Beschluss
13 B 1016/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0928.13B1016.12.00
2mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin wird angeordnet, dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17. November 2009 fortdauert.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Antragstellerin wird angeordnet, dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17. November 2009 fortdauert. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellerin, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und ihrer Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2009 anzuordnen, ist bei sachgerechter Auslegung nach § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass sie, wie auch in der Begründung ausgeführt, (lediglich) die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs erhalten möchte. Nur bezüglich des Widerspruchs ist durch Senatsbeschluss vom 2. März 2010 – 13 B 10/10 – die aufschiebende Wirkung angeordnet worden. Wie § 80b Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO zeigt, ist der Widerspruch auch nicht etwa schon durch Ergehen des Widerspruchsbescheides "verbraucht", sondern verliert grundsätzlich erst mit dessen Unanfechtbarkeit seine (aufschiebende) Wirkung. Ferner ist der Antrag, wie die folgenden Ausführungen zeigen, dahingehend auszulegen, dass er sich lediglich auf den Widerspruch gegen die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids bezieht. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist statthaft. Nach § 80b Abs. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag anordnen, dass die aufschiebende Wirkung fortdauert. Diese endet nach § 80b Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Nach § 80b Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt dies auch, wenn die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet worden ist. Danach endet die hier durch Senatsbeschluss vom 2. März 2010 – 13 B 10/10 – angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 17. November 2009 am 21. Oktober 2012. Durch – am 18. Mai 2012 verkündetes, ausweislich der Gerichtsakte der Antragstellerin am 21. Mai 2012 zugestelltes – Urteil vom 27. April 2012 ist lediglich Ziffer 4 des Bescheids – die anders als die Ziffern 1 bis 3 nicht die Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB), sondern die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) betrifft – aufgehoben und die Anfechtungsklage im Übrigen abgewiesen worden. Bezüglich Ziffer 4 besteht daher kein Bedürfnis, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anzuordnen. Der Antrag ist auch begründet. Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dies folgt schon aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 80b Abs. 3 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2011 – 1 VR 1.11 -, NVwZ 2011, 1342, und vom 19. Juni 2007 – 4 VR 2.07 -, BVerwGE 129, 58. Die danach gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung der Bundesnetzagentur und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Im Beschluss vom 2. März 2010 – 13 B 10/10 – hat der Senat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage angenommen, dass die Voraussetzungen für das Ergehen des Bescheids nicht gegeben seien; die Neufassung der SNB verstoße weder gegen § 14 Abs. 6 AEG noch gegen § 4 Abs. 1 und 2 EIBV, weil die herausgenommenen betrieblich-technischen Regelwerke nicht Pflichtteil der SNB seien. Der Senat sieht sich bei summarischer Prüfung weder durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch durch das weitere Vorbringen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren veranlasst, diese vorläufige, auf einem engen Zugangsbegriff und einer einschränkenden Auslegung des Begriffs der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in § 4 Abs. 2 Satz 1 EIBV beruhende Rechtsauffassung zu ändern. Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 – 6 C 17.10 – war die Prüfung, ob bestimmte Klauseln der SNB 2008 (materiell) den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen, nicht hingegen, ob (aus den SNB herausgenommene) Bestimmungen zum Pflichtinhalt der Schienennetz-Benutzungsbedingungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EIBV gehören. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2012 – 6 C 42.10 – verhält sich lediglich zu den – nicht dem Rechtsregime des § 4 Abs. 2 EIBV unterliegenden – Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. Weitere tatsächliche und vertiefte rechtliche Prüfungen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dazu gehört auch die Frage, welche Bedeutung die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Pflichtinhalt und zum AGB-Charakter sämtlicher SNB (Rn. 26ff.) sowie die Begründungserwägungen zu Klausel 7.4.2 (Rn. 63ff.) für die rechtliche Einordnung der hier im Streit stehenden betrieblich-technischen Regelwerke haben. Besondere Gründe, die eine intensive Überprüfung der bisherigen vorläufigen Regelung im Verfahren nach § 80b Abs. 2 VwGO erforderten, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit der durch § 80b Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO eingeführten Begrenzung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen das Ziel verfolgt wird, der rechtsmissbräuchlichen Ausübung von Hauptsacherechtsbehelfen Einhalt zu gebieten, die hier ersichtlich nicht gegeben ist. Ist damit vorläufig weiterhin von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auszugehen, fallen die von der Bundesnetzagentur mit Schriftsatz vom 27. September 2012 dargelegten – bei einer von den Erfolgsaussichten gelösten Interessenabwägung zu berücksichtigenden – öffentlichen Interessen und Interessen der Zugangsberechtigten nicht entscheidend ins Gewicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.