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Beschluss

16 E 1292/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0917.16E1292.11.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. November 2011 geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. aus F. beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. November 2011 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. aus F. beigeordnet. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde ist begründet. Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die zulässige Klage des Klägers ist auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstands des Senats voraussichtlich begründet. Der angefochtene Bescheid vom 22. Februar 2011 wird sich danach wahrscheinlich als rechtswidrig erweisen, weil die für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Namensänderungsgesetz (NÄG) darf ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint. Vgl. zu den sog. Scheidungshalbwaisenfällen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 6 C 18.01 , juris, Rdnr. 42 ff. (= BVerwGE 116, 28); zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht nach § 1618 Satz 4 BGB die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines sog. Stiefkindes ersetzen kann, siehe BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 XII ZB 88/99 , juris, Rdnr. 11 ff. (= NJW 2002, 300). Dass die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen nach diesen Kriterien erforderlich wäre, ist nicht erkennbar. In dem vom 26. Januar 2009 datierenden Änderungsantrag verweist die Mutter des im August 2003 geborenen Beigeladenen zur Begründung ausschließlich auf durch die Namensverschiedenheit bedingte Schwierigkeiten bei der Regelung von Alltagsangelegenheiten, die sie betreffen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene selbst durch die unterschiedliche Namensführung irgendwelche nennenswerten Probleme hat, fehlen hingegen. Solche können auch den nachfolgend eingeholten Stellungnahmen des Amts für Kinder, Jugend und Familie der Stadt T. vom 24. Januar und 3. Februar 2011 nicht entnommen werden. Soweit der Beigeladene gegenüber dem Mitarbeiter des städtischen Jugendamts geäußert hat, es fühle sich besser an, den Nachnamen seiner Mutter zu tragen, lässt dies nicht darauf schließen, dass die bisherige Namensführung für den Jungen eine emotionale Belastung darstellt oder er sich seiner Zugehörigkeit zur Mutter (ernstlich) unsicher ist. Hierfür spricht auch sonst nichts. Der Beigeladene hat in der Mutter ganz augenscheinlich seine Hauptbezugsperson. Die Beziehung zwischen Mutter und Kind ist nach den Feststellungen des Jugendamts intensiv und liebevoll. Angesichts dessen reicht die Einschätzung des Jugendamts, die Namensänderung würde für den Beigeladenen Sicherheit und Klarheit mit sich bringen und sich somit positiv auf seinen weiteren Werdegang und seine Identitätsentwicklung auswirken, als Begründung für einen Namenswechsel nicht aus. Damit ist bei der gegebenen Sachlage letztlich nicht mehr gesagt, als dass die Namensänderung dem Kindeswohl dienlich wäre. Davon kann in Fällen wie dem vorliegenden allerdings regelmäßig ausgegangen werden, ohne dass daraus zugleich die Erforderlichkeit der Namensänderung folgte. Es ist im Übrigen weder von den Beteiligten dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Namensänderung maßgeblichen Verhältnisses des Beigeladenen zwischenzeitlich wesentlich gewandelt haben. Daher kann mit Blick auf den voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens bis auf Weiteres dahinstehen, auf welchen Zeitpunkt die gerichtliche Beurteilung, ob ein wichtiger Grund in dem eingangs genannten Sinne vorliegt, bei der Anfechtungsklage des bislang namensgebenden Elternteils gegen eine behördlich verfügte Namensänderung abzustellen hat. Insoweit offen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 6 C 18.01 , juris, Rdnr. 41 (= BVerwGE 116, 28); für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung OVG Bbg., Urteil vom 20. November 2003 4 A 277/02 , juris, Rdnr. 39 (= FamRZ 2004, 1399); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2001 1 S 929/00 , juris, Rdnr. 26 (= FamRZ 2001, 1551); OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 1 A 51/00 , juris, Rdnr. 3; für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Bay. VGH, Urteil vom 6. Juni 2008 5 B 06.832 , juris, Rdnr. 31. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich die Erforderlichkeit, den Namen des Beigeladenen zu ändern, schließlich voraussichtlich nicht aus dem Umstand ableiten, dass eine wirkliche Beziehung im Sinne einer Vater-Sohn-Bindung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen (derzeit) nicht besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 1618 Satz 4 BGB ist eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung nicht schon allein deshalb als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, weil der aktuellen Namensführung keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zugrunde liegt oder diese nur noch in einem Umfang besteht, der durch die Namensänderung allenfalls noch am Rande berührt wird. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 2005 XII ZB 153/03 , juris, Rdnr. 12 (= NJW 2005, 1779), und vom 24. Oktober 2001 XII ZB 88/99 , juris, Rdnr. 11 (= NJW 2002, 300); OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2011 8 UF 238/10 , juris, Rdnr. 6 (= FamRZ 2011, 1658 [nur Leitsatz]); Bbg. OLG, Beschluss vom 10. Juni 2009 9 UF 110/08 , juris, Rdnr. 16; OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2006 4 UF 183/05 , juris, Rdnr. 9 (= FamRZ 2006, 1872 [nur Leitsatz]). Diese Sichtweise beansprucht wovon im Ausgangspunkt auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist für die öffentlich-rechtliche Namensänderung in den insofern parallel gelagerten sog. Trennungs-/Scheidungshalbwaisenfällen ebenfalls Geltung. Sie trägt nämlich der Erkenntnis Rechnung, dass die Bewertung des Kindeswohls ihrerseits regelmäßig eine Abwägung gegenläufiger Interessen notwendig macht, die nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation vorgenommen werden darf. Neben dem Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit dem Elternteil, bei dem es lebt, ist dabei insbesondere die für das Kindeswohl gleichfalls wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem anderen Elternteil in den Blick zu nehmen. Das gilt auch und gerade dann, wenn der Kontakt wie hier schon seit längerer Zeit und nahezu vollständig abgebrochen ist und dieser Zustand durch die Namensänderung als Zeichen einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung weitgehend verfestigt würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2010 16 E 1539/10 , und vom 26. März 2010 16 E 30/09 . Sind daher mangelnde Umgangskontakte für sich genommen unzureichend, die Erforderlichkeit einer Namensänderung zu begründen, kann es angesichts der Wandelbarkeit zwischenmenschlicher Beziehungen und der dadurch bedingten Möglichkeit einer zukünftigen Veränderung entscheidend nur darauf ankommen, ob bei prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der namensgebende Elternteil dauerhaft kein Interesse mehr an einer tragfähigen Beziehung zu seinem Kind hat. Denn lediglich wenn dies der Fall ist, erscheint die namensrechtliche Bindung des Kindes zu jenem Elternteil ausnahmsweise als im Ergebnis nicht schutzwürdig, da das Festhalten am Namensband dann ohne jede Substanz und damit bloße Förmelei wäre. Vgl. OVG Bbg., Urteil vom 20. November 2003 4 A 277/02 , juris, Rdnr. 53 (= FamRZ 2004, 1399); OLG Köln, Beschluss vom 7. August 2002 4 UF 73/02 -, juris, Rdnr. 11 (= OGLR Köln 2003, 10), das in diesem Zusammenhang nach den individuellen Gründen fragt, die zum Verlust des Kontakts geführt haben; eine derartige Sachverhaltskonstellation betreffend auch OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2010 16 E 1528/09 . Davon kann hier indes nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats nicht ausgegangen werden. Schon weil es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Vergangenheit (bis Januar 2009) immerhin zu einigen, wenn auch wenigen persönlichen Umgangskontakten zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen gekommen ist, ließ und lässt sich eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend, dass der Kläger sein Interesse an einer Beziehung zu dem Beigeladenen inzwischen endgültig verloren hat, voraussichtlich nicht treffen. Hinzu tritt, dass der Kläger im April 2011 einen Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangs anhängig gemacht hat, der zwischenzeitlich unter Beteiligung des Beigeladenen u. a. zu der Vereinbarung regelmäßiger Skype-Kontakte geführt hat. Diesem Umstand kommt unabhängig von der Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts jedenfalls insoweit Bedeutung zu, als er rückblickend zeigt, dass die Annahme eines nachhaltigen Desinteresses des Klägers an seinem Sohn im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten Anfang 2011 wohl verfrüht gewesen wäre. Dass die Einleitung des gerichtlichen Umgangsverfahrens und die in diesem Rahmen getroffenen Vereinbarungen bloß die Reaktion des Klägers auf den Namensänderungsantrag des Beigeladenen darstellen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Namentlich haben weder der Beklagte noch der Beigeladene vorgetragen, dass bis heute anders als vereinbart keinerlei telefonische oder internetbasierte Kontakte stattgefunden haben. Schließlich sind auch fehlende Unterhaltszahlungen nicht zwangsläufig ein Zeichen von Desinteresse an dem Kind, sondern können etwa auch den Auseinandersetzungen zwischen den vormaligen Ehe- bzw. Lebenspartnern geschuldet sein. Die Voraussetzungen nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind erfüllt. Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).