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Beschluss

12 A 1222/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0907.12A1222.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid des Beklagten vom 28. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2011 weise zur Rechtswidrigkeit i.S.d. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO führende Ermessensfehler auf, nicht in Frage zu stellen. Dabei können ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Fällen, in denen das Urteil auf mehreren, die Entscheidung unabhängig von einander tragenden Begründungen beruht, nur dann eine Zulassung der Berufung rechtfertigen, wenn das Zulassungsvorbringen in Bezug auf jede dieser Begründungen zur Annahme derartiger Zweifel führt. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 18. Dezember 2009 - 12 A 1493/08 -, und vom 4. August 2010 - 12 A 1614/09 -, beide juris; BayVGH, Beschluss vom 11. März 2011 - 14 ZB 09.2479 -, juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a Rn 196; vgl. entsprechend zur Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109, und vom 9. Dezember 1994, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 4, jeweils juris. Dies ist hier nicht der Fall. Schon soweit der Beklagte vorträgt, dass entgegen der – die Entscheidung selbständig tragenden – Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und anerkannten Behinderungen bestehe, führt dies nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel. Dabei weist der Beklagte zunächst zu Recht darauf hin, dass die Frage des Zusammenhangs zwischen der Behinderung und dem geltend gemachten Kündigungsgrund für die Bedeutung der Schutzwirkung des besonderen Kündigungsschutzes nach den §§ 85ff. SGB IX von entscheidender Bedeutung ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1990 - 5 B 127/89 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 3, juris, und Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24/93 -, BVerwGE 99, 336, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -, juris, und vom 20. April 2009 - 12 A 2431/08 -, Behindertenrecht 2010, 75, juris. Anders allerdings als von dem Beklagten geltend gemacht, hat das Verwaltungsgericht seiner Einschätzung nicht schon unzutreffende Voraussetzungen hinsichtlich der anerkannten Behinderungen zugrundegelegt. Es hat vielmehr genau den medizinischen Sachverhalt zugrunde gelegt, der sich aus der Stellungnahme des Integrationsfachdienstes der Stadt N. vom 3. Dezember 2010 ergibt, auf den sich der Beklagte entsprechend seinen Darlegungen selbst vollumfänglich gestützt hat. In der fachdienstlichen Stellungnahme des Integrationsfachdienstes wird unter Punkt 4.2 ("Zum schwerbehinderten Menschen") u.a. ausgeführt: "Lt. Feststellungsbescheid anerkannte Behinderungen: Anfallsleiden Beinverkürzung rechts, Fußfehlstellung beiderseits mit Bewegungseinschränkung der Sprunggelenke" Weiter heißt es: "Diagnosen: fokale Epilepsie mit sekundärer Generalisierung Migräne mit Aura Verdacht auf dissoziative Störung Angst und depressive Störung " Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, laut Feststellungsbescheid seien anerkannte Behinderungen ein Anfallsleiden und eine Beinverkürzung rechts sowie beidseitige Fußfeststellung mit Bewegungseinschränkung der Sprunggelenke. Im Einzelnen seien eine fokale Epilepsie mit sekundärer Generalisierung, Migräne mit Aura, ein Verdacht auf dissoziative Störung sowie Angst und eine depressive Störung diagnostiziert worden. Die geltend gemachte Abweichung ist somit nicht zu erkennen. Anders als der Beklagte meint, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass eine hinreichend sorgfältige Prüfung des Zusammenhangs zwischen dem als wahr unterstellten Fehlverhalten des Klägers und der Schwerbehinderung unterblieben ist. Zunächst kann diesen Ausführungen schon nicht entnommen werden, dass die für die Feststellung des Zusammenhangs geltenden Bewertungsmaßstäbe zu-grundegelegt worden sind. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 A 705/10 -, m.w.N. Der hier ersichtlich zur Anwendung gelangte Maßstab des "direkten Zusammenhangs" erfasst nur einen Teil des rechtlich einschlägigen Bewertungsmaßstabes. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -, juris. Ausweislich des Zulassungsvorbringens hat der Beklagte die diesbezügliche Aussage des Mitarbeiters des Integrationsfachdienstes, Herrn L. -U. , als feststehenden Sachverhalt angesehen. Veranlassung, hieran zu zweifeln oder gar eine zusätzliche ärztliche Stellungnahme einzuholen, habe es angesichts der Unmissver-ständlichkeit der Aussage nicht gegeben. Die Stellungnahme beschränkt sich zunächst auf die schlichte Beantwortung der Frage, ob ein Zusammenhang zwischen der vorhandenen Behinderung und dem dargestellten Beschäftigungsproblem bestehe (Ankreuzfelder ja/nein, hier angekreuzt: nein). Zur Krankheitsgeschichte/Behinderung wird sodann unter Punkt 4.2 der Stellungnahme u.a. ausgeführt: "Seit 2008 kam es im Rahmen von Auseinandersetzungen um sein Arbeitsverhältnis (Abmahnungen, Kündigungsbegehren) zu Schlafstörungen, Ängsten, Grübelneigung, Kribbelmißempfindungen im Bereich des linken Armes, Herzrasen, Appetitminderung etc. [...] Durch einen sich selbst verstärkenden Kreislauf von Unruhe, Angst, Schlafstörungen steigt bei Herrn C. das Risiko epileptischer Anfälle, was wiederum seine Angst und Unruhe vermehrt. Bei psychomotorischer Anspannung treten bei Herrn C. vegetative Reaktionen auf bis hin zu dissoziativen Anfällen, d.h. psychogenen anfallsähnlichen Symptomen." Unter dem Punkt 7 (Zusammenfassung und Bewertung) heißt es weiter: "Aus Sicht des IFD lässt sich der genaue Ablauf der einzelnen Vorgänge bzw. der Wahrheitsgehalt der jeweiligen Behauptungen nicht ermitteln. [...] Aus fachlicher Sicht lässt sich allerdings kein direkter Zusammenhang zwischen dem beklagten Verhalten Herrn C. und seiner Schwerbehinderung feststellen. Herr C. Behinderung [...] beeinflusst jedoch grundsätzlich nicht sein Verhalten. [...] Im konkreten Fall lag auch keine psychische Ausnahmesituation vor, die sein Verhalten in der ein oder anderen Weise hätte beeinflussen können." Abgesehen davon sind die getroffenen Aussagen schon in sich nicht widerspruchsfrei. So ist nicht erkennbar, wie die Stellungnahme zu dem sicheren Schluss kommen kann, es habe keine Verbindung zwischen der Behinderung und dem besagten Vorfall gegeben, wenn zum einen der Sachverhalt nicht aufklärbar ist, zum anderen aber festgestellt wird, die Behinderung beeinflusse (nur) grundsätzlich nicht das Verhalten des Klägers, in psychischen Ausnahmesituation könne dies aber der Fall sein. Hinzu kommt, dass entgegen der Aufzählung unter Punkt 2. (Grundlagen der Stellungnahme) auf Informationen und Unterlagen des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. L1. kein Bezug genommen wird. Die Behauptung des Beklagten, es sei allgemein bekannt, dass sich der Besuch eines Patienten bei dem ihn behandelnden Psychiater in der Regel darauf beschränke, ein Rezept für die weitere medikamentöse Behandlung abzuholen, vermag dieses Defizit in keiner Weise auszugleichen. Warum auf dieser Tatsachenbasis der Mitarbeiter des Integrationsfachdienstes – dessen fachliche Eignung zur Beurteilung dieser Fragen der Beklagte zwar behauptet, aber nicht belegt – den möglicherweise bestehenden komplexen Zusammenhang zwischen der festgestellten Behinderung und dem vorgeworfenen Verhalten jedenfalls genauso gut beurteilen können soll wie der behandelnde Psychiater oder sonst ein sachverständiger Facharzt für Psychiatrie oder vergleichbar Fachkundiger, dessen zusätzliches Gutachten das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vermisst, erschließt sich dem Senat auf der Basis des Zulassungsvorbringens nicht. Im Gegenteil hätte die Einholung eines solchen – wie schon von dem Verwaltungsgericht bemerkt – nahe gelegen, da allein dieses nach allgemein anerkannten Maßstäben die Gewähr für die Richtigkeit der medizinischen Tatsachen bieten kann. Beruht die Ermessensentscheidung aber danach au feinem unzureichend ermittelten und damit unvollständigen Sachverhalt hinsichtlich des erheblichen Geschehens, stellt dies ein zur Rechtswidrigkeit führendes Ermessensdefizit dar. Da nach alledem schon keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines selbständig tragenden Entscheidungsteils des angefochtenen Urteils bestehen, bedarf es der Erörterung des Zulassungsvorbringens des Beklagten zu den anderen ebenfalls selbständig tragenden Begründungsteilen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).