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Urteil

1 A 2836/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0918.1A2836.10.00
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Leitsätze

Neben der Antragstellung zur Einleitung des Gutachterverfahrens (Nr. 808 GV/GOÄ) ist eine schriftliche gutachtliche Äußerung (Nr. 80 GV/GOÄ) im Regelfall nicht gesondert abzurechnen. Die hierauf entfallenden Beträge stellen keine angemessenen Aufwendungen im Beihilferecht dar.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfah¬rens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Neben der Antragstellung zur Einleitung des Gutachterverfahrens (Nr. 808 GV/GOÄ) ist eine schriftliche gutachtliche Äußerung (Nr. 80 GV/GOÄ) im Regelfall nicht gesondert abzurechnen. Die hierauf entfallenden Beträge stellen keine angemessenen Aufwendungen im Beihilferecht dar. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfah¬rens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollsteckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 11. Oktober 1952 geborene Klägerin steht als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) am G. -T. -Gymnasium in B. in Diensten des Beklagten. Sie ist zu 50 % beihilfeberechtigt. Ab dem 13. Dezember 2007 begab sich die Klägerin in ambulante psychotherapeutische Behandlung bei dem Diplom-Psychologen K. S. in B. . Dieser diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD10: F 33.2), Dysthymia (ICD10: F 34.1) sowie soziale Phobien (ICD10: F 40.1) und führte in der Folgezeit vier probatorische Sitzungen (Verhaltenstherapien) durch. Am 7. Februar 2008 beantragte die Klägerin die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Psychotherapie. Der zweiseitige Formularantrag enthielt unter Punkt III. eine Bescheinigung des Diplom-Psychologen S. vom 18. Februar 2008, wonach bei der Klägerin vierzig Einzelsitzungen Verhaltenstherapie geplant waren. Daneben fertigte er unter dem gleichen Datum einen vierseitigen "Bericht Erstantrag auf Langzeittherapie" an, welcher zusammen mit dem vorbezeichneten Formularantrag durch die Bezirksregierung B. unter dem 22. Februar 2008 an den psychologischen Psychotherapeuten Dr. K. A. in G1. mit der Bitte um gutachterliche Stellungnahme zu der geplanten psychotherapeutischen Behandlung übersandt wurde. Dieser empfahl unter dem 28. Februar 2008 dem Beklagten die Kostenübernahme für die beabsichtigte Behandlung. Am 7. März 2008 stellte der Diplom-Psychologe S. der Klägerin für ambulante Psychotherapie/Verhaltenstherapie (probatorische Sitzungen) 794,23 Euro in Rechnung. Unter dem Datum 18. Februar 2008 rechnete er darin die Nr. 85 des Gebührenverzeichnisses (GV) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Höhe von 201,06 Euro, die Nr. 95 GV/GOÄ (Schreibgebühr für vier Seiten à 3,50 Euro) in Höhe von 14,00 Euro sowie die Nr. 808 ("Einleitung Psychotherapie…") in Höhe von 53,64 Euro ab. Mit dem Regelungsgehalt nach gleichlautenden Bescheiden vom 16. Mai 2008 und vom 14. Januar 2009 kürzte der Beklagte den beihilfefähigen Rechnungsbetrag um 215,06 Euro im Hinblick auf die vorbezeichneten Gebührenpositionen Nr. 85 und Nr. 95 GV/GOÄ. Beide Bescheide enthielten keine Rechtbehelfsbelehrung. Gegen den Bescheid vom 14. Januar 2009 erhob die Klägerin am 11. Februar 2009 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2009 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück und legte zur Begründung dar: Eine Leistung nach Nr. 85 GV/GOÄ könne neben der ebenfalls in Ansatz gebrachten und erstatteten Nr. 808 GV/GOÄ nicht abgerechnet werden. Letztere umfasse alle ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Einleitung oder Verlängerung einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie einschließlich des Antrags auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens. Dabei seien das Gespräch mit einem ggf. an der Behandlung des Patienten beteiligten nichtärztlichen Therapeuten sowie die Erstellung des im Regelfall für die Kostenerstattung notwendigen Gutachtens Leistungsbestandteile, die nicht gesondert berechnungsfähig seien. Da die Nr. 85 GV/GOÄ nicht abrechenbar sei, könne auch keine Schreibgebühr nach Nr. 95 GV/GOÄ geltend gemacht werden. Die Klägerin hat am 30. Dezember 2009 Klage erhoben, mit der sie geltend macht, dass es sich bei der schriftlichen gutachterlichen Äußerung um eine eigenständige Leistung handele, die im Rahmen der Nr. 85 GV/GOÄ gesondert abrechnungsfähig sei. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide der Bezirksregierung B. vom 16. Mai 2008 und 14. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 zu verpflichten, ihr zu den Aufwendungen, welche der Diplom-Psychologe S. unter dem 7. März 2008 in Rechnung gestellt hat, eine weitere Beihilfe in Höhe von 107,53 Euro zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es Bezug genommen auf die streitbefangenen Bescheide und ergänzend dargelegt: Eine schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand liege nicht vor. Diese Sichtweise entspreche auch der Praxis anderer Beihilfestellen des Landes. Der Bericht des Therapeuten halte sich in seinem Umfang im Rahmen des bei der Einleitung einer Psychotherapie Üblichen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide der Bezirksregierung B. vom 16. Mai 2008 und 14. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 verpflichtet, der Klägerin zu den Aufwendungen, welche der Diplom-Psychologe S. unter dem 7. März 2008 in Rechnung gestellt hat, eine weitere Beihilfe in Höhe von 27,11 Euro zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die zulässige Klage sei nur teilweise begründet. Die Abrechnung der Nr. 85 GV/GOÄ durch den Diplom-Psychologen S. unter dem 7. März 2008 stelle bei objektiver Betrachtung keine zutreffende oder wenigstens vertretbare Auslegung der Gebührenordnung mehr dar. Der Gebührentatbestand der Nr. 85 GV/GOÄ erfasse seiner Leistungsbeschreibung zufolge eine aufwändige schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand. Diese qualitativen Anforderungen erfülle der "Bericht Erstantrag auf Langzeittherapie" vom 18. Februar 2008 nicht. Dieser Bericht enthalte bezogen auf die Klägerin Angaben zur spontan berichteten und erfragten Symptomatik, zur lebensgeschichtlichen Entwicklung und Krankheitsanamnese, zum psychischen und somatischen Befund nebst Verhaltensanalyse, zu den Diagnosen sowie den Zielen einer Behandlung und schließlich den Behandlungsplan. Bei diesen individuell die Person der Klägerin betreffenden Elementen handele es sich um solche, die prägend seien für eine (einfache) schriftliche gutachterliche Äußerung nach Nr. 80 GV/GOÄ. Demzufolge wäre die Abrechnung der Erstellung des Berichts mit der Nr. 80 GV/GOÄ eine vertretbare Auslegung der Gebührenordnung gewesen. Zwar habe der Behandler dies unterlassen, gleichwohl stehe dieser Umstand der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Nr. 80 GV/GOÄ nicht entgegen. Die Berücksichtigung der Nr. 80 GV/GOÄ sei nicht durch Abrechnung der als beihilfefähig anerkannten Nr. 808 GV/GOÄ ausgeschlossen. Die Abfassung des Berichts sei namentlich keine Leistung, die nach jeder vertretbaren Auslegung der GOÄ als mit der Nr. 808 GV/GOÄ abgegolten anzusehen sei. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2012 zugelassenen Berufung hat der Beklagte Folgendes ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen ausgeführt: Der Bericht des Diplom-Psychologen S. gehe nicht über das hinaus, was zur Antragstellung im Sinne der Nr. 808 GV/GOÄ erforderlich sei. Im Urteil des Verwaltungsgerichts sei offen geblieben, worin die Bescheinigung, welche im Rahmen der Antragstellung im Gutachterverfahren vorzulegen sei, bestehe. Diese müsse aber einen externen Gutachter in die Lage versetzen, eine Entscheidung im Sinne der Empfehlung einer Psychotherapie überhaupt erst treffen zu können. Da der Gutachter allein auf der Basis dieser Bescheinigung entscheide, müsse diese zwangsläufig die Darstellung der Symptomatik, die Auswertung der Lebensgeschichte etc. beinhalten. Nr. 80 GV/GOÄ neben Nr. 808 GV/GOÄ abzurechnen, sei von daher auch keine vertretbare Auslegung der GOÄ mehr. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen aus, dass es sich nicht erschließe, warum die additive Abrechnung der Ziffern 85 und 808 GV/GOÄ nicht sachgerecht sein solle. Es sei nicht geregelt, dass eine parallele Abrechnung unzulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) und der weiteren Beiakten (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin mit ihrem am 11. Februar 2009 erhobenen Widerspruch ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 14. Januar 2009, nicht aber gegen den – soweit relevant gleichlautenden – Bescheid vom 16. Mai 2008 gewandt hat. Denn der Widerspruch ist so zu verstehen und ist auch vom Beklagten so verstanden worden, dass er sich auch gegen den erstgenannten Bescheid richtete, soweit dieser nach dem Bescheid vom 14. Januar 2009 noch einen eigenständigen Regelungsgehalt haben sollte. Die Klägerin hatte im Vorfeld des Bescheides vom 14. Januar 2009 – offenbar angesichts der im Bescheid vom 16. Mai 2008 fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung – um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Hierauf reagierte der Beklagte mit dem Bescheid vom 14. Januar 2009. Zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung hatte der Bescheid vom 16. Mai 2008 in Anwendung der Regelungen der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch noch keine Bestandskraft erlangt. Die Klage ist aber insgesamt – also auch hinsichtlich des allein den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Beihilfeanspruchs in Höhe von 27,11 Euro – unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfeleistung. Gemäß § 3 Abs. 1 der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen gültigen Fassung der 22. Änderungsverordnung vom 6. Dezember 2007 (GV NRW S. 657) sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange etwa in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden (Nr. 1). Die Angemessenheit der in Streit stehenden Aufwendungen ist nicht gegeben. Sie richtet sich auch ohne eine ausdrückliche Verweisung hierauf nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte, da ärztliche bzw. zahnärztliche Hilfe in aller Regel nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zu erlangen ist. Die Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen sind grundsätzlich voll gerichtlich überprüfbar. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Gebührentatbestände eindeutig sind und sowohl von der Beihilfestelle als auch vom (Verwaltungs-)Gericht ohne Weiteres mit eindeutigem Ergebnis ausgelegt werden können. Liegt allerdings keine rechtskräftige Entscheidung der Zivilgerichte vor, denen die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts vorrangig unterliegt, genügt es für die Annahme der Angemessenheit der Aufwendungen, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührensatzes bestehen, der Ansatz des gewählten Gebührensatzes vertretbar erscheint und der beihilfeverpflichtete Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996 – 2 C 10.95 –, DVBl. 1996, 1150 = juris, Rn. 20 f., und vom 16. Dezember 2009 – 2 C 79.08 –, IÖD 2010, 82 = juris, Rn.14. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. November 2006 – 6 A 3029/04 –, IÖD 2007, 70 = juris, Rn. 22 = NRWE, Rn. 24. Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Gebührenposition Nr. 80 GV/GOÄ nicht zu Recht als abrechnungsfähig betrachtet worden. Sie ist nicht neben der gleichzeitig geltend gemachten und vom Beklagten anerkannten Nr. 808 GV/GOÄ erstattungsfähig. Ein anderes Verständnis der einschlägigen Gebührentatbestände erscheint nicht vertretbar, widerstreitende Auffassungen sind nicht erkennbar, und der Beklagte hat durch Verwaltungsvorschriften rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt. Nr. 808 GV/GOÄ sieht den folgenden Gebührentatbestand vor: Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie – einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls einschließlich Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten. Nr. 80 GV/GOÄ lautet: Schriftliche gutachtliche Äußerung. Der Ausschluss der Abrechenbarkeit der Nr. 80 GV/GOÄ neben der Nr. 808 GV/GOÄ gilt immer dann, wenn – wie hier – die von Nr. 80 GV/GOÄ umfasste schriftliche gutachtliche Äußerung nicht über das hinausgeht, was im Rahmen der durch Nr. 808 GV/GOÄ abzugeltenden Einleitung oder Verlängerung der Psychotherapie einschließlich des Antrags auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens zu erbringen ist. In diesem Zusammenhang regelt § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO u. a., dass sich die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulant durchgeführte psychotherapeutische Leistungen nach der Anlage 1 zur BVO bestimmt. Dort ist unter der hier einschlägigen Ziffer 3 (Verhaltenstherapie) u. a. geregelt, dass die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anzuerkennen hat. Näheres zum Gutachterverfahren ist in der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (VVzBVO) vom 9. April 1965 in der am 18. Februar 2008 geltenden Fassung (SMBl. NRW 203204) enthalten. Nach deren Ziffer 9.3 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO hat der Beihilfeberechtigte der Beihilfestelle das Formblatt Anlage 5 ("Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie") vorzulegen. Bei diesem Formblatt handelt es sich um den im Tatbestand als zweiseitigen Formularantrag bezeichneten Antrag, der von der Klägerin der Beihilfestelle vorgelegt wurde und der unter Ziffer III. die formularmäßige "Bescheinigung des Therapeuten" enthält. Letztere benennt jedoch lediglich die Diagnose (hier: "Depression (F 33.1), Dysthymia (F 34.1), Soziale Phobien (F 40.1)") sowie die beabsichtigte Therapie, (hier "Verhaltenstherapie, 40 Einzelsitzungen"). Nähere Ausführungen oder Begründungen fehlen und sind in dem Formblatt auch nicht vorgesehen. Weiter hat der Beihilfeberechtigte nach Ziffer 9.3 VVzBVO zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO den Therapeuten zu ersuchen, auf Formblatt Anlage 6 einen Bericht für den Gutachter zu erstellen. Die Beihilfestelle beauftragt dann den Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens. Dieser erhält als Grundlage für die Begutachtung u. a. das ausgefüllte Formblatt Anlage 5 sowie den Umschlag des Therapeuten, welcher den Bericht nach Anlage 6 enthält. Eine persönliche Vorstellung des Beihilfeberechtigten ist nicht vorgesehen. Der Bericht zur Verhaltenstherapie soll nach Anlage 6 Angaben zu insgesamt acht Aspekten, zum Teil mit Unterpunkten enthalten. Hierzu gehören Angaben zur spontan berichteten und erfragten Symptomatik (Nr. 1), Lebensgeschichtliche Entwicklung des Patienten und Krankeitsanamnese (Nr. 2), Psychischer Befund (Nr. 3), Somatischer Befund (Nr. 4), Verhaltensanalyse (Nr. 5), Diagnose (Nr. 6), Therapieziele und Prognose (Nr. 7) und Behandlungsplan (Nr. 8). Jeder dieser Aspekte ist in Anlage 6 durch eine ausführliche Beschreibung dessen erläutert, was inhaltlich vom Therapeuten aufzuführen ist. Der vierseitige "Bericht Erstantrag auf Langzeittherapie" des Diplom-Psychologen S. stellt genau einen solchen Bericht nach Anlage 6 zur Einleitung des Gutachterverfahrens dar. Denn er ist in genau die acht genannten Gliederungspunkte unterteilt und verhält sich inhaltlich zu den dort gestellten Anforderungen. Dem Beklagten ist daher zuzustimmen, dass sich die von Nr. 808 GV/GOÄ vorgesehene Antragstellung nicht im Ausfüllen des Formulars zur Einleitung des Gutachterverfahrens (Anlage 5) erschöpft. Dieses Antragsformular, welches der Diplom-Psychologe S. unter dem 18. Februar 2008 z. T. ausgefüllt hat, kann schon wegen seines wenig aussagekräftigen Inhalts nicht die Grundlage für die spätere gutachterliche Empfehlung sein. Vielmehr war der "Bericht Erstantrag auf Langzeittherapie" neben dem (formularmäßigen) Antrag zur Erfüllung des Gebührentatbestandes Nr. 808 GV/GOÄ zu erstellen. Dann ist er aber auch mit diesem Gebührentatbestand abgegolten, so dass eine parallele Geltendmachung der Gebührentatbestände nach Nrn. 80 oder 85 GV/GOÄ ausgeschlossen ist. Vgl. Mohr/Sabolewski, NRW Beihilfenrecht, Lsbl., B I § 4a Anm. 5. Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Aufl. 2002, zu Nr. 808; Klakow/Franck (Hrsg.), Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl., 22. EL, Stand 1. 10. 2011, zu Nr. 808, Rn. 2. Etwas anderes kann sich auch nicht aus den gutachterlichen Ausführungen des Dr. I. , welche dieser im Verfahren 3 C 846/06 vor dem Amtsgericht Ansbach gemacht hat, ergeben. Denn diese Ausführungen betrafen das Nebeneinander der Gebührentatbestände Nrn. 85 und 860 GV/GOÄ. Nr. 860 GV/GOÄ enthält aber keine der Antragstellung im Gutachterverfahren (Nr. 808 GV/GOÄ) vergleichbare Voraussetzung. Angesichts des sich demnach klar aus der GOÄ, der BVO, der VVzBVO und der einschlägigen Fachliteratur ergebenden Verständnisses des Gutachterverfahrens sowie der hierzu zu erbringenden Leistungen, i.e. des hierzu zu erstellenden Berichts, besteht kein Raum für die Annahme, die parallele Geltendmachung von Nr. 80 GV/GOÄ neben Nr. 808 GV/GOÄ als vertretbar anzusehen. Dies hat der Beklagte durch die klaren Angaben in der VVzBVO, insbesondere durch die ausführlichen Angaben in der Anlage 6 (vgl. Ziff. 9.3 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO) auch vorab deutlich gemacht. Ob der nach Nr. 808 GV/GOÄ durch den Behandler abzurechnende Betrag für diesen eine angemessene Gegenleistung für den Bericht darstellt, vgl. insoweit kritisch Klakow/Franck (Hrsg.), Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl., 22. EL, Stand 1. 10. 2011, zu Nr. 808, Rn. 1, kann hier dahinstehen, weil dies für die Angemessenheit der Aufwendungen im Beihilferecht ohne Bedeutung ist. Ohne dass es danach noch darauf ankommt, wäre der Gebührentatbestand nach Nr. 80 GV/GOÄ voraussichtlich auch deswegen ausgeschlossen, weil die gutachtliche Äußerung anders als Krankheits- und Befundberichte auch Stellungnahmen zu medizinischen Zusammenhängen der festgestellten anamnestischen und diagnostischen Daten und Erläuterungen zu medizinischen Sachverhalten auch unter Hinzuziehung wissenschaftlicher Publikationen beinhaltet. Vgl. Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Aufl. 2002, zu Nr. 808. Einen solchen Inhalt weist der streitgegenständliche Bericht jedoch nicht auf. Eine Heranziehung wissenschaftlicher Publikationen ist jedenfalls nicht erfolgt. Auch aufgrund der zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf S. 6 f. des Urteilsabdrucks, auf die der Senat insoweit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 130b Satz 2 VwGO Bezug nimmt und die insoweit von den Beteiligten auch nicht angegriffen worden sind, ist der Bericht des Diplom-Psychologen S. vom 18. Februar 2008 (erst recht) nicht über Nr. 85 GV/GOÄ abrechenbar. Besteht demnach kein Anspruch auf Beihilfe für die geltend gemachten Gebührentatbestände nach Nrn. 80 oder 85 GV/GOÄ, entfällt ebenso der Anspruch bezüglich der hiervon abhängigen Schreibgebühr nach Nr. 95 GV/GOÄ. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.