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Beschluss

12 A 1584/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0928.12A1584.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012 mit dem Aktenzeichen 19 K 4543/11 hat keinen Erfolg. Zwar mag die zum vorliegenden Verfahren eingereichte Begründungsschrift vom 30. Juli 2012 wohlwollend dahin ausgelegt werden können, dass mit der Formulierung "die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind fehlerhaft und halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand" der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung – geltend gemacht werden sollen. Mit seinem Zulassungsvorbringen vermag der Kläger die wesentlichen Begründungselemente der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht zu erschüttern. Ist eine Entscheidung – wie hier – in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 – 12 A 3962/06 –, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 12 A 1791/09 –, Beschluss vom 30. März 2012 – 12 A 2897/12 –. Das ist hier indes nicht der Fall. So kann sich der Kläger – bezogen auf die hier streitige Integrationshilfe für den Schulbesuch ab dem 11. März 2011 – im Hinblick auf die das Urteil des Verwaltungsgerichts selbständig tragende Annahme, ein Integrationshelfer sei zur Überwindung des schulvermeidenden Verhaltens des Klägers generell nicht geeignet, von vornherein nicht mehr auf den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2011 über die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe für den Zeitraum vom 29. November 2010 bis zum 28. Februar 2011 berufen. Soweit von dem Bescheid überhaupt eine Bindungswirkung hinsichtlich Art und Weise der Hilfe ausgegangen sein sollte, endete diese jedenfalls mit dem Bewilligungszeitraum Ende Februar 2011. Die das Entscheidungsergebnis ebenfalls insgesamt selbständig tragende Begründung, der Anspruch sei deshalb nicht gegeben, weil sich der Kläger und seine Eltern im hier entscheidungserheblichen Zeitraum geweigert hätten, an der Hilfe mitzuwirken, kann ebenso wenig damit in Frage gestellt werden, in dem Bewilligungsbescheid vom 28. November 2010 sei bereits hinreichend festgestellt worden, inwieweit ein Hilfebedürfnis bestanden habe und wie dieses Hilfebedürfnis in die Tat habe umgesetzt werden können. Denn die Hilfe, wie sie hier mit Anträgen vom 14. Januar 2011 für die Alltagsbewältigung bzw. vom 17. März 2011 für den Schulbesuch ab dem 21. März 2011 begehrt worden und nunmehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, war nicht bereits Gegenstand des Bescheides vom 28. November 2010. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Verweigerungshaltung des Klägers bzw. seiner Eltern nicht gerechtfertigt war. Gleichfalls kann der Kläger der sorgfältig abgewogenen Würdigung des Verwaltungsgerichtes, dass jedenfalls die Integrationshilfe durch Frau C. keine geeignete Hilfe darstelle, nicht mit der Aussicht auf Erfolg entgegen halten, dass durch deren Integrationshilfe seine Teilnahme am Unterricht immerhin auf 30 % gestiegen sei und damit im Verhältnis zu den vorangegangenen Zeiträumen erheblich zugenommen habe. Die Eignung eines Integrationshelfers ist ein präventives Moment und bestimmt sich nicht maßgeblich nach den Erfolgen, die der Betreffende nach Aufnahme seiner konkreten Hilfstätigkeit erzielt. Vielmehr muss sich eine Eignung - noch bevor der Betreffende mit der Hilfeleistung beginnt und bezogen auch auf die ganze Bandbreite des im konkreten Einzelfall in Frage kommenden Anforderungsprofils - aus objektiven Umständen wie Ausbildung, Routine im speziellen Tätigkeitsbereich und Einbindung in eine leistungsfähige Hilfsorganisation ablesen lassen. Erfolge können rein zufällig sein, weil sie etwa in eine Phase weniger ausgeprägter Teilhabebeeinträchtigungen fallen, und sie müssen sich daran messen lassen, was eine auch für die Bewältigung von Krisenzeiten geeignete Fachkraft in solchen zugespitzten Situationen erreicht hätte. Es ist von daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass unter den gegebenen Umständen nur eine Fachkraft, die zudem bei einem fachlich versierten Träger angestellt ist und dort nötigenfalls auf weitere Hilfe zurückgreifen kann, eher Gewähr für eine dauerhafte Hilfe bietet. Zudem sind die angeblichen Erfolge durch die Integrationshilfe der Frau C. zu relativieren. Trotz ihres zeitlich intensiven Einsatzes ist es nämlich nicht möglich gewesen, den Kläger innerhalb eines absehbaren Zeitraums in den Klassenunterricht zu integrieren und altersangemessene Teilziele im Rahmen des Verselbständigungsprozesses zu erreichen. Ein deutlicher Anteil der von Frau C. geleisteten Stunden wurde nicht im, sondern vor dem Klassenraum geleistet und erfolgte oft in Form von Einzelunterricht, der für sich genommen keine Integrationstendenz aufweisen dürfte. Bezeichnenderweise soll der Kläger schließlich am 15. August 2012 in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe aufgenommen worden sein, wo er nunmehr einrichtungsintern die Schule für Kranke besuche und seinen Schulabschluss nachhole. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).