Beschluss
15 A 1467/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0913.15A1467.11.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Klägerin zum Einbau einer Fettabscheideranlage in das in ihrem Eigentum stehende mehrgeschossige Wohn- und Geschäftshaus mit der postalischen Bezeichnung U.--straße 2a in E. . Im Erdgeschoss des Hauses befindet sich eine Trattoria. Auf deren Betrieb ist die streitige Einbauaufforderung der Beklagten zurückzuführen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin, mit der sie im Wesentlichen vorträgt: Es lägen schon nicht die Voraussetzungen vor, die § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet der Beklagten vom 30. März 2007 in der Fassung vom 16. Dezember 2010 (Abwassersatzung – AWS) für die Verpflichtung zum Einbau einer Fettabscheideranlage vorsehe. Denn in der in ihrem Haus mit der o. g. Anschrift betriebenen Trattoria fielen keine Fette im Sinne der Vorschrift an. Dort würden allenfalls Fette benutzt; diese fielen deswegen aber nicht an. Ferner verstießen die einschlägigen Satzungsregelungen sowie ihre Anwendung gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Die Pflicht zum Einbau von Fettabscheideranlagen treffe nur diejenigen, bei denen Fette aus betrieblicher Nutzung vorgehalten würden. Namentlich treffe Privathaushalte (vor allem in Mehrfamilienhäusern), Verkaufsstellen für Lebensmittel, die Fette vorhielten, oder Betriebe, die Fette lagerten, keine entsprechende Verpflichtung. In diesem Zusammenhang sei auch § 7 Abs. 2 Nr. 12 AWS zu berücksichtigen. Wenn dort das Verbot der Einleitung sämtlicher fett- oder ölhaltiger Stoffe ausgesprochen werde, sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte nicht auch den Einbau von Fettabscheideranlagen in Mehrfamilienhäusern fordere, um ihre Kanalisation zu schützen. Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid anordne, eine nach der DIN 4040-100/EN 1825 bemessene Fettabscheideranlage einzubauen, sei dies rechtswidrig. Zum einen verstoße die unter Bezugnahme auf DIN-Normen auferlegte Pflicht gegen einschlägige Publizitätsgrundsätze. Zum anderen sei schon keine Rechtsgrundlage für die streitige Aufforderung ersichtlich. Im Hinblick auf die von der Beklagten in Bezug genommenen DIN-Normen sei zudem zu beachten, dass diese zwei Berechnungsmethoden vorsähen. Von denen könne sich die Beklagte nicht ohne Rechtsgrundlage einfach die ihr günstigere Methode aussuchen. Dessen ungeachtet sei in den Blick zu nehmen, dass es durch den Betrieb der in Rede stehenden Trattoria zu keiner maßgeblichen Einleitung von fetthaltigem Abwasser komme. Insoweit sei die Abwassermustersatzung des Städte- und Gemeindebundes zu berücksichtigen. Diese gehe davon aus, dass sich die Höchstmengen von eingeleiteten Stoffen am von der Beklagten zu Unrecht nicht berücksichtigten Merkblatt DWA-M 115-1 orientieren sollten. Danach führe nicht jegliche Einleitung von Fetten zwangsläufig zu einer Schädigung des Kanalsystems. Dies sei vielmehr nur dann anzunehmen, wenn mehr als 300 mg/l schwerflüchtige, lipophile Stoffe eingeleitet würden. Daraus erkläre sich auch, warum die Beklagte einen Einbau von Fettabscheideranlagen in Mehrfamilienhäusern nicht fordere. Bei diesen gehe sie offenbar davon aus, dass eine entsprechende Belastung des Abwassers über diesen Grenzwert hinaus nicht erfolge. Es könne aber auch in kleineren Gastronomiebetrieben – wie bei der vorliegend fraglichen Trattoria – zu einer der in Mehrfamilienhäusern ähnlichen Abwasserbelastung kommen. Dementsprechend sei die Beklagte gehalten, eine entsprechende Überprüfung der Abwassereinleitung vorzusehen und dementsprechend nur bei den Gewerbebetrieben, deren Abwasser den genannten Grenzwert überschreite, den Einbau einer Abscheideranlage zu fordern. Zudem sei der Umstand zu beachten, dass es sich vorliegend um einen relativ kleinen Gastronomiebetrieb in einem Mehrfamilienwohnhaus mit vier Etagen handele. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer (von der Klägerin näher bezeichneten) Dissertation sei es vor diesem Hintergrund als möglich anzusehen, dass durch die übrigen Abwässer im Haus dasjenige der Trattoria so verdünnt werde, dass der Grenzwert gemäß zitiertem DWA-Merkblatt nicht überschritten werde. Mit Blick auf die Ausführungen in der zitierten Dissertation sei im Übrigen davon auszugehen, dass es keinen von der Beklagten in ihrer Abwassersatzung unterstellten wissenschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Betreiben eines Gewerbebetriebs und der Einleitung von Ölen und Fetten gebe, der zwingend den Einbau eines Fettabscheiders notwendig mache. Vielmehr komme es auf die konkrete Belastung des Abwassers im Einzelfall an, was die Satzung der Beklagten nicht berücksichtige. Die Klägerin beantragt – schriftsätzlich – sinngemäß, das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2011 in der Fassung die er in dem Erörterungstermin vom 10. Mai 2011 gefunden hat, aufzuheben. Die Beklagte stellt keinen Antrag und hat auch sonst nicht zur Berufung Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einstimmig durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung für unbegründet hält. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlagen des Bescheids sind §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 sowie 9 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) i. V. m. §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 12, 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AWS. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GO können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie können insbesondere die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und bei öffentlichem Bedürfnis u. a. den Anschluss an die Abwasserbeseitigung vorschreiben und die Benutzung dieser Einrichtung zur Pflicht machen (§ 9 Satz 1 GO). Die Beklagte betreibt eine Abwasseranlage als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abs. 2 AWS) und erfüllt damit ihre Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG). Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AWS darf Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert. In diesem Zusammenhang bestimmt § 7 Abs. 3 Nr. 12 AWS u. a., dass fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. tierische und pflanzliche Öle und Fette) von der Einleitung und dem Einbringen in die öffentliche Abwasseranlage ausgeschlossen sind. Demgemäß legt § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS u. a. fest, dass der Anschlussnehmer, auf dessen Grundstück Rückstände von Fetten aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen oder vorgehalten werden, nach Anweisung der Stadt Vorrichtungen zu deren Abscheidung einzubauen hat (Abscheideranlage). Dabei räumt § 8 Abs. 1 Satz 2 AWS der Stadt namentlich das Recht ein, die Art dieser Vorrichtung zu bestimmen, wobei nach Möglichkeit die Wünsche des Anschlussnehmers berücksichtigt werden. Gegen diese Regelungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie sind durch die landesrechtliche Ermächtigungsnorm des § 9 Satz 1 GO gedeckt, weil es sich um eine satzungsrechtliche Ausgestaltung des von der Beklagten in ihrer Abwassersatzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs betreffend ihre öffentliche Abwasseranlage (vgl. § 3 AWS) handelt. Wie bereits ausgeführt gehört die Abwasserbeseitigung zu den von der Stadt als eigene Angelegenheiten zu erfüllenden Aufgaben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG). Ferner liegt den Normen ein öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 9 Satz 1 GO zugrunde. Die Einleitungsverbote gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 12 AWS bzw. die in § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS unter bestimmten Voraussetzungen auferlegte Pflicht zum Einbau einer Fettabscheideranlage sind mit Blick darauf gerechtfertigt, dass sie der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasseranlage dienen. Mit ihnen soll verhindert werden, dass Fette und/oder Öle in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht werden. Dieser Ansatz ist mit Blick darauf legitim, dass organische/tierische Fette und Öle zum "Zuwachsen" von Leitungssträngen führen können. Die Ablagerungen in den Rohrleitungen können die Bildung biogener Schwefelsäure, die die Rohrwerkstoffe durch Korrosion stark schädigen, zur Folge haben. Schwimmdecken aus Ölen und Fetten behindern den Sauerstoffaustausch und stören den Kläranlagenbetrieb. Dabei erweist sich die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS auch dann als ausreichende Ermächtigung für den Einbau einer Fettabscheideranlage, wenn sich – wofür viel spricht – die in § 8 Abs. 2 Satz 1 AWS getroffene Regelung über die von der Abscheideranlage zu erfüllenden technischen Anforderungen als unwirksam und nichtig erweisen würde. Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS geregelte Einbaupflicht für Abscheideranlagen für alle Grundstücke, auf denen Rückstände u. a. von Fetten aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen, hätte unabhängig von einer etwaigen Nichtigkeit der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 AWS Bestand. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber im Interesse eines effektiven Schutzes der öffentlichen Einrichtung vor schädlichen Einleitungen auch in Kenntnis der Nichtigkeit dieser Regelung an § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS festgehalten hätte, da sie auch ohne jene Norm anwendbar und mit Blick auf den von ihr verfolgten Zweck sinnvoll bleibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009 15 A 996/09 -, OVGE 52, 158 ff., wonach gegen eine Satzungsregelung keine Bedenken bestehen, die die Gemeinde berechtigt, den Einbau eines Fettabscheiders zu verlangen, wenn dies zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasseranlage geboten ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS erwiese sich auch ohne die Norm des § 8 Abs. 2 Satz 1 AWS wegen fehlender satzungsrechtlicher Vorgaben der technischen Parameter für die Abscheideranlagen nicht als zu unbestimmt. Der von einer Fettabscheideranlage zu erfüllende technische Standard ergibt sich nämlich unmittelbar aus dem Zweck der Norm: Es ist der Standard erforderlich, mit dem die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasseranlage gewährleistet ist. Für das in der Trattoria im Haus der Klägerin anfallende Abwasser liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS einen Fettabscheider einzubauen, vor. Mit Blick auf die im Internet veröffentlichte Speisekarte der Trattoria, die neben Pizza und Pasta auch Fleisch- und Fischgerichte umfasst, fallen dort bei der Zubereitung von Speisen u. a. als "Nebenprodukte" Fette und Öle an (z. B. tierische Fette, wenn Fleisch oder Fisch mit der Folge des Fettaustritts gebraten oder gekocht wird) und gelangen in das Küchenabwasser. "Anfallen" im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS ist aber nicht nur in diesem engen Sinne zu verstehen. "Anfallen" von Fetten oder Ölen meint nicht allein deren zielgerichtete Herstellung oder ihr Entstehen als "Neben- oder Abfallprodukt". Unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs von § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS sowie von dessen Sinn und Zweck – Schutz der öffentlichen Abwasseranlage vor Inhaltsstoffen, die ihren Bestand oder ihre Funktionsfähigkeit gefährden – werden vom Begriff "anfallen" sämtliche Vorgänge erfasst, mit denen die Einleitung oder das Einbringen namentlich von Fetten und Ölen in die öffentliche Abwasseranlage einhergehen. Daher ist auch – entgegen der Auffassung der Klägerin – das reine "Benutzen" dieser Stoffe als "anfallen" im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS zu verstehen. Das Abwasser aus der Trattoria unterliegt damit grundsätzlich dem Einleitungsverbot des § 7 Abs. 3 Nr. 12 AWS und darf daher nur nach Einbau einer Fettabscheideranlage in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, in der Trattoria fielen namentlich unter Berücksichtigung der Vermischung des dortigen Abwassers mit dem Abwasser aus den in dem Haus sonst vorhandenen Wohnungen gar keine Fette und Öle in einer die Abwasseranlage der Beklagten gefährdenden Konzentration an, jedenfalls sei es aber sowohl mit Blick auf das vom Städte- und Gemeindebund zur Beachtung empfohlenen Merkblatt DWA-M 115-1 als auch unter Berücksichtigung der im Tatbestand zitierten Dissertation geboten, vorliegend konkret zu prüfen, ob das Abwasser aus der Trattoria in einer die Abwasseranlage der Beklagten gefährdenden Konzentration eingeleitet werde. In diesem Zusammenhang verkennt die Klägerin, dass die Beklagte als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage grundsätzlich befugt ist, im Rahmen der Massenverwaltung, wie sie die Zulassung und Nutzung der Abwasseranlage darstellt, im Interesse der Verwaltungspraktikabilität generalisierende Nutzungsregelungen – wie hier die Forderung nach dem Einbau von Fettabscheideranlagen für alle öl- und fettableitenden Betriebe ohne Prüfung des (schädlichen) Umfangs des Öl- und Fettanfalls im Einzelfall – zu treffen, wenn sie auf sachgerecht typisierenden Erwägungen beruhen. Das ist hier der Fall. Denn die Beklagte orientiert sich insoweit rechtsfehlerfrei an einschlägigen gültigen DIN-Normen. Der Einsatz von Fettabscheideranlagen wird durch die Normen DIN EN 1825-1 und DIN EN 1825-2 sowie den nationalen Anhang DIN 4040-100 geregelt. Danach sind Abscheideranlagen immer dann einzusetzen, wenn Fette und Öle organischen Ursprungs zurückgehalten werden müssen. Dies gilt für Betriebe mit industrieller oder gewerblicher Essensausgabe wie beispielsweise Gaststätten, Imbissstuben, Hotels oder Großküchen. Hierher gehört auch die im Haus der Klägerin betriebene Trattoria. Dabei gilt für die genannten gültigen DIN-Vorschriften die Vermutung, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, weshalb sie von der Beklagten auch ohne rechtliche Bedenken als Orientierungsmaßstab herangezogen werden durften. Vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 VII ZR 184/97 -, BGHZ 139, 16 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2011 I-23 U 90/100, 23 U 90/10 -, BauR 2011, 1994 ff. Diese Vermutung wird durch den Vortrag der Klägerin, namentlich durch die von ihr in Bezug genommene Dissertation schon deshalb nicht widerlegt, weil eine einzelne wissenschaftliche Äußerung den in Rede stehenden DIN-Normen die ihnen innewohnende Vermutung als zutreffende Wiedergabe der anerkannten Regeln der Technik nicht zu nehmen vermag. Die Beklagte durfte demnach den Einbau eines Fettabscheiders gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS anordnen. Die Vorgabe, hierbei eine nach der DIN 4040-100/EN 1825 bemessene Fettabscheideranlage, einzubauen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Verlangen, dem nach § 5 Abs. 1 AWS für die Abscheideranlage einzureichenden Genehmigungsantrag eine Berechnung nach der im Bescheid genannten Berechnungsmethode beizufügen, findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 Satz 2 AWS, der der Stadt die Befugnis zur Bestimmung der Art der Abscheideranlage und damit auch über die dabei zu beachtende Berechnungsmethode einräumt und der nur insoweit unwirksam ist, als er der Stadt hierneben auch das Recht zuspricht, die Einbaustelle dieser Einrichtung zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009 15 A 996/09 -, OVGE 52, 158 ff. Die Bezugnahme auf die Berechnungsvorgaben der DIN EN 1825-2 macht die Forderung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht wegen der Verletzung von Publizitätsgrundsätzen rechtswidrig. Insoweit nimmt der Senat zur weiteren Begründung auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, Seite 5 ff.), die durch das Vorbringen der Klägerin nicht erschüttert werden, Bezug. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang ferner rügt, die Beklagte habe sich hinsichtlich der in der DIN EN 1825-2 für die Nenngröße des Abscheiders vorgesehenen Berechnungsmethoden rechtswidrig für die ihr günstigere Methode entschieden, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr geht er mit dem Verwaltungsgericht (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7) davon aus, dass die vorgegebene Berechnungsmethode sachgerecht und verhältnismäßig ist. Die an die Klägerin gerichtete streitgegenständliche Anordnung zum Einbau eines Fettabscheiders für die in der in Rede stehenden Trattoria anfallenden fetthaltigen Abwässer entspricht damit den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 12, 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AWS. Die Beklagte hat mit der Klägerin auch die richtige Adressatin für den angegriffenen Bescheid ausgewählt. Denn sie ist als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks Anschlussnehmerin und damit hinsichtlich der Fettabscheideranlage einbaupflichtig, §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 14 Satz 1 AWS. Zu Recht hat die Beklagte nicht den Betreiber der Trattoria als Einbaupflichtigen herangezogen. Dieser kommt – wie der Senat sinngemäß schon im anderen Zusammenhang zur Vorgängerabwassersatzung der Beklagten entschieden hat – im Verhältnis zu dieser und ihrer Entwässerungseinrichtung nicht als weiterer Einbauverpflichteter in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2003 15 A 4115/01 -, Urteilsabdruck, Seite 8 ff. Die von der Klägerin gegen die Einbauverpflichtung im Übrigen geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch: Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht etwa deshalb vor, weil die generalisierende Notwendigkeit zum Einbau von Fettabscheideranlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS nur den Anschlussnehmer trifft, auf dessen Grundstück Fette aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen oder vorgehalten werden. Die vorzitierte Satzungsbestimmung der Beklagten steht mit Art. 3 Abs. 1 GG zunächst insoweit in Einklang, als von ihr Betriebe, die Fette ausschließlich lagern, nicht erfasst werden. Denn bei solchen Betrieben werden Fette nicht zur eigenen betrieblichen, gewerblichen oder industriellen Nutzung im Sinne eines eigenen Verbrauchs vorgehalten. Dies ist aber mit Blick auf den bei der Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS zu berücksichtigenden Sinn und Zweck der Einleitungsverbote in § 7 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 12 AWS zu fordern. Denn allein die auf die Eigennutzung gerichtete Vorhaltung von Fetten auf einem Grundstück lässt eine Gefährdung des Schutzguts im Sinne zuletzt zitierter Vorschriften erwarten. Soweit die Klägerin ferner behauptet, dass bei Verkaufsstellen für Lebensmittel, bei denen Fette in erheblichem Umfang vorgehalten würden, seitens der Beklagten nicht der Einbau von Fettabscheidern gefordert werde, bleibt der Vortrag schon viel zu unsubstantiiert, um aus ihm belastbare Rückschlüsse auf eine etwaige Verletzung des Gleichheitssatzes ziehen zu können. Darüber hinaus folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS aber auch keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Normunterworfenen mit Privathaushalten namentlich mit solchen in Mehrfamilienhäusern: Der Klägerin ist zwar vom Ansatz her zuzugeben, dass § 7 Abs. 2 Nr. 12 AWS generell die Einleitung fett- oder ölhaltiger Stoffe (vor allem tierische und pflanzliche Öle und Fette) in die öffentliche Abwasseranlage verbietet. Allein davon ausgehend wäre es auch Privathaushalten verboten, Abwasser mit tierischen und pflanzlichen Ölen und/oder Fetten in die von der Beklagten betriebene Kanalisation einzuleiten, ohne zuvor sicherzustellen, dass das Abwasser die genannten Stoffe nicht mehr enthält. Eine solche Betrachtungsweise greift jedoch zu kurz. Vielmehr muss § 7 Abs. 2 Nr. 12 AWS nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung ihres Regelungszusammenhangs ausgelegt werden. Die Vorschrift soll erkennbar § 7 Abs. 2 Nr. 5 AWS dienen, also sicherstellen, dass in die öffentliche Abwasseranlage nicht solches Abwasser eingeleitet wird, dass aufgrund seiner Inhaltsstoffe die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert. Das ist bei fett- oder ölhaltigem Abwasser aus Privathaushalten bei lebensnaher Betrachtung und Würdigung im Gegensatz zu Abwässern aus den in § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS in Bezug genommenen Betrieben regelmäßig nicht der Fall. Dass in Privathaushalten regelmäßig kein die öffentliche Abwasseranlage gefährdendes, fett- oder ölhaltiges Abwasser eingeleitet wird, nimmt die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen im Übrigen selbst an. Davon ausgehend ist die unterschiedliche Behandlung von Privathaushalten einerseits sowie Gewerbe- und Industriebetrieben andererseits nicht willkürlich, sondern beruht auf einem sachlichen Grund. Dies bringen auch die seitens der Beklagten zur Orientierung herangezogenen einschlägigen gültigen DIN-Normen zum Ausdruck, die nur für Betriebe, nicht jedoch für häusliche Nutzungen (auch nicht bei Mehrfamilienhäusern) den Einsatzbereich für Abscheideranlagen vorsehen und die aus den bereits oben genannten Gründen hier rechtsfehlerfrei herangezogen werden konnten. Soweit die Klägerin schließlich die streitige Einbauverpflichtung wegen der mit dem Einbau verbundenen Kosten- und Folgekosten unter Berücksichtigung der Betriebsgröße der Trattoria für unverhältnismäßig hält, vermag sich der Senat auch dieser Erwägung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen (Urteilsabdruck, Seite 13) nicht anzuschließen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG.