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Beschluss

16 E 1323/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1010.16E1323.11.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. November 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger ist von erheblichen Missbildungen betroffen, die mit der Einnahme von thalidomidhaltigen Arzneimitteln durch seine Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung stehen können, und erhält, ausgehend von einem mit zuletzt 97,39 Punkten bewerteten Schädigungsgrad, Leistungen der Beklagten nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (ContStifG). Nach erfolglosem Antrags und Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 2. August 2011 gegen die Beklagte (im nachfolgenden Zitat aus der Klageschrift: Beklagte zu 1)) sowie gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Aufsichtbehörde der beklagten Stiftung (im folgenden: Beklagte zu 2)), Klage beim Verwaltungsgericht "wegen Ansprüchen nach dem Conterganstiftungsgesetz u.a.". Das Klagebegehren ist auszugsweise wie folgt umrissen worden: "Die Beklagte zu 1) wird unter Abänderung des Bescheides vom 4. November 2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 … verurteilt, A) 1. dem Kläger seit dem 01.01.2011 eine monatliche Conterganrente in Höhe des Doppelten der letzten Conterganrentenanhebung …, d.h. monatlich in Höhe von 2180,00 €, zuzüglich der erfolgten Contergan-Rentenanpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenanpassung dh. der 1. Erhöhung zum 01.07.2009 in Höhe von 26,00 € und der 2. Rentenanhebung zum 01.07.2011 in Höhe von 11,00 € gestützt lt. Conterganstiftungsgesetz jeweils an die Anpassung der gesetzlichen Renten, 2. die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, diese Rente jeweils in Höhe der Inflationsrate anzuheben, sofern sich seit der letzten Rentenerhöhung die Inflationsrate um wenigstens 4 Prozentpunkte erhöht hat, …, 3. an den Kläger seit dem 01.01.2011 das Doppelte der jeweils jährlich einmal zu zahlenden Sonderzahlung, zuletzt gezahlt im Jahre 2011 in Höhe von 3660,00 € d.h. nunmehr in Höhe von 7.320,00 € zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen seitens des Klägers auch die erhöhten Stiftungsleistungen zu Ziffer 1 bis 3 anrechnungsfrei bleiben wie in § 18 des Conterganstiftungsgesetzes geregelt. 5. Dem Kläger rückwirkend seit dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2010 eine erhöhte monatlich Conterganrente desgleichen in Höhe des Doppelten der jeweils gezahlten Conterganhöchstrente zu zahlen, wobei hiervon zunächst nur ein Teilbetrag in Höhe von jeweils monatlich 10,00 € geltend gemacht wird. 6. Dem Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 15.000 € ( als Schadensersatz ) nebst 4% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen. Für diese Zahlung haftet die Beklagte zu 1) allein, 7. Sollte aufgrund des Forschungsberichtes für eine angemessene und zukunftsorientierte Unterstützung der Conterganer, der dem Institut für Gerontologie in I. Ende 2008 übertragen worden ist, … die monatliche Conterganrente höher liegen, als mit dieser Klage beantragt und zugesprochen, so verpflichtet sich die Beklagte zu 1), diese Monatsrente auch dem Kläger vom Zeitpunkt ihrer rechtlichen Wirksamkeit zu zahlen, sofern dies gesetzlich geregelt ist, diese Rente auf Lebenszeit gezahlt wird und dynamisiert ist entsprechend den Inflationsraten. B.) 1. Die Beklagte zu 2) wird neben der Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger die nämlichen Beträge zu zahlen, wie sie gegen die Beklagte zu 1) unter den Klageanträgen zu A.) Ziffer 1 bis 4 als erhöhte Stiftungsleistungen beantragt sind. 2. Die erhöhten Zahlungen lt. den Klageanträgen zu Ziffer 1, 2, 3 und 4 haben die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu leisten. C) 1. … D) Sollte für die Beklagte zu 2) der Gerichtsstand L. als sachlich zuständiger Gerichtsstand verneint werden, für die Beklagte zu 1) als Stiftung ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln aus § 23 des Conterganstiftungsgesetzes in Verbindung mit §§ 45, 52 VerwGO, wird hiermit gemäß §§ GVG § 17a beantragt, wegen des zwingenden Sachzusammenhangs der geltend gemachten Ansprüche des Klägers, der in Erfüllung des Stiftungszwecks erhöhte Stiftungsleistungen geltend macht, gegen die Beklagte zu 1) als Stiftung, und als Schadensersatzleistungen gegen die Beklagte zu 2) als Aufsichtsbehörde, die die Umsetzung des Stiftungszwecks auf jeden Fall gegenüber den schwerstgeschädigten Conterganern ab 80 Schädigungspunkten bewusst und gewollt verhindert und gegen dessen Erfüllung verstößt, als örtlich und sachlich zuständiges Gericht den Verwaltungsrechtsweg vor dem Verwaltungsgericht Köln anzuordnen. Der Kläger begehrt somit primär, dass das Verwaltungsgericht Köln sich auch für die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) ganz gleich aus welchem Rechtsgrund für zuständig erklärt, für die die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) haftet oder hilfsweise, dass sowohl der Prozess gegen die beiden Beklagten einmal als Stiftungsleistungen auch gestützt auf Schmerzensgeldkriterien als Teil des Stiftungszwecks gegen die Beklagte zu 1) und zum anderen gegen die Beklagte zu 2) als Schadensersatzleistungen vor dem Landgericht in Köln verhandelt werde. …" Das Verwaltungsgericht hat das zunächst unter dem Aktenzeichen 26 K 4264/11 sowohl gegen die Beklagte als auch gegen die Bundesrepublik Deutschland geführte Verfahren durch Beschluss vom 30. September 2011 getrennt (§ 93 VwGO). Soweit der Kläger Schadensersatz von der Beklagten verlangt, erhielt das (neue) Verfahren das Aktenzeichen 26 K 5447/11; für das Schadensersatzbegehren des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde das Aktenzeichen 26 K 5448/11 vergeben. Im Übrigen wurde das Verfahren unter dem (bisherigen) Aktenzeichen 26 K 4264/11 fortgeführt. Durch weiteren Beschluss vom 8. November 2011 stellte das Verwaltungsgericht Köln für das abgetrennte Verfahren gegen die Beklagte (26 K 5447/11) fest, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei, und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht L. . Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Der Berichterstatter hat beim Verwaltungsgericht um nähere Klarstellung gebeten, welche der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte beim Ergehen der o.g. Beschlüsse als Schadensersatzansprüche eingestuft worden seien. Daraufhin teilten die Kammervorsitzende und der vormalige Berichterstatter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übereinstimmend mit, von den gegen die Beklagte gerichteten Ansprüchen sei lediglich der unter A) 6. genannte als Schadensersatzanspruch eingestuft worden. II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit den §§ 146 und 147 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG angenommen, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, und das Verfahren an das Landgericht L. verwiesen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Letzteres ist hier der Fall. Nach Art. 34 Satz 3 GG i. V. m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sind die Landgerichte als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über Amtshaftungsklagen berufen. Der Kläger hat mit dem unter Punkt A) 6. genannten Begehren einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz gegen die Beklagte geltend gemacht. Er selbst hat das Zahlungsbegehren in dieser Weise bezeichnet. Es spricht auch in der Sache nichts dafür, dass diese Einschätzung des Klägers unrichtig sein könnte, dass also sein Zahlungsbegehren in Höhe von 15.000 Euro etwa auf eine (Primär)Leistung nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) gerichtet sein könnte, für deren Verfolgung § 23 ContStiftG den Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Vielmehr kann dem klägerischen Vorbringen in Verbindung mit der gesetzlichen Ausgestaltung von Ansprüchen Contergangeschädigter gegen die Beklagte entnommen werden, dass dieser Zahlungsanspruch nicht zu den (Geld)Leistungsansprüchen nach dem 2. Abschnitt Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen des ContStifG gehört und erst Recht nicht auf den 3. Abschnitt des Gesetzes Projektförderung gestützt werden kann. Der Kläger macht zur Kennzeichnung des haftungsbegründenden Sachverhalts geltend, eine bei ihm notwendig gewordene Operation habe zunächst abgebrochen werden müssen und erst geraume Zeit später mit Erfolg nachgeholt werden können, weil seinerzeit der medizinische Kenntnisstand über Spätfolgen einer Conterganschädigung unzureichend gewesen sei; dies sei wiederum zumindest auch darauf zurückzuführen, dass die Beklagte den in § 2 Nr. 2 ContStifG umschriebenen Stiftungszweck unzulänglich umgesetzt bzw. Förderungsmaßnahmen i. S. v. § 20 ContStifG unterlassen bzw. unzulänglich getroffen habe. Dieses Vorbringen weist lediglich auf die Möglichkeit eines sekundären Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte hin. Ein solcher Sekundäranspruch ist der Sache nach ein Schadensersatzanspruch wegen einer tatsächlichen oder vom Kläger gesehenen Vernachlässigung öffentlich-rechtlicher Pflichten bzw. einer Verletzung von Amtspflichten, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 VwGO bzw. nach Art. 34 Satz 3 GG im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen ist, und kann aber nicht mehr als ein Anspruch "nach diesem Gesetz", also nach dem ContStifG, bezeichnet werden, für den nach § 23 ContStifG im Streitfall der Verwaltungsrechtweg offensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. den §§ 173 Satz 1 und 154 Abs. 2 VwGO. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Gründe vorliegt.