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Beschluss

13 A 814/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0917.13A814.12.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die dem angegriffenen Feststellungsbescheid der Bezirksregierung zugrundeliegende Entscheidung, bei allen Krankenhäusern in H. die Zahl der Planbetten bis zur rechnerischen Auslastungsquote in den entsprechenden Abteilungen zu reduzieren, sei nicht zu beanstanden. Der Umfang der Bettenreduzierung im Krankenhaus der Klägerin entspreche den Forderungen aus § 12 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: KHGG NRW) und den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2001. Die von der Klägerin für 2008 und 2009 angeführten höheren Behandlungszahlen lägen außerhalb der Planung, die mit dem Votum der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen vom 12. August 2008 abgeschlossen gewesen sei. Dass die angenommenen Bettennutzungsgrade mit dem tatsächlichen Bedarf gar nicht mehr vereinbar wären und die zugrundegelegten Vorgaben des Krankenhausplans 2001 deshalb funktionslos sein könnten, sei nicht erkennbar. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Die Klägerin wendet zwar zu Recht ein, dass die Planungen erst mit der abschließenden Entscheidung des Ministeriums enden, die durch den Feststellungsbescheid umgesetzt wird. Gleichwohl mussten entgegen ihrer Auffassung die für 2008 und 2009 geltend gemachten höheren Behandlungszahlen nicht berücksichtigt werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG erarbeiten die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt ein regionales Planungskonzept. Werden die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen, ist damit die Planung nicht beendet. Vielmehr trifft das Ministerium nach rechtlicher und inhaltlicher Prüfung die planerische Entscheidung (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KHGG), ehe das regionale Planungskonzept durch Bescheid nach § 16 KHGG an den Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans wird (§ 14 Abs. 5 KHGG). Die Aufbereitung des Sachverhaltes erfolgt hier im Rahmen der Erarbeitung des regionalen Planungskonzepts durch Krankenhausträger und Verbände der Krankenkassen. Das Ministerium darf seiner Entscheidung die vorliegenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde legen und muss grundsätzlich keine Aktualisierung vornehmen. Anders liegt der Fall, wenn regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden. Dann entscheidet nach § 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG das zuständige Ministerium von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 15 Abs. 1 und 2, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden soll. Hier muss die Sachverhaltsermittlung dann behördlicherseits erfolgen. Im vorliegenden Fall sind die Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept gescheitert, so dass das Ministerium in Ermangelung eines solchen eine gänzlich eigene Entscheidung zu treffen hatte. Das vom Verwaltungsgericht angeführte "Votum" der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen ist keine Vorlage eines – einvernehmlichen – regionalen Planungskonzepts im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 KHGG. Vgl. dazu auch Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2009, § 14 Rdnr. 21 ff. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass das Ministerium seiner Entscheidung das zum Zeitpunkt der Weiterleitung der Angelegenheit in seine Zuständigkeit vorliegende empirische Material zugrunde gelegt und - aktuellere - Behandlungszahlen aus 2008 und 2009 nicht berücksichtigt hat. Dass es überaltertes Zahlenmaterial verwendet hätte, ist nicht ersichtlich. Die Krankenhausträger haben statistisches Material über einen mehrjährigen Zeitraum (2004-2006) eingereicht und der Prognose konnten neben dem von der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen ermittelten rechnerischen Bedarf 2006 noch die ergänzend von der Bezirksregierung ermittelten Nutzungsbedarfe 2007 zugrundegelegt werden, wonach sich insgesamt eine deutlich zu geringe Bettenauslastung in den Abteilungen Innere Medizin und Chirurgie ergab. Darüber hinaus hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt konkrete Daten vorgelegt, die eine andere Prognose gerechtfertigt hätten. Sie hatte schon im Rahmen der Verhandlungen mit der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen keine konkrete Stellungnahme zu den von den Verbänden ermittelten rechnerischen Überhängen abgegeben, sondern lediglich unsubstantiiert auf eine positive Fallzahlentwicklung in der Chirurgie und Inneren Medizin hingewiesen, die einen höheren rechnerischen Bettenbedarf ergebe (Schreiben vom 4. Juni 2008). Warum sich dann ein gesunkener bzw. fast gleichbleibender rechnerischer Bedarf nach der Ist-Belegung – Chirurgie: 84 Betten in 2006 und 81 in 2007; Innere Medizin: 52 in 2006 und 53 in 2007) ergibt, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch im Schreiben vom 5. Januar 2009 im Rahmen der Anhörung der Beteiligten durch das Ministerium verweist die Klägerin ohne jeden empirischen Beleg lediglich auf weiter angestiegene Leistungsdaten und einen mehrjährigen Trend eines höheren Bettenbedarfs, der sich unter anderem aufgrund von strukturellen Weiterentwicklungen der Abteilungen und von Chefarztwechseln ergebe. Im Zulassungsantrag werden ebenfalls keine konkreten Zahlen genannt. Im Übrigen ist das beklagte Land zugunsten der Klägerin mit Blick auf ihre zukünftige Rolle im Traumanetzwerk O. -X. vom rechnerischen Bedarf bei der Chirurgie abgewichen. Dass die prognostisch angenommenen zusätzlichen drei Betten offensichtlich nicht ausreichen, macht die Klägerin auch im Berufungszulassungsverfahren nicht geltend. Der weitere Einwand der Klägerin, die im Krankenhausplan 2001 festgelegten Verweildauern und Bettennutzungsgrade entsprächen nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe dem Krankenhausplan insoweit zu Unrecht normative Wirkung zugesprochen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat lediglich mit Blick auf den Bettennutzungsgrad von einer normativen Vorgabe des Krankenhausplans gesprochen. Dies entspricht der Formulierung in Ziffer 3.4.4 des Krankenhausplans 2001 (S. 35) und soll nur herausstellen, dass der Auslastungsgrad im Unterschied zu den anderen Elementen der Bedarfsermittlung nicht auf empirischen Daten basiert, sondern von der Krankenhausplanung vorgegeben wird. Vgl. dazu auch Stollmann, in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, § 4 Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 – 13 A 2070/09 -, MedR 2011, 451, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 13 A 1402/11 -, MedR 2012, 470. Die vom Verwaltungsgericht unwidersprochen geforderten konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgabe mit dem tatsächlichen Bedarf gar nicht mehr vereinbar und deshalb funktionslos wäre, lassen sich auch der Begründung des Zulassungsantrags nicht entnehmen. Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen zu gesunkenen Verweildauern als Folge des DRG-Systems und zur Erforderlichkeit einer neuen Bedarfsanalyse. Darüber hinaus hat die Bezirksregierung in ihrer Antragserwiderung plausibel und unwidersprochen vorgetragen, dass die landesmittleren Verweildauern jährlich neu berechnet und die seit Einführung des DRG-Systems gesunkenen Verweildauern in den Berechnungen berücksichtigt worden seien. Dem klägerischen Einwand, im Rahmen des regionalen Planungskonzepts seien von den Vorgaben des Krankenhausplans abweichende Bedarfe festgestellt worden und es sei nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten, dass auch zu ihren Gunsten eine von den Vorgaben abweichende prognostische Betrachtung erfolge, ist ebenfalls nicht zu folgen. Die von den rechnerischen Bedarfen abweichenden Vorschläge betrafen keine allgemeinen Entwicklungen, sondern Besonderheiten in bestimmten Fachabteilungen einzelner Krankenhäuser. Wie bereits ausgeführt, gehört auch die Klägerin – in der Abteilung Chirurgie – zu den Profiteuren solcher Abweichungen im Einzelfall. Für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).