschungshandlung durch den Hinweis auf ihren Beruf ein besonderes Gewicht verliehen. Es war der akademisch gebildeten und lebenserfahrenen Beklagten klar, dass Herr H3. – noch dazu, wenn er die Beklagte gefragt haben sollte – mit der Antwort auf diese Frage die Kreditwürdigkeit der Beklagten grob prüfen und von der Antwort seine Entscheidung über die Stundung der Restforderung abhängig machen wollte. Der Senat geht damit vom folgenden Sachverhalt aus: a.) Es steht fest, dass die Beklagte im Mai 2004 einen Betrug begangen hat (Ziffer 1. der Klageschrift), indem sie in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit und –willigkeit bei der Fa. T1. & Co. W. einen T1. zum Preis von 707,13 € bestellt hat, der in der 24. Kalenderwoche ausgeliefert wurde. Die Beklagte hat den Kaufpreis, wie von vornherein beabsichtigt, nicht bezahlt. Erst am 6. Juni 2005 leistete sie eine Zahlung in Höhe von 500,-- €, nachdem das Amtsgericht O. am 22. November 2004 einen Vollstreckungsbescheid erlassen hatte. Die Forderung wurde mittlerweile beglichen. b.) Einen weiteren Betrug hat die Beklagte begangen (Ziffer 2. der Klageschrift), indem sie am 6. Juni 2005 zusammen mit ihrem Ehemann bei der Fa. C. N1. S1. in Warstein eine Reise vom 2. bis 11. Oktober 2005 für sich und zwei Kinder zum Gesamtpreis von 2.761,-- € buchte. Der Ehemann der Beklagten stornierte seine Reise, versicherte jedoch dem Reiseveranstalter, den Rechnungsbetrag für die Restfamilie am nächsten Tag zu überweisen. Beide Angeklagte riefen am 28. September 2005 bei dem Reiseveranstalter an und fragten, ob sie die Reise zum 15. Oktober 2005 bezahlen könnten. Eine Teilzahlung von 894,00 Euro wurde geleistet. Die Angeklagte wies auf ihre Lehrerstellung hin und erreichte, dass sie die Reise mit den Kindern machen konnte. Sie wusste, dass sie den vollen Betrag nicht begleichen konnte. Dem Reiseveranstalter wurde ein Schaden in Höhe von ca. 2.000,00 Euro zugefügt. c.) Desweiteren ist der Beklagten zur Last zu legen, dass sie eine Schuldenwirtschaft erheblichen Ausmaßes betrieben hat, indem sie in Kenntnis ihrer Überschuldung leichtfertig Verpflichtungen eingegangen ist, denen eine nach den Umständen für die Beklagte vorhersehbare Abwicklungsstörung folgte, und die dadurch dokumentiert wird – wie von dem Amtsgericht in seinem Urteil vom 4. Januar 2007 bindend festgestellt -, dass gegen die Beklagte im Zeitraum von 1994 bis 2005 insgesamt 60 im einzelnen bezeichnete Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen sind, denen zum Stichtag 4. April 2005 Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von gerundet 202.432 ,-- € zuzüglich Zinsen zugrundelagen. Im Einzelnen ist hinsichtlich des mit Nr. 4 der Klageschrift vorgeworfenen Sachverhalts bezüglich dessen, was der Senat seiner Entscheidung zugrundelegt, folgendes klarzustellen: aa.) Disziplinarrechtlich ohne Belang sind die gegenüber dem BHW eingegangenen Verbindlichkeiten der Beklagten und die darauf hin ergangenen Abtretungserklärungen vom 11. März 1976, 30. September 1976, 9. Dezember 1981 und 4. Januar 1985. Die bloße Tatsache, dass die Beamtin bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem BHW nicht beglichen hat und der Gläubiger – das BHW - von einer Gehaltsabtretung Gebrauch gemacht hat, reicht noch nicht aus, um ein Dienstvergehen zu bejahen. Das ergibt sich schon aus der Überlegung, dass ein Beamter auch schuldlos in eine solche Situation geraten kann. Bei der Begründung der Verbindlichkeiten gegenüber dem BHW handelte es sich um Finanzierungskosten für die Errichtung eines Eigenheims auf dem Grundstück ihrer Schwiegereltern, die grundsätzlich als sozialadäquates Verhalten nach der Eheschließung im Jahre 1973 zu qualifizieren ist. Dass bereits bei Eingehung dieser Verbindlichkeiten spätere Abwicklungsstörungen, die letztlich zum Verkauf des Hauses im Jahre 1980 führten, für die Beklagte absehbar gewesen wären, ist weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb.) Der Kläger hat in seiner Klageschrift der Schuldenwirtschaft der Beklagten disziplinare Relevanz insoweit beigemessen und der Beklagten zum Vorwurf gemacht, als entweder der Leichtfertigkeit bei der Eingehung einer Verpflichtung eine Abwicklungsstörung gefolgt ist, die nach den Umständen vorhersehbar war, oder aber die Beklagte die Abwicklung von Verbindlichkeiten unredlich betrieben hat. Dieser Vorwurf ist jedenfalls hinsichtlich der Verbindlichkeiten berechtigt, denen gegenseitige Rechtsgeschäfte zugrundeliegen. Die Beklagte ist insoweit nicht schicksalhaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die ihr nicht anzulasten wären; ihr ist vielmehr als Pflichtenverstoß vorzuwerfen, dass sie Verbindlichkeiten einging, auf die sie entweder in ihrer Lage von vornherein hätte verzichten müssen oder bei deren späterer Abwicklung ihr ein zusätzliches unredliches Verhalten zur Last fällt. Zu Ersteren zählen insbesondere vermeidbare Aufwendungen, wie sie beispielsweise durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Firmen G4. K. oder B3. dokumentiert sind. Zu Letzteren gehören insbesondere die mehr als 20 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die Arzt- und Zahnarztrechnungen betreffen. Auch wenn die Arztbesuche medizinisch indiziert gewesen mögen, reicht es für den Vorwurf der Schuldenwirtschaft, dass die Beklagte es zu Abwicklungsstörungen hat kommen lassen, obwohl sie Beihilfeleistungen erhalten hat oder aber auf Antrag hätte erhalten und so zumindest einen Teil der ärztlichen Honoraransprüche hätte erfüllen können. Wenn damit zwar nicht alle der vom Amtsgericht festgestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse im Rahmen des disziplinaren Vorwurfs zu berücksichtigen sind – insoweit sind die aufgeführten Forderungen der Gerichtskasse und der Stadtwerke außer Betracht zu lassen, da ihnen keine vermeidbaren gegenseitigen Rechtsgeschäfte zugrundeliegen, sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 9. März 2005, der den der Beklagten vorgeworfenen Betrug zu Nr. 1 die Klageschrift (T1. ) betrifft -, genügen die Vielzahl der verbleibenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Dienstpflichtwidrigkeit der Schuldenwirtschaft der Beklagten zu belegen. cc.) Der Senat hat geprüft, ob in zeitlicher Hinsicht sämtliche der durch die vorgeworfenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu Tage getretenen Abwicklungsstörungen einer disziplinaren Bewertung zugrunde gelegt werden können. Dies ist nur dann der Fall, wenn die aufgetretenen Abwicklungsstörungen für die Beklagte bei Eingehung der Verbindlichkeiten allesamt vorhersehbar waren. Vgl. BayVGH, Urteil vom 11. August 2010 – 16a D 09.1161 -, juris. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2008 ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten im disziplinaren Ermittlungsverfahren lediglich eingeräumt, dass sie in der Vergangenheit, „konkret seit 1994“, immer wieder Verträge abgeschlossen habe, die sie nicht eingehalten habe. Ungeachtet dieser Einlassung der Beklagten sind für die Beurteilung ihrer Schuldenwirtschaft die von dem Kläger aufgeführten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auch insoweit in den Blick zu nehmen, als sie offensichtlich – so der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 3. Januar 1994 (Az. 24 M 6224/93) - oder möglicherweise – wie z. B. der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 30. September 1994 (Az. 24 6652/94) – auf Rechtsgeschäften beruhen, die bereits im Jahr 1993 eingegangen worden sind. Denn ausweislich der vorliegenden Akten des LBV ergibt sich, dass gegen die Beklagte bereits seit Beginn der 1980er Jahre Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen sind; bis zum ersten der von dem Kläger aufgeführten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 3. Januar 1994 (Az. 24 M 6224/93) waren insgesamt bereits weitere 44 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen worden, davon alleine im Jahre 1993 acht. Damit steht zur sicheren Überzeugung des Senats fest, dass für die Beklagte aufgrund ihres Verhaltens in der Vergangenheit hinsichtlich aller gegenseitige Rechtsgeschäfte betreffenden und von dem Kläger in Bezug genommenen vom Amtsgericht festgestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse Abwicklungsstörungen vorhersehbar waren und sie sich dessen bewusst war. dd.) In Ergänzung zu den bindenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils hat der Senat durch einen Vergleich der Klageschrift und der „Übersicht der Pfändungsergebnisse für Periode 10.2012“ festgestellt, dass einige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zwischenzeitlich durch die ausgebrachten Pfändungen bzw. anderweitige Zahlungen erledigt sind. Ob hierdurch sowie durch weitere erledigte Pfändungsmaßnahmen ein Abbau der Schulden auf nunmehr – wie die Beklagte unbelegt behauptet – ca. 130.000,-- bis 135.000,-- € erfolgt ist, kann für den von dem Kläger erhobenen Disziplinarvorwurf letztlich dahin stehen. Entscheidend kommt es insoweit für die Beurteilung des Vorwurfs der Schuldenwirtschaft in dem durch die Klageschrift vorgeworfenen Zeitraum nur auf die durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse dokumentierten Abwicklungsstörungen sowie die Höhe der aufgelaufenen Verbindlichkeiten im damaligen Zeitraum an. Ein etwaiger Schuldenabbau ist u. U. bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der Beklagten im Rahmen der Maßnahmebemessung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. d.) Desweiteren hat die Beklagte vier Arztrechnungen bei der Beihilfestelle eingereicht und hierauf Leistungen für beihilfefähige Aufwendungen erhalten, ohne hiermit die Arztrechnungen zumindest in Höhe des Beihilfeanteils zu begleichen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7. Oktober 1999 - 24 M 5812/99 - (Ziffer 4 rr) der Klageschrift) betrifft eine Arztrechnung über 106,20 DM, der Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 40 M 4003/02 - (Ziffer 4 bbb) der Klageschrift) betrifft Arztrechnungen über 207,80 Euro und 154,19 Euro. Aus dem Umstand, dass trotz Zahlung der Beihilfestelle gleichwohl noch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der behandelnden Ärzte ergangen sind, ergibt sich, dass die Beklagte die Beihilfemittel nicht ihrer Bestimmung gemäß zur Begleichung der Arztrechnungen, sondern für andere Ausgaben eingesetzt hat. Daneben hat die Beklagte auch in dem wiedereinbezogenen Vorwurf Nr. 6 der Klageschrift eine weitere Rechnung i.H.v. 440,90 € vom 27. Juni 2005 bei der Beihilfestelle eingereicht und hierfür einen Erstattungsbetrag von 304,88 € erhalten, den sie nicht an den behandelnden Arzt weiterleitete, sondern für eigene Zwecke verwendet hat. aa.) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind mit der von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Beschränkung des Disziplinarverfahrens diese Vorwürfe in Ziffer 4 rr) und bbb) nicht ebenfalls ausgeschieden worden, weil nicht alle Vorwürfe, die die zweckwidrige Verwendung von Beihilfemitteln zum Gegenstand haben, gemäß § 55 LDG NRW aus dem Verfahren ausgeschieden worden sind. Dies war nur hinsichtlich der unter Ziffern 6. und 7. der Klageschrift erfassten zweckwidrigen Verwendung der Beihilfemittel der Fall. Erkennbar – und zutreffend - hat aber das Verwaltungsgericht insoweit nur die nicht ausgeschiedenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse unter Ziffer 4 rr) und Ziffer 4 bbb), denen ebenfalls Erschleichungshandlungen im Zusammenhang mit Beihilfeleistungen zugrundelagen, in seine Entscheidung einbezogen. Letztlich kommt es auf den Einwand der Beklagten aber nicht an, weil ein diesbezüglicher Fehler des Verwaltungsgerichts ohne Bedeutung wäre, da das Disziplinarverfahren insgesamt der vollständigen Sachprüfung des Senats unterliegt und der Senat zudem die ausgeschiedenen, die Beihilfe betreffenden Tatvorwürfe zu Ziffer 6. der Klageschrift wieder einbezogen hat. bb.) Die zweckwidrige Verwendung der Beihilfeleistungen wird der Beklagten als selbständiger Pflichtenverstoß vorgeworfen. Wie die Klageschrift zeigt, hat der Kläger unter der – vom Verwaltungsgericht nach § 55 LDG NRW ausgeschiedenen, vom Senat wieder einbezogenen - Ziffer 6. der Klageschrift u.a. die zweckwidrige Verwendung von Beihilfemitteln gesondert verfolgt und ihr offensichtlich besonderes Gewicht beigemessen. Bereits dieses deutet darauf hin, dass er sämtliche Fälle der zweckwidrigen Beihilfeverwendung – auch soweit sie bereits in den als Beleg für die Schuldenwirtschaft der Beklagten aufgeführten Pfändungs- und –überweisungsbeschlüssen enthalten sind – eigenständiges Gewicht zumessen wollte; dafür spricht auch, dass der Kläger am Ende der Klageschrift (S. 50 oben) nochmals ausdrücklich auf das seiner Ansicht nach erhebliche Gewicht dieser Verfehlung hingewiesen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Gesamtwürdigung in der Klageschrift dabei tauglicher Bezugspunkt, da im Zeitpunkt der Fertigung der Klageschrift nicht nur die in Ziffern 6. und 7. enthaltenen Vorwürfe Gegenstand der Disziplinarklage gewesen sind, sondern eben auch die in Ziffer 4 rr) und bbb) enthaltenen gleichlautenden Vorwürfe. Ferner spricht für die Zumessung eines eigenständigen Gewichts dieser Vorwürfe, dass die Klägerin in ihrer Auflistung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse jeweils – soweit es um die Nichtzahlung von Arztrechnungen ging – ausdrücklich vermerkt hat, ob bzw. dass eine Abrechnung gegenüber der Beihilfestelle (nicht) erfolgt war. e.) Aufgrund der insoweit dem Grunde nach geständigen Einlassung der Beklagten sowie der sich aus dem Akteninhalt ergebenden unstreitigen Umstände steht fest, dass die Beklagte am 18. Oktober 2005 die Fa. C9. in N6. mit der Sanierung des Badezimmers in ihrem damaligen Wohnhaus in der Dorfstraße 150 in 47259 E. mit einer Gesamtnettoauftragssumme von 12.960,20 € (brutto 15.033,83 €) beauftragt hat, in Kenntnis, dass sie zur Zahlung des Werklohns nicht in der Lage war. Die Beklagte hatte am 21. Oktober 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war zuletzt mit Schreiben des LBV vom 5. Oktober 2005 im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Forderung von über 4.000,-- € eines anderen Gläubigers darüber informiert worden, dass zu diesem Zeitpunkt allein Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen Forderungen in einer Gesamthöhe von 164.005,--- € zuzüglich Zinsen vorlagen. Die Fa. C9. wurde nicht für die Beklagte tätig, da die Beklagte die vereinbarte A-Kontozahlung nach Auftragsabschluss in Höhe von 3.000,-- € nicht leistete. Das gegen die Beklagte eingeleitete Ermittlungsverfahren (162 Js 156/07 StA E. ) hat die Staatsanwaltschaft E. am 4. Juni 2007 gem. § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 4. Januar 2007 (21 Ds 162 Js 380/05 (188/06)) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung eingestellt. Die Beklagte hat sich hierdurch eines versuchten Betruges gem. §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Sie hatte den Tatentschluss gefasst, unter Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit die Fa. C9. zu veranlassen, in dem von ihr bewohnten Haus ohne Gegenleistung umfangreiche Badsanierungsarbeiten auszuführen. Der Tatentschluss zur Begehung eines Betruges wird nicht durch die Einlassung der Beklagten in Frage gestellt, dass sich zum einen ihr Bruder, dem das Haus gehörte, wegen der Wertsteigerung und zum anderen die Pflegekasse ihrer Mutter an den Kosten der Sanierung beteiligen sollten. Abgesehen davon, dass die Beklagte schon nach ihrer eigenen Einlassung nicht von einer vollständigen Kostenübernahme durch ihren Bruder und die Pflegekasse ausgegangen war – wodurch jedenfalls eine nicht unerhebliche Deckungslücke bereits nach der Vorstellung der Beklagten verblieb -, konnte die Beklagte auch nicht ernsthaft darauf vertrauen – und tat es zur Überzeugung des Senats auch nicht -, dass sich ihr Bruder und die Pflegekasse an den Kosten beteiligen würden. Nach der Einlassung der Beklagten lag ihr zum Zeitpunkt der Auftragserteilung weder eine konkrete Kostenbeteiligungszusage ihres Bruders noch der Pflegekasse vor. Insbesondere letztere war nur vage ins Auge gefasst, wie sich daraus ergibt, dass die Mutter der Beklagten – so ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – sich erst noch mit der Pflegekasse wegen einer Kostenübernahme in Verbindung setzen sollte. Durch die verbindliche Auftragserteilung hatte die Beklagte auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. Der Senat geht insoweit davon aus, dass die Beklagte nach einmal erfolgtem Arbeitsbeginn ohne weitere Abschlagszahlungen erwartete, dass die Arbeiten ihren Fortgang nehmen würden. Weil sie möglicherweise damit rechnete, der Auftragnehmer werde ohne die vereinbarte erste A-Konto-Zahlung („nach Auftragsabschluss“) von 3.000,-- € - die die Beklagte aufzubringen hoffte (wie es ihr auch in dem Betrugsfall zum Nachteil des Reisebüros „C. N1. “ gelungen war, die Anzahlung für die gebuchte Reise aufzubringen, anschließend aber wie von vornherein beabsichtigt, den restlichen Reisepreis schuldig blieb) – seine Arbeiten nicht beginnen, ist – zu ihren Gunsten - der von ihrer Bereicherungsabsicht umfasste Vermögensschaden der Fa. C9. um diesen Betrag zu verringern. Der von der Beklagten beabsichtigte Vermögensschaden war nicht weiter um den entgangenen Gewinn der Fa. C9. zu vermindern. Dieser stellt dann einen vom Vorsatz und von der Bereicherungsabsicht umfassten Vermögensschaden in Form der konkreten Vermögensgefährdung dar, wenn, wie hier, diese Erwerbsaussicht bei Vertragsabschluss bereits soweit konkretisiert war, dass ihr der Geschäftsverkehr schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlichen Wert beimaß, weil der Vermögenszuwachs bei normalem Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Vgl. Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 263 Rdz. 87 m.w.N. Dass dies hier der Fall war, zeigt das gegen die Beklagte ergangene Versäumnisurteil des Amtsgerichts E. vom 5. Oktober 2006. Der vom Tatentschluss der Beklagten umfasste Vermögensschaden ist insoweit auch nicht deshalb entfallen, weil die Fa. C9. ihren diesbezüglichen Anspruch auf entgangenen Gewinn durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts E. vom 5. Oktober 2006 tituliert hat. Abgesehen davon, dass dieser Titel aufgrund der Schuldenlast der Beklagten ohnehin nicht ohne Weiteres vollstreckt werden konnte, handelt es sich insoweit lediglich um eine – gerichtlich durchgesetzte – Schadenswiedergutmachung, die den zuvor gefassten Tatentschluss der Beklagten unberührt lässt. f.) Nach der geständigen Einlassung der Beklagten steht weiter fest, dass sie sich in der Zeit vom 1. März 2005 bis zum 12. April 2005 in privatärztliche Behandlung bei dem Arzt Dr. L12. begab. Dabei war der Beklagten, die am 21. Oktober 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, bewusst, dass sie die ärztliche Liquidation nicht würde zahlen können. Nach Erstellung der Arztrechnung vom 27. Juni 2005 über 440,90 € reichte die Beklagte diese bei der Beihilfestelle ein, von der sie unter dem 23. August 2005 einen Erstattungsbetrag von 304,88 € erhielt. Diesen Betrag leitete sie nicht an den behandelnden Arzt Dr. L12. weiter, sondern verbrauchte ihn in der Folgezeit für sich. Das auf Anzeige von Dr. L12. eingeleitete Strafverfahren (332 Js 2328/06 StA E. ) ist am 24. Januar 2007 gem. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Gegenstand der Klageschrift ist insoweit – neben dem Vorwurf der zweckwidrigen Verwendung von bei der Beihilfestelle geltend gemachten Erstattungsbeträgen - der Vorwurf, dass sich die Beklagte zum Nachteil des Arztes des Betruges strafbar gemacht hat. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Kläger in der Klageschrift zur Konkretisierung des Vorwurfs ausdrücklich auf das von Dr. L12. durch seine Strafanzeige eingeleitete Strafverfahren bezogen hat. Durch diese Handlung hat sich die Beklagte eines Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Arztes Dr. L12. schuldig gemacht, denn sie hat ihn bei Abschluss des Behandlungsvertrages über ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft getäuscht. Die Täuschung über ihre Zahlungsfähigkeit ergibt sich vorliegend ohne weiteres daraus, dass sie durch die regelmäßigen Benachrichtigungen des LBV über die Anzahl der gegen sie ergangenen Pfändungsbeschlüsse und damit über die Höhe ihrer Schulden informiert war. Ihr war also bekannt, dass sie nicht leistungsfähig war. Soweit die Beklagte sich dahin eingelassen hat, sie sei bei Abschluss des Behandlungsvertrages zahlungswillig gewesen, ist dies vor dem Hintergrund der ihr bekannten Leistungsunfähigkeit nicht glaubhaft. Zur Überzeugung des Senats bestand auch von vornherein keine Zahlungswilligkeit in Höhe der ihr zustehenden Beihilfeleistung. Gegen die Zahlungswilligkeit spricht schon, dass sie in einer Vielzahl von Fällen – soweit ersichtlich in mindestens 22 Fällen der hier in Rede stehenden 60 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse - Arztrechnungen nicht beglichen hatte, und auch in Fällen, in denen sie Beihilfeleistungen in Anspruch genommen hatte, diese für sich verwendete. Die Vielzahl gleichgelagerter Fälle zeigt zur Überzeugung des Senats, dass sie bereits bei Inanspruchnahme der ärztlichen Leistungen insgesamt nicht zahlungswillig war. Dies wird auch dadurch indiziell belegt, dass der Beklagten selbst bei Auszahlung von Beihilfeleistungen jedenfalls ein vollständiger Ausgleich der Arztrechnungen schon deshalb nicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre, weil sie seit 1992 wegen wiederholter Nichtzahlung der Versicherungsbeiträge nicht mehr ergänzend privat krankenversichert war. Durch die Täuschung der Beklagten und die anschließenden Vermögensverfügung des Arztes – Durchführung der Behandlung – ist dem Arzt ein Schaden in Höhe der Rechnungssumme entstanden, was die Beklagte mit ihrer Handlung auch erstrebt hatte. g.) Am 14. April 2003 erwarb die Beklagte in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit und unter Vortäuschung ihrer Zahlungswilligkeit in der Galerie N7. ein Gemälde „Dünenlandschaft“ des Malers E5. S3. zum Preis von 2.500,-- € unter Eigentumsvorbehalt. Die Beklagte bekam das Bild ausgehändigt, leistete aber den zum 30. Dezember 2003 fälligen Kaufpreis nicht; eine am 28. Juni 2004 getroffene Ratenzahlungsvereinbarung hielt sie ebenfalls nicht ein. Da die Beklagte auch der Herausgabeaufforderung vom 29. Juni 2006 nicht nachkam, ordnete das Amtsgericht E. mit Beschluss vom 3. November 2006 die Beschlagnahme des Bildes an, die am 23. November vollzogen wurde. Das insoweit gegen die Beklagte geführte Strafverfahren stellte das Amtsgericht E. mit Beschluss vom 30. April 2007 im Hinblick auf die oben angeführte Verurteilung durch das Amtsgericht E. im Verfahren 81 Ds 188/06 nach § 154 StPO ein. Auch insoweit hat sich die Beklagte eines Betruges gemäß § 263 StGB strafbar gemacht, weil sie wiederum in Kenntnis ihrer Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit handelte, die sich daraus ergibt, dass sie regelmäßig seitens des LBV über die gegen sie ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse informiert worden war (vor dieser Tat zuletzt mit Schreiben vom 12. Februar 2003 und 12. März 2003). Ihre Zahlungsunwilligkeit steht zur Überzeugung des Senat trotz ihrer gegenteiligen – zuletzt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholten – Beteuerungen fest, weil sie in einer Vielzahl von gleichartigen Fällen in gleicher Weise vorgegangen ist und schuldrechtliche Verbindlichkeiten eingegangen ist, die sie später nicht erfüllen konnte und wollte. Für ihre Zahlungsunwilligkeit spricht zudem, dass es sich bei dem Erwerb des Bildes um eine überflüssige Luxusausgabe gehandelt hat, die die Beklagte – wie ihr trotz des von ihr behaupteten Spontankaufs bewusst war – bei ihrem Schuldenstand auf lange Sicht nicht bezahlen konnte. h.) Am 6. Februar 2001 begab sich die Beklagte in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit in zahnärztliche Behandlung bei den Zahnärzten C2. und Haustein. Die am 6. März 2001 gestellte Rechnung in Höhe von 423,01 DM beglich sie nicht. Am 20. Februar 2001 begab sich die Beklagte erneut in die Behandlung der vorgenannten Zahnärzte. Die hierüber am 14. Mai 2001 gestellte Rechnung in Höhe von 423,70 DM beglich sie wiederum nicht. In dem daraufhin gegen die Beklagte eingeleiteten Strafverfahren (332 Js 226/02 StA E. ) erließ das Amtsgericht E. am 25. April 2002 – rechtskräftig seit 7. Juni 2002 – wegen der 2. Behandlung ab dem 20. Februar 2001 Strafbefehl, mit dem gegen die Beklagte wegen Betruges eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,-- € verhängt wurde. Hier hat sich die Beklagte des Betrugs in zwei Fällen zum Nachteil der Zahnärzte strafbar gemacht. Sie hat sowohl am 6. Februar 2001 als auch am 20. Februar 2001 unter Vortäuschung ihrer Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit die Heilbehandlung herbeigeführt und die sodann anfallenden Rechnungen nicht bezahlt. Auch hier hat der Senat aus den bereits oben genannten Gründen keine Zweifel an der fehlenden Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Beklagten. Zwar hatte sie noch nicht die eidesstattliche Versicherung vom 21. Oktober 2004 abgegeben. Ihr war aber aufgrund ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 25. April 1997 sowie der Vielzahl der gegen sie ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bekannt, dass sie die Rechnungen nicht würde ausgleichen können, wozu ihr – wie die Vielzahl vergleichbarer Fälle zeigt - auch die Bereitschaft fehlte. II. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich die Beklagte eines sehr schwer wiegenden - einheitlichen – außerdienstlichen Dienstvergehens nach Maßgabe der §§ 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m § 57 LBG NRW a.F. (jetzt § 47 Abs. 1 BeamtStG) schuldig gemacht hat. 1.) Die Beklagte hat sich durch das ihr vorgeworfene Handeln – insbesondere die eine versuchte und sechs vollendete Betrugstaten - eines gravierenden Fehlverhaltens schuldig gemacht hat, dem trotz außerdienstlicher Begehung eine disziplinarrechtliche Bedeutung zukommt. Sie hat schuldhaft, und zwar jeweils vorsätzlich, die ihr obliegende Dienstpflicht verletzt, durch ihr Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert (§ 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 57 LBG NRW a.F.). Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BeamtStG, BGBl. I S. 1010) am 1. April 2009 kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt. BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 -, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173, und vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, NVwZ 2011, 303; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3d A 2670/09.O -. Die Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil ihr pflichtwidriges Verhalten nicht in ihr Amt als Lehrerin und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Die von ihr begangenen Straftaten standen nicht in berufsspezifischem funktionalen Zusammenhang zu dem von ihr bekleideten Amt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 –, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2011, a.a.O. Nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. ist ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit diesen besonderen Anforderungen an die Disziplinarwürdigkeit sollte der geänderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft, von denen außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, Rechnung getragen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 -, BVerwGE 112, 19, vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, a. a. O., und vom 19. August 2010 – a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2 B 18.10 -, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 14. Diese Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2 B 18.10 –, a.a.O. Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 –, BVerwGE 114, 212, und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a. a. O. Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen. Dieser dienstliche Bezug ist mit Blick auf die Vertrauensgrundlage zum Dienstherrn gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C16.10 -, BVerwGE 140, 185, m.w.N, vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 -, a. a. O., vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 -, a. a. O., vom 12. Dezember 2001 - 1 D 4.01 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32, vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, a.a.O. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil das hier in Rede stehende außerdienstliche Dienstvergehen einen – zumindest mittelbaren – Bezug zu ihrem Dienstposten aufweist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder die Beklagte in der Dienstausübung beeinträchtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt dieser Dienstbezug nicht deshalb, weil sie ihren Dienst durchweg ordentlich und beanstandungsfrei verrichtet hat. Die Beklagte gehört als Lehrerin zu einer Berufsgruppe, die besonders in die Pflicht genommen und zu vorbildlichem Verhalten aufgerufen ist. So obliegt dem Lehrer die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 7 LV NRW, jetzt §§ 1, 2, 57 Abs. 1 SchulG NRW). Die Erwartung, dass sie diese Aufgabe pflichtgemäß erfüllen wird, ist bei einer Lehrerin, die mehrfach wegen Betruges vorbestraft ist und sich diese Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, sondern weitere Betrugstaten begangen bzw. versucht und sich damit als notorische Straftäterin erwiesen hat, nicht gerechtfertigt. Sie hat damit das von ihrem Dienstherrn und der Allgemeinheit in sie gesetzte Vertrauen erheblich erschüttert und es bestehen aufgrund ihres außerdienstlichen Verhaltens begründete Zweifel, ob sie innerdienstlich ihrem Erziehungsauftrag nachkommen wird. Die erforderliche besondere Eignung des Verhaltens der Beklagten zur bedeutsamen Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums ergibt sich darüber hinaus aus dem für die begangenen Straftaten vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen. Die Disziplinarwürdigkeit schon eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. ist regelmäßig anzunehmen, wenn dieses im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt des betreffenden Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. zu orientieren, wenn andere Kriterien, etwa ein Dienstbezug, ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Das Bundesverwaltungsgericht, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, a.a.O., vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 ‑, a.a.O., und vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299, hat diese gesetzlichen Vorgaben dahingehend konkretisiert, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, selbst wenn es keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering ist. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Berufsbeamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann. An dem objektiven Maßstab des gesetzlichen Strafrahmens hat sich die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in den §§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW zu orientieren. Eine derartige Straftat eines Beamten ist nur dann nicht disziplinarrechtlich relevant, wenn ihr Unrechtsgehalt nach den konkreten Umständen des Falles erkennbar an der unteren Schwelle liegt. Die gesetzliche Strafandrohung reicht in Fällen der von der Beklagten begangenen Betrugstaten (§ 263 Abs. 1 StGB) jeweils von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und liegt damit oberhalb der Grenze von zwei Jahren als Strafandrohung im „mittleren Bereich“. Dass es sich bei den von der Beklagten begangenen Delikten nicht um Taten mit geringem Unwertgehalt handelt, zeigt der Umstand, dass die Beklagte allein wegen zweier der vorsätzlich von ihr begangenen Straftaten zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe von acht Monaten - deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde - verurteilt worden ist. Abgesehen davon ergibt sich die Disziplinarwürdigkeit des Vergehens der Beklagten bereits aus der wegen Betruges in zwei Fällen konkret gegen sie verhängten Freiheitsstrafe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen erstmalige vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung, wie die gesetzgeberische Wertung in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW a.F. zeigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 – a.a.O., und vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 -, a.a.O. Die Art der von der Beklagten begangenen Delikte gibt keinen Anlass, die Disziplinarwürdigkeit ihres Fehlverhaltens zu verneinen. Bereits das strafgerichtlich bewertete außerdienstliche Fehlverhalten der Beklagten übersteigt im vorliegenden Fall das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen i.S.v. § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. i.V.m. § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. Insgesamt ist das fragliche Fehlverhalten der Beklagten ohne Weiteres auch in besonderer Weise geeignet, das Ansehen des öffentlichen Dienstes und der Lehrerschaft in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Mit Blick auf die - zumindest mittelbare - Dienstbezogenheit ihres außerdienstlichen Fehlverhaltens einerseits und unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehen Strafrahmens der von ihr begangenen Delikte sowie der Höhe der konkret gegen sie verhängten Strafe andererseits kommt diesen Handlungen erhebliches disziplinarisches Gewicht zu, so dass es erforderlich ist, die Verfehlung mit Mitteln des Disziplinarrechts zu ahnden. 2.) Auch die Schuldenwirtschaft der Beklagten hat bereits für sich genommen disziplinarisches Gewicht. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Beamter grundsätzlich wie jeder andere Bürger Darlehen aufnehmen, Ratenzahlungsverträge abschließen und sonstige Verbindlichkeiten eingehen darf, ohne dass seine beamtenrechtlichen Pflichten davon betroffen werden. Auch die leichtsinnige Begründung von Schuldverpflichtungen als solche stellt noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtenverstoß dar, selbst dann nicht, wenn sich der Beamte in der Folgezeit als schlechter Schuldner erweist und seine Zahlungsverpflichtungen unpünktlich erfüllt. Disziplinarrechtliche Bedeutung erlangt die Schuldenwirtschaft eines Beamten aber dann, wenn der Leichtfertigkeit bei der Eingehung einer Verpflichtung eine Abwicklungsstörung folgt, die nach den Umständen vorhersehbar war, insbesondere wenn sich der Beamte beim Eingehen und Abwickeln der Verbindlichkeiten unlauter und unredlich verhält, indem er seine Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögenslage sowie über seinen Schuldenstand täuscht oder wenn der Beamte seine Schulden nicht mit der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt tilgt. Eine derart unverantwortliche und vorwerfbare Wirtschaftsführung lässt nämlich Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 – 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344; BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2000 – 2 WD 28.99 – Bucholz 236.1 § 12 SG Nr 16, vom 22. April 1991 – 1 D 62.90 -, BVerwGE 93, 78 m.w.N., und vom 28. Juni 1995 – 1 D 66.94 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr 1; Sächsisches OVG, Urteil vom 15. November 2010 – D 6 A 180/10 -, juris.; Bay VGH, Urteil vom 11. August 2010 – 16a D 09.1161, a.a.O. m.w.N. So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte angesichts der bereits aufgelaufenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse – denen denknotwendigerweise Zahlungsrückstände zugrundeliegen - bei der Eingehung neuer Verbindlichkeiten äußerste Zurückhaltung hätte üben müssen. Davon war ihr Verhalten, wie sich aus der Vielzahl der Pfändungen ergibt, jedoch weit entfernt. Sie hat leichtfertig weitere erhebliche Schulden gemacht, obwohl sie absehen musste, dass es bei deren Zurückführung zu erheblichen Schwierigkeiten kommen werde. Anstelle mit Beihilfeleistungen in Anspruch genommene ärztliche Leistungen zu bezahlen, hat sie sich über die Zweckbestimmung hinweggesetzt und das Geld anderweitig verwendet. Sie hat durch ihr Verhalten eine deutlich erkennbare Gleichgültigkeit gegenüber berechtigten Gläubigerinteressen erkennen lassen, die in besonderem Maße geeignet ist, das notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtin zu schädigen. Einer solchen Beamtin traut man nicht mehr zu, dass sie ihren dienstlichen Obliegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt und Uneigennützigkeit nachkommen werde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 – 1 D 66.94 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr 1. Besonders schwer wiegt die unredliche Schuldenwirtschaft der Beklagten, weil sie es trotz Erstattungsleistung der Beihilfestelle zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat kommen lassen. Wenn eine Beamtin, obwohl ihr entsprechende Erstattungsleistungen gezahlt worden sind, Arztrechnungen nicht begleicht und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lässt, so schädigt das im besonderen Maße das notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in ihre Integrität. Dieses Verhalten der Beamtin war in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für ihr Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Öffentlichkeit ist bekannt, dass die Beamten zur teilweisen Abdeckung von Krankheitskosten besondere finanzielle Beihilfen erhalten. Beamten, die, obwohl ihnen entsprechende Beihilfen geleistet worden sind, Arztrechnungen nicht bezahlen und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lassen, traut man nicht mehr zu, dass sie ihren dienstlichen Obliegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt und Uneigennützigkeit nachkommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 1996 – 1 D 74.95 -, juris, und vom 21. Januar 1997 – 1 D 5. 96 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 12; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 11. August 2010 – 16a D 09.1161, a.a.O. m.w.N. III. Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten der Beklagten zutreffend als einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. gewürdigt und ihr zu Recht unter dem Gesichtspunkt der schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensschädigung das Ruhegehalt aberkannt, § 13 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW. Eine Entfernung aus dem Dienst – bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts - ist nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 LDG NRW auszusprechen, wenn ein Beamter nach Art und Umfang seiner Verfehlungen und dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit das für ein Verbleiben im Amt notwendige Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung endgültig und unwiederbringlich verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder wenn die durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis, auch im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums, beendet werden, bzw. ist dem Beamten, wenn er sich – wie hier – bereits im Ruhestand befindet, das Ruhegehalt abzuerkennen. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 -, a.a.O., und vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 – 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344, 1346. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte. Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere darauf, ob es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggbfs. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469; Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385; OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2008 – 21d A 2998/07.O – und vom 13. Februar 2008 – 21d A 1211/07.O -. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass die Beklagte sich mit ihrem vorliegend zu beurteilendem Verhalten eines so schwerwiegenden einheitlichen außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dass es bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Beklagte sprechenden Umstände und ihres Persönlichkeitsbildes erforderlich ist, ihr das Ruhegehalt abzuerkennen, da sie, wäre sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre, weil sie das Vertrauen ihres Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat. Im Vordergrund der disziplinarischen Bewertung stehen die von der Beklagten begangenen Betrugstaten. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes eines Betruges gem. § 263 StGB schuldig macht, verletzt in schwerwiegender Weise seine auch außerdienstlichen Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Er beeinträchtigt damit sowohl sein Ansehen als auch das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. St. Rspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 8. September 1997 - 1 D 32.96 - DokBerB 1998, 52; und Urteil vom 11. Juli 2001 - 1 D 41.00 -, jeweils m.w.N. Bereits wegen dieser Straftaten wäre der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Allerdings führt ein außerdienstlich begangener Betrug nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs erkennt der Senat im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht in der Regel auf die Höchstmaßnahme, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist. Vgl. BVerwG, 8. März 2005 – 1 D 15.04 -, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Stets kommt es jedoch auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen steht. BVerwG, Urteile vom 28. November 2000 - 1 D 56.99 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23, vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 -, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18, und vom 22. Februar 2005 – 1 D 30.03 -, juris; Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 -, NVwZ 2005, 1199 und vom 10. September 2010 – 2 B 97.09 -, Buchholz 235. 1 § 13 BDG Nr. 14. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass beim innerdienstlichen Betrug bei einem Gesamtschaden von über 5.000,-- € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. Urteil vom 20. September 2006 - 1 D 8.05 -, juris; Urteil vom 30. November 2006 – 1 D 6.05 -, juris; Urteil vom 4. Mai 2006 – 1 D 13.05 -, juris; Beschluss vom 10. September 2010 – 2 B 97.09 -, a.a.O. Derartige Bemessungsgrundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für außerdienstliche Betrugsfälle und Veruntreuungen. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 D 36.97 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 16; Beschluss vom 10. September 2010 – 2 B 97.09 -, a.a.O., Beschluss vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 -, Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 12. Auch weil man die für innerdienstliche Betrugs- und Untreuedelikte entwickelten Grundsätze nicht unbesehen auf außerdienstlich begangene Vergehen übertragen kann, sondern unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Disziplinarwürdigkeit inner– und außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten die für innerdienstliches Unrecht geltenden Grundsätze nur mit erheblichen Abstrichen für die Maßnahmebemessung heranziehen kann, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die von der Beklagten begangenen Betrugstaten schon allein für sich genommen das Gewicht haben, die Aberkennung des Ruhegehaltes zu rechtfertigen. Vorliegend beträgt der von der Beklagten durch die verschiedenen vollendeten Betrugstaten angerichtete Schaden rund 6.070,-- € (ca. 700,-- € T1. , 2.000,-- € Reise, 2.500,-- € Bild „Dünenlandschaft“, 440,- € Schaden Arztrechnung im Fall Nr. 6 der Klageschrift und 430,- € Schaden Arztrechnung im Fall Nr. 10 der Klageschrift (423,01 DM und 423,70 DM)) sowie der durch den versuchten Betrug beabsichtigte Schaden mindestens 12.000,-- € und übersteigt damit den von der Rechtsprechung festgelegten Betrag von 5.000,-- €, ab dem die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst in Betracht kommt, deutlich. Neben der Schadenshöhe spricht hier für den endgültigen Vertrauensverlust und die Notwendigkeit der Höchstmaßnahme, dass die Beklagte das gravierende betrügerische Fehlverhalten über eine Reihe von Jahren – nimmt man allein den beschränkten Gegenstand der mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe: in der Zeit vom Februar/März 2001 bis Oktober 2005 – an den Tag gelegt hat. Auch von strafrechtlichen Verurteilungen hat sie sich nicht von einer Wiederholung ihrer Straftaten abhalten lassen. Dass die Beklagte nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides 500,-- € auf die aus dem Kauf des Strandkorbes resultierende Forderung bezahlt hatte und die Forderung zwischenzeitlich vollständig beglichen ist sowie das Bild mittlerweile bei ihr beschlagnahmt und an den Eigentümer zurückgegeben werden konnte, hat hier außer Betracht zu bleiben, da es zum einen auf den ursprünglich angerichteten Schaden ankommt und zum anderen die Schadensminderungen bzw. der Schadensausgleich erst unter massivem gerichtlichen Druck erfolgt sind. Davon unabhängig, dass schon die angeschuldigten Betrugstaten die Aberkennung des Ruhegehalts notwendig machen, liegen außerdem zusätzliche gewichtige Erschwerungsgründe vor. Die angeschuldigte Schuldenwirtschaft der Beklagten offenbart eine Einstellung, die in einem hohen Maße geeignet ist, das berufserforderliche Ansehen und das Vertrauen ganz erheblich zu beeinträchtigen. So ist die Beklagte in Kenntnis des jeweils bestehenden Schuldenstandes und der ausgebrachten Pfändungen in den oben erwähnten Fällen entbehrliche Verbindlichkeiten eingegangen, obwohl sie (mindestens) hätte erkennen können, dass es zu Abwicklungsstörungen kommen werde. In einer Vielzahl von Fällen, in denen es um die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen ging und die geradezu auf eine „Masche“ der Beklagten schließen lassen, hat sie sie sich massiv unredlich verhalten, weil sie nicht einmal die ihr zustehende und zum Teil auch beantragte und erhaltene Beihilfe genutzt hat, um die begründeten Forderungen der Dienstleister jedenfalls zum Teil zu erfüllen. Dieses unredliche Verhalten muss bei den medizinischen Dienstleistern und der Öffentlichkeit auf völliges Unverständnis stoßen, weil erwartet werden kann, dass Beamte, die Beihilfeleistungen und in der Regel ergänzend Leistungen einer privaten Krankenversicherung erhalten, „gute“ Schuldner sind. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht üblich, dass Beamten vor einer ärztlichen Behandlung Vorschüsse abverlangt werden. Letztlich ist hinsichtlich des Betrugs gegenüber dem Reiseveranstalter „C. N1. “ maßnahmeerschwerend zu berücksichtigen, dass die Beklagte ausdrücklich auf ihre Lehrerstellung hingewiesen und auf diese Weise erreicht hat, dass sie zusammen mit den Kindern die Reise antreten konnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat diesen Umstand bereits das Strafurteil bindend festgestellt, wie sich aus der verknüpfenden Verbindung des Satzes „Die Angeklagte wies auf ihre Lehrerstellung hin und erreichte, dass sie die Reise mit den Kindern machen konnte“ ergibt. Diese amtsgerichtliche Feststellung kann vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes nur die Bedeutung haben, dass die Beklagte die Zusage des Reiseveranstalters, einen Teil des Reisepreises zu stunden, ohne ihren Verweis auf die mit ihrer Lehrtätigkeit verbundene Beamtenstellung und damit ein sicheres Einkommen nicht erhalten hätte. Der Senat teilt ausdrücklich die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, in denen eine Überinterpretation der Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts nicht zu sehen ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt, dass sie durch ihren Hinweis auf ihre Beamtenstellung den Eindruck besonderer Vertrauenswürdigkeit und Solvenz erweckt und zugleich ihre dienstliche Stellung zu strafrechtlich relevanten eigennützigen Zwecken ausgenutzt hat. Diesen zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigenden gravierenden Umständen stehen keine durchgreifenden Milderungsgründe gegenüber. Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Dienstvergehen im Zustand verminderter oder gar aufgehobener Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB begangen hat, liegen nach dem einleuchtenden und nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T5. sowie dessen testpsychologischer Zusatzuntersuchung vom 6. August 2008, denen sich der Senat nach eingehender Prüfung in vollem Umfang anschließt, nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht liegt danach bei der Beklagten lediglich eine abhängige Persönlichkeitsakzentuierung ohne Krankheitswert vor, die die Beklagte nicht daran hinderte, ihr Verhalten bewusst zu steuern. Die bei der Beklagten nach den Feststellungen des Sachverständigen vorliegenden psychischen Defizite in Form schwacher Urteilskraft, Verantwortungslosigkeit, Labilität, Unreife und Egozentrik und ihre dependente Persönlichkeitsakzentuierung vermögen die Schwere des Dienstvergehens nicht derart zu mildern, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden kann. Das Hemmungsvermögen der Beklagten war nicht so stark herabgesetzt, dass sie den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegen zu setzen vermochte. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass ihre Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit nach den sachverständigen Ausführungen unbeeinträchtigt geblieben ist, weil die Eingangsvoraussetzungen für eine verminderte Schuldfähigkeit nicht vorliegen. Zum anderen handelte es sich bei den dem Dienstvergehen zugrundeliegenden Verhaltensweisen um leicht einsehbare und ohne weiteres nachvollziehbare Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten, deren Befolgung durch ihre Persönlichkeitsakzentuierung ohne Krankheitswert weder unmöglich gemacht noch erschwert wurde, da diese die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte. Diese kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände bestanden, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2002 ‑ 2 WD 14.02 ‑, NVwZ-RR 2003, 366, vom 17. September 2003 ‑ 2 WD 49.02 ‑, NVwZ-RR 2004, 264 und vom 10. Januar 2007 ‑ 1 D 15.05 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 19. September 2007 - 21d A 4059/06 –. Der mildernd zu berücksichtigende Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist bisher im Hinblick auf innerdienstliche Verfehlungen herangezogen worden. Nur in dieser Hinsicht unterliegt der Beamte einer Dienstaufsicht durch den Dienstvorgesetzten. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Dienstvorgesetzte eine ihm bekanntgewordene außerdienstliche Belastungssituation - wie z.B. hier eine massive Überschuldung – in den Blick nehmen und den Beamten unter Kontrolle halten muss, um eine drohende außerdienstliche Verfehlung zu verhindern, braucht der Senat aus Anlass des vorliegenden Falls nicht zu entscheiden. Die Beklagte verhielt sich innerdienstlich unauffällig. Die ständig zunehmende und dem Landesamt für Besoldung bekannte Überschuldung der Beklagten machte ein Eingreifen des Dienstherrn im privaten Lebensbereich nicht erforderlich. Soweit die Überschuldung den Verdacht auf ein außerdienstliches Dienstvergehen wecken konnte, durfte der Dienstherr es immer noch dabei belassen, dass der Beamte für seiner außerdienstliche Lebensführung selbst verantwortlich ist. Auch kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund einer – abgeschlossenen - negativen Lebensphase berufen, indem sie, durch die verhängte Bewährungsstrafe wachgerüttelt, nunmehr Familienberatung in Anspruch genommen und mit der Schuldenregulierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begonnen habe. Der Senat kann dabei offenlassen, ob die begründete Erwartung besteht, dass die Ruhestandsbeamtin künftig straffrei bleibt und auch außerdienstliche Verfehlungen unterlassen wird. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann daraus nicht hergeleitet werden, es könne nach dem massiven Fehlverhalten in die Beklagte noch ein Rest von Vertrauen gesetzt werden mit der Folge, dass es dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zugemutet werden kann, dass sie weiter ihren Beruf ausüben könnte, wäre sie noch im Dienst. Zudem bestehen erhebliche Zweifel am Vorbringen der Beklagten. Sie hat die Inanspruchnahme von Familienberatung nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Beantragung der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens hat sie lediglich das Aktenzeichen 515 IK 198/12 AG Düsseldorf mitgeteilt, aber schon nicht, in welchem Umfang sie dort entscheidungsrelevante Unterlagen vorgelegt hat, ob diese vollständig sind und wie weit das Eröffnungsverfahren konkret gediehen ist. Zwar geht der Senat davon aus, dass sie nunmehr entsprechend ihren Angaben tatsächlich am 22. August 2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat; für den Senat steht aber insoweit auch fest, dass dies nicht aus besserer Einsicht erfolgt ist, sondern allein unter dem Druck des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2010, durch das der Beklagten vor Augen geführt wurde, dass ihr ernstlich die Aberkennung des Ruhegehaltes drohte, sowie des laufenden Berufungsverfahrens. Anders ist es nicht zu erklären, dass die Einleitung des Privatinsolvenzverfahrens erst rund sechs Jahre nach Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt ist, obwohl die Beklagte nach ihren eigenen – allerdings nicht widerspruchsfreien – Angaben seit 2006, 2007 oder 2008 die Schuldnerberatung in Anspruch genommen hat. Gegen ein nachhaltiges Wachrütteln der Beklagten spricht ferner, dass sie erstmals 1992 sowie in den Jahren 1997 und 2002 jeweils mit Strafbefehl einschlägig strafrechtlich wegen Betruges zu Geldstrafen verurteilt worden ist, ohne dass ein tiefgreifendes Umdenken und eine Wendung zum Besseren erfolgt wären. Auch ihre Beteuerung, seit ihrer strafrechtlichen Verurteilung 2007 seien keine weiteren Titel mehr hinzugekommen, ist nicht stichhaltig. Zwar mag es sein – wie die Beklagte behauptet -, dass der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 sowie in der mündlichen Verhandlung überreichten Aufstellung über Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse alte, vor dem Jahr 2007 titulierte Forderungen und erst nunmehr bei dem LBV eingereichte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugrundeliegen. Aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 überreichten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass noch im Jahr 2010 gegen sie ein – wenngleich zwischenzeitlich durch Zahlung erledigter – Vollstreckungsbescheid der Maklerfirma I9. Immobilien GmbH ergangen ist, auf dessen Grundlage zudem ausweislich der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten aktuellen Liste über den Stand der gegen die Beklagte ergangenen Pfändungsmaßnahmen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wurde. Bei dieser Sachlage vermag der Senat ein nachhaltiges Umdenken und eine tiefgreifende Verhaltensänderung der Beklagten nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch der Umstand, dass die Beklagte bereits durch den bisherigen Verlauf des Disziplinar- sowie des Strafverfahrens beeindruckt sein mag, keine andere Beurteilung. Die Beklagte kann auch nicht durchgreifend ihr Einwand entlasten, dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bereits sehr lange zurücklägen, überwiegend aus den 1990er Jahren stammten, bereits zu einem Drittel erledigt seien und sich ihr Schuldenstand auf 130.000 € bis 135.000,-- € verringert habe. Der Umstand, dass die ihr mit der Klageschrift zum Vorwurf gemachten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bereits ab dem Jahr 1994 erlassen worden sind, zeigt lediglich – was nicht zu Gunsten der Beklagten streitet – dass sie ihre Schuldenwirtschaft über einen langen Zeitraum und ungeachtet der zweimaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO betrieben hat, wie dadurch belegt wird, dass der letzte in der Klageschrift bzw. dem Urteil des Amtsgerichts E. aufgeführte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 9. März 2005 datiert. Der Beklagten kann auch nicht durchgreifend zugute gehalten werden, dass von den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bei Vernehmung des Zeugen M2. am 20. November 2008 bereits ein Drittel erledigt war. Abgesehen davon, dass damit noch 2/3, damit das Doppelte, offen waren und die von ihr geltend gemachte Tilgung auf 130.000,-- bis 135.000,-- € nicht auf ihr Betreiben zurückzuführen ist, sondern aufgrund der langjährigen und anhaltenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne Zutun der Beklagten erfolgte und ihr daher nicht zugute gehalten werden kann, verkennt die Beklagte zudem, dass der Zeuge M2. , der im disziplinaren Ermittlungsverfahren in seiner Vernehmung vom 20. November 2008 bekundet hat, dass ein Drittel der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erledigt sei, dies auf die Gesamtzahl der gegen die Beklagte ergangenen insgesamt 131 Vollstreckungsbeschlüsse bezogen hatte. Nach Aussage des Zeugen M2. waren zum Zeitpunkt seiner Vernehmung noch ca. 80 gepfändete Forderungen offen – selbst heute sind ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger überreichten Aufstellung über die Pfändungsmaßnahmen noch 64 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aktiv -, mithin mehr als die der Beklagten mit der Klageschrift zum Vorwurf gemachten 60 Vollstreckungsmaßnahmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme auch nicht entgegen, dass sie nach Begehung des Dienstvergehens in den Ruhestand versetzt worden ist. In § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW ist für die Aberkennung des Ruhegehalts lediglich als Voraussetzung bestimmt, dass bei einem Beamten, der sich im Dienst befindet, die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen wäre. Weitere Voraussetzungen nennt die Vorschrift nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus allgemeinen disziplinarrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Überlegungen. Für eine Aberkennung des Ruhegehalts in derartigen Fällen spricht der Zweck der Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte. Ziel der Disziplinarmaßnahme auch ihnen gegenüber ist die Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und damit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft wären zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, das das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und auch berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen. Zur Gleichbehandlung als Teil des allgemeinen Gerechtigkeitsprinzips gehört, dass ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht bessergestellt werden soll, als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinarische Erfassung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 -, NVwZ 2002, 467; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1999 - 1 D 34.97 -, juris; BayVGH, Urteil vom 25. März 2009 – 16a D 07.1652 -, juris. Verbleibt es somit mangels gewichtiger Entlastungsgründe bei der Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Höchstmaßnahme, rechtfertigen auch die weiteren im Rahmen der prognostischen Gesamtwürdigung einzubeziehenden Aspekte der Persönlichkeit der Beklagten, insbesondere ihre zufriedenstellenden dienstlichen Beurteilungen und ihre bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit nicht die Annahme, der durch das Dienstvergehen entstandene Vertrauensverlust sei ohne Entfernung der Beamtin aus dem Dienst wieder gut zu machen. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Hier kommt außerdem erschwerend hinzu, was bei Betrachtung der prognostischen Gesamtschau nicht außer Betracht bleiben kann, dass die Beklagte zwar disziplinarrechtlich unbelastet ist, nicht aber strafrechtlich. Sie ist jeweils mit Strafbefehl erstmals 1992 sowie in den Jahren 1997 und 2002 einschlägig strafrechtlich wegen Betruges jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden. Wegen dreier weiterer Betrugstaten sind im Jahr 2007 mit Blick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht E. vom 4. Januar 2007 die Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden; eine weitere Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO erfolgte im Jahre 2000. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Eigengewichts der von der Beklagten begangenen Verfehlungen, der Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, der Häufigkeit und Dauer des wiederholten Fehlverhaltens sowie der persönlichen Verhältnisse und des Persönlichkeitsbildes der Beklagten ergibt sich, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und das Vertrauensverhältnis zu dem Dienstherrn endgültig zerstört sind und die Beklagte, wäre sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. Schließlich ist die Aberkennung des Ruhegehalts auch unter Berücksichtigung des konkreten Falles verhältnismäßig. Insoweit sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die Auswirkungen der verhängten Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Ist eine Lehrerin, wie hier, durch ihr vorwerfbares Verhalten achtungs- und vertrauensunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist bei einer Ruhestandsbeamtin die Aberkennung des Ruhegehalts die unvermeidbare Maßnahme. Die darin liegende Härte ist – auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – für die Betroffene nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihr zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit dient. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 LDG NRW, §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen besteht nicht, § 132 Abs. 2 VwGO.