Beschluss
16 E 758/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0927.16E758.12.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht des Klagebegehrens (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 18. November 2011, in dem die Ausgleichszulage für das Wirtschaftsjahr 2011 nach Ziff. 6.3 der Richtlinien über die Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen in Höhe von 40 % gekürzt worden ist, wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit die Beschwerde den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts entgegentritt und geltend macht, Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle am 14. Februar 2011 sei nicht die Kennzeichnung von Tieren gewesen, ist dieses Vorbringen irrig. Der sich hierauf beziehende Kontrollbericht 2011 betrifft die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Beiakte 6a, ohne Paginierung vorgeheftet). Die Prüfung, bei der der Kläger ausweislich des Berichts anwesend war, schlossen die Prüfer mit der Bemerkung „Betrieb ist einem desolaten Zustand. Eine ordnungsgemäße Kontrolle war unter diesen Bedingungen nicht möglich! Wegnahme veranlasst“. Entgegen der Behauptung der Beschwerde begannen ausweislich des Kontrollberichts für die Fachrechtskontrolle im Bereich Cross-Compliance Tierschutz 2011 auch am 3. Februar 2011 Vor-Ort-Kontrollen unter Anwesenheit des Klägers (Beiakte 6a, ohne Paginierung vorgeheftet). Hinsichtlich der festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsakte wird auf den weiteren Inhalt des Kontrollberichts verwiesen. Auch sind die zusätzlichen und selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des Beschlusses hinsichtlich einer ausreichenden Menge an gutem Futter im Zusammenhang mit der Bewertung der Verstöße des Klägers als vorsätzliche Handlungen zutreffend. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Leiter des Veterinäramts der Kreisverwaltung Euskirchen, Dr. X. , im Erörterungstermin am 25. Februar 2011 zum Verfahren VG Aachen 6 L 84/11 die Menge der noch vorhandenen Silage als ausreichend eingeschätzt hat, um die Tiere bis in den Mai zu füttern, abschließend zu dieser Thematik, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre, aber bemerkt hat, dass das Problem aus Sicht des Tierschutzes nicht darin gesehen werde, dass auch schlechtes Futter vorhanden sei, sondern dass der Kläger, wie sich bei den zahlreichen Überprüfungen ergeben habe, das gute Futter nicht in ausreichender Menge den Tieren jederzeit zur Verfügung stelle. Hieraus lässt sich zwanglos ein vorsätzlicher Verstoß des Klägers gegen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 i.V.m. Art. 21 und Art. 19 Ziff. 2 der Verordnung (VO) Nr. 65/2011 und Art. 71 f. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ableiten. Schließlich ist es im Hinblick auf die Gewährung und Kürzung von Ausgleichszahlungen nach Ziff. 6.3 der Richtlinien grundsätzlich ohne Belang, ob es im Bewilligungszeitraum auch beanstandungsfreie Zeiträume gegeben hat. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.