Beschluss
19 E 1099/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0904.19E1099.11.00
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz vom Berichterstatter als Einzelrichter erlassen wurde. Die Voraussetzungen für die Übertragung des Verfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf 2.500 Euro begehrt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift sind hier für das vorliegende Hauptsacheverfahren erfüllt. Der Kläger erstrebte mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheids des Schulamts für die Stadt M. vom 20. Juni 2011, mit dem dieses bei ihm sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen festgestellt und als Förderort eine entsprechende Förderschule bestimmt hat. Damit verfolgte er mit der Klage ein letztlich aus dem Recht auf Bildung und Erziehung herrührendes immaterielles Interesse, das sich einer Zuordnung zu wirtschaftlichen Interessen und so einer geldbetragsmäßigen Erfassung entzieht. Entsprechend der ständigen Streitwertpraxis des Senats in Fällen der vorliegenden Art und in Anlehnung an Nr. II. 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - (NVwZ 2004, 1327) ist daher der volle Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Entgegen dem Einwand des Klägers ist nicht auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgesetzten halben Auffangwert abzustellen. Die niedrigere Streitwertfestsetzung hier ist entsprechend der ständigen Streitwertpraxis des Senats und in Anlehnung an Nr. II. 1. 5. des Streitwertkatalogs im Sinne von § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in dem nur vorläufig regelnden Charakter des begehrten Rechtsschutzes begründet. Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).