OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 803/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0904.1A803.12.00
4mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 1.200,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 1.200,00 Euro festgesetzt. Gründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32. Das Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den geschilderten Darlegungsanforderungen. Denn es wird keine konkrete Zulassungsfrage benannt. Die insoweit einzig formulierte Frage, „wie eine europarechtliche Norm hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale zu verstehen und auszulegen ist“, ist nicht konkret genug, um sie als entscheidungserheblich anzusehen. Selbst wenn dieser Frage in Verbindung mit dem weiteren Vortrag des Klägers eine Begrenzung auf Verständnis und Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG beigemessen würde, wäre diese Formulierung nicht konkret genug, um sie als Grundlage der verwaltungsgerichtlichen oder der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzusehen. Ein weiterer Darlegungsmangel besteht darin, dass nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwieweit die Frage nach dem Verständnis und der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG vor dem Hintergrund der besonderen Situation des Klägers nach endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Schließlich ist die Frage auch nicht für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage nicht nur deswegen abgewiesen, weil es einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub nur im Krankheitsfall als gegeben angesehen hat. Es hat die Klage auch und ebenfalls die Entscheidung allein tragend deshalb abgewiesen, weil dem Kläger von der Beklagten unwidersprochen entgegengehalten worden sei, dass er seinen Resturlaub im Zeitraum vom 23. Juli bis 22. November 2010 hätte abwickeln können. Dies ist so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die – auch vom Kläger angenommene – Voraussetzung, dass er „aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben“ (S. 3 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 26. April 2012), nicht gegeben war. Hiermit befasst sich das Zulassungsvorbringen nicht. Dass das Verwaltungsgericht diese mit den Wörtern „im übrigen“ eingeleitete Erwägung als ebenfalls allein die Klageabweisung tragend angesehen hat, folgt auch daraus, dass es – anders als in der hier entscheidenden Passage – etwa die sich daran anschließende Passage zu einem weiteren Gedanken mit den Wörtern „nur ergänzend ist darauf zu verweisen“ in ihrer Bedeutung relativiert hat. 2. Die Berufung ist auch nicht aufgrund von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. Insoweit gilt, dass der Kläger zur Darlegung solcher Zweifel jeden der aus Sicht des Verwaltungsgerichts die Entscheidung tragenden Gründe hätte angreifen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch der Sache nach darin beizupflichten, dass der Europäische Gerichtshof einen entsprechenden Anspruch allein für den Fall krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs zugesprochen hat. Vgl. zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 22. August 2012 – 1 A 2122/10 –, juris und NRWE. Zwar hat er zur Begründung in der vom Kläger zitierten Passage des Urteils vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C‑520/06 – (Schultz-Hoff), Slg. 2009, I-179-262 =juris, Rn. 56, auf die Unmöglichkeit abgestellt, bezahlten Jahresurlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Diese Passage stellt allerdings die ergänzende Begründung der vorherigen (Rn. 55) dar, in welcher er den Anspruch in Abhängigkeit davon sah, dass „der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen ihm mit der Richtlinie 2003/88 gewährten Anspruch auszuüben.“ Schließlich ist vom Kläger nicht dargelegt, dass in seinem Fall eine entsprechende Unmöglichkeit bestanden hat (s.o., 1.). 3. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).