Urteil
10 D 84/11.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0831.10D84.11NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. H 571 der Stadt T. ist un-wirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der An-tragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. H 571 der Stadt T. ist un-wirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der An-tragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. H 571 der Stadt T. . Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks "I. I2. " 71 in T. . Das Grundstück grenzt südöstlich an die Straße "I. I1. ", die in dem hier interessierenden etwa 300 m langen Abschnitt auf beiden Seiten bandartig mit Gebäuden bebaut ist, die überwiegend dem Wohnen, nach den Feststellungen der Antragsgegnerin teilweise aber auch einer gewerblichen Nutzung dienen. Südöstlich dieses Straßenabschnitts verläuft in einer Entfernung von 50 bis 75 m die nordwestliche Grenze eines Landschaftsschutzgebietes, das die angesprochene Bebauung, soweit sie südöstlich der Straße liegt, auf drei Seiten umschließt. Etwas weiter südöstlich, im Abstand von etwa 85 bis 95 m zur Straße, beginnt das im Außenbereich gelegene rund 2,5 ha große Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans, für das der Landschaftsplan der Stadt T. aus dem Jahr 2005 eine befristete Erhaltung der Landschaftsstruktur bis zur Verwirklichung einer möglichen Bauleitplanung vorsah. Die innerhalb des Plangebiets im Nordosten gelegene Magerrasenfläche ist ein geschütztes Biotop. Unmittelbar an den südwestlichen Teil des Plangebiets schließt sich im Süden ein nach Osten auslaufendes, geschütztes Landschaftsbiotop an, das etwa dieselbe Fläche wie das Plangebiet aufweist. Die sich nordöstlich und südwestlich des Plangebiets befindenden Bereiche "C. " und "K. C1. " sind ebenfalls geschützte Biotope. Das Plangebiet, das verkehrsmäßig durch die Straße "K1. " erschlossen ist, weist im Groben die Form eines unregelmäßigen Vierecks auf mit einer maximalen Ausdehnung von circa 155 m von Südwesten nach Nordosten beziehungsweise 185 m von Nordwesten nach Südosten. Mit seiner nordwestlichen Ecke stößt es an die südöstliche Ecke des dem Antragsteller gehörenden Grundstücks. Vom Wohnhaus des Antragstellers liegt es etwa 60 m entfernt. Das Plangebiet umfasst die Fläche eines ehemaligen Freibades, dessen Betrieb Anfang der 1990er Jahre eingestellt worden ist. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses waren die zugehörigen Wasserbecken, Gebäude und sonstigen Nebenanlagen noch vorhanden. Die Gebäude beanspruchen etwa 1.450 qm, die sonstigen baulichen Anlagen etwa 4.950 qm und die Stellplatzfläche etwa 3.800 qm. Die Flächen und baulichen Anlagen sind durch einen Förderverein, der seit 2009 als "Förderverein Freizeitpark B. e.V." eingetragen ist, in Stand gehalten worden. In der Vergangenheit hat eine sporadische Nutzung der stillgelegten Flächen beispielsweise als Zeltlager für Kinder und Jugendliche stattgefunden. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" dargestellt. Der Bebauungsplan setzt das gesamte Plangebiet mit Ausnahme einer etwa 20 m langen und 5 m breiten Fläche im Südosten, die das Ende der Straße "K1. " darstellt und als Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist, als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielbereich A" fest. Die öffentliche Grünfläche ist zeichnerisch durch Perlschnüre in die Teilbereiche A bis D unterteilt. Der Teilbereich A (circa 12.000 qm), der den Kernbereich und den östlichen Teil des Plangebiets umfasst, ist als "Freizeitanlage" festgesetzt. Dort sind nach der textlichen Festsetzung I.1 Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zulässig, die dem Spielen und der Freizeitgestaltung dienen. Nach der textlichen Festsetzung II.1 dürfen die dort zulässigen baulichen Anlagen insgesamt eine Grundfläche von 6.000 qm nicht überschreiten. Von dieser Grundfläche stehen für Gebäude maximal 1.500 qm zur Verfügung. Der als "Liegewiese" festgesetzte Teilbereich B beansprucht etwa das nordwestliche Drittel des Plangebiets. Rund zwei Drittel davon sind als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Für den Teilbereich C (circa 780 qm) am nordöstlichen Rand des Plangebiets trifft der Bebauungsplan die Festsetzung "Waldkindergarten". Die textliche Festsetzung I.1 erlaubt dort Gebäude und sonstige bauliche Anlagen für Kindergärten, die die Kinderbetreuung hauptsächlich in der freien Natur vornehmen. Außerdem sind Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zulässig, die dem Spielen und der Freizeitgestaltung (Freizeitanlage) dienen. Die textliche Festsetzung II.1 beschränkt die dort zulässige Bebauung auf eine Grundfläche von maximal 250 qm. Davon dürfen Gebäude lediglich 200 qm in Anspruch nehmen. Der Teilbereich D liegt im südwestlichen Eckbereich des Plangebiets, weist eine Fläche von rund 3.800 qm auf und ist als "Fläche für Stellplatzanlage" festgesetzt. Nach der Planbegründung sollen die alten Wasserbecken verfüllt und dort Beachvolleyballfelder sowie Spielflächen für Kleinkinder und Rasenspiele angelegt werden. Es sei geplant, die vorhandenen Gebäude weitgehend beizubehalten. Der Saunabereich solle als Aufenthaltsbereich für Boulespieler erweitert werden. Vorhandene Jugendräume und kleinere Gastronomiebereiche sollten erhalten bleiben. Zudem seien Anlagen für Boule, Schach und Tischtennis vorgesehen. Die vorhandene Schotterrasenfläche am Ende der Straße "K1. " biete als Stellplatzanlage für bis zu 120 Pkw Platz. Die zeitweilige Nutzung des Areals als Zeltstadt für Kinder und Jugendliche solle fortgeführt werden. Zum Schutz vor extremen Wetterlagen seien im Bereich des Waldkindergartens mobile Bauten oder Hütten geplant. Die gesamte Anlage solle an den Förderverein verpachtet werden. Die Nutzung stehe der Öffentlichkeit grundsätzlich ohne Entgelt zur freien Verfügung. Nutzungsgebühren seien nur für bestimmte Aktivitäten, beispielsweise für den Gebrauch der Sauna, zu entrichten. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 25. bis einschließlich zum 28. Januar 2010 durch Aushang eines Vorentwurfs bei der Verwaltung statt. Auf der Grundlage dieses Vorentwurfs wurden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erstmals im April 2010 beteiligt. Den Aufstellungsbeschluss fasste der zuständige Ausschuss des Rates am 7. April 2011. Am 14. April 2011 wurden der Aufstellungsbeschluss und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 2. Mai bis zum 3. Juni 2011. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 29. April 2011 um Stellungnahme gebeten. Nachdem der Antragsteller die Unvollständigkeit der öffentlich ausgelegten Planungsunterlagen gerügt hatte, wurde die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs beschlossen und am 19. Mai 2011 öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf lag einschließlich des landschaftspflegerischen Fachbeitrags, der artenschutzrechtlichen Prüfung, der ökologischen Ersteinschätzung, der schalltechnischen Untersuchung und der bis dahin eingegangenen Stellungnahmen zum Themenbereich Lärm in der Zeit vom 27. Mai bis einschließlich zum 28. Juni 2011 erneut öffentlich aus. Der Antragsteller hatte anlässlich der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Schreiben vom 20. und 31. Mai 2011 Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben, die er mit Schreiben vom 14. Juni 2011 im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wiederholte. Insbesondere machte er geltend, dass die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche nicht dem tatsächlich geplanten Vorhaben entspreche, und die Zweckbestimmung "Spielbereich A" nicht den Anforderungen des einschlägigen Runderlasses genüge. Es fehlten überdies Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen. Bei der der Bauleitplanung zu Grunde liegenden schalltechnischen Untersuchung von 2009 sei die nächstgelegene Bebauung an der Straße "I3. I1. " fälschlich nicht als reines Wohngebiet bewertet worden. Die von dem Betrieb des "Waldkindergartens" und von der Stellplatzanlage zu erwartenden Lärmimmissionen habe die Untersuchung nicht berücksichtigt. Die schalltechnische Untersuchung von 2010 zu den von dem "Waldkindergarten" verursachten Lärmimmissionen sei ebenso unzulänglich, wie der landschaftspflegerische Fachbeitrag und die artenschutzrechtliche Prüfung. Schließlich fehlten Festsetzungen zum Schallschutz und zur Abfallentsorgung sowie eine verkehrstechnische Untersuchung. Am 13. Oktober 2011 befand der Rat über die während des Aufstellungsverfahrens eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20. Oktober 2011 öffentlich bekannt gemacht. Am 14. November 2011 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zu seiner Begründung führt er aus, der Bebauungsplan sei wegen entgegenstehender Verbote des Landschaftsplans vom Mai 2005 dauerhaft vollzugsunfähig und daher im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten lägen nicht vor. Die Planung stelle sich auch als "Etikettenschwindel" dar, denn der tatsächlich beschlossene Bebauungsplan entspreche nicht den Zielvorstellungen des Rates. Die in den Teilbereichen A, C und D ermöglichte umfangreiche Bebauung, wozu auch die Stellplätze zählten, sei mit dem Charakter einer Grünfläche nicht zu vereinbaren. Sie nehme fast die Hälfte der überplanten Fläche in Anspruch. Die Grünfläche sei auch nicht "öffentlich". Sie solle weder für eine Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet werden, noch der Allgemeinheit ohne weiteres zugänglich sein. Das Plangebiet sei vielmehr an einen privaten Verein verpachtet und diesem zum Gebrauch überlassen, sodass die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit nicht gesichert sei. Die Planung erfülle nicht die an einen "Spielbereich A" zu stellenden Anforderungen. Nach den Vorstellungen des Plangebers seien im Plangebiet vielfältige Anlagen und Einrichtungen vorgesehen, die nicht "Spielanlagen" seien. Das gelte auch für die dort geplanten Sportplätze. Der dadurch geschaffene Konflikt zwischen der geplanten Freizeitnutzung und der umliegenden Wohnnutzung werde durch den Bebauungsplan nicht hinreichend bewältigt. Das Abwägungsmaterial sei fehlerhaft ermittelt worden. Die schalltechnische Untersuchung von 2009 habe die nächstgelegene Bebauung an der Straße "I3. I1. " zu Unrecht als allgemeines statt als reines Wohngebiet bewertet. Dort befänden sich ausschließlich Wohngebäude. Die für die Nutzungen im Plangebiet errechneten Beurteilungspegel würden an den Immissionsorten an der "I3. I1. " die Richtwerte für reine Wohngebiete spürbar übersteigen. Dass die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses offensichtlich nicht hinreichend sicher gewesen sei, belege eine im Auftrag des Antragstellers am 17. August 2012 durchgeführte Geräuschmessung des Ingenieurbüros T1. . Ausweislich der gutachterlichen Aussage vom 20. August 2012 sei bei den Untersuchungen ein Beurteilungspegel von 53,4 dB(A) ermittelt worden. Die Lage der Bebauung am Rande des Außenbereichs allein rechtfertige keine Herabsetzung des Schutzanspruchs. Eine darauf abstellende Abwägung dürfe mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme nicht einseitig zu Lasten einer der miteinander konkurrierenden Nutzungen gehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die geplante Freizeitanlage vornehmlich in der "Freizeit" genutzt werde, also zu Zeiten, in denen auch die Bewohner der nächstgelegenen Wohnhäuser ihre Grundstücke insbesondere die Außenwohnbereiche zur Erholung nutzten. Durch den von dem Plangebiet ausgehenden Lärm drohten Gefahren für ihre Gesundheit. Dass der Lärm der Kinder, die im "Waldkindergarten" betreut würden, wegen der Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung, der Zahl der zu betreuenden Kinder und der beschränkten Betreuungszeiten in der schalltechnischen Untersuchung aus 2010 als nicht relevant eingestuft worden sei, sei mangels konkreter Zahlen nicht nachvollziehbar. Die grundsätzlich zu bejahende Sozialadäquanz von Kinderlärm sei hier ohne Bedeutung, da der "Waldkindergarten" mit der "Freizeitanlage" eine konzeptionelle Einheit bilde und deshalb eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Lärmarten geboten sei. Es sei wahrscheinlich, dass Besucher der Freizeitanlage ihre Kraftfahrzeuge an der Straße "I3. I1. " abstellten, was zu unzumutbaren Belästigungen für die dortigen Anwohner führen werde. Dass die Straßenverkehrsbehörde dagegen vorgehen werde, sei nicht gesichert. Die Lärmbelästigung durch Besucherfahrzeuge habe in die Gesamtlärmberechnung einbezogen werden müssen. Bei der artenschutzrechtlichen Prüfung sei fälschlich davon ausgegangen worden, dass die Offenlegung des "C2. ", die der Erhaltung seiner Funktion dienen solle, nicht durch verbindliche Vorgaben gesichert sei. Die Begehung des Planbereichs zur Erfassung artenschutzrechtlicher und naturschutzfachlicher Potenziale habe zu einer dafür ungünstigen Jahreszeit stattgefunden, sodass den getroffenen Feststellungen die notwendige Aussagekraft fehle. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag lasse unberücksichtigt, dass die Stellplatzanlage im Teilbereich D auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgebaut werden könne, was insbesondere mit Blick auf die sensible Lage im Landschaftsschutzgebiet erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild hätte und die Planung insgesamt in Frage stellen würde. Die durch die Planung betroffenen Belange seien fehlerhaft gewichtet worden. Vor allem die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohnbevölkerung im Bereich der Straße "I3. I1. " habe der Rat als zu gering bewertet. Mit der Frage, inwieweit die Nutzung im Planbereich Rücksicht auf die benachbarte Wohnbebauung zu nehmen habe, habe sich der Rat nicht befasst. Der Bebauungsplan enthalte keine verbindlichen Vorgaben zu etwaigen Ruhezeiten oder deren Durchsetzung. Insbesondere wegen der vorgesehenen Zeltstadt für Kinder- und Jugendgruppen im nördlichen Bereich des Plangebiets drohten den Anwohnern erhebliche Störungen ihrer Nachtruhe und damit Gefahren für ihre Gesundheit. Fehlerhaft habe der Rat von Festsetzungen zum Schallschutz abgesehen. Der Bebauungsplan greife mit der im Plangebiet zugelassenen Nutzung in die biologische Vielfalt ein, ohne eine hinreichende Kompensation vorzusehen. Insbesondere gewährleiste er keine räumliche Abgrenzung zu den angrenzenden Gewässern. Die Festsetzung der im nordwestlichen Planbereich gelegenen Magerwiese als "Liegewiese", die zudem gelegentlich als Zeltplatz genutzt werden dürfe, begründe mangels Festsetzung ausreichender Gegenmaßnahmen die Gefahr, dass das wertvolle Biotop zerstört werde. Den Empfehlungen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags trage der Bebauungsplan nicht Rechnung. Die Auswirkungen der Planung auf das Klima habe der Rat unzureichend gewichtet. Es fehlten Vorgaben zum Schutz des Frischluftgebietes vor schädlichen Schadstoffimmissionen. Ebenso wenig seien Vorkehrungen zu einer sachgemäßen Abfallentsorgung getroffen. Ein Verkehrskonzept habe der Rat nicht entwickelt und auch kein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt. Er habe keine Überlegungen dazu angestellt, ob die Straße "K1. " geeignet sei, den mit den zugelassenen Nutzungen verbundenen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen. Der Bebauungsplan treffe entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, obwohl ohne solche Festsetzungen, etwa durch massive oder hohe Gebäude, öffentliche Belange in Form des Landschaftsbildes beeinträchtigt werden könnten. Da Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen fehlten, seien die Teilbereiche A und C vollständig überbaubar, sodass dort ein flächenmäßig überdimensionierter Freizeitpark entstehen könne. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. H 571 der Stadt T. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die Festsetzung "öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Spielbereich A" entspreche dem städtebaulich Gewollten. Sie sei auf eine tatsächliche Umsetzung gerichtet und nicht etwa nur vorgeschoben, um Abwägungsmaßstäbe zu verschieben oder dem Entwicklungsgebot zu genügen. Die weiteren konkretisierenden Festsetzungen widersprächen dem Charakter einer öffentlichen Grünfläche nicht. Die im Plangebiet ermöglichten baulichen Anlagen überschritten einschließlich der Stellplatzanlage nicht das auf einer öffentlichen Grünfläche zulässige Maß untergeordneter Bebauung. Die zugelassenen Gebäude, Stellplätze und sonstigen baulichen Anlagen seien der festgesetzten Zweckbestimmung sowohl zu- als auch untergeordnet. Für die erlaubte gelegentliche Nutzung der "Liegewiese" als Zeltplatz gelte nichts anderes. Die Grünfläche erfülle auch das Merkmal "öffentlich". Sie solle nach dem Plankonzept einer Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Auf die Rechtsform des Trägers der dort geplanten Einrichtungen komme es nicht entscheidend an. Liege die Trägerschaft in der Hand einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, genüge es, wenn mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen werde, hinter die etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktrete. Sowohl die gewollte "Freizeitanlage" als auch der "Waldkindergarten" stellten letztlich gemeindliche Einrichtungen dar, mit denen öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden sollten. Im Übrigen reiche es aus, dass eine Gestaltung der allgemein festgesetzten Nutzungen als öffentlich nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans umgesetzt werden könne. Im Normenkontrollverfahren sei allerdings nicht die Zulässigkeit konkreter künftiger Nutzungen zu prüfen, sodass das Argument des Antragstellers, die im Plangebiet im Einzelnen konkret beabsichtigten Nutzungen entsprächen nicht der Zweckbestimmung "Spielbereich A", ins Leere gehe. Ob eine bestimmte Nutzung mit der besagten Zweckbestimmung vereinbar sei, müsse im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Die Festsetzungen zur allgemeinen Nutzung der Teilbereiche A bis D stimmten mit der Zweckbestimmung "Spielbereich A" überein. Auch die "Liegewiese" und die "Stellplatzanlage" dienten den Nutzern des Spielbereichs. Die Errichtung von Anlagen zur sportlichen Betätigung sei in einem "Spielbereich A" jedenfalls dann zulässig, wenn bei ihrer Nutzung durch Freizeitsportler der Spaß und der spielerische Gedanke im Vordergrund stehe. Der Rat habe sämtliche mit den getroffenen Festsetzungen ermöglichten Nutzungen in den Blick genommen und die insofern berührten öffentlichen und privaten Belange abwägend berücksichtigt. Es sei ausgeschlossen, dass das Orts- oder Landschaftsbild durch eine Umsetzung insbesondere der Festsetzungen zu den baulichen Anlagen beeinträchtigt werde. Die Errichtung überdimensionierter baulicher Anlagen sei durch die Beschränkung der dafür zur Verfügung stehenden Grundfläche und die Festsetzung "öffentliche Grünfläche" nicht möglich. Außerdem liege das Plangebiet im Tal und werde durch Bäume, die es umgäben, weitgehend abgeschirmt. Eine Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen sei wegen der Beschränkung der Grundfläche, die bebaut werden dürfe, nicht erforderlich. Die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der außerhalb des Plangebiets gelegenen Bebauung sei Teil der vom Rat getroffenen Abwägungsentscheidung. Der Rat habe der Bebauung an der Straße "I3. I1. ", zu der auch eine gewerbliche Nutzung in Form eines Wohnwagenabstellplatzes gehöre, den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt. Nach den eingeholten schalltechnischen Gutachten gebe es auf dieser Grundlage keinen städtebaulichen Konflikt zwischen der zu schützenden Bebauung und der zugelassenen Nutzung im Plangebiet, zumal der betroffene Bereich durch das vormalige Freibad im Sinne einer gewissen Lärmbelastung vorgeprägt sei. Abgesehen davon seien die festgesetzten Nutzungen der Bebauung an der Straße "I3. I1. " selbst dann zumutbar, wenn die Bebauung als faktisches reines Wohngebiet zu qualifizieren sei. Da nach den gutachterlichen Berechnungen die durch die festgesetzten Nutzungen an den Immissionsorten bewirkten Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für allgemeine Wohngebiet innerhalb der Ruhezeiten (50 dB(A)) nicht überschritten, seien Gefahren für die Gesundheit der Anwohner zu verneinen. Der "Waldkindergarten" sei als gesonderter Teilbereich C festgesetzt, sodass sich seine schalltechnische Beurteilung in Kombination mit der als Teilbereich A festgesetzten "Freizeitanlage" verbiete. Beide Nutzungen seien organisatorisch getrennt. Die "Freizeitanlage" werde durch den Förderverein "Freizeitpark B. e.V.", der "Waldkindergarten" vom "Waldkindergarten T. , L. C3. e.V." betrieben. Die jeweilige Bewältigung des Zu- und Abgangsverkehrs über die gemeinsame "Fläche für Stellplatzanlage" im Teilbereich D rechtfertige die Annahme einer einheitlichen Anlage nicht. Überdies gehe von dem "Waldkindergarten" kein relevanter Lärm aus. Der Messbericht des Ingenieurbüros T1. vom 20. August 2012 stelle das Ergebnis der Schallprognose nicht in Frage. Insoweit sei der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgeblich. Zudem betreffe der Messbericht die während der Veranstaltung "P. A. " aufgetretenen Geräusche. Bei dieser Veranstaltung habe es sich um ein Live-Musik-Event gehandelt, welches als seltenes Ereignis in der schalltechnischen Untersuchung der L1. T2. H. vom 19. Oktober 2009 Berücksichtigung gefunden habe. Bei derartigen Einzelereignissen würden eine einzelfallbezogene Einpegelung der Verstärkeranlage beziehungsweise eine lärmtechnische Beurteilung der konkreten Veranstaltung notwendig. Mit einem Beurteilungspegel von 53,6 dB(A) würden die für seltene Ereignisse in reinen oder allgemeinen Wohngebieten maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschritten. Dass Besucher der geplanten Freizeitanlage ihre Kraftfahrzeuge auf der Straße "I3. I1. " abstellten, sei mit Blick auf die ausreichende Dimensionierung der im Plangebiet festgesetzten Stellplatzanlage und der Länge des Fußweges von der Straße "I3. I1. " bis zum Eingangsbereich der geplanten Freizeitanlage – etwa 425 m nicht zu erwarten. Die artenschutzrechtliche Prüfung habe ergeben, dass die Umsetzung des Bebauungsplans nicht zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern werde. Daher sei es nicht aus Gründen des Artenschutzes geboten gewesen, die vorgesehene Offenlegung des "C2. " im Bebauungsplan festzusetzen. Diese sei auch nicht Gegenstand des landschaftspflegerischen Fachbeitrags, da sie eine bereits genehmigte Ersatzmaßnahme darstelle, die auf Grund eines anderen Bebauungsplanverfahrens erforderlich geworden sei. Eine Änderung des bisherigen Ausbauzustandes der als Teilbereich D festgesetzten "Fläche für Stellplatzanlage", die in ihrem der Antragsgegnerin Eigentum stehe, sei weder vorgesehen noch zu erwarten. Bei der getroffenen Abwägungsentscheidung habe der Rat darauf vertrauen dürfen, dass sich die von der Planung hervorgerufenen Konflikte ohne abschließende Regelungen im Bebauungsplan auf der Stufe der Planverwirklichung anderweitig würden lösen lassen. Soweit zur Vermeidung von Lärmkonflikten mit der angrenzenden Wohnbebauung die Beachtung von Randbedingungen erforderlich sei, etwa die Einhaltung der Nachtruhe ab 22.00 Uhr, könnten diese über eine Nutzungsordnung erfüllt werden. Die Einhaltung der Nutzungsordnung solle über eine Betreuungsperson, deren Anwesenheit in der Baugenehmigung und durch privatrechtliche Vereinbarung fixiert werde, gewährleistet werden. Verbindlicher Vorgaben zu Ruhezeiten oder sonstiger Vorkehrungen im Bebauungsplan habe es deshalb nicht bedurft. Im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Klimas unterliege das Abwägungsergebnis nach den Ergebnissen der im Aufstellungsverfahren angestellten einschlägigen Untersuchungen keinen Bedenken. Sofern der Antragsteller Regelungen zur Abfallentsorgung vermisse, sei nicht erkennbar, welche bodenrechtlichen Vorkehrungen der Rat hierzu hätte treffen sollen. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans sei der Landschaftsplan für das Bebauungsplangebiet außer Kraft getreten (§ 29 Abs. 3 Satz 1 LG NRW). Ein Verstoß gegen die Verbote des Landschaftsplans scheide daher aus. Die Antragsgegnerin hat dem Pächter der im Plangebiet gelegenen Flächen, dem "Freizeitpark B. e.V.", unter dem 8. August 2012 für diese Flächen eine bis zum 31. Dezember 2012 befristete Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von einem Freibad in einen Freizeitpark erteilt. Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 7) verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis des Antragstellers (§ 47 Abs. 2 VwGO) folgt aus seinem Interesse, von den planbedingten Geräuschemissionen der festgesetzten Freizeitanlage in räumlicher Nähe zu seinem etwa 60 m entfernten Wohnhaus verschont zu bleiben. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Form- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich sein könnten (§§ 214, 215 BauGB) sind nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtswidrig und damit unwirksam. Eine Vollzugsunfähigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich allerdings nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen das im Landschaftsplan enthaltene Bauverbot (Nr. 2.2 A.1). Den wie hier befristeten Bestimmungen des Landschaftsplans kommen gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LG NRW keine rechtlichen Wirkungen mehr zu, sobald für einen Bereich, der im Flächennutzungsplan für eine bauliche Nutzung vorgesehen ist, ein Bebauungsplan in Kraft tritt. Zur Erfüllung dieser Anforderungen genügt es entgegen der Auffassung des Antragstellers, dass der Flächennutzungsplan wie hier mit der Darstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" eine irgendwie geartete bauliche Nutzung darstellt und auch der Bebauungsplan eine bauliche Nutzung festsetzt. Ob die Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelnen mit den für das Plangebiet geltenden Darstellungen im Flächennutzungsplan in Einklang stehen, ist dagegen allein eine Frage des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 BauGB). Eine Anforderung, wonach die Darstellungen im Flächennutzungsplan und die späteren Festsetzungen im Bebauungsplan sich entsprechen müssen, normiert § 29 Abs. 3 Satz 1 LG NRW für den Eintritt der genannten Rechtsfolge nicht. Es genügt vielmehr, dass der Flächennutzungsplan für das Bebauungsplangebiet überhaupt eine bauliche Nutzung darstellt. Als städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erweist sich hingegen die auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützte Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielbereich A" und den nach Teilbereichen weiter differenzierenden Zweckbestimmungen "Freizeitanlage", "Waldkindergarten" und "Fläche für Stellplatzanlage", da sie ungeeignet ist, das vom Rat mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Ziel zu erreichen, eine Freizeitanlage mit einer umfangreichen Bebauung mit festen Gebäuden und einer größeren Anzahl von Pkw-Stellplätzen zu ermöglichen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können im Bebauungsplan öffentliche und private Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze oder Friedhöfe festgesetzt werden. Dabei ist der Begriff "Grünflächen" grundsätzlich weit auszulegen und die Grünfläche kann, wie die aufgeführten Beispiele in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zeigen, neben einer "grünen Fläche" auch der festgesetzten Zweckbestimmung zuzuordnende bauliche Anlagen aufweisen. So können zum Beispiel bei einer als "Park" festgesetzten öffentlichen Grünfläche regelmäßig Wege, Bänke, Spielgeräte etc. errichtet werden. Größere Anlagen für Sport und Spiel sind hingegen in einer Grünfläche nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung differenzierter normiert ist, da die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung den Inhalt des Grundeigentums sowohl für die unmittelbar von der Festsetzung betroffenen Flächen als auch mittelbar für die ihnen benachbarten Grundflächen bestimmt. Vgl. BVerwG , Urteil vom 16. Februar 1973 IV C 66.69 ; BRS 27 Nr. 5 zu § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960. Solche Differenzierungen hat der Rat mit den Zweckbestimmungen "Spielbereich A", "Freizeitanlage", "Liegewiese", "Waldkindergarten" und "Fläche für Stellplatzanlage" sowie mit den die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche überlagernden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen vorgenommen. Sport- und Spielanlagen, auf denen das Naturgrün sei es in Form von Rasen, Pflanzen, Büschen oder Bäumen dominiert, können ohne Weiteres als Grünflächen mit entsprechenden Zweckbestimmungen festgesetzt werden. So wird auch auf der Ebene der Bauleitplanung deutlich, dass zum Beispiel ein Fußballplatz und ein Freibad in der Siedlungsstruktur eine Grünfläche darstellen. Vgl. Schwier, Handbuch der Bebauungsplanfestsetzungen, 2002, S. 861. Anderes kann jedoch gelten, wenn eine Sportanlage – wie von den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Verteidigung der Festsetzung "öffentlichen Grünfläche" beispielhaft angesprochen – ausschließlich aus baulichen Anlagen besteht. Denn Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind wie sich aus dem Begriff und den dort genannten Beispielen ergibt nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von fester Bebauung, insbesondere frei von geschlossenen Gebäuden sind, und durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden. Dabei mag eine Zulassung baulicher Anlagen bis zu einem Anteil von 15% der Grünfläche die sich aus dem vorstehend skizzierten allgemeinen Charakter der Grünfläche ergebende notwendige Unterordnung der bebauten Erdfläche im Verhältnis zur unbebauten Erdfläche noch unberührt lassen. Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 5. März 2002 1 D 18/00 . Der Begriff "Grünfläche" ist als Oberbegriff zu verstehen. Ist eine Anlage mit einer Zweckbestimmung geplant, darf der spezielle Nutzungszweck die Grenzen der Nutzungsart "Grünfläche" nicht überschreiten. Das bedeutet, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, bei einer Gesamtbetrachtung nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen, damit der grundsätzliche Charakter als Grünfläche erhalten bleibt. Dabei ist die Frage der Unterordnung sowohl quantitativ als auch qualitativ zu beurteilen. Überlagernde Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichen, welche den Charakter der festgesetzten Grünfläche maßgeblich prägen und damit verfälschen würde, scheiden deshalb aus. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB "im Gewand" einer Grünflächenplanung umsetzen will. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise "begrünter" Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2008 3 S 1771/07 . Das Niedersächsische OVG hat entschieden, dass Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB solche Flächen seien, die abgesehen von funktional zu- und untergeordneten baulichen Anlagen frei von Bebauung seien, bei denen also die freien, in der Regel begrünten Flächen die Hauptsache seien. Daran fehle es, wenn eine Bebauung von 20% der Fläche möglich sei und damit das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit einen Wert erreiche, der dem höchstzulässigen Maß in einem Wochenendhausgebiet entspreche. Weiterhin hat es bezogen auf den konkret entschiedenen Fall als wesentlich angesehen, dass die zulässige Bebauung nicht derart massiv und dominierend sein dürfe, dass nicht mehr die Freifläche, sondern die baulichen Anlagen als Hauptsache erschienen. Vgl. Niedersächsische OVG, Urteil vom 27. Januar 1986 1 A 122.84 , BRS 46 Nr. 22. Die hier vom Rat gewollte Nutzung des als öffentliche Grünfläche unter anderem mit den Zweckbestimmungen "Freizeitanlage", "Waldkindergarten" und "Fläche für Stellplatzanlage" festgesetzten Bereichs überschreitet die Grenzen der Nutzungsart "Grünfläche". Die rund 25.000 qm große festgesetzte Grünfläche ist infolge des Umfangs der auf ihr zulässigen zweckspezifischen baulichen Anlagen nicht mehr durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt. Dort können auf der Grundlage des geschaffenen Planungsrechts auf einer Grundfläche von 6.250 qm bauliche Anlagen und auf 1.700 qm davon feste Gebäude errichtet sowie eine Stellplatzanlage von 3.800 qm angelegt werden, die zusammen nicht viel weniger als die Hälfte der Gesamtfläche darstellen. Allein wegen dieses Verhältnisses zugelassener Bebauung zu den von Bebauung freizuhaltenden Flächen kann insgesamt von einer Grünfläche nicht mehr die Rede sein, weil es an einer quantitativen Unterordnung der ermöglichten baulichen Anlagen fehlt. Die zulässigen Gebäude sind zudem weder im Hinblick auf die Zahl der Vollgeschosse noch in ihrer Höhe beschränkt. Das bedeutet, dass beispielsweise im Teilbereich A nach Beseitigung der dort aufstehenden Altanlagen ein einzelnes Gebäude mit einer Grundfläche von 1.500 qm in der Höhe eines mehrstöckigen Hauses zulässig wäre, um dort beispielsweise eine Kletterwand oder andere, eine bestimmte Höhe erfordernde Freizeitanlagen unterzubringen. Ein solches Gebäude wäre auch in Ansehung des Verhältnisses zwischen der von ihm in Anspruch genommenen Grundfläche und den dann im Planbereich verbleibenden Freiflächen qualitativ nicht untergeordnet, sondern würde diese in einer Weise prägen, die dem Charakter einer Grünfläche entgegenstünde. Der Einwand der Antragsgegnerin, der Errichtung eines derart dominanten Gebäudes könne im Baugenehmigungsverfahren entgegengewirkt werden, geht fehl. Die Baugenehmigungsbehörde kann sich nicht ohne Weiteres über die planungsrechtlichen Vorgaben des Rates, die Eingang in den Bebauungsplan gefunden haben, hinwegsetzen. Mit den überlagernden Festsetzungen zur Bebaubarkeit der festgesetzten öffentlichen Grünfläche hat der Rat zum Ausdruck gebracht, dass er Gebäude, die seinen Vorgaben entsprechen, also die für Gebäude maximal zugelassene Grundfläche einhalten, mit der Festsetzung "öffentliche Grünfläche" für vereinbar erachtet. Es kann daher grundsätzlich nicht der Verwaltung überlassen bleiben, zu bestimmen, bis zu welchem Bauvolumen und/oder bis zu welcher Höhe ein Gebäude innerhalb der öffentlichen Grünfläche zulässig ist, ohne dass der Rat diesbezüglich zumindest verbindliche Kriterien für eine solche Bewertung vorgegeben hat. Die Gestaltung der Stellplatzfläche stellt der Bebauungsplan ebenfalls frei, sodass unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben beispielsweise eine Befestigung mit Pflastersteinen zulässig wäre. Im Übrigen ist eine Stellplatzfläche der hier in Rede stehenden Größenordnung, auch wenn sie mit einer wassergebundenen Decke versehen und sporadisch mit niedrigen Gräsern bewachsen ist, keine zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Fläche, die zusammen mit anderen naturbelassenen oder angelegten, mit Pflanzen bewachsenen Flächen eine Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausmachen kann. Der vorstehenden Wertung steht nicht entgegen, dass § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB unter den beispielhaft genannten Nutzungen, die sich für eine Festsetzung als Grünfläche eignen, ausdrücklich auch Spielplätze anführt, denn es gibt zweifellos Spielplätze, die dem oben aufgezeigten Charakter einer Grünfläche entsprechen. Für eine umfassende Bebauung mit festen Gebäuden und weiteren baulichen Anlagen und Befestigungen jedoch, wie sie hier geplant ist, steht mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine andere geeignete Festsetzungsmöglichkeit zur Art der Nutzung zur Verfügung. Darüber hinaus ist die Zweckbestimmung für die öffentliche Grünfläche "Spielbereich A" mit den vom Rat mit der Planung verfolgten Zielvorstellungen nicht in Übereinstimmung zu bringen. Nach Nr. 2.1 des Runderlasses des Innenministers vom 31. Juli 1974 V C 2 901.11 (Bauleitplanung, Hinweise für die Planung von Spielflächen), auf den der Bebauungsplan Bezug nimmt, sind Spielbereiche räumlich zusammengefasste Spielflächen verschiedener Art und Nutzung. Nach Nr. 2.11 des Runderlasses sollen in Spielbereichen A möglichst vielfältige Spielbetätigungen möglich sein. Die Spielbereiche müssen öffentlich sein. Es ist bereits zweifelhaft, ob für die geplante Gesamtanlage angesichts der Verpachtung des Geländes an den Förderverein und der vorgesehenen Schließzeiten (Nr. 6.1 der Planbegründung) das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt ist. Nach Nr. 3 des Runderlasses führt beispielsweise die dauernde Bereitstellung geeigneter privater Spielstätten für die Allgemeinheit lediglich dazu, dass die Richtwerte für den Spielflächenbedarf bis zur Hälfte der notwendigen Flächen unterschritten werden dürfen. Als öffentliche Spielbereiche werden solche privaten Spielstätten nicht angesehen. Auch die zeitweise Beschränkung des Teilbereichs "Waldkindergarten" auf eine Nutzung durch die im "Waldkindergarten" betreuten Kinder steht der Öffentlichkeit der dortigen Spielflächen entgegen. Insoweit ist es unerheblich, ob – wie von den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angeführt – auch städtische Spielplätze zu bestimmten Zeiten geschlossen sein können, denn die öffentliche Spielplätze betreffende Vorgabe von Nutzungszeiten und eventuelle zeitweise Schließungen solcher Spielplätze orientieren sich regelmäßig an den Ruhezeiten und hängen nicht von dem Willen privater Dritter oder der Verfügbarkeit von Personal ab. Ebenso wenig ist der Kreis der Nutzer städtischer Spielplätze zeitweise beschränkt. Jedenfalls ist die Planung nicht darauf ausgerichtet, lediglich die Schaffung räumlich zusammengefasster Spielflächen zu ermöglichen. Zwar mögen obwohl der Runderlass nur von Spielflächen spricht in Spielbereichen auch untergeordnete Gebäude, etwa sanitäre Anlagen oder offene Schutzhütten, zulässig sein, doch gilt dies keinesfalls für feste Gebäude in der hier planerisch ermöglichten Größenordnung, die zudem eine Gaststätte oder eine Sauna beherbergen, die nach den Vorstellungen des Rates (Nr. 4 der Planbegründung) in den im Plangebiet zugelassenen Gebäuden betrieben werden sollen. Auch eine "Liegewiese", die hier immerhin fast ein Drittel der gesamten als "Spielbereich A" festgesetzten Fläche ausmacht, ist grundsätzlich keine Spielfläche. Dass dort nach dem Willen des Rates über die festgesetzte Nutzung hinaus auch Ballspiele oder ähnliche Spiele möglich sein sollen, ist mit der in weiten Teilen überlagernden Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der dortigen Magerrasenfläche, der der Stellenwert eines Biotops zukommt, nicht vereinbar. Ebenso wenig ist die vom Rat in der Planbegründung angesprochene "gelegentliche" Nutzung der "Liegewiese" zur Errichtung eines Zeltlagers für Kinder und Jugendliche eine solche, die von der Festsetzung "Spielbereich A" gedeckt wäre. Soweit die Antragsgegnerin meint, die oben erwähnten konkreten Nutzungen seien im Bebauungsplan nicht festgesetzt, ändert dies nichts daran, dass die mit der Planung verfolgten Zielsetzungen des Rates und die zu ihrer Verwirklichung getroffenen Festsetzungen offenkundig auseinanderfallen. Es steht nach den Aufstellungsvorgängen außer Frage, dass es dem Willen des Rates entspricht, mit den getroffenen Festsetzungen im Teilbereich "Freizeitanlage" den Betrieb einer Gaststätte und einer Sauna und im Teilbereich "Liegewiese" die zeitweilige Errichtung von Zeltlagern für Kinder und Jugendliche zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus den insoweit unmissverständlichen Ausführungen zum Nutzungskonzept in der Planbegründung und aus der im Hinblick auf die benachbarte Wohnbebauung vorgenommene Abschätzung des von der zugelassenen Nutzung ausgehenden Lärms. Dieser Abschätzung hat der Rat ein Schallgutachten zu Grunde gelegt, welches das in der Planbegründung vorgestellte Nutzungskonzept zum Ausgangspunkt seiner Berechnungen macht. Dass weder ein Kindergarten (Teilbereich "Waldkindergarten") noch eine Stellplatzfläche der hier in Rede stehenden Größe (Teilbereich "Fläche für Stellplatzanlage") selbst Teile eines Spielbereichs im Sinne des Runderlasses, also eines öffentlichen Spielplatzes, sein können, bedarf keiner weiteren Begründung. Der in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt der planerischen Zurückhaltung, der sich der Rat unterworfen habe, ist hier fehl am Platze. Abgesehen davon, dass der Rat nach den Feststellungen des Senats eine solche Intention gar nicht hatte, konnte er in der konkreten Planungssituation keinesfalls darauf vertrauen, dass in nachfolgenden Verwaltungsverfahren zur Umsetzung des Bebauungsplans im Plangebiet nur solche baulichen Anlagen und Nutzungen genehmigt werden würden, die mit der Festsetzung eines "Spielbereichs A" vereinbar sind. Schon die Verwendung von Begriffen wie "Freizeitanlage" oder "Freizeitpark" legen, wie auch die Planung von festen Gebäuden mit erheblichen Grundflächen und die Dimensionierung der Stellplatzanlage, nahe, dass sowohl von der Verwaltung und dem Förderverein als auch vom Rat die Ermöglichung von Nutzungen ins Auge gefasst waren, die den Rahmen eines "Spielbereichs A" sprengen. Diese Bewertung wird belegt durch die dem Förderverein unter dem 8. August 2012 für das Plangebiet erteilte, bis zum 31. Dezember 2012 befristete Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von einem Freibad in einen Freizeitpark, die unter anderem eine "offene Zeltstadt", Sommerfeste und private Geburtstagsfeiern erlaubt. Für die "offene Zeltstadt" sind überdies sowohl eine Gaststättenerlaubnis als auch eine Genehmigung zur Benutzung von Tongeräten (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte) erteilt worden. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, ein gelegentliches Zelten sei nur als ausnahmsweise Nutzung der "Liegewiese" möglich, ist nicht ersichtlich, dass sich auch eine nur ausnahmsweisen Zulassung einer "offenen Zeltstadt", die Kindern und Jugendlichen neben der Begegnung auch das Übernachten ermöglicht und daneben einen Veranstaltungscharakter mit Musik hat, mit dem Nutzungszweck eines "Spielbereichs A" verträgt. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten haben, die mit der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche verbundene Zweckbestimmung "Spielbereich A" sei vom Rat quasi als eine Art Oberbegriff gewählt worden, der nicht im eigentlichen Sinne des Runderlasses gemeint sei, sondern der weitergehenden Bestimmung bedürfe, die durch die differenzierenden Zweckbestimmungen für die einzelnen Teilbereiche erfolgt sei, steht einem solchen Verständnis der unmissverständliche Regelungsinhalt des Bebauungsplans entgegen. Nach der textlichen Festsetzung I.1 besteht der Zweck der Festsetzung darin, einen "Spielbereich A" zu schaffen, der im Einzelnen in den weiteren Sätzen in Bezug auf die Teilbereiche A bis C näher konkretisiert wird. Auch die zeichnerische Festsetzung, welche in der Legende erläutert ist, lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass das vollständig mit einem gepunkteten Rand umgebene Plangebiet als eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielbereich A" festgesetzt ist. Die Teilbereiche A bis D werden wiederum, durch Spiegelstriche abgesetzt, näher bezeichnet. Schließlich heißt es auf Seite 3 der Bebauungsplanbegründung unter 6.1 Planungskonzept: "Der vorgesehene Bebauungsplan hat die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielbereich A zum Inhalt. Die öffentliche Grünfläche dient der Unterbringung einer Freizeitanlage, einer Liegewiese sowie eines Waldkindergartens nebst zugehöriger Stellplatzanlage. Sie wird demzufolge in die Teilbereiche A: Freizeitanlage, B: Liegewiese, C: Waldkindergarten sowie D:Stellplatzanlage unterteilt." Dass der Rat das gesamte Plangebiet auch tatsächlich mit der Zweckbestimmung "Spielbereich A" festsetzen wollte, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die überplanten Flächen im Flächennutzungsplan als "Grünfläche – Spielplatz" dargestellt sind, und anzunehmen ist, dass der Rat diesen Vorgaben mit Blick auf das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, folgen wollte. Ob die hinsichtlich des Teilbereichs A weiter differenzierende Zweckbestimmung "Freizeitanlage" unbestimmt ist, weil sich die damit zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten angesichts der Bandbreite möglicher Freizeitbetätigungen auch durch Auslegung nicht annähernd eingrenzen und die Auswirkungen der "Freizeitanlage" auf die umliegende Wohnbebauung und den Verkehr nicht verlässlich einschätzen lassen, kann mit Blick auf die bereits festgestellten Mängel des Bebauungsplans offen bleiben. Aus demselben Grund bedarf es letztlich keiner Entscheidung, ob der Bebauungsplan nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung hätte treffen müssen, weil, etwa durch massive oder hohe Gebäude, öffentliche Belange in Form des Landschaftsbildes beeinträchtigt werden könnten. Die darauf bezogenen Ausführungen der Antragsgegnerin entkräften den diesbezüglichen Einwand des Antragstellers nicht, denn die getroffenen Festsetzungen beschränken, wie oben festgestellt, insbesondere die Höhe der im Plangebiet zulässigen Gebäude nicht. Dass ein mehrgeschossiges Gebäude im Plangebiet das Landschaftsbild beeinträchtigen könnte, ist gerade wegen der umliegenden geschützten Landschaftsteile keinesfalls ausgeschlossen. Daran ändern weder die Tallage des Plangebiets noch die dort vorhandenen Bäume etwas. Ob der Rat schließlich die Konfliktbewältigung bezogen auf den auf die benachbarte Wohnbebauung wirkenden Lärm abwägungsgerecht vollständig ins Baugenehmigungsverfahren verlagern durfte, ist wegen der Bandbreite der nach den Festsetzungen möglichen Nutzungen zumindest fraglich. Die Fragwürdigkeit dieser Vorgehensweise zeigt der Vortrag der Antragsgegnerin, die meint, Lärmkonflikte mit der an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung könnten verlässlich dadurch vermieden werden, dass beispielsweise die Beachtung der Nachtruhe ab 22.00 Uhr in einer für die Freizeitanlage aufgestellten Nutzungsordnung festgelegt und die Einhaltung der Nutzungsordnung durch eine Betreuungsperson, deren Anwesenheit in der Baugenehmigung und durch privatrechtliche Vereinbarung fixiert werden könne, gewährleistet werde. Tatsächlich erscheinen solche Maßnahmen aber schon deshalb als gänzlich ungeeignet, Störungen der Anwohner in ihrer Nachtruhe etwa durch im Zeltlager übernachtende Jugendliche sicher auszuschließen, weil eine Betreuungsperson, sollte sie überhaupt während der gesamten Nachtzeit anwesend und wach sein, erst auf mögliche Ruhestörungen reagieren könnten, wenn sie bereits stattgefunden haben. Dass den Anweisungen der Betreuungsperson immer, sofort und dauerhaft Folge geleistet würde, ist nach der Lebenserfahrung zudem wenig wahrscheinlich. Nichts anderes gilt für die Gäste von Festveranstaltungen, die nach deren Beendigung die Gaststätte im Plangebiet verlassen. Die Unwirksamkeit der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmungen "Spielbereich A" erfasst den angefochtenen Bebauungsplan insgesamt, da sie für den gesamten Planbereich gilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.