Beschluss
14 A 1379/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0831.14A1379.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 468,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 468,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - lässt sich nicht feststellen. Zur Begründung seiner der Klage stattgebenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Gegenstand der Steuer sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Köln - HStS - die persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung im Stadtgebiet Köln. In der Person der Klägerin sei dieser Steuertatbestand nicht erfüllt. Die Klägerin habe ihren Hund allein zu beruflichen Zwecken gehalten und nicht zu persönlichen Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 HStS (vgl. Urteilsabdruck S. 5). Die Satzung enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass die Hundehaltung zur Einkommenserzielung notwendig sein müsse, damit der Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Es komme ausschließlich auf die Zielrichtung der Hundehaltung, nicht aber auf deren Notwendigkeit an. Der Umstand, dass der Beruf auch ohne die Haltung eines Hundes ausgeübt werden könne, könne allenfalls ein Indiz dafür sein, dass die Hundehaltung nicht ausschließlich beruflichen Zwecken diene. Wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich sei oder ohne die Hundehaltung der Erwerbszweck erheblich erschwert würde, könne dies umgekehrt dafür sprechen, dass die Hundehaltung nicht auch durch persönliche Zwecke veranlasst sei (vgl. Urteilsabdruck S. 7/8). Diesen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 3. Februar 2005 - 14 A 1569/03 -, AUR 2005, 129; Urteil vom 3. November 2005 - 14 A 3852/04 -, AUR 2006, 139, gewählten rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts zieht die Beklagte im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages nicht in Zweifel. Der Beklagten ist insoweit nicht zu folgen, als sie sich zur Begründung des Zulassungsantrages darauf beruft, durch die Mitnahme des Hundes in den persönlichen Lebensbereich der Klägerin am Abend und an den Wochenenden entstehe ein von der beruflichen Verwendung des Hundes abweichender und selbständiger persönlicher Zweck. Dass bereits die persönliche Betreuung eines aus beruflichen Gründen angeschafften und verwendeten Hundes den - ausschließlichen ‑ Berufsbezug der Hundehaltung entfallen lassen könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Wesentlich ist, wie oben ausgeführt, die Zielrichtung der Hundehaltung, für die die Form der Betreuung zwar ein Indiz darstellen kann, die aber durch die Form der Betreuung nicht quasi vorgeprägt wird. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Hinblick auf den berufsbezogenen Einsatz des Hundes als Therapiehund auf die Erforderlichkeit einer durch einen intensiven Umgang aufzubauenden persönlichen Bindung zwischen Tier und Therapeut abgestellt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 9). Diesen Aspekt zieht die Beklagte nicht in Zweifel. Daher vermag sie sich im Ergebnis auch nicht darauf zu berufen, der berufliche Zweck werde typischerweise nur erfüllt, wenn der Hund im Zwinger gehalten oder von einer dritten Person betreut werde. Nichts anderes gilt, soweit das Bundesverwaltungsgericht in der sogenannten "Diensthundentscheidung", vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1.07 -, NVwZ 2008, 91, darauf abgestellt hat, die Haltung eines Diensthundes sei keine Angelegenheit der persönlichen Lebensführung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziere, sondern die Erfüllung einer Dienstpflicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Berufsbezogenheit der Hundehaltung mit einer Betreuung des Tieres im persönlichen Umfeld zwingend eine diesbezügliche Vorgabe des Dienstherren oder unter möglichen anderen Voraussetzungen des jeweiligen Arbeitgebers erfordern könnte. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der berufliche Einsatz des Hundes ein auf einer persönlichen Beziehung zwischen Tier und Halter beruhendes Vertrauensverhältnis voraussetzt, folgt die "dienstliche Verpflichtung" bereits aus dem konkreten beruflichen Einsatz selbst, ohne dass es einer Vorgabe von dritter Seite bedürfte. Dies gilt um so mehr, als vorliegend die Anschaffung und der Einsatz des Hundes gerade aus beruflichen Zwecken in ihrer eigenen Praxis auf der unabhängigen Entscheidung der Klägerin beruht, so dass Vorgaben von dritter Seite von vornherein nicht in Betracht kommen. Letztlich führt auch der von der Beklagten geltend gemachte Aufenthalt der Klägerin über den Zeitraum von einem halben Jahr in Spanien nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils etwa dahingehend, dass während dieses Zeitraums die berufsbedingte Haltung des Hundes unterbrochen gewesen wäre. Zwar dürfte eine längere Unterbrechung der Berufsausübung ein erhebliches Indiz gegen eine ausschließlich berufsbedingte Hundehaltung darstellen. Die Klägerin hat jedoch in ihrer Erwiderung zum Zulassungsantrag vom 18. Juli 2012 unwidersprochen ausgeführt, der Spanienaufenthalt habe seine Ursache darin gehabt, dass sie nach der Geburt von Zwillingen erholungsbedürftig gewesen sei und ihre Schwiegereltern alters- und krankheitsbedingt nicht zu einem Besuch in Deutschland in der Lage gewesen seien. Die Betreuung des Hundes habe in dieser Zeit eine zusätzliche Belastung dargestellt und sei erforderlich gewesen, um den Hund auch weiterhin in der Praxis einsetzen zu können. Damit stellt sich der Spanienaufenthalt der Klägerin lediglich als vorübergehende Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit dar, wobei die ‑ durchgehende - Betreuung des Hundes während dieser Zeit im Hinblick gerade auf die Aufrechterhaltung des zwischen ihm und der Klägerin als Therapeutin notwendigen und damit berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses erfolgte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.